Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.131

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 24. August 2023

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft führte gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein Strafverfahren wegen mehrfacher Beschimpfung zum Nachteil von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Die Beschwerdegegnerin stellte mit Verfügung vom 24. August 2023 das Strafverfahren ein.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung mit Schreiben vom 3. September 2023 (Postaufgabe: 4. September 2023) Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu mit Schreiben vom 9. Oktober 2023 vernehmen lassen, wobei der Beschwerdeführer die Frist zur Replik ungenutzt verstreichen lassen hat.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Strafverfahren gegen die Beschuldigte Anzeigesteller und Strafantragssteller. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert.

 

1.3      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft verfügte die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte. Diese habe den Beschwerdeführer per WhatsApp am 15. Juli 2020 einen «Idiot» genannt. Am 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer mit Strafanzeige einen Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Am 22. August 2021 habe die Beschuldigte dem Beschwerdegegner per WhatsApp «Du bist Dreck» geschrieben. Mit Strafanzeige vom 31. Dezember 2021 habe der Beschwerdeführer einen Strafantrag hinsichtlich dieser Äusserung gestellt. Jeweils sei der Strafantrag somit nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist und damit verspätet gestellt worden. Es fehle somit an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren einzustellen sei. Betreffend die Äusserungen «Vollspast» vom 18. Oktober 2021 und «kleiner Wixer» vom 17. Februar 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein, da gestützt auf Art. 53 StGB auf eine Strafverfolgung abzusehen sei. Die Beschuldigte habe sich entschuldigt und Reue gezeigt, mithin alle Anstrengungen unternommen, die man in der vorliegenden Situation vernünftigerweise erwarten könne. Zudem seien auch die anderen Voraussetzungen der Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) erfüllt (act. 1 – 2).

 

2.2      Der Beschwerdeführer spricht in seiner Beschwerde Diverses an. Für vorliegendes Beschwerdeverfahren, dem die Einstellung des Strafverfahrens wegen mehrfacher Beschimpfung zu Grunde liegt, erscheint Folgendes relevant: Zunächst ficht der Beschwerdeführer die Einstellung des Strafverfahrens an. Die mehrfachen Beleidigungen seien nicht um die «verjährten» zu bereinigen, sondern gesamthaft zu betrachten. Er sei durch die Äusserungen der Beschuldigten seelisch sowie an Würde und Ruf verletzt und geschädigt worden und verlange Gerechtigkeit und Genugtuung. Die angebliche «Entschuldigung» der Beschuldigten vom 2. April 2022 enthalte keine Entschuldigung. Begriffe wie «entschuldige mich bei ihm» oder «bei Hr. A____.» seien nicht gefallen. Es sei vielmehr mit Verunglimpfung und Verleumdung höhnisch nachgelegt worden (act. 3).

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

 

3.2      Wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung (act. 7 – 8) ausführt, handelt es sich bei Ehrverletzungsdelikten nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht um Dauerdelikte (BGE 93 IV 93 E. 2; BGer 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 und 6B_473/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.3). Die Antragsfrist beginnt somit nicht erst mit der Beendigung des ehrverletzenden Verhaltens zu laufen, sondern bereits mit der Kenntnis des vollendeten Delikts.

 

Der Beschwerdeführer könnte mit «gesamthaft[er]» (act. 3) Betrachtung sodann ein sogenanntes Einheitsdelikt geltend gemacht haben. Nach früherer bundesgerichtlicher Rechtsprechung begann die Strafantragsfrist erst mit dem letzten schuldhaften Verhalten zu laufen. Der Strafantrag galt dann für den gesamten Zeitraum, in dem der Täter den Tatbestand ohne Unterbruch erfüllt hatte (BGE 118 IV 325 E. 2b und 2c, 121 IV 272 E. 2a, 126 IV 131 E. 2a). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts aufgegeben. Dies bedeutet, dass bei mehreren Taten die Strafantragsfrist in der Regel für jede Tat gesondert zu laufen beginnt (BGE 131 IV 83 E. 2.4.4, bestätigt in BGer 6B_1113/2014 vom 28 Oktober 2015 E. 2.1). Handelt es sich um eine tatbestandliche Handlungseinheit, setzt das tatbestandsmässige Verhalten begrifflich, faktisch oder typischerweise mehrere Einzelhandlungen voraus oder beruhen mehrere Delikte im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit auf einem einheitlichen Willensakt  und erscheinen sie aufgrund des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen, kann ein Einheitsdelikt angenommen werden (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

 

Der Strafantrag stellt nach der Rechtsprechung eine Prozessvoraussetzung dar (BGE 129 IV 305 E. 4.2.3, 128 IV 81 E. 2a, 105 IV 229 E. 1, 81 IV 90 E. 3, 69 IV 69 E.5).

 

Der Beschwerdeführer gab in seiner Einvernahme vom 4. März 2022 an, die Beschuldigte habe ihm am 15. Juli 2020 «Idiot» und am 22. August 2021 «Du bist Dreck» geschrieben (Vorakten, Einvernahmeprotokoll vom 4. März 2022, S. 2). Die Strafanzeige datiert vom 31. Dezember 2021 und ging am 4. Januar 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein (Vorakten, Strafanzeige vom 31. Dezember 2021). Obwohl sich in den Akten kein Postverfolgungsnachweis befindet und eine Nachverfolgung anhand der vorhandenen Sendungsnummer bei Postsendungen, die älter als 360 Tage sind, nicht möglich ist, kann im Wege der antizipierten Beweiswürdigung (Art. 139 Abs. 2 StPO) davon ausgegangen werden, dass der Strafantrag jedenfalls nach Ablauf der dreimonatigen Strafantragsfrist gestellt wurde, wenn die Strafanzeige mit Datum 31. Dezember 2021 versehen ist und bei der Staatsanwaltschaft am 4. Januar 2022 einging. Da auch die Voraussetzungen eines Einheitsdelikts offensichtlich nicht vorliegen, ist der Strafantrag nicht rechtzeitig gestellt worden und es fehlt somit an einer Prozessvoraussetzung. Hinsichtlich der Äusserungen «Idiot» und «Du bist Dreck» ist die Einstellungsverfügung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO nicht zu beanstanden.

 

3.3      Nach Art. 53 StGB sieht die Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen, die Voraussetzungen für die bedingte Strafe nach Art. 42 StGB erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind. Nach der Rechtsprechung muss der Täter die Normverletzung anerkennen und sich bemühen, den öffentlichen Frieden wiederherzustellen. Dass die geschädigte Person der Wiedergutmachung bzw. der Anwendung von Art. 53 StGB zustimmt, setzt der Gesetzestext indes nicht voraus. Akzeptiert der Geschädigte die Wiedergutmachung nicht, ist dies kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts. Es liegt im Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, ob der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unrecht auszugleichen (BGE 136 IV 41 E. 1.2 ff.).

 

Die Beschuldigte gesteht in ihrem schriftlichen Bericht den Sachverhalt ein (Vorakten, schriftlicher Bericht vom 2. April 2022, Ziff. 1 und 3). Sie schreibt weiter, «das[s] A____ sich dadurch verletzt fühlt, verstehe ich und würde ich auch heute in dieser Form nicht mehr so an ihn adressieren. Hierfür entschuldige ich mich auch aufrichtig». Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung ausführt (act. 7 – 8), habe die Beschuldigte damit eine aktive soziale Leistung erbracht, die Verantwortung für ihr Verhalten übernommen und eine innere Abkehr zum Ausdruck gebracht. Sie habe damit alles Zumutbare getan, um die Ehre des beschimpften Beschwerdeführers wiederherzustellen und das von ihr bewirkte Unrecht auszugleichen. Diese Auffassung ist ohne weiteres nachvollziehbar.

 

Darüber hinaus enthält der Strafregisterauszug der Beschuldigten eine einzige Vorstrafe, wobei diese Vorstrafe für das vorliegende Verfahren weder einschlägig noch relevant ist (Vorakten, Strafregisterauszug vom 24. März 2022). Im Falle einer Verurteilung hätte die Beschuldigte somit Anspruch auf die Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Art. 42 StGB).

 

Bei Ehrverletzungsdelikten als Antragsdelikten ist das öffentliche Interesse an deren Verfolgung unter generalpräventiven Gesichtspunkten grundsätzlich geringer als bei Offizialdelikten. Die Äusserungen der Beschuldigten sind nicht zu verharmlosen, erscheinen aber im Hinblick auf andere ehrverletzende Ausdrücke, die unter den Tatbestand der Beschimpfung fallen sowie auf das Verschulden und Folgen der Tat nicht so gewichtig, dass der Staat ein eminentes Strafverfolgungsinteresse hat. Die Beteiligten kannten sich zudem wohl schon etwa seit 2018, wobei seit längerem gar kein Kontakt zwischen den Beteiligten besteht. Das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung hat somit als gering zu gelten.

 

Nochmals zu betonen ist, dass die Nichtannahme der Wiedergutmachung durch den Geschädigten kein Beweis für den fehlenden Ausgleich des bewirkten Unrechts ist. Es ist vertretbar, wenn die Staatsanwaltschaft unter vorliegenden Umständen in Anwendung von Art. 53 StGB hinsichtlich der Äusserungen «Vollspast» und «kleiner Wixer» von einer Strafverfolgung absieht und das Verfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einstellt.

 

4.         Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO; § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.