Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.119

BES.2023.121

 

ENTSCHEID

 

vom 5. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

 

 

 

Beteiligte

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

B____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt, LL.M.,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. Juli 2023

 

betreffend Kontosperre

 


Sachverhalt

 

Am 7. März 2023 reichte C____ Strafanzeige gegen A____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus betreffend Betrug, ungetreue Geschäftsführung und Veruntreuung ein und konstituierte sich als Privatkläger.

 

In der Strafanzeige schilderte C____ (nachfolgend: Privatkläger) zusammengefasst Folgendes: Im Februar 2022 habe er A____, den Hauptaktionär der B____, ein auf digitale Reiseprodukte spezialisiertes Unternehmen, kennengelernt. In der Folge seien während mehrerer Monate Verhandlungen über eine Investition des Privatklägers in die B____ geführt worden. A____ habe dem Privatkläger versichert, die Investition werde für die Einhaltung eines detailliert ausgearbeiteten Business Plans verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung digitaler Angebote gehöre. Die Schlüsselpersonen zur Umsetzung dieses Business Plans, E____ und F____, sollten als Minderheitsaktionäre im Unternehmen bleiben und die Geschäftsführung übernehmen. Nachdem es am 23. Dezember 2022 zu einer Einigung gekommen sei und der Privatkläger rund CHF 2 Millionen überwiesen habe, habe A____ wenige Tage darauf F____ und E____ unter offensichtlich vorgeschobenen Gründen gekündigt und sie aufgefordert, ihm ihre Aktien gestützt auf eine «Bad-Leaver»-Klausel zu für ihn vorteilhaften Bedingungen zurückzugeben. Gleichzeitig habe er gegenüber dem Privatkläger erklärt, den vereinbarten Business Plan nicht einhalten zu wollen. Deshalb bestehe der Verdacht, dass A____ von Anfang an nicht willens gewesen sei, die von ihm gemachten Versprechungen einzuhalten und diese nur dazu gedient hätten, den Wert der B____ künstlich in die Höhe zu treiben, um den Privatkläger zur Investition zu bewegen. Es sei zu befürchten, dass A____ die Mittel nun zweckfremd verwenden werde.

 

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus eröffnete ein Strafverfahren wegen Betrugs, evtl. Veruntreuung, evtl. ungetreue Geschäftsbesorgung unter dem Zeichen [...]. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus hin stellte das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 6. Juli 2023 fest, dass die Behörden des Kantons Basel-Stadt berechtigt und verpflichtet seien, die A____ vorgeworfenen Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt das Strafverfahren seither unter dem Zeichen VT.[...].

 

Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 wies die Staatsanwaltschaft die [...] an, sämtliche auf A____ und die B____ lautenden Konten, sofort zu sperren. Von der Sperre ausgenommen sind sämtliche Zahlungseingänge, Daueraufträge, LSV-Belastungen und Belastungen im Zusammenhang mit Karten, die Geldbezüge am Automaten oder direkte Bezahlung ermöglichen.

 

Gegen diese Verfügung erhoben A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), vertreten durch [...], und die B____ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), vertreten durch [...] (beide zusammen: die Beschwerdeführer), mit Eingaben vom 21. August 2023 Beschwerden. Übereinstimmend beantragen sie, es sei die Nichtigkeit der Verfügung vom 11. Juli 2023 festzustellen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und gesperrte Konten freizugeben. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. Der Beschwerdeführer verlangt zudem, es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör in schwerer Weise verletzt worden ist.

 

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen die Beschwerdeführer, es sei ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Der Beschwerdeführer beantragt ausserdem, ihm sei das rechtliche Gehör zu Eingaben von Parteien dieses Verfahrens einzuräumen. Beide verlangen superprovisorisch, die angeordneten Kontosperren seien aufzuheben. Mit Verfügung vom 22. August 2023 wies der Verfahrensleiter die Anträge auf superprovisorisch anzuordnende Massnahmen ab und setzte der Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung. Diese beantragt, die Beschwerden seien vollumfänglich kostenfällig abzuweisen und die beiden Beschwerdeverfahren seien aufgrund des gleichen Sachverhalts zu vereinigen.

 

Mit Repliken vom 8. Dezember 2023 halten die Beschwerdeführer an ihren zuvor gestellten Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Januar 2024 beantragt der Privatkläger, ihm sei für den Fall, dass das Appellationsgericht erwäge, die Beschwerden gutzuheissen, die Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Mit Verfügung vom 26. Januar 2024 teilte der Verfahrensleiter den Parteien mit, dass auf die Einholung einer ergänzenden Vernehmlassung der Privatklägerschaft vorerst verzichtet werde.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des gesperrten Kontos von der Beschlagnahme direkt betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2017.207 vom 1. März 2018 E. 1.2; BStGer BB.2017.17-25 vom 12. April 2017 E. 5 mit Hinweis auf BB.2013.189-190 vom 4. Juni 2014 E. 1.3; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, Zürich 2011, S. 369).

 

1.3      Hingegen wurde kein auf den Namen des Beschwerdeführers lautendes Konto gesperrt. Allerdings wird er in der Verfügung vom 11. Juni 2023 explizit als betroffene Person aufgeführt, sodass ein Konto, das er bei der [...] eröffnen würde, von der Anordnung erfasst wäre. Damit ist der Beschwerdeführer ebenfalls zur Beschwerde legitimiert (vgl. Heimgartner, a.a.O, S. 374).

 

1.4

1.4.1   Die Kontosperre wird in der StPO nicht ausdrücklich erwähnt. Es handelt sich dabei jedoch um eine Form der Forderungsbeschlagnahme nach Art. 266 Abs. 4 StPO (BGE 126 II 462 E. 5b; Daphinoff/Berisha, Die Kontosperre: Eine Auslegeordnung, SJZ 118/2022 S. 71 ff., 73; Heimgartner, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 266 StPO N 7; Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 266 N 6 f.; Döbeli, Blockieren – Beschlagnahmen – Einfrieren, in: AJP 2015, S. 1237, 1241; Eymann, Die strafprozessuale Kontosperre, Diss. Basel 2009, S. 59 f.).

 

Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird der direkt betroffenen Person gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO; BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 4).

 

1.4.2   Die Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde der [...] als Schuldnerin im Sinne von Art. 266 Abs. 4 StPO mitgeteilt. Sie erfolgte offen, d.h. ohne Mitteilungsverbot. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beschwerdeführer deshalb über die Kontosperre mittels Übergabe einer Kopie des Beschlagnahmebefehls orientieren müssen (vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3). Dass sie dies unterlassen hat, führt zwar nicht zur Nichtigkeit des Beschlagnahmebefehls, jedoch darf den Beschwerdeführern daraus kein Nachteil erwachsen (BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.3; BStGer BB.2013.140-145 vom 8. Mai 2014 E. 1.2.2). Es ist deshalb darauf abzustellen, wann die Beschwerdeführer erstmals ausreichende Kenntnis vom Inhalt der Kontosperre erhalten haben (vgl. BGer 1B_210/2014 vom 17. Dezember 2014 E. 5).

 

1.4.3   Die Verfügung vom 11. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023 und der Beschwerdeführerin am 14. August 2023 erstmals per E-Mail zur Kenntnis gebracht. Die mit Poststempel vom 21. August 2023 und 22. August 2023 versehenen Beschwerden wurden somit rechtzeitig eingereicht, sodass auf sie einzutreten ist.

 

1.5      Da ein enger sachlicher Konnex zwischen den Beschwerden [...] und [...] besteht bzw. sie auf demselben Sachverhalt basieren und überdies auch die gleiche sachliche Zuständigkeit besteht, rechtfertigt es sich, die Beschwerden im Sinne von Art. 30 StPO zu vereinigen und darüber in einem einzigen Entscheid zu befinden.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen ungenügender Begründung der Beschlagnahmeverfügung. Die Kontosperre sei nichtig bzw. aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft äussere sich insbesondere weder zum Rechtsgrund der Beschlagnahme noch zu den tatsächlichen Gründen für die Beschlagnahme.

 

2.2      In der Vernehmlassung bringt die Staatsanwaltschaft diesbezüglich vor, es sei ein Zivilverfahren in der gleichen Sache hängig. In der am Bezirksgericht [...] eingereichten Zivilklage vom 4. Juli 2023 werde geltend gemacht, die Investition sei aufgrund einer absichtlichen Täuschung seitens des Beschwerdeführers zustandegekommen. Der Beschwerdeführer als Mehrheitsaktionär und Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin kenne damit den massgeblichen Sachverhalt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei folglich zu verneinen.

 

2.3      Dem entgegnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zusammengefasst: Diese Argumentationslinie gehe schon deshalb fehl, weil die Beschwerdeführerin erst im Mai 2023 anlässlich der Schlichtungsverhandlung und eingehend im Juli 2023 durch Zustellung der Klageschrift im Zivilverfahren überhaupt erfahren habe, welche angeblichen Täuschungshandlungen ihr vorgeworfen würden. Ausserdem mache die Staatsanwaltschaft erneut keine ausreichenden und relevanten Ausführungen dazu, weshalb sie sämtliche Voraussetzungen der Beschlagnahme als gegeben erachte.

 

Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Replik im Wesentlichen übereinstimmend: Es sei absurd, die mangelhafte Begründung damit zu rechtfertigen, dass in der gleichen Sache ein Zivilverfahren hängig sei. Eklatant sei ausserdem, dass weder in der angefochtenen Verfügung noch in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft eine Gesetzesbestimmung genannt werde, nach welcher die Kontosperre erfolgt sei.

 

2.4      Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101), Art. 107 StPO und dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen (Art. 263 Abs. 2 Satz 1 StPO). Deren Inhalt und Umfang ergibt sich aus seiner Funktion: Dem Betroffenen Grund und Reichweite des Eingriffs in das Eigentum darzulegen und den für die Durchführung der Beschlagnahme Verantwortlichen eine möglichst präzise Anleitung für ihr Tun geben. Entsprechend hat der Befehl zu enthalten: Personalien der beschuldigten Person und ihrer allfälligen Verteidigung; Betroffener der Beschlagnahme; Tatbestände, derentwegen die Strafuntersuchung geführt wird; Objekte der Beschlagnahme; Rechtsgrund der Beschlagnahme; kurze Darlegung, aus welchen tatsächlichen Gründen die Beschlagnahme angeordnet wird; Empfangsvermerk des Betroffenen; Rechtsmittelbelehrung (Bommer/Goldschmid, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 62; vgl. ferner Heimgartner, a.a.O, Art. 263 StPO N 23). Es muss jedoch nicht auf sämtliche Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen werden, zumal auch das Gericht bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Beschlagnahme nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend prüft und die Beschlagnahme nur aufhebt, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4). Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

2.5

2.5.1   Mit ihrem Einwand, sie habe von den ihr vorgeworfenen Täuschungshandlungen erst durch Zustellung der Zivilklage Mitte Juli 2023 erfahren, vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen. Die Beschlagnahmeverfügung wurde zwar auf den 11. Juli 2023 datiert, aber den Beschwerdeführern erst am 11. bzw. 14. August 2023 eröffnet (siehe oben E. 1.4.3). Der Eröffnungszeitpunkt ist massgebend, da mit diesem die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.

 

Die Kenntnis des Inhalts der Zivilklage vom 4. Juli 2023 spielt insofern eine Rolle, als darin dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, er habe den Privatkläger getäuscht. Ausführlich wird der angebliche Handlungsablauf geschildert. Mit dem Erhalt der Beschlagnahmeverfügung vom 11. Juli 2023 musste es für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer offensichtlich sein, dass die verfügte Massnahme mit dem in der zivilrechtlichen Klage geschilderten Handlungsablauf in einem Zusammenhang steht. In einem derartigen Fall sind die Begründungsanforderungen in tatsächlicher Hinsicht weniger streng zu handhaben, als wenn eine betroffene Person zum ersten Mal mit der Kenntnisnahme einer staatsanwaltlichen Verfügung von den sie betreffenden Vorwürfen erfährt und ohne Begründung nicht in der Lage ist, sie einzuordnen.

 

2.5.2   Der Beschwerdeführer wird in der angefochtenen Verfügung als beschuldigte Person aufgeführt. Weiter wird explizit erwähnt, dass ihm Betrug vorgeworfen wird, wer betroffene Personen sind und dass eine Kontosperre verfügt wird. Die Begründung lautet wie folgt: «Im erwähnten Strafverfahren sind die vorliegend verfügten Massnahmen zur Durchführung der erforderlichen Untersuchungs- und Ermittlungshandlungen unerlässlich.» Mit diesem Textbaustein wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falles eingegangen. Er genügt damit nicht einmal eher geringen Anforderungen an die Begründungsdichte (siehe oben E. 2.4 und 2.5.1).

 

Aufgrund der am Ende der Verfügung abgedruckten Art. 263, 265 StPO können die betroffenen Personen immerhin ableiten, dass die verfügte Kontosperre gestützt auf die Bestimmungen zur Beschlagnahme erlassen wurde, wenngleich daraus nicht hervorgeht, welche Beschlagnahmeart anwendbar sein soll.

 

2.6

2.6.1   Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung setzt voraus, dass die unterlassene Verfahrenshandlung von der Rechtsmittelinstanz nachgeholt wird, indem die Vorinstanz eine genügende Begründung in ihrer Vernehmlassung nachschiebt (Wiederkehr/Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 726). Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2).

 

2.6.2

2.6.2.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der anlässlich der Vernehmlassung vom 19. September 2023 erfolgten Begründung geheilt werden konnte.

 

2.6.2.2 In der Vernehmlassung vom 19. September 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, woraus sich ihres Erachtens ein Tatverdacht hinsichtlich eines Betrugs ergibt. Sie verweist dabei auf die in der Strafanzeige vom 7. März 2023 gemachten Ausführungen, wonach der Beschwerdeführer dem Privatkläger bis zur Übertragung der Mittel mehrfach zugesichert habe, die von ihm getätigte Investition würde im Rahmen eines detailliert ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der Beschwerdeführerin verwendet, wozu insbesondere die Entwicklung von automatisierten Angeboten gehöre. Weiter würden die beiden Schlüsselpersonen E____ und F____ zur Umsetzung dieses Businessplans im Unternehmen verbleiben und die Geschäftsführung übernehmen. Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte überwiesen hatte, habe der Beschwerdeführer E____ und F____ jedoch entlassen. Es stelle sich somit die Frage, wie der Beschwerdeführer ohne die beiden Schlüsselpersonen den Vertrag erfüllen bzw. den vereinbarten Businessplan umsetzen könne.

 

Hierbei handelt es sich bezüglich tatsächlicher Belange um eine ausreichende Begründung, zumal nicht verlangt wird, dass auf sämtliche Tatbestandsmerkmale im Detail eingegangen wird (siehe oben E. 2.4).

 

2.6.2.3 In der angefochtenen Verfügung wird auf die strafprozessualen Bestimmungen zur Beschlagnahme verwiesen (Art. 263 und 265 StPO). Ein Hinweis auf die im vorliegenden Fall anwendbare Beschlagnahmeart fehlt jedoch (vgl. 1B_163/2013 vom 4. November 2013 E. 4). Ein derartiger expliziter Hinweis kann auch der Vernehmlassung vom 19. September 2023 nicht entnommen werden.

 

Um eine Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO) kann es vorliegend nicht gehen, da eine Forderung physisch nicht existiert (Bommer/Goldschmid, a.a.O., 3. Aufl. 2023, Art. 263 StPO N 28). Hinweise auf eine Kostendeckungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. b) bestehen ebenso wenig. Damit verbleiben die Restitutions- oder Vermögensbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO). Der Unterschied zwischen Vermögens- und Restitutionsbeschlagnahme fällt nicht ins Gewicht, weshalb im Beschlagnahmebefehl offengelassen werden kann, ob es um eine Vermögenseinziehungs- oder eine Restitutionsbeschlagnahme geht; wichtig ist einzig, dass aus ihm klar wird, dass die Beschlagnahme unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung mutmasslich unrechtmässiger Vermögensvorteile aus einer Straftat angeordnet wurde (Bommer/Goldschmid, a.a.O., Art. 263 StPO N 50). Aus der Vernehmlassung vom 19. September 2023 wird ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft der Auffassung ist, dass der Betrag von EUR 1'978'000.– auf betrügerische Weise erlangt worden sein könnte. Wenn nun das Konto, auf dem sich dieser Betrag befindet, auf Verlangen des Privatklägers hin gesperrt wird, liegt es auf der Hand, dass damit die Abschöpfung dieses mutmasslich unrechtmässigen Vorteils bezweckt wird (vgl. Strafanzeige, Rz. 17 ff.). Das gilt insbesondere auch deshalb, weil in der Strafanzeige explizit von «Ausgleichseinziehung» die Rede ist (Strafanzeige, Rz. 20). Darin ist ein Hinweis auf Art. 70 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0] zu sehen, zu welchem die Restitutionsbeschlagnahme das prozessuale Gegenstück bildet (vgl. Bommer/Goldschmid, a.a.O, Art. 263 StPO N 48). Auch werden Art. 263 Abs. 1 lit. c und d explizit erwähnt (Strafanzeige, Rz. 21).

 

Eine ausreichende Begründung in rechtlicher Hinsicht liegt somit vor.

 

2.6.3   Im Sinne eines Zwischenfazits ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer aufgrund der Strafanzeige vom 7. März 2023, die ihnen mittlerweile offenbar vorliegt (Replik Beschwerdeführer, S. 2), der auf dem gleichen Lebenssachverhalt basierenden Zivilklage vom 4. Juli 2023 und der staatsanwaltlichen Vernehmlassung vom 19. September 2023 in tatsächlicher Hinsicht über ausreichend Informationen verfügen, um sich in diesem Beschwerdeverfahren effektiv gegen die Beschlagnahme wehren zu können. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung der tatsächlichen Gründe der Beschlagnahme in der Verfügung vom 11. Juli 2023 konnte somit geheilt werden.

 

Da aus den Ausführungen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Vernehmlassung 19. September 2023 sinngemäss hervorgeht, dass es sich bei der verfügten Massnahme um eine Restitutions- oder Vermögensbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO handelt, konnte auch eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund mangelhafter Darlegung des Rechtsgrundes der Beschlagnahme geheilt werden.

 

3.

3.1      Die Beschwerdeführer machen geltend, aufgrund der Sistierung des Strafverfahrens, müsste auch die Kontosperre dahinfallen, da Beschlagnahmen ein laufendes Verfahren der Strafrechtspflege voraussetzten (Replik Beschwerdeführer, S. 3; Replik Beschwerdeführerin, S. 5).

 

3.2      Aus der angegeben Literaturstelle lässt sich nichts zu Gunsten der Beschwerdeführer ableiten: Zunächst heisst es darin allgemein, eine Vermögensbeschlagnahme spiele sich «im Rahmen eines laufenden Verfahrens der Strafrechtspflege ab» (Bommer/Goldschmid, a.a.O, Art. 263 StPO N 40). Im Zusammenhang mit der Beweismittelbeschlagnahme heisst es sodann, dass bei Sistierung eines Verfahrens eine Beweismittelbeschlagnahme weiterhin möglich sei, da die Sistierung keinen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens darstelle (Bommer/Goldschmid, a.a.O, Art. 263 StPO N 13). Diese Überlegung lässt sich auch auf die übrigen Beschlagnahmearten übertragen. Daraus lässt sich schliessen, dass gemäss der zitierten Lehrmeinung das Verfahren erst mit rechtskräftigem Abschluss, nicht bloss mit Sistierung aufhört zu «laufen».

 

3.3      Abgesehen davon ist die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht angefochten worden, sodass daraus entstehende Nachteile nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

 

4.

4.1      Die Beschwerdeführer rügen überdies, es liege kein hinreichender Tatverdacht für einen Betrug vor.

 

4.2

4.2.1   Der Beschwerdeführer begründet dies zusammengefasst damit, dass sich aufgrund der Verfahrenssistierung der Tatverdacht in der Zwischenzeit nicht habe konkretisieren können. Somit könne nicht mehr von einem genügenden Anfangsverdacht ausgegangen werden, unabhängig davon, ob dieser ganz zu Beginn des Verfahrens vorhanden war (Replik Beschwerdeführer, S. 4 f.).

 

4.2.2   Die Beschwerdeführerin vertritt diese Auffassung ebenfalls (vgl. Replik Beschwerdeführerin, Rz. 19 f.) und bringt zusätzlich vor, konkrete belastende Beweise fehlten gänzlich. Unter Berücksichtigung der Akten und tatsächlichen Hintergründe sei offensichtlich, dass der Privatkläger nicht absichtlich getäuscht worden sei und somit auch keinem Irrtum unterlegen sei (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 23).

 

Unzutreffend sei, dass der Privatkläger nur unter der Bedingung habe investieren wollen, dass E____ und F____ im Unternehmen verblieben (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 46 ff.). So habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zwar erklärt, dass er sich im Sinne einer Nachfolgelösung langsam aus dem operativen Geschäft zurückziehe und sich vorstellen könne, das Ruder mit der Zeit an E____ und F____ zu übergeben. Gleichzeitig habe er jedoch klargestellt, dass er für die nächsten drei bis fünf Jahren noch die strategische Leitung innehaben werde. Die Beschwerdeführer seien der Meinung gewesen, dass man mit E____ und F____ ein geeintes Management habe und hätten alles daran gesetzt, um mit diesen beiden Personen in die Zukunft zu gehen (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 48). Allerdings sei im Term Sheet weder E____ noch F____ eine bedeutsame Rolle zugekommen (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 49). Überdies zeige der Blick in das Investment Agreement, dass der durch Experten beratene und erfahrene Investor und Privatkläger nur die Auszahlung eines weiteren Darlehens im Jahr 2025, nicht aber das zur Debatte stehende Wandeldarlehen an die Bedingung geknüpft habe, dass E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin blieben. Dem Privatkläger sei bewusst gewesen, dass diese beiden Personen die Beschwerdeführerin jederzeit verlassen konnten (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 50). Entscheidend für den künftigen Erfolg der Beschwerdeführerin seien denn auch nicht E____ und F____, sondern [...], der bei der Beschwerdeführerin die technische Seite abgedeckt habe (Replik Beschwerdeführerin, Rz. 51).

 

4.3

4.3.1   Mit der angefochtenen Verfügung vom 11. Juli 2023 hat die Staatsanwaltschaft eine Kontosperre verfügt. Mit einer Kontosperre weist die Staatsanwaltschaft die Bank an, über ein bestimmtes Konto keine Verfügungen durch den Inhaber oder Dritte mehr zuzulassen und selbst keine solchen vorzunehmen. Bei der Kontosperre handelt es sich um eine Zwangsmassnahme, sodass sich deren Zulässigkeit nach Art. 197 Abs. 1 StPO richtet (vgl. BGer 1B_195/2018 vom 7. Juni 2018 E. 2.2; Döbeli, a.a.O., S. 1240).

 

4.3.2   Die gesetzliche Grundlage findet sich in den Bestimmungen zur Beschlagnahme. Die Kontosperre als besondere Vollzugsform der Forderungsbeschlagnahme (siehe oben E. 1.4.1) nach Art. 266 Abs. 4 StPO kann angeordnet werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden (lit. b), den Geschädigten zurückzugeben sind (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Wie erwähnt, steht vorliegend eine Restitutions- oder Einziehungsbeschlagnahme im Vordergrund (lit. c und d; siehe oben E. 2.6.2.3).

 

4.3.3

4.3.3.1 Weiter vorausgesetzt wird ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO).

 

4.3.3.2 Das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht hat bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die beschuldigte oder eine von Zwangsmassnahmen betroffene andere Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1, 137 IV122 E. 3.2). In einem frühen Verfahrensstadium werden an einen objektiv begründeten konkreten Tatverdacht noch weniger hohe Anforderungen gestellt (BGE 124 IV 313 E. 4; BGer 1S.16/2005 vom 7. Juni 2005 E. 5.2). Die Beschwerdeinstanz hebt eine Beschlagnahme nur auf, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; BGer 1B_362/2020 vom 20. August 2020 E. 2.4, 1B_302/2021 vom 1. Oktober 2021 E. 3.1, je mit Hinweisen).

 

4.3.3.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und der staatsanwaltlichen Vernehmlassung hervorgeht, hat sich die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Tatverdachts auf die Strafanzeige vom 7. März 2023 abgestützt. Sie will daraus folgende Verdachtslage für einen Betrug ableiten:

 

-       Der Beschwerdeführer habe dem Privatkläger mehrfach, auch schriftlich zugesichert, dass sein Investment für die Einhaltung eines detailliert ausgearbeiteten und sich über fünf Jahre erstreckenden Businessplans der Beschwerdeführerin zu verwenden, wozu insbesondere die Entwicklung von automatisierten Angeboten gehöre.

-       Weiter habe der Beschwerdeführer dem Privatkläger zugesichert, dass die beiden Schlüsselpersonen E____ und F____ zur Umsetzung des Businessplans im Unternehmen verleiben würden.

-       Nachdem der Privatkläger seine Vermögenswerte überwiesen hatte, habe der Beschwerdeführer die beiden Schlüsselpersonen entlassen.

 

4.3.3.4 Derzeit deutet einiges darauf hin, dass der Verbleib der «Co-Founders» und «Managing-Directors» E____ und F____ bei der Beschwerdeführerin für die Investition des Privatklägers zentral war. So wurden diese auf dem «Pitch-Deck» prominent aufgeführt und deren Fähigkeiten und Erfahrung hervorgehoben (Beilage 1 und 11 zur Strafanzeige). Es bestehen Hinweise, dass dies dem Beschwerdeführer auch bewusst war und er dem Privatkläger deshalb vermittelte, man verfüge über ein geeintes Team (Beilage 38 zur Strafanzeige). Dementsprechend haben E____ und F____ das Investment Agreement auch mitunterzeichnet (Beilage 22 zur Strafanzeige). Naheliegend erscheint, dass das Verhältnis zwischen F____, E____ und dem Beschwerdeführer jedoch seit längerer Zeit angeschlagen war, was dieser vor dem Privatkläger verheimlichte, um dessen Investition nicht zu gefährden (vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige). Mutmasslich hat der Beschwerdeführer F____ und E____ nur noch so lange im Unternehmen behalten, bis die Investition des Privatklägers gesichert war und ihnen wenige Tage nach Unterzeichnung des Investment Agreements gekündigt. Auch hat er sich F____ und E____ gegenüber bezüglich strategischer Entscheidungen möglicherweise diametral anders als gegenüber dem Privatkläger geäussert (vgl. Beilage 38 zur Strafanzeige).

 

4.3.3.5 Im Zeitpunkt der Kontosperre lagen einige Indizien vor, die auf eine arglistige Täuschung hindeuten. Sollten sich die Verdachtsmomente als korrekt herausstellen, wäre es denkbar, dass aufgrund eines Lügengebäudes oder aufgrund der schwierigen Überprüfbarkeit der Informationen von einem arglistigen Verhalten auszugehen wäre. Diese Frage braucht vorliegend aber nicht abschliessend geprüft zu werden, da nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Prüfung einer Beschlagnahme keine schwierigen rechtlichen Fragen zu klären sind. Die Frage nach der Arglist stellt eine solche dar. Die Beschlagnahme wäre nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt wären, was vorliegend nicht der Fall ist. Ein hinreichender Tatverdacht für eine arglistige Täuschung ist damit gegeben.

 

4.3.3.6 Auch für die weiteren Betrugstatbestandsmerkmale, d.h. Irrtum, irrtumsbedingte Vermögensverfügung und Schaden ist ein hinreichender Tatverdacht gegeben. Der Irrtum stellt den Zwischenerfolg der arglistigen Täuschung dar (Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Aufl 2018, Art. 146 StGB N 121 ff.). Die Investition in die Beschwerdeführerin stellt die Vermögensverfügung dar, die der Privatkläger – sofern die zuvor dargelegten Verdachtsmomente zutreffen – in irriger Vorstellung getroffen hätte. Ein Schaden wäre schliesslich gegeben, wenn der Privatkläger sein Geld aufgrund des täuschenden Verhaltens zumindest teilweise verlieren würde.

 

4.3.3.7 Demnach lag im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ein hinreichender Betrugstatverdacht vor. Aufgrund der Verfahrenssistierung konnte sich dieser zwar nicht weiter verdichten, ist jedoch nach wie vor genügend konkret, um die Beschlagnahme auch zum jetzigen Zeitpunkt weiter zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die Sistierungsverfügung vom 23. August 2023 nicht durch die Beschwerdeführer angefochten wurde (siehe oben E. 3.3).

 

4.3.4   Die Beschlagnahme als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO muss sodann verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit d StPO; BGer 1B_352/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.1, 1B_258/2018 vom 2. März E. 2.2).

 

Dem Beschwerdeführer wird Betrug vorgeworfen und die Kontosperre betrifft einen Betrag von etwa CHF 2 Millionen. Angesichts des Tatvorwurfs und der möglicherweise betroffenen Summe rechtfertigt die Bedeutung der Straftat ohne weiteres die Zwangsmassnahme der Kontosperre. Für die Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes, das Vermögen auf Konten zu verschieben oder abzuheben, was eine allfällige Einziehung jedenfalls erschweren würde. Eine mildere Massnahme, den Strafverfolgungsbehörden den Zugriff auf das Vermögen zu sichern, ist nicht ersichtlich. Die Beschlagnahme bzw. Kontosperre ist damit auch verhältnismässig.

 

5.         Nach dem Gesagten sind die Beschwerden abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Angesichts der äusserst knappen bzw. fehlenden Begründung in der angefochtenen Verfügung rechtfertigt es sich, die den Beschwerdeführern auferlegten Kosten um die Hälfte zu reduzieren. Vorliegend wäre die Gebühr gestützt auf § 21 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf je CHF 800.– zu bemessen. Diese wird den Beschwerdeführern jedoch nur zur Hälfte auferlegt, sodass sie je eine Gebühr von CHF 400.– zu leisten haben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von je CHF 400.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Beschwerdeführerin

-       [...]

-       Privatkläger

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.