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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.110
ENTSCHEID
vom 22. Januar 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdeführerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner 1
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
A____, geb. [...] Beschwerdegegner 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juli 2023
betreffend Einsprache gegen Strafbefehl
Sachverhalt
A____ (Beschuldigter) wurde mit Übertretungsanzeige vom 10. März 2022 wegen Überschreitens der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Busse von CHF 40.– bestraft. Diese Übertretungsanzeige sendete die Kantonspolizei an die [...] in [...]. An dieser Adresse scheiterte die Zustellung; die Sendung wurde mit dem Hinweis «Empfänger unbekannt» retourniert. Daraufhin versuchte die Kantonspolizei am 18. August 2022 dem Beschuldigten die Übertretungsanzeige an einer anderen Adresse, nämlich an der [...] in [...], postalisch zuzustellen. Am 29. September 2022 versuchte die Kantonspolizei dem Beschuldigten an derselben Adresse eine Zahlungserinnerung postalisch zuzustellen. Diese Sendung konnte dem Beschuldigten aber ebenfalls nicht zugestellt werden; sie wurde wiederum mit dem Hinweis «Empfänger unbekannt» retourniert, wie sich aus dem Beleg vom 4. November 2022 in den Akten (S. 19, 31) ergibt. In der Folge überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 11. Januar 2023 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschuldigten mit Strafbefehl vom 23. Januar 2023 der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01]) schuldig und belegte ihn mit einer Busse in der Höhe von CHF 40.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Dem Beschuldigten wurden zudem die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Der Strafbefehl wurde, wie die früheren Sendungen vom 18. August 2022 und vom 29. September 2022, an die [...] in [...] adressiert.
Mit undatierter Eingabe, die am 11. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft einging (Poststempel der Deutschen Post: 6. Juli 2023), erhob der Beschuldigte sinngemäss Einsprache gegen den nämlichen Strafbefehl. Der Beschuldigte machte unter anderem geltend, er wohne seit Oktober 2021 an der Adresse [...] in [...] und habe die nach [...] gesendeten Schreiben der Behörden entsprechend nicht erhalten. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 11. Juli 2023 den Strafbefehl und die Akten zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Die Überweisung erfolgte mit dem Hinweis, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalte, weil die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 entschied das Einzelgericht in Strafsachen, dass der als Anklage überwiesene Strafbefehl vom 11. Juli 2023 mit den Akten zurück an die Staatsanwaltschaft gehe zwecks Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens durch die Verkehrspolizei mit der nunmehr bekannten Adresse [...] in [...], wobei das strafgerichtliche Verfahren kostenlos eingestellt werde.
Gegen diese Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023, mit der die kostenfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Zudem beantragt die Staatsanwaltschaft, dass auf die Einsprache des Beschuldigten infolge verspäteter Erhebung nicht einzutreten sei. Eventualiter sei das Verfahren zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 6. September 2023 stellte der Instruktionsrichter dem Beschuldigten die Beschwerde der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2023 zur Stellungnahme mit Frist bis 29. September 2023 zu. Der Instruktionsrichter forderte den Beschuldigten insbesondere dazu auf, sich dazu zu äussern, ob er den Strafbefehl vom 23. Januar 2023, der an die [...] in [...] adressiert war, am 26. Januar 2023 an dieser Adresse oder auf der Poststelle entgegengenommen hat, wie dies der Sendungsbericht der Post festhalte. Diese Frist liess der Beschuldigte ungenutzt verstreichen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Hebt das erstinstanzliche Gericht einen Strafbefehl auf bzw. weist es diesen an die Staatsanwaltschaft zurück, kann diese Verfügung mit Beschwerde angefochten werden (Daphinoff, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 356 StPO N 39). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist gemäss § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Einzelgericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt und hat die Beschwerde zeit- und formgerecht eingereicht, sodass darauf einzutreten ist. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ist die Kognition der Beschwerdeinstanz frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen begründet seine Rückweisungsverfügung damit, dass den Akten der Kantonspolizei zu entnehmen sei, dass sämtliche Schreiben an den Beschuldigten (Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerung) mit dem Vermerk «Empfänger unbekannt» zurückgekommen seien.
Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde entgegen, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 der beschuldigten Person am 26. Januar 2023 korrekt gegen Unterschrift zugestellt worden sei. Die Einsprache vom 6. Juli 2023 sei daher klar verspätet erhoben worden und damit ungültig, weshalb der korrekt zugestellte Strafbefehl vom 23. Januar 2023 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei. Als Beweis hat die Staatsanwaltschaft der Beschwerde eine Kopie der Sendungsverfolgung der Post mitsamt unterschriftlicher Empfangsbestätigung beigefügt (Akten S. 36–37). Den Einwand des Beschuldigten, dieser habe erst mit Erhalt der Mahnung an die neue Adresse in [...] von der Busse erfahren, weist die Staatsanwaltschaft zurück, weil der Beschuldigte nachweislich den an die [...] in [...] adressierten Strafbefehl gegen Unterschrift entgegengenommen habe. Die Sendungsverfolgung hatte die Staatsanwaltschaft am 21. Juli 2023, also erst nach Eingang der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023, eingeholt. Demgegenüber hatte die Strafgerichtspräsidentin ihrerseits noch keine Nachforschung betreffend die Zustellung des Strafbefehles angestellt, sondern nur Unterlagen betreffend die (erfolglose) Zustellung der Übertetungsanzeigen und der Zahlungserinnerung aus dem Ordnungsbussenverfahren beigezogen.
2.2 Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht nach Überweisung der Akten über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Ungültigkeit der Einsprache liegt insbesondere bei verspäteter Einsprache vor (BGer 6B_175/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Verspätet ist die Einsprache, wenn sie nicht innert 10 Tagen nach Zustellung des Strafbefehls bei der Staatsanwaltschaft erhoben worden ist (Art. 354 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO). Erweist sich die Einsprache als ungültig, hat das erstinstanzliche Gericht einen Nichteintretensentscheid zu treffen und der Strafbefehl wird zum rechtskräftigen Urteil (Daphinoff, a.a.O., Art. 356 StPO N 16). Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist verlangen, wobei sie hierzu glaubhaft zu machen hat, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte den Erhalt des Strafbefehls vom 23. Januar 2023 am 26. Januar 2023 mit Unterschrift quittierte (Akten S. 36–37). In Anwendung von Art. 90 StPO endete die zehntägige Beschwerdefrist am 6. Februar 2023. Die sinngemässe Einsprache des Beschuldigten mit Poststempel der Deutschen Post vom 6. Juli 2023 erfolgte damit klarerweise verspätet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, bringt der Beschuldigte in seiner verspäteten Eingabe keine Argumente vor, die eine Wiederherstellung der Frist zu rechtfertigen vermögen. Er macht sinngemäss geltend, erst mit der an die Adresse in [...] versandten Mahnung vom Strafbefehl erfahren zu haben. Diese Aussage steht im Widerspruch zum nach der Einsprache eingeholten Sendungsbericht der Post (vgl. oben E. 2.1). Diese Beweislage hätte nach einer Erklärung des Beschuldigten gerufen. Doch der Beschuldigte unterliess es, seine in der Einsprache aufgestellte Behauptung näher zu substanziieren, als er vom Instruktionsrichter unter Bezugnahme auf den Sendungsbericht mit Verfügung vom 6. September 2023 dazu aufgefordert wurde. Nachdem der Beschuldigte den Erhalt der Verfügung vom 6. September 2023 am 11. September 2023 mit Unterschrift quittierte, liess er die angesetzte Frist ungenützt verstreichen, was im Rahmen der freien Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden darf (vgl. z.B. BGer 6B_1202/2021 vom 11. Februar 2022 E. 1.8.2 mit weiteren Hinweisen). Bei dieser Ausgangslage ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Strafbefehl an der alten Adresse in [...] entgegengenommen hat, der Strafbefehl somit am 26. Januar 2023 ordnungsgemäss zugestellt wurde und die Beschwerdefrist am 6. Februar 2023 abgelaufen ist. Die Einsprache des Beschuldigten vom 6. Juli 2023 erging damit klarerweise verspätet, weshalb die Strafgerichtspräsidentin nicht darauf hätte eintreten dürfen. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
3.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023 aufzuheben. Gemäss Art. 397 Abs. 2 StPO kann das Beschwerdegericht in solchen Fällen einen neuen Entscheid in der Sache fällen oder die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückweisen. Vorliegend ist die Sache liquide, sodass in reformatorischer Weise festgestellt werden kann, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. AGE BES.2019.134 vom 30. September 2019 E. 3.1; BES.2015.27 vom 13. Mai 2015 E. 3).
Die unterliegende Partei hat grundsätzlich die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren weder Eingaben gemacht noch Anträge gestellt. Umständehalber wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juli 2023 aufgehoben und festgestellt, dass der Strafbefehl vom 23. Januar 2023 einschliesslich Kostenentscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.