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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.93
BES.2022.94
ENTSCHEID
vom 11. April 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer 1
c/o [...],
[...]
B____ Beschwerdeführer 2
c/o [...],
[...]
beide vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 1
D____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. Juni 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
A____ und B____ wollten in ihrer Eigenschaft als [...]‑Gewerkschafter am 24. März 2020 eine Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durchführen. Nachdem sie die Baustellen Süd und Ost ohne Probleme hatten kontrollieren können, wurde ihnen bei der Baustelle West der Zutritt verwehrt. C____, Projektleiter der Totalunternehmerin [...] AG, und D____, Projektleiter der Bauherrin [...], stellten sich ihnen in den Weg und hinderten sie am Betreten der Baustelle. Da die beiden Gewerkschafter nicht durchgelassen wurden, riefen sie die Polizei, welche einen Rapport erstellte.
In der Folge prüfte die Staatsanwaltschaft, ob C____ (Beschuldigter 1) und D____ (Beschuldigter 2) durch die Hinderung der Gewerkschafter am Zutritt zum Bau West den Tatbestand der Nötigung erfüllt hätten. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 22. Juni 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen offensichtlicher Nichterfüllung des Tatbestands nicht an die Hand. Dagegen haben die Gewerkschafter mit separaten Eingaben vom 6. Juli 2020 Beschwerde erhoben, welche vom Appellationsgericht Basel‑Stadt mit Entscheid vom 30. März 2021 gutgeheissen wurden (vgl. AGE BES.2020.132/BES.2020.133). Infolgedessen führte die Staatsanwaltschaft Ermittlungen durch, namentlich wurden die Beschuldigten sowie die Gewerkschafter einvernommen und es wurden Abklärungen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen während der Covid‑19‑Pandemie getroffen. Mit Schreiben vom 14. März 2022 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Verfügungen vom 9. Juni 2022 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gegen die Beschuldigten eröffneten Strafuntersuchungen betreffend den Verdacht der Nötigung kostenlos ein, weil der Tatbestand nicht erfüllt sei. Dem Verteidiger des Beschuldigten 2, [...], wurde zudem eine Entschädigung von CHF 4'326.30 (inklusive 7,7 % MWST) zugesprochen.
Gegen diese Einstellungsverfügung haben A____ (Beschwerdeführer 1) und B____ (Beschwerdeführer 2), beide vertreten durch [...], mit Eingaben vom 23. Juni 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Anklageerhebung, alles unter o/e‑Kostenfolge. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft, dass die Beschwerde unter o/e‑Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen sei. Der Beschuldigte 2 hat sich mit seiner Eingabe vom 5. Januar 2023 dem Antrag der Staatsanwaltschaft auf Abweisung der Beschwerde angeschlossen. Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren bisher gestellten Begehren fest.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegenden Beschwerden gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft sind fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Dies ist vorliegend der Fall, die beiden Beschwerdeführer sind zur Erhebung von Beschwerden legitimiert.
1.3 Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.93 und BES.2022.94 gemäss Art. 30 StPO vereinigt.
2.
Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Einstellung der Strafverfahren gegen die Beschuldigten damit, aus den Aussagen der Beschwerdeführer ergebe sich, dass es bei dem durchgeführten Kontrollbesuch auf der Baustelle des [...] vor allen Dingen um die Kontrolle der Einhaltung der Schutzmassnahmen zur Einhaltung des Gesundheitsschutzes gegangen sei. Der Vollzug und die Kontrolle des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz habe zum Tatzeitpunkt indes den Kantonen oblegen. Im Kanton Basel-Stadt sei das Arbeitsinspektorat zuständig gewesen dafür. Daher habe es den beiden Beschwerdeführern an der Kompetenz gefehlt, die Einhaltung der Hygienemassnahmen auf der Baustelle zu kontrollieren, womit sie auch keinen Anspruch auf Zugang zu Baustelle gehabt hätten. Die Beschuldigten hätten sich daher nicht rechtswidrig verhalten, wenn sie den Beschwerdeführern den Zutritt verwehrt hätten. Der Tatbestand der Nötigung setzte voraus, dass die das nötigende Verhalten ausübende Person auch rechtswidrig agiere. Insofern liege keine strafbare Handlung vor und sei das Verfahren einzustellen (Einstellungsverfügung vom 9. Juni 2022).
3.2 Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer Beschwerde zunächst auf den Entscheid des Appellationsgerichts, in welchem über die ursprüngliche Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft in der vorliegenden Sache befunden wurde (vgl. AGE BES.2020.132/133 vom 30. März 2021). Unter Hinweis auf seine eigene Rechtsprechung (AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020) habe es darin festgehalten, das Zutrittsrecht von Gewerkschaften bestehe auch bei privaten Unternehmen, wobei Einschränkungen nach Treu und Glauben und in Abwägung der verschiedenen Interessen erfolgen müssten. Somit seien sie grundsätzlich berechtigt gewesen, das Gelände zu betreten. Dass sie hierbei betriebliche Interessen verletzt hätten, stelle die Staatsanwaltschaft indes nicht ansatzweise fest. Das Beschwerdegericht sei in seinem Entscheid vom 30. März 2021 zum Schluss gelangt, die Rechtslage bezüglich des Zutrittsrechts erscheine insgesamt zu wenig eindeutig, um mit Sicherheit von einer Rechtfertigung allfälliger Nötigungshandlungen auszugehen. Ob und in welchem Umfang im konkreten Fall ein Zutrittsrecht für die Gewerkschafter bestanden habe, sei eine Frage, die von einem Gericht und nicht von der Staatsanwaltschaft zu entscheiden sei. Gemäss den Beschwerdeführern ist dieser Entscheid auch nach den durchgeführten Ermittlungshandlungen zu bestätigen. Darüber hinaus bestreiten sie den Vorwurf der Staatsanwaltschaft, sie seien für die Kontrolle gar nicht zuständig gewesen. Vielmehr hätten sie kraft Sozialpartnerschaft unabhängig von der Covid‑19‑Situation ein legitimes Motiv für den Zutritt zum Betriebsgelände gehabt. Die rechtmässige Ausübung des Zutrittsrechtes sei nicht dadurch unrechtmässig geworden, dass sie aufgrund erhaltener Hinweise auch hätten wissen wollen, ob auf der Baustelle die Covid‑19‑Massnahmen des Bundes eingehalten worden seien. Der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden sei ein genuiner Vertragszweck der anwendbaren Gesamtarbeitsverträge, und die Information und Sensibilisierung der Arbeitnehmenden zu Fragen der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz sei damit ein durch die Koalitionsfreiheit gedeckter Kernpunkt gewerkschaftlicher Tätigkeit. Zwar sei richtig, dass das basel-städtische Arbeitsinspektorat zur Durchführung von Kontrollen zur Einhaltung der behördlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zuständig sei. Die Gewerkschaft sei jedoch berechtigt, gestützt auf Art. 58 des Arbeitsgesetzes (ArG, SR 822.11) sämtliche Verfügungen der kantonalen Arbeitsinspektorate anzufechten. Das Appellationsgericht habe im Urteil SB.2017.37 E. 4.2.4 festgestellt, dass mit der Ausübung dieses Verbandsbeschwerderechts notwendigerweise eine Kontrollfunktion verbunden sei. Die Gewerkschaft sei jederzeit berechtigt, vom Arbeitsinspektorat eine Verfügung zur Sanktionierung eines Arbeitgebers zu verlangen, würden die Vorschriften nicht eingehalten. Die Gewerkschaft sei daher auch im Bereich der behördlichen Covid‑19‑Massnahmen berechtigt, Hinweisen bezüglich möglicher Verletzungen nachzugehen, damit sie das Verbandsbeschwerderecht wirksam ausüben könne. Ausserdem seien die kantonalen Arbeitsinspektorate im Zeitpunkt des Ausbruchs der Pandemie überfordert gewesen und die Baustellenbesuche der Gewerkschaft umso wichtiger gewesen. Schliesslich könne aus ihren eigenen Aussagen sowie den Aussagen der Beschuldigten geschlossen werden, dass Letzteren das Motiv des Baustellenbesuchs zum Tatzeitpunkt gar nicht bekannt gewesen sei. Somit hätten sie sich auch nicht gegen einen angeblich rechtswidrigen Besuch zu Wehr gesetzt haben können (Beschwerde vom 23. Juni 2022).
3.3 Die Staatsanwaltschaft hält in der Stellungnahme zur Beschwerdebegründung an ihrer Auffassung fest. Mangels Zuständigkeit zur Durchführung der Kontrolle sei es dem Eigentümer unbenommen, den Zugang zu Teilen der Baustelle zu verweigern. Der von den Beschwerdeführern angerufene Art. 58 ArG berechtige Gewerkschaften lediglich zur Beschwerde gegen Verfügungen von Behörden. Das Appellationsgericht habe sich in der vom Beschwerdeführer erwähnten Rechtsprechung denn auch nicht über das in Art. 58 ArG und das darin enthaltene Beschwerderecht geäussert, sondern über Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz [MwG; SR 822.14]), welches eine Klagelegitimation vorsehe. Daraus könne zwar die Kompetenz abgeleitet werden, auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens Einfluss zu nehmen, nicht aber ein solches anzustossen. Ausserdem sei das Arbeitsinspektorat durch Mitglieder anderer Behörden verstärkt und damit in die Lage versetzt worden, die betreffende Kontrolltätigkeit aufzunehmen (Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022).
3.4 Der Beschuldigte 2 schliesst sich mit seiner Stellungnahme den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Ergänzend weist er darauf hin, die Beschwerdeführer seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden Gitterzauns in das Areal eingedrungen. Das Berufen auf das Zutrittsrecht sei demnach von Vornherein unstatthaft. Die Beschuldigten hätten lediglich und zurecht das Hausrecht der Bauherrschaft wahrgenommen. Das verwendete Mittel des Versperrens des Zugangs zum Gebäude sei erlaubt und die Verknüpfung des Zwecks der Zutrittsverweigerung mit dem Mittel des Versperrens sei weder sittenwidrig noch rechtsmissbräuchlich. Mangels Rechtswidrigkeit sei der Tatbestand der Nötigung nicht erfüllt (Stellungnahme des Beschuldigten 2 vom 5. Januar 2022).
3.5 Die Beschwerdeführer entgegnen, die «prima vista» Beurteilung des Appellationsgerichts im Entscheid BES.2020.132/BES.2020.133 vom 30. März 2021 (E. 4.2), wonach sie ihr Zutrittsrecht verhältnismässig ausgeübt und dabei keine schutzwürdigen betrieblichen Interessen beeinträchtigt hätten, habe sich durch die seither durchgeführten Ermittlungshandlungen bestätigt. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl zu erlassen oder gegebenenfalls die Angelegenheit an das Gericht zur Beurteilung der sich stellenden Rechtsfragen zu überweisen. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft sei die Gewerkschaft [...] im Bereich des Arbeitsgesetzes durchaus berechtigt, ein behördliches Kontrollverfahren anzustossen. Damit sie diese Funktion wahrnehmen könne, müsse sie vor Ort Informationen einholen können, weshalb sich der Träger des Hausrechts auch aus diesem Grund dem Zutrittsrecht nicht entgegenstellen könne. Selbst wenn das Arbeitsinspektorat andere Behörden zur Unterstützung hätte beiziehen können, sei nachgewiesen, dass insbesondere zu Anfang der Pandemie alle Behörden völlig überfordert gewesen seien, auf Baustellen die Einhaltung der Covid‑19‑Schutzmassnahmen zu kontrollieren. Der Vorwurf des Beschuldigten 2, sie hätten den Gitterzaun aufgerissen, um sich Zugang zur Baustelle zu verschaffen, werde in aller Form bestritten. Die diesbezüglichen Aussagen der Beschuldigten seien ohnehin widersprüchlich. Die Beschuldigten hätten mit ihren Nötigungshandlungen einen unrechtmässigen Zweck verfolgt, indem sie dadurch in das Zutrittsrecht der Gewerkschaft eingegriffen hätten (Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. Februar 2023).
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft stützt die vorliegende Verfahrenseinstellung auf Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO. Eine Einstellung gemäss dieser Bestimmung hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe E. 2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch die Strafrichterin bzw. den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen). Grädel/Heiniger führen mit Blick auf die ausserordentlich offene Formulierung des Nötigungstatbestands (vgl. E. 4.2 hiernach) aus, dass dieser die Untersuchungsbehörden in besonderem Ausmasse zu vorschneller Verfahrenseinstellung verleite. Der damit einhergehende Ermessensspielraum rufe indes nach einer gerichtlichen Überprüfung (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 10).
4.2 Der Nötigung nach Art. 181 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Unter Gewalt versteht man grundsätzlich die unter Gebrauch körperlicher Tatkraft vollzogene physische Einwirkung auf eine andere Person. Die Frage, welches Mass die Gewalteinwirkung erreichen muss, um Art. 181 StGB zu erfüllen, muss anhand von relativen Kriterien im Einzelfall bestimmt werden (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 181 StGB N 18 ff., mit Hinweisen). Für den vorliegenden Fall ausserdem von Interesse sein könnte die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit». Diese in der Rechtsprechung als «gefährlich weit» bezeichnete Tatbestandsvariante ist aus rechtsstaatlichen Gründen restriktiv auszulegen. Das Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es muss ihnen in seiner Intensität bzw. Wirkung ähnlich sein (Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 43 ff., mit Hinweisen). Die weite Umschreibung des Nötigungstatbestands von Art. 181 StGB hat auf jeden Fall zur Folge, dass nicht jedes tatbestandsmässige Verhalten bei Fehlen von Rechtfertigungsgründen auch rechtswidrig ist. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit bei Art. 181 StGB einer zusätzlichen, besonderen Begründung (BGE 134 IV 216 E. 4.1, mit Hinweisen). Unrechtmässig ist eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1, 134 IV 216 E. 4.1 f.; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2). Vollendet ist die Nötigung dann, wenn das Opfer zu dem vom Täter oder von der Täterin gewollten Tun, Unterlassen oder Dulden gebracht worden ist. Verhält sich das Opfer nicht so, wie die Täterin oder der Täter es will, so liegt ein strafbarer Nötigungsversuch vor (vgl. Delnon/Rüdy, a.a.O., Art. 181 StGB N 65 ff.). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 181 StGB, dass die Täterschaft mit Vorsatz handelt, d.h. dass sie, im Bewusstsein um die Unrechtmässigkeit ihres Verhaltens, ihr Opfer zu einem bestimmten Verhalten zwingen will; Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 17 E. 2c, 96 IV 58 E. 5; BGer 6B_974/2018 vom 20. Dezember 2018 E. 3.1, 6B_415/2018 vom 20. September 2018 E. 2.1.4).
4.3 In Bezug auf den vorliegenden Fall ist aufgrund der durchgeführten Einvernahmen, dem Polizeirapport und der vom Beschwerdeführer 1 eingereichten Videoaufnahme erstellt, dass den beiden Beschwerdeführern anlässlich ihrer geplanten Baustellenkontrolle bei der Baustelle [...] durch die Beschuldigten der Zutritt zur Baustelle West verwehrt wurde. Dies wird von den Beschuldigten denn auch nicht in Abrede gestellt (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 2; Einvernahme Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 6). Es bestehen indes immer noch gewisse Unklarheiten hinsichtlich des von den Beschwerdeführern verfolgten Zwecks der Baustellenkontrolle sowie des Grunds, weshalb ihnen der Zugang durch die Beschuldigten verweigert wurde. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, es sei den Beschwerdeführern vor allen Dingen um die Kontrolle der Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen gegangen und die Beschuldigten hätten dies mit ihrem Eingreifen verhindern wollen, ist – sollte es denn in rechtlicher Hinsicht überhaupt relevant sein (vgl. E. 4.4) – nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung nötigen Sicherheit als erstellt zu betrachten. So gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, er habe zum fraglichen Zeitpunkt nicht gewusst, weshalb die Beschwerdeführer eine Baustellenkontrolle hätten durchführen wollen. Jetzt wisse er es aufgrund der Akten (Einvernahme Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 5). Weiter gab er an, man habe sich schliesslich doch auf eine Begehung der Baustelle geeinigt. Diese habe seiner Ansicht nach jedoch unter Begleitung stattfinden sollen, zumal man nicht genau gewusst habe, was die Beschwerdeführer auf der Baustelle gewollt hätten bzw. hätten machen wollen. Die Beschwerdeführer hätten dann aber keine Kontrolle durchgeführt, sondern die Mitarbeitenden angesprochen und diese in Bezug auf ihre Rechte in der Corona Situation aufgeklärt (Einvernahme Beschuldigter 2 vom 14. Dezember 2021 S. 8). Der Beschuldigte 1 führte in seiner Einvernahme dazu zwar aus, sie hätten den Beschwerdeführern den Zutritt aufgrund der fehlenden Befugnisse zur Kontrolle der Corona-Massnahmen verweigert (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 2 und 4). Gleichzeitig hielt er aber fest, dass dies durch «das Gericht festgestellt» worden sei (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 4). Aufgrund dessen scheint unklar, ob er diese Erkenntnis bereits anlässlich der Kontrolle am 19. März 2020 hatte oder er sich diese – gleich wie der Beschuldigte 2 – erst später aufgrund der Akten aneignete. In der gleichen Einvernahme gab er denn auch in Widerspruch dazu an, das vorhandene (Corona-)Schutzkonzept habe den Beschwerdeführer 2 im Zeitpunkt der Kontrolle überhaupt nicht interessiert. Die Beschwerdeführer hätten Flugblätter mit Informationen über das Coronavirus und die Schutzmassnahmen des BAG dabeigehabt (Einvernahme Beschuldigter 1 vom 2. Dezember 2021 S. 7). Diese Aussagen deuten darauf hin, dass mit der Kontrolle – in Übereinstimmung mit den Behauptungen der Beschwerdeführer – insbesondere die Aufklärung der Arbeitnehmenden verbunden war und nicht – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – lediglich die Einhaltung von Covid‑Schutzmassnahmen kontrolliert wurde. Auch die Behauptung des Beschuldigten 2, die Beschwerdeführer seien mittels unerlaubtem Aufreissen des die Baustelle umgebenden Gitterzaus in das Areal eingedrungen, weshalb sie sich ohnehin nicht auf ein Zutrittsrecht berufen könnten, ist für eine Verfahrenseinstellung nicht rechtsgenüglich erstellt. So finden sich dafür weder objektive Beweise in den Akten noch legen die Schilderungen des Beschuldigten 1 oder der Staatsanwaltschaft einen solchen Geschehensablauf nahe. Bereits in tatsächlicher Hinsicht bestehen somit gewisse Unklarheiten, deren Klärung für die rechtliche Würdigung entscheidend sein könnte.
4.4 Darüber hinaus wirft der vorliegende Fall auch in rechtlicher Hinsicht verschiedene Fragen auf. So wird von der Staatsanwaltschaft in Abrede gestellt, dass Gewerkschaften bezüglich der im Arbeitsgesetz normierten Vorschriften zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden eine Kontrollfunktion haben, weshalb ihnen in diesem Rahmen auch kein Zutrittsrecht zu Betrieben zustehe. Die Beschwerdeführer verweisen diesbezüglich zu Recht auf AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020, in welchem das Appellationsgericht den Gewerkschaften unter Berücksichtigung der herrschenden Lehre und Rechtsprechung ein grundsätzliches Zugangsrecht auch zu privaten Betrieben zugesprochen hat (vgl. AGE SB.2017.37 vom 17. August 2020 E. 4.2). Die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Unterschiede vermögen nicht mit der für eine Verfahrenseinstellung geforderten Sicherheit zu begründen, dass dieser Grundsatz vorliegend nicht zur Anwendung gelangen soll, zumal bereits in tatsächlicher Hinsicht unklar ist, ob sich die Kontrolle lediglich auf die Einhaltung der Covid‑Schutzmassnahmen bezogen hat (vgl. hiervor E. 4.3). Vielmehr bedarf es einer gerichtlichen Beurteilung, ob sich die Anwendung der zitierten Rechtsprechung im konkreten Fall rechtfertigt oder sich eine Einschränkung dieses grundsätzlichen Zutrittsrechts aufdrängt. Zusätzliche rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich aus dem Umstand, dass zurzeit noch unklar ist, aufgrund welcher Informationslage und aus welchem Motiv die Beschuldigten den Beschwerdeführern den Zutritt verweigert haben und ob diese mit den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. den rechtlichen Rahmenbedingungen übereinstimmten. Die Situation zu diesem Zeitpunkt der Pandemie war unbestrittenermassen unübersichtlich und chaotisch für alle Beteiligten, weshalb auch Irrtümer seitens der Beschuldigten nicht auszuschliessen sind. Je nach Ausgangslage kommen nämlich verschiedene Irrtumskonstellationen in Frage (insbesondere Erlaubnistatbestandsirrtum und indirekter Verbotsirrtum), an welche wiederum unterschiedliche Rechtsfolgen zu knüpfen sind. Aufgrund dieser Unsicherheiten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass vorliegend ein Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt ist, wie es eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO indes voraussetzt (vgl. oben E. 4.1).
4.5 Zusammenfassend bestehen neben den tatsächlichen Unklarheiten rund um den Zweck der Baustellenkontrolle und dem Beweggrund der Zutrittsverweigerung auch Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen in rechtlicher Hinsicht, welche einer gerichtlichen Überprüfung bedürfen. Die Einstellung des Strafverfahrens ist mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore daher nicht gerechtfertigt und im Zweifel ist mithin Anklage zu erheben.
5.
5.1 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen in Gutheissung der Beschwerden aufzuheben und ist die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der geleistete Kostenvorschuss ist den Beschwerdeführern zurückzuerstatten. Zudem ist ihnen nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung auszurichten, wobei auf die Honorarnote ihres Rechtsvertreters vom 6. Februar 2023 abgestellt werden kann. Dementsprechend sind den beiden Beschwerdeführern Parteientschädigungen von je CHF 2'713.– (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) zuzusprechen, ihrem Rechtsvertreter somit die Summe von CHF 5'426.– auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerdeverfahren BES.2022.93 und BES.2022.94 werden vereinigt.
In Gutheissung der Beschwerden werden die Einstellungsverfügungen vom 9. Juni 2022 aufgehoben und die Sache zur allfälligen weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. Die vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Kostenvorschüsse von CHF 800.– je Verfahren werden zurückerstattet.
Dem Rechtsvertreter der beiden Beschwerdeführer wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 5'426.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer 1 und 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter 1 und 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.