Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2023.104

 

ENTSCHEID

 

vom 7. Februar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

Amt für Sozialbeiträge                                                Beschwerdeführer

Rechtsdienst

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

A____                                                                       Beschwerdegegnerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Mai 2023

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt (ASB; Beschwerdeführer) erhob gegen A____ (Beschuldigte) am 11. Januar 2023 Strafanzeige wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe. Der Anzeige liegt der Vorwurf zugrunde, die Beschuldigte habe, gemeinsam mit ihrem separat beurteilten Ehegatten, seit November 2017 wirtschaftliche Unterstützungsleistungen (Ergänzungsleistungen, EL) des ASB bezogen, wobei ihr Ehemann zu tiefe Einnahmen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit als Taxifahrer angegeben habe. Beide Ehegatten hätten zudem Einnahmen aus der Betreuung ihrer Enkelin nicht deklariert. Die Rückforderung des ASB von anfänglich CHF 17’398.– war mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.– reduziert worden.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt stellte das Strafverfahren mit Verfügung vom 23. Mai 2023 wegen verspäteten Strafantrags und daher fehlender Prozessvoraussetzungen ein.

 

Mit Beschwerde vom 13. Juli 2023 beantragt das ASB die Aufhebung dieser Einstellungsverfügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zwecks Weiterführung des Strafverfahrens.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das ASB hält mit Replik vom 1. November 2023 an seinen Anträgen fest. Die Beschuldigte hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäussert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht grundsätzlich als Einzelgericht, in Fällen von besonderer Tragweite als Dreiergericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da im vorliegenden Verfahren eine Frage von erheblicher praktischer Bedeutung geklärt werden muss, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

 

1.2      Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 ging am 5. Juli 2023 beim ASB ein. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 13. Juli 2023 ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist und damit rechtzeitig eingelegt worden (Art. 322 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Nachdem die Staatsanwaltschaft die angefochtene Verfügung dem ASB erst am 5. Juli 2023 mit dem Vermerk «rechtskräftig» zugestellt hat, anerkennt sie in der Vernehmlassung zu Recht dessen Parteistellung und räumt ein, dass die Verfügung dem ASB «innerhalb der Rechtsmittelfrist» hätte zugestellt werden müssen. Damit ist gemeint, dass die Einstellungsverfügung dem ASB gleichzeitig mit den anderen Parteien hätte mitgeteilt werden müssen, da dem ASB eine Parteistellung sui generis zukommt (Art. 321 Abs. 1 lit. d StPO in Verbindung mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1, BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E. 1.2). Eine buchstäbliche Eröffnung der Verfügung gegenüber dem ASB «innerhalb» der Rechtsmittelfrist ist indes aus logischen Gründen ausgeschlossen, da die Rechtsmittelfrist für die jeweilige Partei grundsätzlich erst dann zu laufen beginnt, wenn ihr die Verfügung mitgeteilt wurde (vgl. Art. 84 Abs. 6, Art. 85 Abs. 1 bis 3, Art. 90 Abs. 1 StPO). Mit dieser Präzisierung erweist sich die Anerkennung der Parteistellung des ASB als zutreffend.

 

Sodann dürfen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Vernehmlassung S. 2) auch nicht dahin verstanden werden, dass die Parteistellung des ASB ausgeschlossen wäre, wenn es allein Strafanzeige wegen Betrugs (nach Art. 146 statt wie vorliegend Art. 148a des Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) erhoben hätte. Richtigerweise ist nicht von der genannten Strafbestimmung, sondern vielmehr vom Anzeigesachverhalt auszugehen. Solange sachverhaltsmässig nicht ausgeschlossen ist, dass beim Ausfall des Betrugs auch eine Verurteilung nach Art. 148a StGB oder Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) in Frage kommen könnte, ist die Parteistellung des ASB vorläufig nicht entfallen (vgl. KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021, in: EGV-SZ 2021, A 5.2, S. 50, 53; AGE BES.2023.27 vom 17. Juli 2023 E. 3.1).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung damit, dass die Versicherungsleistungen monatlich ausbezahlt würden und der Deliktsbetrag deshalb nicht für die Gesamtperiode, sondern monatlich festzulegen sei. So betrachtet lägen mehrere geringfügige Vermögensdelikte vor, welche im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB nur auf Antrag bestraft würden. Im vorliegenden Fall habe das ASB es versäumt, rechtzeitig nach Kenntnisnahme der vorgeworfenen Tatsachen Strafantrag zu stellen. Die Antragsfrist von 3 Monaten (Art. 31 StGB) habe mit der Überprüfung (Revision) vom 31. Dezember 2021 zu laufen begonnen, womit der Antrag vom 11. Januar 2023 verspätet und eine Prozessvoraussetzung definitiv nicht erfüllt sei. Deshalb sei das Verfahren gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen.

 

2.2      Demgegenüber macht das ASB geltend, in der Rechtsprechung sei die monatliche Auszahlung von Sozialhilfe- bzw. Sozialversicherungsleistungen zwar für die Beurteilung der Gewerbsmässigkeit, aber nicht für die Geringfügigkeit berücksichtigt worden. Vorliegend habe die Beschuldigte dem ASB seit ihrer EL-Anmeldung im Jahr 2017 jahrelang ihre Einnahmen aus der Betreuung der Enkelin sowie die Erhöhung des selbständigen Erwerbseinkommens ihres Ehegatten verschwiegen, womit die Annahme, ihr Vorsatz sei bloss auf eine geringfügige Summe von höchstens CHF 300.– gerichtet gewesen, nicht nachvollziehbar sei. Vielmehr habe sie über Jahre hinweg unrechtmässige Auszahlungen von so viel EL wie möglich erwirken wollen. Zudem stelle das Bundesgericht in seiner neuen Praxis zu Art. 148a Abs. 2 StGB auch auf den aufsummierten Deliktsbetrag (nicht auf Einzelmonate) ab. Wegen des nicht mehr geringfügigen Deliktsbetrags liege kein Antragsdelikt vor, so dass sich die Verfahrenseinstellung zufolge verspäteten Strafantrags als unberechtigt erweise.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft darf das Strafverfahren nach ständiger Rechtsprechung nur bei «klarer» Straflosigkeit oder «offensichtlich fehlenden» Prozessvoraussetzungen einstellen (BGE 146 IV 68 E. 2.1 S. 69, 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243, 138 IV 186 E. 4.1 S. 190, 137 IV 219 E. 7.1 S. 226).

 

Die vorliegende Verfahrenseinstellung beruht auf einer angeblich verpassten Strafantragsfrist als definitiv nicht erfüllte Prozessvoraussetzung (lit. d). In solchen Konstellationen ist das Verfahren nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» weiterzuführen, wenn das Vorliegen der Prozessvoraussetzung zweifelhaft ist. Eine Einstellung ist nur bei klarer Rechtslage zulässig. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nach der Rechtsprechung mithin nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über die Frage zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. So darf etwa eine Einstellung infolge Verjährung nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Erfordernis der Offensichtlichkeit und Eindeutigkeit der Sach- und Rechtslage ist beim vorliegenden Einstellungsgrund nach lit. d auch in den Kommentierungen unbestritten (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage 2023, Art. 319 N 8; Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 319 N 13/13a; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 24).

 

3.2      Zum Rechtlichen ist vorauszuschicken, dass mit der Formulierung von Art. 172ter Abs. 1 StGB, wonach sich die Tat auf einen geringen Vermögenswert oder Schaden richten muss, der Vorsatz des Täters in dem Sinne umschrieben wird, dass er sich von Anfang an auf einen geringen Wert der Sache (Bereicherung) bzw. auf eine geringe Höhe des Schadens bzw. wirtschaftlichen Nachteils (Entreicherung) richtet (BGE 122 IV 156, 159 f. E. 2 m. N.; 123 IV 113 E. 3f S. 119; vgl. auch Botschaft, in: BBl 1991 II S. 969, 1076 f.). Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 156 E. 2a S. 160; 123 IV 155 E. 1a; zum Eventualvorsatz BGE 119 IV 1 E. 5a m. N.). Entscheidend für die Privilegierung ist somit nicht der Taterfolg, sondern die Vorstellung des Täters (Weissenberger, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 172ter N 35). Überdies können bei Serien- und Mehrfachtaten nicht einfach Kriterien aus anderen Zusammenhängen – wie Verjährung oder Strafantrag – entlehnt werden, welche für das Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet sind (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 49). Für die Anwendbarkeit Art. 172ter Abs. 1 StGB ist das subjektive Kriterium des Willens und nicht der Erfolg massgebend (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Grenzwert für den geringen Vermögenswert wie den geringen Schaden liegt bei CHF 300.– (BGE 123 IV 113 E. 3d S. 118 f.).

 

3.3      Tatsächliche Ausgangslage bildet vorliegend der Vorwurf einer unvollständigen Vermögensdeklaration, welche zu unrechtmässigen Bezügen von EL-Beiträgen geführt habe. Die Rückforderung wird im Einspracheentscheid vom 26. Juli 2022 auf CHF 9’511.– beziffert. Dieser Betrag liegt deutlich über dem Grenzwert für geringfügige Vermögendelikte von CHF 300.–. Es besteht demnach keine offensichtliche und eindeutige Sach- und Rechtslage für die Annahme eines geringfügigen Vermögensdelikts nach Art. 172ter Abs. 1 StGB, welches nach dem Wortlaut des Gesetzes bloss «auf Antrag» verfolgt würde.

 

Bei dieser Ausgangslage kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass sich der mass­gebliche Deliktsbetrag auf eine Monatsperiode beschränke, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft verkennt zunächst die Vorsatzlage anlässlich der Falschdeklaration wirtschaftlicher Verhältnisse im Zeitpunkt des Antrags auf Ergänzungsleistungen. Es besteht kein Zweifel, dass ein Antragsteller in dieser Situation um die Unterstützung für einen gewissen Zeitraum – nicht für bloss einen Monat – ersucht. Im vorliegenden Fall sind seit November 2017 über mehrere Jahre Informationen über die Einnahmen aus Taxifahrten des Ehegatten sowie Kinderbetreuung ausgeblieben und auf Vorhalt permanent verschwiegen worden. Schon deshalb kann sich der Vorsatz der Beschuldigten nicht lediglich auf einen Deliktsbetrag einer einzigen Monatsperiode von maximal CHF 300.– gerichtet haben, sondern auf einen mehrjährigen Zeitraum und einen höheren Deliktsbetrag (ebenso AGE BES.2023.101 bis 103 vom heutigen Tag).

 

3.4      Sodann erweisen sich auch die von der Staatsanwaltschaft angeführten Präjudizien nicht als einschlägig. BGE 131 IV 83 äussert sich zum Lauf der Verjährung bei einem altrechtlichen EL-Delikt, die mangels Vorliegens einer natürlichen Handlungseinheit für jede Täuschungshandlung separat zu laufen beginne. Wie gesagt sind Kriterien aus dem Verjährungszusammenhang für das vorliegende Problem der Summierung von Beutewert und Schaden nicht geeignet (Weissenberger, a.a.O., Art. 172ter N 49). Dem Entscheid lassen sich keine Hinweise zur Frage der Summierung von unberechtigterweise bezogenen Sozialleistungen und der entsprechenden Schädigung des öffentlichen Haushalts entnehmen. BGE 131 IV 83 sagt einzig, dass die Täterin auf jährliche Aufforderung der Behörde, ihrer Meldepflicht nachzukommen, jeweils geschwiegen und dadurch jeweils eine neue Täuschungshandlung begangen hat, welche für den Lauf der Verjährung beachtlich ist. Sodann fällt auf, dass der nicht verjährte Zeitraum in diesem Urteil mehr als ein Jahr beträgt, also deutlich über einer Monatsperiode liegt, und das Bundesgericht hier keine Ermittlung monatlicher Einzelbeträge verlangt. Vielmehr enthält das Urteil weder zum Deliktsbetrag noch zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts irgendwelche Ausführungen. Zudem scheint die Staatsanwaltschaft die Täuschungshandlung (anlässlich der periodischen Vermögensdeklaration) mit den dadurch bewirkten monatlichen Vermögensverfügungen zu verwechseln. In der Rechtsprechung wird der mehrfache Betrug nicht deshalb angenommen, weil die ertrogenen Leistungen monatlich ausbezahlt werden, sondern vielmehr deshalb, weil die täuschenden Angaben der Gesuchsteller periodisch (nämlich typischerweise im Jahresrhythmus) erfolgen.

 

Ähnliches gilt für das von der Staatsanwaltschaft bemühte Präjudiz AGE SB.2013.52 vom 23. Juli 2014 mit seinen Ausführungen zur Gewerbsmässigkeit (E. 3.2.4). Auch in diesem Fall wird der Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs über einen mehrjährigen Deliktszeitraum nicht in Frage gestellt, sondern explizit bestätigt. Dabei wird keine Berechnungsweise des Deliktsbetrags auf Monatsbasis gefordert. Das Gericht verwirft lediglich der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit (im Sinne des Handelns nach der Art eines Berufs zur Erzielung eines regelmässigen Einkommens), äussert sich aber nicht zum Problem des geringfügigen Vermögendelikts. 

 

Was schliesslich den zitierten Entscheid des Obergerichts des Kantons Solothurn STBER.2016.73 vom 4. Januar 2018 angeht, so ist zunächst festzuhalten, dass dieser Entscheid vom Bundesgericht mit BGer 6B_181/2018 vom 20. Dezember 2018 teilweise aufgehoben wurde (publ. als BGE 145 IV 42). Die von der Staatsanwaltschaft zitierte E. IV/2.2 bezieht sich auf Einzeldiebstähle an insgesamt sieben verschiedenen Tagen. Dieser Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Vorwurf der Täuschung über die Vermögensverhältnisse mit Blick auf die absehbare monatliche Aufbesserung unberechtigter Ergänzungsleistungen nicht vergleichbar. 

 

3.5      Aus der Rechtsprechung ergibt sich weiter, dass der Deliktsbetrag unrechtmässig bezogener Leistungen zur Ermittlung eines leichten Falls nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht aufgrund einzelner Monatsraten, sondern aufgrund der gesamten Bezugsperiode zu ermitteln ist (BGE 149 IV 273 E. 1.5; BGer 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4). Ein leichter Fall liegt jedenfalls bei Deliktssummen von unter CHF 3’000.– vor (BGE 149 IV 273 E. 1.5). Im Unterschied zu den vorzitierten Präjudizien, bei denen es um die Verjährung oder die Gewerbsmässigkeit von Täuschungen geht (Handeln nach Art eines Berufes bzw. damit vergleichbare Einkunftserzielung), legt BGE 149 IV 273 die betragsmässige Berücksichtigung längerer Zeiträume nahe. Das Bundesgericht trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Praxis relativ schnell grössere Summen an Sozialhilfe- oder Sozialversicherungsbeiträgen ausbezahlt werden, und legt die Betragsschwelle explizit mittels Vervielfachung eines durchschnittlichen Monatslohns fest (BGE 149 IV 273 E. 1.5.2, 1.5.6). Auch in diesem Zusammenhang wird keine monatliche Stückelung des Deliktsbetrags verlangt.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfahrenseinstellung aufzuheben und die Sache zur Weiterführung des Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind vom Kanton zu tragen, so dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 428 Abs. 4 StPO). 

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Mai 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.