Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.89

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, Advokat und Notar                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

a.o. Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                   Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten

vom 31. Mai 2022

 

betreffend Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung im Verfahren SG.[...]

 


Sachverhalt

 

Am 30. November 2017 eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Strafverfahren gegen Advokat und Notar A____ (Beschwerdeführer) wegen des Verdachts auf mehrfache Urkundenfälschung im Amt und mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung. Am 31. Mai 2018 erhob sie Anklage beim Strafgericht Basel-Stadt. Mit Beschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 1. Dezember 2021 wurde B____ als ausserordentlicher Gerichtspräsident im entsprechenden Verfahren SG.[...] eingesetzt. Mit Vorladung vom 8. April 2022 liess dieser die Hauptverhandlung im genannten Verfahren auf den 15./16./18. und 25. August 2022 ansetzen.

 

Am 25. April 2022 beauftragte der Beschwerdeführer Advokat [...] mit seiner Interessenwahrung im Verfahren SG.[...]. Mit Schreiben vom 25. Mai 2022 ersuchte dieser den Verfahrensleiter des Strafgerichts um Verschiebung der Hauptverhandlung auf einen späteren Termin, da er in der Woche vom 15. August 2022 bereits anderweitig engagiert sei. Mit Verfügung vom 31. Mai 2022 wies der Verfahrensleiter den Verschiebungsantrag ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der deren Aufhebung und die Anweisung an den Verfahrensleiter des Strafgerichts beantragt wird, die auf den 15./16./18. und 25. August 2022 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten und auf einen anderen Termin zu verschieben, unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Strafgerichts. In verfahrensmässiger Hinsicht wird beantragt, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter des Strafgerichts beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerde sei keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im gleichen Sinne hat sich die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 21. Juni 2022 vernehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 30. Juni 2022 repliziert.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1).

 

Im vorliegenden Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen: Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, in seiner Funktion als Advokat und Notar u.a. mehrfache Urkundenfälschung im Amt begangen zu haben. Eine entsprechende Verurteilung könnte für ihn schwerwiegende berufliche Folgen haben. Angesichts dessen besteht unabhängig von der Frage, ob formell eine notwendige Verteidigung i.S. von Art. 130 StPO vorliegt, ein erhebliches Interesse des Beschwerdeführers daran, sich im entsprechenden Verfahren durch einen erfahrenen Strafverteidiger vertreten zu lassen. Die angefochtene Verfügung hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer ohne seinen Wahlverteidiger an der Hauptverhandlung teilnehmen müsste. Dies stellt einen konkreten rechtlichen Nachteil dar, der mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte. Auf die – fristgemäss erhobene – Beschwerde ist daher einzutreten.

 

1.2      Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache erübrigt es sich, über das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu entscheiden.

 

2.

2.1      Der Verfahrensleiter des Strafgerichts hat die Abweisung des Verschiebungsgesuchs des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme durch den Verteidiger des Beschwerdeführers festgestanden habe. Könne ein Verteidiger den Termin der Hauptverhandlung aus bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme bekannten Gründen nicht wahrnehmen, dürfe er das Mandatsverhältnis im Zweifelsfall nicht eingehen oder müsse sich anlässlich der Verhandlung vertreten lassen. Zudem bestehe in der drohenden Verjährung einzelner Anklagepunkte ein wichtiger sachlicher Grund, die angesetzte Verhandlung nur zurückhaltend abzubieten bzw. das Verfahren beschleunigt zu behandeln. Überdies habe sich die Terminfindung für die Hauptverhandlung angesichts zahlreicher Abwesenheiten von Mitbeschuldigten und deren Verteidiger im Vorfeld als aufwändig gestaltet, so dass erhöhte Anforderungen an die (zu belegenden) Gründe für die Verschiebung der Hauptverhandlung bestünden. Der Verteidiger sei seiner Begründungs- und Belegungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Schliesslich handle es sich nicht um eine notwendige Verteidigung, so dass die Anwesenheit des Wahlverteidigers in der Hauptverhandlung nicht zwingend notwendig sei. Bei einer Abwägung des Interesses an einer zeitgerechten Verfahrensabwicklung und des Anspruchs des Beschuldigten auf Verteidigung durch den selbst gewählten Rechtsbeistand überwiege im vorliegenden Fall das Interesse an einer beförderlichen Verfahrenserledigung.

 

2.2      Der Beschwerdeführer macht geltend, die angefochtene Verfügung verletze sein Recht als beschuldigte Person auf eine frei gewählte Verteidigung. Dieses Recht sei gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK und Art. 32 Abs. 2 BV elementar und eine Grundvoraussetzung für ein faires Strafverfahren. Er verweist hierfür auf BGer 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013. Dass der Verfahrensleiter die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers mit dem Hinweis auf die drohende Verjährung einzelner Anklagepunkte beschneiden wolle, sei angesichts des Umstands, dass das Verfahren gut 3,5 Jahre unbearbeitet am Strafgericht geruht habe, geradezu grotesk. Die drohende Verjährung sei Folge der Versäumnisse der Strafbehörden und könne sich nicht zulasten des Verteidigungsrechts des Beschwerdeführers auswirken. Zur (nach Ansicht des Verfahrensleiters ungenügenden) Begründung des Verschiebungsgesuchs führt er aus, dass in der Woche vom 15. August 2022 die «Büroretraite» der Anwaltskanzlei des Verteidigers stattfinde, welche vor dem Hintergrund des geplanten Umzugs von dessen Kanzlei [...] im September 2022 nicht verschoben werden könne. Gemäss langjähriger Praxis der Strafgerichte im Kanton Basel-Stadt müssten Rechtsanwälte ihre Verschiebungsgesuche in der Regel nicht ausführlich begründen oder belegen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 129 Abs. 1 StPO ist die beschuldigte Person berechtigt, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe einen Rechtsbeistand mit ihrer Vertretung zu betrauen (Wahlverteidigung). Art. 129 StPO kodifiziert damit als bundesrechtliche Verfahrensvorschrift einen bereits in Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 3 EMRK garantierten fundamentalen Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm ergibt sich, dass grundsätzlich eine (Wahl-) Verteidigung nie ausgeschlossen werden darf (vgl. Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 2 zu Art. 129 StPO) und die beschuldigte Person in der Auswahl (und im Wechsel) ihrer Verteidigung frei ist (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005 S. 1178 Ziff. 2.3.4.2). Das Bundesgericht hat im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 dieses fundamentale Recht auf Verteidigung dadurch als verletzt erachtet, dass ein Gericht ein begründetes Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung abwies. In jenem Verfahren hatte sich der Anwalt 10 Tage nach Zustellung der Vorladung zur Hauptverhandlung als Verteidiger konstituiert und um Verschiebung der Hauptverhandlung gebeten. Das kantonale Gericht befand, wenn die Hauptverhandlung bereits angesetzt sei, habe die beschuldige Person sich eine Verteidigung auszusuchen, welche am festgesetzten Termin verfügbar sei. Das Bundesgericht erkannte, dieser Entscheid verletze das Recht des Beschuldigten auf freie Anwaltswahl. Das Festhalten am Hauptverhandlungstermin habe zur Folge gehabt, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner Wahl habe vertreten lassen können. Strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich. Insbesondere erweise sich die Mandatierung des Wahlverteidigers nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich. Die Erwägung des kantonalen Gerichts, dem Beschwerdeführer wäre es – insbesondere unter Beachtung des Beschleunigungsgebots – zumutbar gewesen, in der bis zur Hauptverhandlung verbleibenden Zeit einen anderen Verteidiger zu mandatieren, sei mit dem Gesetzeswortlaut von Art. 129 Abs. 1 StPO nicht vereinbar. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO und Art. 6 Ziff. 1 EMRK) nicht Selbstzweck sei, sondern in erster Linie dem Schutz der beschuldigten Person vor unnötig langer Verfahrensdauer diene und nur in Ausnahmefällen oder bei Missbrauch eine Beschränkung der Beschuldigtenrechte rechtfertigen könne. Der angefochtene Entscheid sei daher bundesrechtswidrig (BGer 6B_350/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.4).

 

3.2      Der vorliegende Fall ist mit dem vom Bundesgericht entschiedenen Eins zu Eins vergleichbar: Der Beschwerdeführer hat rund zwei Wochen nach Erhalt der Vorladung zur Hauptverhandlung seinen Verteidiger mandatiert. Dieser hat in der Folge eine Verschiebung der Hauptverhandlung beantragt mit der Begründung, dass er in der betreffenden Woche vom 15. August 2022 bereits anderweitig engagiert sei. Das Festhalten am angesetzten Termin der Hauptverhandlung hätte auch hier zur Folge, dass der Beschwerdeführer sich nicht durch den Verteidiger seiner Wahl vertreten lassen könnte, was wie dargestellt ein fundamentaler Grundsatz eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens ist. Auch im vorliegenden Fall sind weder strafprozessuale Grundsätze oder Parteirechte übriger Verfahrensbeteiligter ersichtlich, die die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs und die damit verbundene erhebliche Beschränkung der freien Anwaltswahl rechtfertigen würden. Insbesondere vermag die drohende Verjährung einzelner Anklagepunkte die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs nicht zu rechtfertigen. Diese ist allein vom Strafgericht zu verantworten, hat doch die ursprüngliche Verfahrensleiterin während über 3,5 Jahren keinerlei Verfahrenshandlungen in dieser Sache vorgenommen. Diese Verfahrensverschleppung durch das Strafgericht kann nicht zu einer Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers führen. Auch die Umstände, dass dem Verteidiger bereits im Zeitpunkt der Mandatsübernahme die Terminkollision bekannt war und dass er sein Verschiebungsgesuch nicht ausführlicher begründet hat, stellen keine ausreichende Begründung für die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs dar. Es konnte von ihm weder verlangt werden, dass er aus diesem Grund das Mandat ablehnt, noch dass er sich von einem Bürokollegen oder einer Bürokollegin vertreten lässt (was vorliegend angesichts der Büroretraite gar nicht möglich wäre). Dass er das Verschiebungsgesuch nur knapp damit begründet hat, dass er an jenem Termin anderweitig engagiert sei, kann ihm nicht vorgeworfen werden. Wie der Beschwerdeführer in der Replik zutreffend anführt, müssen Rechtsanwälte an den Strafgerichten Basel-Stadt ihre Verschiebungsgesuche üblicherweise nicht ausführlich begründen oder belegen. Wenn dem Verfahrensleiter im vorliegenden Fall die Begründung nicht ausführlich genug war, hätte er den Verteidiger zu einer näheren Begründung auffordern können. Die Büroretraite im Hinblick auf den im September 2022 anstehenden Domizilwechsel der Kanzlei ist eine ausreichende Begründung für das Verschiebungsgesuch und kann nicht als trölerisch oder rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. Schliesslich kann auch nicht gesagt werden, das Verschiebungsgesuch sei zur Unzeit oder verspätet gestellt worden. Nachdem der Verteidiger am 25. April 2022 mandatiert worden war und am 3. Mai 2022 eine CD mit den Fallakten erhalten hatte, musste er sich zunächst einen Überblick über die Akten verschaffen. Er stellte sein Gesuch am 25. Mai 2022 und damit fast zwölf Wochen vor der terminierten Hauptverhandlung (zum Vergleich: im zitierten Entscheid des Bundesgerichts 6B_350/2013 ging das Verschiebungsgesuch bloss zwei Wochen vor dem Verhandlungstermin ein).

 

3.3      Zusammenfassend erweist sich die Abweisung des Verschiebungsgesuchs als bundesrechts- und EMRK-widrig. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und der Verfahrensleiter des Strafgerichts anzuweisen, die Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an welchem auch die Teilnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine ordentlichen Kosten zu erheben und ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers praxisgemäss zu schätzen, wobei für die Verfassung der Beschwerde und der Replik von einem Aufwand von 6 Stunden auszugehen ist, welche zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50).

 

 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung aufgehoben und der Verfahrensleiter im Verfahren SG.[...] angewiesen, die Hauptverhandlung auf einen Termin umzubieten, an dem auch dem die Teilnahme des Verteidigers des Beschwerdeführers möglich ist.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'615.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht (Verfahrensleitung im Verfahren SG.[...])

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.