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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.124
ENTSCHEID
vom 4. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Beteiligte
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. August 2023
betreffend Akteneinsicht und Frist für Beweisanträge
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, einfacher Körperverletzung, einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand, mehrfacher Drohung, mehrfacher, teilweise versuchter, Nötigung, Sachbeschädigung, Beschimpfung sowie Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen. Nachdem der Verteidigung am 3. August 2023 das forensisch-psychiatrische Gutachten von [...] zugestellt wurde, fand am 7. August 2023 die Schlusseinvernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 317 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) statt. Am gleichen Tag erhielt die Verteidigung per E-Mail die Schlussmitteilung im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO beinhaltend eine peremptorische Frist für Beweisanträge bis zum 11. August 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 11. August 2023 ersuchte die Verteidigung gleichwohl um eine Fristerstreckung und verlangte gleichzeitig vollständige Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 14. August 2023 wies die Staatsanwaltschaft sowohl den Antrag auf Verlängerung der Beweisantragsfrist bis Ende August 2023 als auch denjenigen um Akteneinsicht ab.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. August 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Gericht einen Antrag auf Rückweisung der Anklage zu stellen, damit diese dem Beschwerdeführer im Vorverfahren eine angemessene Frist zur Einreichung von Beweisanträgen und Akteneinsicht gewähren könne (Ziff. 2). Zudem sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist (Ziff. 3). Darüber hinaus sei dem Beschwerdeführer zu Lasten der Staatsanwaltschaft eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Ziff. 4). Alles unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Vernehmlassung vom 27. September 2023, es sei auf die Beschwerde kostenfällig nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Am 7. November 2023 teilte Strafgerichtspräsident [...] in Beantwortung einer Anfrage der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin des Vortages mit, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit Anklage vom 14. August 2023 beim Strafgericht anhängig gemacht worden sei und der Termin für die Hauptverhandlung bereits feststehe (20. und 22./23. November 2023). Den Parteivertretungen seien die Verfahrensakten auf einem Datenträger zur Einsichtnahme zugestellt und ihnen Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt worden. Die Verteidigung habe dem Strafgericht mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 mitgeteilt, dass auf die Stellung von ergänzenden Beweisanträgen verzichtet werde, wobei solche für die Hauptverhandlung vorbehalten würden. Der Beschwerdeführer hat am 24. November 2023 zum Ganzen replicando Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an das Appellationsgericht. Dieses ist als Einzelgericht für die Beurteilung zuständig (§ 93 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]) und urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Die vorliegende Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 396 StPO).
1.2 Neben Verfügungen betreffend Akteneinsicht zählen auch Entscheide über Fristerstreckungsgesuche zu den beschwerdefähigen Verfügungen (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2023, Art. 92 StPO N 35 f.). Dies gilt ebenso für Verfügungen betreffend die Modalitäten der Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen, auch wenn gemäss Art. 394 lit. b und Art. 318 Abs. 3 StPO Beschwerden gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nicht zulässig sind. Das in Art. 318 StPO geregelte Mitwirkungsrecht im Ermittlungsverfahren würde seiner eigentlichen Substanz beraubt, wenn die Modalitäten seiner Ausübung nicht überprüft werden könnten und es der Staatsanwaltschaft ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeiten freistünde, es durch unrealistisch kurze Fristansetzungen ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Makulatur werden zu lassen. Damit würde der Anspruch auf rechtliches Gehör mit dem Teilgehalt, vor Abschluss der Untersuchung Beweisanträge stellen zu können, faktisch dem Belieben der Strafverfolgungsbehörden überlassen (AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.2, BES.2017.26 vom 2. Mai 2017 E. 1.3). Neben der Beschwerde gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs ist die Beschwerde auch gegen die Ansetzung einer zu kurzen Frist zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO respektive die Abweisung eines entsprechenden Fristerstreckungsgesuchs somit zulässig.
1.3
1.3.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO setzt die Legitimation einer Verfahrenspartei voraus, dass diese ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die betreffende Person muss durch diesen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen bzw. beschwert sein (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7). Erforderlich ist sodann im Regelfall, dass die Beschwer im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben ist, mithin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse besteht (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 36). Gemäss der Rechtsprechung kann jedoch ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, an deren Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 142 I 135 E. 1.3.2, 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; ebenso AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 1.3, BES.2020.187 vom 26. November 2020 E. 1.3.2).
1.3.2 Im vorliegenden Fall hat – wie sich aus der Sachverhaltsdarstellung ergibt – die erstinstanzliche Hauptverhandlung zwischen dem 20. und dem 23. November 2023 nunmehr stattgefunden. Der Beschwerdeführer hat im Vorfeld dieser Verhandlung keine Beweisanträge gestellt, sodass er an sich kein aktuelles Rechtsschutzinteresse (mehr) hätte. Indes sind die vorstehend referierten Ausnahmekriterien erfüllt: Wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht, kann in Strafverfahren gerade bei mit der Schlussmitteilung gesetzten Fristen bzw. in Haftfällen oft nicht rechtzeitig beurteilt werden, ob deren Dauer angemessen ist, da das Verfahren in der Regel unmittelbar nach der Abweisung des Gesuchs um Fristerstreckung mit der Anklage an das Gericht überwiesen oder eingestellt wird. Die Frage der angemessenen Dauer von Fristen zur Stellung von Beweisanträgen ist zudem von grundsätzlicher Bedeutung und deren Klärung liegt im öffentlichen Interesse. Die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist daher zu bejahen.
2.
2.1
2.1.1 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, den Parteien sei mit der Schlussmitteilung vom 7. August 2023 die Möglichkeit eingeräumt worden, allfällige Beweisanträge bis zum 11. August 2023 zu stellen. Gleichzeitig seien sie darauf hingewiesen worden, dass die Frist peremptorisch gesetzt werde, da sich die beschuldigte Person in Untersuchungshaft befinde und das Verfahren somit ohne Verzug abzuschliessen sei. In Bezug auf die kurz angesetzte Frist sei anzumerken, dass bei Haftfällen generell die Praxis bestehe, das Verfahren ohne vorherige Ankündigung des Abschlusses oder unter Ansetzung einer Frist von bis zu fünf Tagen an das Strafgericht zu überweisen. Aufgrund der am 7. August 2023 durchgeführten Schlusseinvernahme sei die Schlussmitteilung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Dem Beschwerdeführer sei bereits vor mehreren Wochen mit der Terminierung der Schlusseinvernahme sowie auch im Haftverlängerungsantrag zur Kenntnis gebracht worden, dass das Verfahren innert der verfügten Haftfrist zur Anklage gebracht werde, womit er sich der Dringlichkeit habe bewusst sein müssen.
2.1.2 Das Gesuch um Akteneinsicht könne bereits angesichts der für die Verfahrensleitung geltenden Frist, den Antrag auf Sicherheitshaft unter Beilegung der Verfahrensakten innert vier Arbeitstagen vor Ablauf der Haftdauer beim Zwangsmassnahmengericht einzureichen, nicht gutgeheissen werden. Die am 30. Mai 2023 verfügte Untersuchungshaft laufe am 21. August 2023 ab, womit die Verfahrensakten noch heute [dem 14. August 2023] dem Strafgericht überwiesen werden müssten. Aus personellen und organisatorischen Gründen sei es der Scan-Stelle der Staatsanwaltschaft zudem nicht möglich, die Akteneinsicht innert Frist von wenigen Stunden durchzuführen.
2.1.3 Unter Berücksichtigung der vorgenannten Gründe der Dringlichkeit sowie auch angesichts des Umstands, dass es dem Beschwerdeführer freistehe, allfällige Beweiseinträge und das Gesuch um Akteneinsicht beim Strafgericht geltend zu machen, womit er keinerlei Rechte verlustig gehe, seien seine beiden Anträge abzuweisen.
2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es könne nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft monatelang mit Verfahrenshoheit ermittle und dann der Verteidigung mit der Schlussmitteilung nur vier Tage Zeit gebe, um den Klienten zu besuchen, die Akten (inklusive Gutachten) zu studieren bzw. zu besprechen und dann auch noch zu entscheiden, welche Beweisanträge oder Ergänzungsfragen (an den Gutachter) gestellt werden müssten. Dabei sei es für die Verteidigung durchaus von Bedeutung, diese Arbeit möglichst bereits im Vorverfahren machen zu können, zumal der Abschluss der Untersuchung der Moment sei, wo noch entscheidend Einfluss auf das Beweisergebnis genommen werden könne. Diese Arbeit sei in casu komplett verhindert worden. Selbst wenn überwiegende Gründe gegen eine Fristerstreckung gesprochen hätten, so hätte die Staatsanwaltschaft nach Treu und Glauben in jedem Fall zumindest entweder eine kurze Nachfrist von zehn Tagen gewähren oder aber von Anfang an eine deutlich längere Frist ansetzen müssen.
2.3 Die Staatsanwaltschaft hält dem entgegen, der Beschwerdeführer habe bereits dem Antrag auf Haftverlängerung vom 22. Mai 2023 sämtliche Tatvorwürfe entnehmen können, wobei er gleichzeitig auch über den aktuellen Verfahrensstand informiert worden sei. Entsprechend sei ihm zur Kenntnis gebracht worden, dass nach Erhalt des psychiatrischen Gutachtens noch eine Schlusseinvernahme stattfinden und beabsichtigt werde, innert der beantragten Haftverlängerung Anklage zu erheben. Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 sei dem Verteidiger sodann der auf den 7. August 2023 vereinbarte Termin für die Schlusseinvernahme bestätigt worden. Die Schlussmitteilung sei unmittelbar nach Durchführung dieser letzten Beweiserhebung – mithin zum frühestmöglichen Zeitpunkt – versandt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers treffe auch nicht zu, dass ihm verwehrt worden sei, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen. Vielmehr habe der Verteidiger mit Schreiben vom 28. April 2023 – nach vorgängiger Fristerstreckung – erklärt, dass er zum jetzigen Zeitpunkt keine Ergänzungsfragen habe. Unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebots sei ihm daher zuzumuten, die allenfalls nach Vorliegen des Gutachtens noch bestehenden Ergänzungsfragen beim instruierenden Strafgerichtspräsidenten einzureichen. Analoges gelte für das Akteneinsichtsgesuch, zumal die Verfahrensakten mit Überweisung des Strafverfahrens an das Gericht bereits paginiert seien und in der Folge jeweils allen Parteien in digitaler Form zugestellt würden, was vorliegend am 4. September 2023 der Fall gewesen sei.
2.4 Mit seiner Replik macht der Beschwerdeführer geltend, dass eine viertägige Frist in einer Situation, bei welcher der Beschuldigte in Haft sei, eine Besprechung organisiert und die Akten noch einmal studiert werden müssten, schlicht und einfach zu kurz sei. Der Respekt gegenüber der Aufgabe der Verteidigung gebiete es, dass in diesem Schlüsselmoment des Strafverfahrens gegenseitig Rücksicht genommen werde und dass, sollten nur kurze Fristen möglich sein, diese zumindest einmal erstreckbar seien. Eine nicht erstreckbare Frist von vier Tagen sei auch vor dem Hintergrund einer Ferienplanung schlicht unmöglich, zumal für die Verteidigung nicht vorhersehbar sei, wann die Schlussmitteilungen erfolgten.
2.5
2.5.1 Gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO kündigt die Staatsanwaltschaft – wenn sie die Untersuchung als vollständig erachtet und keinen Strafbefehl erlässt – den Parteien den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Das Recht zur Stellung von Beweisanträgen ist als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör auch in Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO statuiert. Die Dauer der Frist zur Stellung von Beweisanträgen ist vom Gesetz nicht geregelt; es handelt sich somit um eine behördlich zu bestimmende Frist. Bei deren Ansetzung ist die Verfahrensleitung indessen nicht total frei. In Beachtung der in Art. 3 Abs. 2 StPO statuierten Verfahrensgrundsätze ist sie an den Grundsatz von Treu und Glauben gebunden und muss eine ausreichend lange Frist ansetzen, um den Parteien die wirksame Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs zu gewährleisten (Art. 3 Abs. 2 lit. a und c StPO). Die für das Stellen allfälliger Beweisanträge anzusetzende Frist hat den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. In einem umfangreichen Straffall mit entsprechendem Aktenumfang kann das Mitwirkungs- und Verteidigungsrecht nicht ausreichend wahrgenommen werden, wenn nur kurze und nicht erstreckbare Fristen angesetzt werden (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 1085 ff., 1271; Wiprächtiger/Hans/Steiner, a.a.O., Art. 318 StPO N 12).
2.5.2 Gemäss Art. 92 StPO können Behörden die von ihnen angesetzten Fristen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erstrecken. Das Gesuch muss vor Ablauf der Frist gestellt werden und hinreichend begründet sein. Obwohl es sich bei Art. 92 StPO um eine Kann-Bestimmung handelt und somit kein unbedingter Anspruch auf Fristverlängerung besteht, ist die Behörde auch bei der Prüfung eines vor Ablauf der Frist eingegangenen und begründeten Fristerstreckungsgesuchs nicht vollkommen frei, auch wenn ihr ein weites Ermessen zusteht. Werden ernsthafte Gründe geltend gemacht und sprechen keine überwiegenden Interessen dagegen, ist das Gesuch gutzuheissen. Insofern besteht ein bedingter Anspruch auf Gewährung einer Fristerstreckung (Riedo, a.a.O., Art. 92 StPO N 29).
2.5.3 Wie die Verteidigung zutreffend festgehalten hat, gilt für die Strafprozessordnung der Grundsatz der beschränkten Unmittelbarkeit. Das Gericht stellt grundsätzlich auf die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweise ab, ohne diese nochmals zu erheben. Dementsprechend verpflichtet Art. 308 Abs. 3 StPO die Staatsanwaltschaft, dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern. Die Beweiserhebung hat im Untersuchungsverfahren so zu erfolgen, dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegt. Aus diesem Grund dürfen von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden (vgl. dazu Wiprächtiger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 343 StPO N 12 f.; Wiprächtiger/Hans/Steiner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 318 StPO N 12; Jositsch/Schmid, Praxiskommentar StPO, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 318 N 6).
2.5.4 Aus dem soeben Referierten zur Wichtigkeit der Beweiserhebungen im Untersuchungsverfahren ergibt sich, dass der Verteidigung ab dem Zeitpunkt der Schlussmitteilung ausreichend Zeit gegeben werden muss, um im Hinblick auf die Stellung von Beweisanträgen die Sachlage und die vorhandenen Akten nochmals in Ruhe mit ihrer Mandantschaft zu besprechen. Dies muss bei der Bemessung der (Beweisantrags)Fristen ebenso berücksichtigt werden wie die Komplexität und der Aktenumfang des einzelnen Falls. In casu handelt es sich um einen umfangreichen Fall mit mehr als 1'100 Aktenseiten (inklusive diverser Vorakten), bei welchem mehrere, in der Beurteilung nicht unproblematische Straftatbestände zur Diskussion stehen und auch ein 180-seitiges forensisch-psychiatrisches Gutachten zu würdigen ist. Dass auch die Staatsanwaltschaft das Verfahren als umfangreich und kompliziert eingestuft hat, zeigt sich darin, dass sie es offensichtlich für notwendig befand, eine Schlusseinvernahme im Sinne von Art. 317 StPO durchzuführen. Zudem besteht – wie aufgezeigt – ein bedingter Anspruch auf Verlängerung von behördlich gesetzten Fristen. Dies rechtfertigt sich allein schon deshalb, weil damit gerechnet werden muss, dass eine der Parteien oder ihrer Rechtsvertreter während der angesetzten Frist in den Ferien sein könnte.
2.5.5 Dass eine viertägige, noch dazu peremptorische Frist vorliegend nicht ausreichend war, um sich fundiert mit der Frage von Beweisanträgen zu befassen und diese mit der Mandantschaft zu beraten, ist nach dem vorstehen Referierten – auch wenn es sich um einen vordringlich zu behandelnden Haftfall handeln mag – evident, zumal bereits im Rahmen der Diskussion zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung eine zehntägige Frist kritisch betrachtet bzw. als zu kurz befunden wurde (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 1085 ff., 1271; Ruckstuhl, Das Strafverfahren nach dem Vorentwurf zu einer eidgenössischen Strafprozessordnung vom Juni 2001, in: Anwaltsrevue 5/2002, S. 6 ff., 10; Ruckstuhl, 514 Gesetzesartikel als Mogelpackung, in: plädoyer 5/2001, S. 21 ff., 23; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2020.204 vom 5. Februar 2021 E. 2). Die von der Staatsanwaltschaft ins Feld geführte Praxis (vgl. dazu E. 2.1.1) findet keine gesetzliche Stütze, wobei sie sich vorliegend ohnehin nicht an die dort erwähnte fünftägige Frist gehalten hat. Das in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehene Antragsrecht ergibt nur dann einen Sinn, wenn die beschuldigte Person und die Verteidigung sich ein umfassendes Bild verschaffen und auf dieser Basis über entsprechende Beweisanträge entscheiden können. Es kann – selbst wenn die Staatsanwaltschaft in der Konsequenz die strafprozessuale Haft (erneut) verlängern muss – nicht nur durch unrealistisch kurze (und peremptorische) Fristen ausgehebelt werden.
3.
Hinsichtlich des ebenfalls abgewiesenen Antrags auf Akteneinsicht kann mutatis mutandis auf vorstehen Erwogenes verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass organisatorische oder personelle Mängel nicht dazu führen können, dass Parteirechte der beschuldigten Person oder anderer Verfahrensbeteiligter eingeschränkt werden. Kommt dazu, dass die Staatsanwaltschaft um die Praxis des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Frist zur Einreichung der Akten weiss und den Grossteil der Akten daher schon vorgängig hätte scannen können. Zudem muss es im Zeitalter der Digitalisierung möglich sein, sowohl dem Strafgericht als auch der Verteidigung die Akten per Datentransfer zur Verfügung zu stellen. Allenfalls wäre es auch möglich gewesen, dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien derjenigen Akten zur Verfügung zu stellen, die seit der letzten Haftverfügung produziert worden sind, sodass der Verteidigung sogar Einsicht in die Papierakten hätte gewährt werden können.
4.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, indem sie für die Stellung von Beweisanträgen nach Mitteilung des Abschlusses des Vorverfahrens eine nicht erstreckbare Frist von lediglich vier Tagen angesetzt hat. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung, wobei der von der Verteidigung betriebene Aufwand mangels Kostennote auf sechs Stunden zu CHF 250.– (zuzüglich 3 % Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer von 7,7 %) zu schätzen ist. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
Es werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1'663.95 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.