Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.100

 

ENTSCHEID

 

vom 28. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____ geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Juni 2023

 

betreffend Amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

A____ (fortan Beschwerdeführer) beantragte bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Schreiben vom 15. Juni 2023 die Gewährung der amtlichen Verteidigung durch [...]. Die Staatsanwaltschaft wies diesen Antrag mit Verfügung vom 22. Juni 2023 ab.

 

Der Beschwerdeführer hat dagegen am 6. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Beantragt wird, die Verfügung vom 22. Juni 2023 sei vollumfänglich aufzuheben und [...] als amtlicher Verteidiger im Verfahren VT.[...] einzusetzen. Die ordentlichen sowie die ausserordentlichen Kosten seien zu Lasten des Staates zu verlegen. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die Verbeiständung durch [...] in vorliegendem Beschwerdeverfahren zu genehmigen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit ihrer Stellungnahme vom 20. Juli 2023 zur Beschwerde vernehmen lassen. Sie beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge abzuweisen. Mit Replik vom 28. August 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2023, mit welcher der Antrag um Gewährung der amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 393 StPO N 10). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer wird durch die negative Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3      Gegen den Beschwerdeführer werden mehrere Verfahren geführt. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen VT.[...] betrifft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung und Beschimpfung, das Verfahren mit dem Aktenzeichen VT.[...] betrifft Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, das Verfahren VT.[...] betrifft Raufhandel. Die Staatsanwaltschaft hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der amtlichen Verteidigung offenbar in den ersten beiden Verfahren entgegengenommen, legte sie das ausdrücklich für das Verfahren VT.[...] gestellte Gesuch doch in den Akten des Verfahrens VT.[...] ab (vgl. elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 15 f., act. 17) und nimmt sie in der angefochtenen Verfügung Bezug auf die Tatvorwürfe beider Verfahren. Die vorliegend angefochtene Verfügung betrifft somit die ersten beiden Verfahren. Im letztgenannten Verfahren wird der Beschwerdeführer durch den ebenfalls in vorliegendem Beschwerdeverfahren auftretenden Vertreter [...] amtlich verteidigt, wobei dieses Verfahren von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung, dass Tatbeteiligte nicht greifbar seien und somit vorübergehende Verfahrenshindernisse bestünden, befristet sistiert wurde (Verfügungen vom 31. Mai 2023, elektronisch eingereichte Akten VT.[...], im PDF S. 22 – 25, act. 17). Dem Beschwerdeführer, dem die amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...] mit Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. 1 – 2) nicht gewährt wurde und gegen welche sich vorliegende Beschwerde richtet, bekräftigt seinen Anspruch auf amtliche Verteidigung im Verfahren VT.[...] unter anderem damit, dass auch zu berücksichtigen sei, dass gegen den Beschwerdeführer noch weitere Verfahren anhängig seien, die eigentlich in einem einzigen Verfahren zu behandeln wären. Einzelne Lebenssachverhalte, die in einem inneren Zusammenhang stünden, in getrennten Verfahren behandeln, für einige dieser Verfahren wegen der Strafandrohung die amtliche Verteidigung zu gewähren, diese Verfahren dann zu sistieren und für die übrigen Lebenssachverhalte getrennte Verfahren ohne amtliche Verteidigung durchzuführen, widerspreche dem verfassungsmässigen Anspruch auf eine wirksame Verteidigung (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 10, act. 6 – 7).

 

Der Streitgegenstand wird durch die angefochtene Verfahrenshandlung grundsätzlich verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Die befristete Sistierung des Verfahrens VT.[...] wurde am 31. Mai 2023 verfügt und mit vorübergehenden Verfahrenshindernissen begründet. Soweit aus den Verfahrensakten ersichtlich, wurde weder Beschwerde gegen diese Sistierung erhoben noch wurde vom Beschwerdeführer die Verfahrensvereinigung beantragt. Werden aber separate Verfahren geführt, ist nicht zu beanstanden, dass die Bewilligung der amtlichen Verteidigung in jedem Verfahren einzeln geprüft wird. Die Verfügung vom 22. Juni 2023 (act. 1 – 2) begrenzt als angefochtene Verfahrenshandlung den Streitgegenstand damit auf die Frage, ob die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Verfahren VT.[...] und VT.[...] anzuordnen gewesen wäre oder nicht. Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die bewilligte amtliche Verteidigung, die Sistierung oder die separate Verfolgung im Verfahren VT.[...] ist daher hier nicht weiter einzugehen.

 

1.4      Die Beschwerde ist im Übrigen begründet und fristgerecht eingereicht worden, womit auf sie eingetreten wird. 

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründete die Abweisung damit, dass dem Beschuldigten vorgeworfen werde, mehrfach «sehr kleine Mengen Haschisch» mit sich geführt, mehrfach Polizeibeamte beschimpft und die Durchführung der Amtshandlung erschwert zu haben. Es sei daher keine höhere Strafe als 4 Monaten bzw. 120 Tagessätze zu erwarten, weshalb eine amtliche Verteidigung nicht geboten sei und das Gesuch abgewiesen werde (act. 1 – 2). 

 

2.2      Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung seien erfüllt. Die Grenze von 4 Monaten Freiheitsstrafe nach Art. 133 StPO betreffend Bagatellfälle stelle nur die Regel dar. Auch bei einer zu erwartenden Strafe von weniger als 4 Monaten Freiheitsstrafe könne es sich folglich um keinen Bagatellfall mehr handeln (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 7, act. 5). Dem Beschwerdeführer werde unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) vorgeworfen. Aufgrund des aggressiven Verhaltens und der Gegenwehr des Beschwerdeführers könne nicht von vornherein von einer geringen Strafe ausgegangen werden. Eine «notwendige» Verteidigung sei im vorliegenden Fall umso mehr geboten, als der Beschwerdeführer kurz vor der Polizeikontrolle vom 14. Mai 2023 selbst Opfer einer Straftat geworden sei und Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Kontrolle der durchführenden Polizeibeamten Anlass zu den Beschimpfungen und der Gegenwehr des Beschwerdeführers gegeben hätten. Diese besonderen Aspekte würden das vorliegende Verfahren daher nicht mehr als reinen Bagatellfall erscheinen lassen (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 9, act. 6). Zudem stünden auch Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Behinderung von Amtshandlungen im Raum, was sich strafschärfend auswirken dürfte (Beschwerdeschrift, II., Ziff. 8, act. 6).

 

2.3      In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde führt die Staatsanwaltschaft aus, dass dem Beschwerdeführer mehrfach Besitz sehr kleiner Mengen Haschisch, Beschimpfung sowie Diensterschwerung vorgeworfen werde. Der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten sei nach Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht erfüllt. Für das anhängige Strafverfahren sei keine höhere Strafe als 4 Monaten bzw. 120 Tagessätzen zu erwarten. Eine amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers sei nicht geboten und die Beschwerde abzuweisen (act. 15 – 16).

 

2.4      In seiner Replik auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft hält der Beschwerdeführer fest, dass es verwundere, dass die Staatsanwaltschaft davon ausgehe, der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sei nicht erfüllt, aber dennoch unter diesem Titel ermittle. Damit würde implizit eingeräumt, dass es zumindest Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Tatbestand als erfüllt angesehen werden könne. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore sei damit zu rechnen gewesen, dass der Sachverhalt zur Anklage gebracht oder durch Strafbefehl erledigt werde. Daher sei im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts auf amtliche Verteidigung nicht damit zu rechnen gewesen, dass keine höhere Strafe als 4 Monaten zu erwarten sei, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung der amtlichen Verteidigung weiterhin gegeben seien. Der Beschwerdeführer halte an seiner Beschwerde in vollem Umfang fest (act. 20).  

 

3.

3.1      Die amtliche Verteidigung ist nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Ein Bagatellfall liegt gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist. Dabei ist nicht die abstrakte Strafdrohung der anwendbaren Strafnorm, sondern die konkret drohende Sanktion massgebend (BGE 143 I 164 E. 3.3 S. 173; Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 132 N 19, vgl. auch AGE BES.2015.98 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Naheliegenderweise ist damit primär auf die entsprechenden Vorstellungen der Staatsanwaltschaft beziehungsweise des Gerichts abzustellen (Schmid/ Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen, 2023, Art. 132 N 14). Jedoch ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht automatisch von einem Bagatellfall auszugehen, wenn die in Art. 132 Abs. 3 StPO genannten Schwellenwerte nicht erreicht sind (BGE 143 I 164 E. 3.6 S. 174 f.; BGer 1B_263/2013 vom 20. November 2013 E. 4.3). Bei einer Unterschreitung der gesetzlichen Schwellenwerte von Art. 132 Abs. 3 StPO ist eine amtliche Verteidigung deshalb nicht per se ausgeschlossen, sondern kann sie auch dann ausnahmsweise bejaht werden. Dies trifft zu, wenn der Fall ganz besondere Schwierigkeiten bietet oder eine ganz besondere Tragweite aufweist (vgl. statt vieler BGer 1B_57/2017 vom 5. Mai 2017 E. 2.1). Bei der Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte ist es notwendig, dass die Umstände des Einzelfalls beurteilt werden, was sich einer strengen Schematisierung entzieht (BGer 1B_167/2016 vom 1. Juli 2016 E. 3.5).

 

3.2      In den Vorakten des Verfahrens betreffend Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz befinden sich Sicherstellungsverzeichnisse aus denen sich ergibt, dass beim Beschwerdeführer mehrfach Betäubungsmittel in der Grössenordnung von z.B. 0.5 Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022), 1.0 Gramm Marihuana (Verzeichnis vom 4. Juli 2022) oder 1 Stück Haschisch von 13.1 Gramm (Verzeichnis vom 7. Oktober 2022) sichergestellt wurden (elektronisch eingereichte Vorakten VT.[...], im PDF jeweils S. 36, 40, 53, act. 17).

 

In den elektronisch eingereichten Vorakten des Verfahrens VT.[...] (act. 17) werden auf den Titelblättern «Widerhandlung Übertretungsstrafgesetz» (im PDF S. 1) sowie «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Diensterschwerung und Beschimpfung» vermerkt (im PDF S. 44). Die Übersichtsaufnahme vom 14. Mai 2023 führt als Betreff «Gewalt und Drohung begangen durch A____» auf (im PDF S. 50). Aus dem Einvernahmeprotokoll der polizeilichen Einvernahme vom 15. Mai 2023 (im PDF S. 55 ff.) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer Vorhalte gemacht wurden, die allenfalls von den Tatbeständen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Beschimpfung und Diensterschwerung erfasst werden könnten. Zudem wurde dem Beschwerdeführer resp. seinem Verteidiger auch explizit mitgeteilt, dass unter der Verfahrensnummer VT.[...] ein Verfahren wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte geführt wird (elektronisch eingereichte Vorakten VT.[...], im PDF S. 21, act. 17).

 

Der schwerwiegendste Vorwurf gegen den Beschwerdeführer, welcher der vorliegenden Strafuntersuchung zu Grunde liegt, lautet demnach auf Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB). Wie aus der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft nunmehr ersichtlich wird, erachtet sie diesen Tatbestand jedoch als nicht erfüllt. Die in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] vorgeworfenen übrigen Delikte, namentlich Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfach Besitz von Haschisch in sehr kleinen Mengen), Diensterschwerung und Beschimpfung liessen nach Auffassung der Staatsanwaltschaft im Falle einer Verurteilung keine höhere Strafe als 4 Monate bzw. 120 Tagessätze erwarten (act. 15 – 16). Da bei der Beantwortung der Frage, welche Strafe zu erwarten ist, naheliegenderweise auf die Vorstellung der Staatsanwaltschaft resp. des Gerichts abzustellen ist, nach der Vorstellung der Staatsanwaltschaft Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte vorliegend wegfällt und die übrigbleibenden Delikte nachvollziehbarerweise keine höhere Strafe als 4 Monate bzw. 120 Tagessätze erwarten lassen, geht die Staatsanwaltschaft zu Recht von Bagatelldelikten im Sinne von Art. 132 Abs. 3 StPO aus. Insofern erscheint eine amtliche Verteidigung nicht geboten. Dass hinsichtlich dieser verbleibenden Bagatelldelikte in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bestehen, welche die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung geboten erscheinen lassen, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschwerdeführer durfte allerdings nachvollziehbarerweise damit rechnen, dass die Staatsanwaltschaft auch Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zur Anklage bringt, wenn sie unter diesem Titel ermittelt und entsprechende Verfahrenshandlungen vornimmt (vgl. hiervor E. 2.4 sowie hiervor E. 3.2, zweiter Absatz). Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtgewährung der amtlichen Verteidigung mit dem Wegfall des Vorwurfs der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erstmals in ihrer Vernehmlassung in vorliegendem Beschwerdeverfahren (hiervor E. 2.3). Die Beschwerdeerhebung war deshalb nachvollziehbar, weswegen umständehalber für vorliegendes Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und entsprechend des Eventualantrags dem Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren ist. Der angemessene Aufwand ist mangels Honorarnote von Amtes wegen festzulegen und mit 4 Stunden zu CHF 200.– inkl. Auslagen bemessen (§ 20 Abs. 2 i.V.m. § 25 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Hinzu kommt ein Betrag in Höhe von CHF 61.60 für die Mehrwertsteuer von 7,7 %. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind Advokat [...] insgesamt CHF 861.60 auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

Der Antrag auf Gewährung der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Vertreter des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).