Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.108

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Juni 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

C____                                                                    Beschwerdegegnerin 3

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

D____                                                                    Beschwerdegegnerin 4

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

E____                                                                    Beschwerdegegnerin 5

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

F____                                                                     Beschwerdegegnerin 6

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

G____                                                                       Beschwerdegegner 7

Gesundheitsdepartement Basel-Stadt

Malzgasse 30, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 10. Juli 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 2. November 2022 erstattete A____ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die sechs Mitarbeitenden des Gesundheitsdepartements (GD) B____, C____, D____, E____, F____ und G____ wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und falscher Anschuldigung. Die Staatsanwaltschaft erledigte die beanzeigte Angelegenheit mit begründeter Nichtanhandnahmeverfügung vom 10. Juli 2023. Das Nichteintreten auf die Strafanzeige erklärte sie mit der eindeutigen Nichterfüllung der fraglichen Straftatbestände.

 

Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung hat A____ mit Eingabe vom 19. Juli 2023 Beschwerde erhoben. Sie lässt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung beantragen, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, das Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerinnen und -gegner 2 bis 7 fortzuführen und nach Vornahme der gebotenen Beweiserhebungen Anklage zu erheben, dies alles unter o/e- Kostenfolge. Mit Stellungnahme vom 22. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der Appellationsgerichtsverfahren VD.2020.194 und BES.2022.127 beizuziehen. Nach mehrfach erstreckter Frist hält die Beschwerdeführerin mit Replik vom 14. Februar 2024 an der Beschwerde fest.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Es wurden die Vorakten sowie die Appellationsgerichtsurteile in den Verfahren VD.2020.194 (betreffend Bewilligungsentzug zur Führung eines Spitex-Dienstes), BES.2022.127 (betreffend Entschädigung nach Verfahrenseinstellung), BES.2022.130 (betreffend abgewiesene Verfahrensanträge) und VD.2022.144 (betreffend Informationszugang und Akteneinsicht) beigezogen. Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Beschwerdegericht überprüft die Verfügung mit voller Kognition (Art. 393 Abs. 2 StPO). Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit des Appellationsgerichts als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100). Die Beschwerdeführerin ist als potentiell Geschädigte und potentielle Privatklägerin zur Beschwerde legitimiert (Art. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 105 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formgültig erhobene Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Eine Nichtanhandnahme verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

 

2.2      Hintergrund der Anzeige der Beschwerdeführerin gegen Mitarbeitende des GD ist die Führung eines bewilligungspflichtigen Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege durch die Beschwerdeführerin. Die Bewilligung zur Führung eines solchen Betriebs erhielt sie erstmals mit Verfügung des GD vom 9. Februar 2004. Aufgrund nicht absolvierter Weiterbildung wurde ihr die Bewilligung allerdings mit Verfügung des GD vom 4. Dezember 2007 wieder entzogen. Auf Gesuch der Beschwerdeführerin wurde ihr mit Verfügung des GD vom 28. Juli 2009 erneut eine Bewilligung zur Führung eines Spitexbetriebs im Bereich der Krankenpflege erteilt. Ein zweiter Bewilligungsentzug erging mit Verfügung des GD vom 11. Juli 2019, diesmal mit der Begründung, die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht mehr gegeben. Der darauffolgende Rechtsstreit zwischen der Beschwerdeführerin und dem GD endete vor Verwaltungsgericht. Dieses entschied mit Urteil vom 12. August 2021 (VD.2020.194), dass die der Beschwerdeführerin die Bewilligung entziehende Verfügung des GD vom 11. Juli 2019 aufzuheben sei. Aus der Begründung des Urteils ergeht, dass das Verwaltungsgericht die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin als weiterhin gegeben erachtete (E. 8.1).

 

2.3

2.3.1   Die Staatsanwaltschaft fasst in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen, die Beschwerdeführerin habe einen Amtsmissbrauch darin erblickt, dass Mitarbeitende des GD unter einem Vorwand einen unangekündigten Aufsichtsbesuch durchgeführt und daraufhin eine Verfügung erlassen hätten. Ausserdem sei sie im kantonalen Datenmarkt als «Moslem» eingetragen, was nicht zutreffe. Mit Verweis auf Erwägungen des Appellationsgerichts im Entscheid AGE VD.2020.194 stehe allerdings fest, dass die Mitarbeitenden des GD den Aufsichtsbesuch durchgeführt hätten, als sie bereits im Besitz fraglicher Rechnungen waren, mithin kein fingierter Grund für diesen vorgeschoben worden sei. Die vom Appellationsgericht offen gelassene Frage nach der Zulässigkeit der Teilnahme einer Vertreterin der Krankenkasse beim Aufsichtsbesuch würde die Schwelle eines Amtsmissbrauchs nicht erreichen, da die Absicht der Zufügung eines unrechtmässigen Nachteils fehle. Was die Vorwürfe der mangelnden Protokollierung eines Treffens zwischen einer Vertretung der Staatsanwaltschaft und Mitarbeitenden des GD sowie die in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelange, hätte die Beschwerdeführerin diese Vorwürfe im Verwaltungsverfahren und nicht in einer Strafanzeige vorbringen müssen. Allfällige Verfehlungen (der Aktenführungspflicht) wären allerdings mangels Vorteils- oder Schädigungsabsicht nicht genügend, um einen Amtsmissbrauch zu begründen. Schliesslich sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit der Erfassung ihrer Daten im kantonalen Datenmarkt am 9. Juli 2002 als Angehörige des muslimischen Glaubens geführt werde, weshalb keine Hinweise vorliegen würden, dass jemand im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit der Beschwerdeführerin mit dem GD ihr mit diesem (offenbar irrtümlichen) Eintrag schaden wollte.

 

2.3.2   Die Beschwerdeführerin lässt diesen Ausführungen entgegenhalten, die Staatsanwaltschaft setzte sich in der Nichtanhandnahmeverfügung nicht mit ihren Argumenten betreffend einen möglichen Amtsmissbrauch auseinander. Es werde nicht begründet, weshalb es betreffend die Teilnahme einer Vertreterin der Krankenkasse am Aufsichtsbesuch des GD an der Absicht der Zufügung eines unrechtmässigen Nachteils fehle. Aus der Verfügung ergehe nicht, weshalb eine solche Absicht nicht vorstellbar sei und eine Vorteilsabsicht werde erst gar nicht thematisiert. Das nicht protokollierte Treffen zwischen der Staatsanwaltschaft und Mitarbeitenden des GD betreffe auch keinesfalls nur das verwaltungsrechtliche Verfahren. Da dieses Treffen hinter dem Rücken der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, hätten die Beteiligten den Vorteil der Informationshoheit behalten. Es bleibe ungeklärt, weshalb das Treffen nicht protokolliert worden sei.

 

2.3.3   Amtsmissbrauch liegt vor, wenn die Täterschaft die ihr verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem sie Kraft ihres Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt in objektiver Hinsicht vor, wenn eine unter den Beamtenbegriff fallende Person in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachgang (etwa in einem Beschwerdeverfahren) ergibt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst ein eigentlicher Ermessensmissbrauch tatbestandsmässig sein kann. Zusätzlich bedarf es in subjektiver Hinsicht eines Wissens um den Missbrauch und eine unrechtmässige Handlungsabsicht. Gleichzeitig muss neben (Eventual)vorsatz mit der Absicht gehandelt werden, sich selbst oder einer Drittperson einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen. Vor- und Nachteil können materieller oder immaterieller Natur sein (Art. 312 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0], Heimgartner, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 f. und N 22 f.)

 

2.3.4   Die Beschwerdeführerin ist auch nach der verwaltungsgerichtlichen Erledigung ihres Rechtsstreites mit dem GD (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021) der Ansicht, der bei einer ihrer Patientinnen zu Hause durchgeführte, unangekündigte Aufsichtsbesuch vom 21. März 2018 durch Mitarbeitende des GD sowie einer Mitarbeitenden einer Krankenkasse sei unter einem fingierten Vorwand vorgenommen worden. Dies leitet sie darauf ab, dass dem GD ihres Erachtens zu diesem Zeitpunkt keine Rechnungen ihrerseits vorgelegen haben können, welche die nähere Überprüfung auffällig hoher Restfinanzierungsabrechnungen als notwendig hätten erscheinen lassen können. Wie die Staatanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung allerdings zu Recht ausführt, hat bereits das Verwaltungsgericht im genannten Entscheid diese Unterstellung der Beschwerdeführerin als «unbegründet» erachtet und eingehend dargelegt, weshalb dem GD bereits im März 2018 Rechnungen vorgelegen haben, welche Anlass zu einer entsprechenden Überprüfung geben konnten. Mit dem Argument des Verwaltungsgerichts, dass die Beschwerdeführerin bereits im Januar und Februar 2018 diverse Rechnungen, welche einen Einblick in Restfinanzierungskosten gestatteten (E. 7.3.2), dem GD eingereicht habe, setzt sich die Beschwerdeführerin weder in ihrer Anzeige noch in der Beschwerdeschrift auseinander. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vielmehr in ihrer Anzeige auf die bereits im Verwaltungsgerichtsverfahren widerlegte Behauptung, entsprechende Rechnungen seien ihrerseits erst am 21. März 2021 dem GD eingereicht worden. Damit gelingt es ihr offensichtlich nicht, ihren Strafvorwurf des Amtsmissbrauchs in irgendeiner Art und Weise zu erhärten und eine Strafuntersuchung gegen Mitarbeitende des GD als angezeigt erscheinen zu lassen. Ihr uneinsichtiges Beharren auf einem gerichtlich bereits geklärten Sachverhalt vermag offensichtlich keinen genügenden Strafverdacht zu begründen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Anzeigeschreiben selbst ausführt, es sei ihr im Rahmen ihres Rechtsstreits mit dem GD von diesem eine interne Aktennotiz vom 28. Februar 2018 zugestellt worden, gemäss deren Inhalt sich die Tochter einer von ihr betreuten Patientin beim GD telefonisch über Tarife informiert habe, da sie die Betreuungskosten ihrer Mutter als «sehr hoch» empfunden habe. Soweit die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht verstehen kann, weshalb dieses Telefonat «nicht in der Aktennotiz zum Aufsichtsbesuch und auch nicht in der Verfügung erwähnt wird», ist auszuführen, dass solches allein offensichtlich nicht strafrechtlich relevantes Verhalten zu begründen mag. Ein Grund für den Aufsichtsbesuch wurde vielmehr bewiesenermassen nicht fingiert und es ist keine Vorteils- oder Schädigungsabsicht hinter diesem Vorgehen zu erkennen.

 

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft thematisiere die mögliche Vorteilsabsicht hinter der Teilnahme einer Vertreterin der Krankenkasse an dem genannten Aufsichtsbesuch des GD nicht, ist sie darauf hinzuweisen, dass sich eine solche Absicht auch nicht aus dem von ihr geschilderten Sachverhalt in der Strafanzeige ergibt, weshalb ihre Rüge fehlgeht. Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft irgendwelche Schädigungs- oder Vorteilsabsichten herbei «zu phantasieren». Vielmehr haben sich solche Absichten aus dem geschilderten Sachverhalt zu ergeben, was vorliegend nicht der Fall ist.

 

Richtig ist weiter die Feststellung der Staatsanwaltschaft, dass eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht der Staatsanwaltschaft ein im Rahmen des betreffenden Verfahrens zu beurteilender Umstand darstellt. Zu präzisieren ist einzig, dass diese Rüge im durch Anzeige des GD ausgelösten Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin hätte vorgebracht werden können (s. dazu VGE VD.2022.144 vom 23. September 2022 E. 4.2.4.3: «[…] Eine allfällige Verletzung der Aktenführungspflicht hätte die Rekurrentin im Strafverfahren zu rügen»), welches zwischenzeitlich allerdings mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2022 eingestellt wurde, weshalb ihr aus einer allfällig ordnungspflichtwidrig unterlassenen Aktenführung ohnehin kein Nachteil entstanden ist. Insbesondere besteht aber kein Hinweis, dass die in jenem Verfahren unterlassene Protokollführung betreffend ein Treffen der Staatsanwaltschaft mit dem GD in irgendeiner Weise in der Absicht erfolgte, die Beschwerdeführerin zu schädigen oder jemandem einen Vorteil zu verschaffen. Vielmehr ergeht aus dem Verwaltungsgerichtsentscheid VD.2022.144 vom 23. September 2022, dass die Staatsanwaltschaft in einem E-Mail Schreiben vom 28. September 2018 erklärte, diese Sitzung sei erfolgt, damit die Staatsanwaltschaft den beanzeigten tatsächlichen und rechtlichen Sachverhalt korrekt verstehe (E.4.2.4.3). Da die vom GD damals gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe auf gesundheitsrechtlicher Gesetzgebung basierten und sich ein komplexer Sachverhalt präsentierte, ist der von der Staatsanwaltschaft deklarierte Grund für das Treffen nachvollziehbar und glaubhaft. Das von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Argument, dass GD und die Staatsanwaltschaft hätten damit über eine Informationshoheit verfügt, weshalb sie benachteiligt worden wäre, ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar, zumal die Strafanzeige des GD Teil der Akten des (eingestellten) Strafverfahrens darstellt. Mithin bestehen keinerlei Hinweise auf einen angestrebten Amtsmissbrauch.

 

Soweit die Beschwerdeführerin moniert, sie sei im Datenmarkt als Person islamischen Glaubens erfasst worden, ergibt sich von Vornherein keinerlei Bezug zum GD, welches mit der Erfassung dieser Daten nichts zu tun hat. Der Verdacht auf einen Amtsmissbrauch lässt sich daraus offensichtlich nicht ableiten.

 

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren mit Blick auf einen geltend gemachten Amtsmissbrauch zu Recht nicht an die Hand genommen hat, nachdem der von der Beschwerdeführerin geschilderte Anzeigesachverhalt keine Hinweise liefert, die einen möglichen Amtsmissbrauch, insbesondere eine Vorteils- oder Schädigungsabsicht, der beanzeigten Mitarbeitenden des GD nahelegen.

 

2.4

2.4.1   Zur beanzeigten Falschanschuldigung durch Mitarbeitende des GD führt die Staatsanwaltschaft aus, die seitens des GD erfolgte Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin (Verfahren eingestellt seit dem 9. August 2022) sei aufgrund «zeitlicher Überschneidungen bei der Leistungserfassung, Fehlern bei der Bedarfsabklärung, nicht mitgeteilten Leistungskürzungen und Verletzung des Tarifschutzes» erfolgt. Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 (VD.2020.194) gehe hervor, dass die durch das GD beanzeigten Vorwürfe «massgeblich auf einer falschen Rechtsauffassung» des GD, Bereich Gesundheitsversorgung (GSV) hervorgegangen seien. Anzeichen dafür, dass die Anzeigestellenden bewusst eine falsche Bezichtigung strafrechtlichen Verhaltens gegen die Beschwerdeführerin erhoben hätten, seien indessen nicht ersichtlich. Vielmehr seien die Anzeigestellenden zu damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Ausübung ihrer selbständigen Arbeitstätigkeit in der Pflege die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten habe. Es sei sodann «notorisch, dass beim Verdacht auf Erfüllung eines Straftatbestands relativ bald Strafanzeige eingereicht wird». Dies weil die Strafverfolgungsbehörden einerseits über weitgehende Befugnisse zur Abklärung eines Sachverhalts verfügen würden und sich andererseits «gerade Verwaltungseinheiten nicht dem Vorwurf der Begünstigung» aussetzen wollten. Die Beschwerdeführerin selbst habe sich im betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den Standpunkt gestellt, nur rechtskräftig erledigte Straf- und Disziplinarverfahren seien bei der Beurteilung von ihr vorgeworfenen Verfehlungen überhaupt zu berücksichtigen (VGE VD.2020.194 vom 12. August 2021 E. 3.5.4.2).

 

2.4.2   Die Beschwerdeführerin lässt dazu entgegen, es sei bis heute unklar, weshalb seitens des GD gegen die Beschwerdeführerin Strafanzeige eingereicht worden sei. Man hätte vor Einreichung einer Strafanzeige problemlos das verwaltungsrechtliche Verfahren abwarten können. Hinzu komme, dass zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige durch die Mitarbeitenden des GS Informationen vorgelegen seien, die klar aufzeigen würden, dass insbesondere Leistungskürzungen vorgenommen worden seien. Auch wenn notorisch sei, dass bei Verdacht auf Erfüllung eines Straftatbestandes relativ rasch Strafanzeige eingereicht werde, müsse der Sachverhalt vorher zwingend sorgfältig abgeklärt werden. Andernfalls könne der Verdacht entstehen, dass «wider besseren Wissens gegen jemanden, mit dem man im Streit steht, Druck aufgebaut wird».

 

2.4.3   Eine falsche Anschuldigung begeht, «wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen» (Art. 303 StGB). In subjektiver Hinsicht bedarf es neben der Absicht eine Strafverfolgung herbeizuführen aufgrund des Tatbestandmerkmals «wider besseren Wissens», ein sicheres Wissen der Täterschaft, dass sie etwas Unwahres gegenüber der Strafverfolgungsbehörde behauptet (Delnon/Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019; Art. 303 StGB N 27 f. mit Verweise auf Art. 174 StGB N 6).

 

2.4.4   Im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2021 (VD.2020.194) werden über viele Seiten die Rechtsgrundlagen der Leistungsabrechnung einer Leistungserbringerin im Pflegebereich abgehandelt (E. 4). Schliesslich wird betreffend die Beschwerdeführerin (der dortigen Rekurrentin) festgehalten: «Aus den vorstehenden Gründen macht die Rekurrentin sinngemäss zu Recht geltend, dass eine Leistungserbringerin ihrer Kundin oder ihrem Kunden für Pflegeleistungen, an welche die obligatorische Krankenpflegeversicherung wegen Unwirtschaftlichkeit die für Spitex-Organisationen und freiberufliche Pflegefachpersonen geltenden Beiträge nicht leistet, eine Vergütung in Rechnung stellen darf, wenn sie die Kundin oder den Kunden im Voraus über die allenfalls fehlende Versicherungsdeckung aufgeklärt hat und diese oder dieser der Vergütung für den Fall der fehlenden Versicherungsdeckung zugestimmt hat. Dabei kann als Vergütung vertraglich auch eine Pauschale vereinbart werden. Weiter macht die Rekurrentin zu Recht geltend, dass eine Leistungserbringerin mit der Kundin oder dem Kunden auch für Betreuungsleistungen eine pauschale Vergütung vereinbaren darf und dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden mit deren oder dessen Zustimmung die Vergütung für die unwirtschaftlichen Pflegeleistungen und die Vergütung für die Betreuungsleistungen gemeinsam mit einer Pauschale in Rechnung stellen darf. Schliesslich ist auch die Ansicht der Rekurrentin korrekt, dass eine Leistungserbringerin der Kundin oder dem Kunden die Vergütung unter der Voraussetzung der vorgängigen Aufklärung und Zustimmung auch nachträglich in Rechnung stellen darf, wenn die Krankenkasse ihre Leistungen nachträglich wegen Unwirtschaftlichkeit kürzt und an die Pflegeleistungen nur noch den für Pflegeheime geltenden Beitrag leistet (vgl. Rekursbegründung Ziff. 332–334)» (E. 4.4.8). Damit wurde der Beschwerdeführerin in Bezug auf die von ihr getätigten und vom GD gerügten Abrechnungen für erbrachte Leistungen Recht gegeben, womit die diesbezüglichen Vorwürfe der Behörde gegen sie beseitigt wurden. Zusammenfassend wird sodann mit Bezug auf die im Rechtsstreit seitens des GD vorgebrachten Rechtsauslegungen festgehalten: «[…] Im Übrigen haben die Behörden durch falsche Rechtsauffassungen des GSV  und GD (vgl. oben E. 4.2.3.2, 4.4.4, 4.4.6, 4.4.7 […]) die Zusammenarbeit mit der Rekurrentin selbst erschwert […])». Damit ist erstellt, dass das GD (und der GSV) offensichtlich der Ansicht waren, die Beschwerdeführerin habe (bewusst) falsch abgerechnet, wobei dieser Verdacht auf einer durch das Verwaltungsgericht korrigierten Rechtsauslegung der einschlägigen Bestimmungen beruhte. Vor diesem Hintergrund kann von einer absichtlichen Falschanschuldigung keine Rede sein. Dass eine gestützt auf diese Rechtsauffassung ebenfalls eingereichte Strafanzeige für die betroffene Person, namentlich die Beschwerdeführerin, eine grosse Belastung bedeutete, ist einem angestrebten Strafverfahren in aller Regel immer inhärent, beweist aber noch lange nicht, dass dahinter eine strafrechtlich relevante Absicht steckt. Sodann ist auch zu bedenken, dass dem GD unter anderem der Auftrag zukommt, Patientinnen und Patienten vor ungerechtfertigten Gesundheitskosten zu schützen. Diesen Auftrag hat sie gegenüber einer oftmals besonders vulnerablen Bevölkerungsgruppe, was ihr Vorgehen durchaus verständlich macht, auch wenn dies im Einzelfall eine im Rückblick unnötige Belastung für eine Leistungserbringerin darstellen kann. Die Staatsanwaltschaft hat deshalb das angestrebte Verfahren gegen die beanzeigten Mitarbeitenden des GD zu Recht nicht an die Hand genommen.

 

2.5      Soweit die Beschwerdeführerin mit der Einreichung der Anzeige Mitarbeitenden des GD auch die Verletzung des Amtsgeheimnisses aufgrund eines erfolgten Informationsaustausches mit einer Krankenkasse betreffend Rechnungstellungen der Beschwerdeführerin vorgeworfen hat, wird dazu in der Beschwerdeschrift nichts mehr ausgeführt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Nichtanhandnahmeverfügung betreffend die beanzeigte Amtsgeheimnisverletzung nicht angefochten wurde. Jedenfalls erweist sich die staatsanwaltschaftliche Begründung, wonach eine gesetzliche Grundlage für diese Kommunikation besteht, ohnehin als korrekt (s. Art. 84a Krankenversicherungsgesetz [KGV, SR 842.10]).

 

2.6      Entsprechend den Erwägungen ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass gestützt auf die Informationen aus den beigezogenen Akten und Urteilen strafrechtlich relevantes Verhalten und Vorgehen der Mitarbeitenden des GD, insbesondere dem GSV, ausgeschlossen werden kann, weshalb richtigerweise kein Strafverfahren gegen die beanzeigten Mitarbeitenden des GD eröffnet worden ist.

 

3.

Damit unterliegt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vollständig, weshalb sie dessen Kosten sowie ihre Anwaltskosten zu tragen hat.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerinnen und Beschwerdegegner 2 bis 7

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.