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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.134
ENTSCHEID
vom 24. Januar 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut, Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 6. September 2023 und 11. September 2023
betreffend Sistierung der Strafuntersuchung und Akteneinsicht
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter dem Aktenzeichen VT.[...] gegen A____ ein Strafverfahren mit dem Vorwurf, am 15. April 2022 in Basel einen Raufhandel begangen zu haben. Mit Verfügung vom 6. September 2023 hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bis zum Zeitpunkt der Befragung sämtlicher Beteiligter sistiert. Daraufhin ersuchte A____, vertreten durch [...], Advokat, die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 11. September 2023 unter anderem um Gewährung von Akteneinsicht, was letztere mit Schreiben vom 11. September 2023 ablehnte. Mit Schreiben vom 13. September 2023 beantragte der Verteidiger von A____ der Staatsanwaltschaft, dass ihm als amtlichem Verteidiger zumindest Einsicht in das Protokoll der Einvernahme(n) von A____ zur Person und zur Sache gewährt werde.
Sodann hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) seinen Verteidiger mit Eingabe vom 20. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erheben lassen, welche sich zum einen gegen die Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 und zum anderen gegen das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 betreffend Akteneinsicht richtet. In seiner Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer und seiner Verteidigung Einsicht in die aktuellen Strafuntersuchungsakten, eventualiter in die Protokolle der Einvernahmen des Beschwerdeführers, zu gewähren. Sodann sei die Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer kostenlos einzustellen. Alles unter o/e Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten zu bewilligen sei.
Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft Frist zur Vernehmlassung gesetzt, verbunden mit der Bitte, gleichzeitig die Akten elektronisch einzureichen. Dem ist die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 24. Oktober 2023 nachgekommen. In ihrer Vernehmlassung beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde sowie die Verweigerung der Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren, unter o/e-Kostenfolge. Die Verfahrensleitung hat dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 Frist zur Replik gesetzt. Mit Eingabe vom 13. November 2023 hat der Verteidiger des Beschwerdeführers um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten, eventualiter zumindest in das/die Protokoll/e der Einvernahme/n des Beschwerdeführers ersucht, um seine Replik ausarbeiten zu können. Mit Verfügung vom 14. November 2023 hat der instruierende Appellationsgerichtspräsident das Gesuch des Beschwerdeführers um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, einschliesslich Eventualgesuch, abgewiesen. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat sodann mit Eingabe vom 20. November 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
1.2 Beschwerdeobjekt können alle konkreten hoheitlichen Verfahrenshandlungen bilden. Dies können Verfügungen, Beschlüsse oder nicht in diese besondere Form zu kleidende Verfahrenshandlungen sein, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen sowie prozessrechtlich geregelt und gegen aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 393 StPO N 6, mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2 und BES.2014.133 vom 5. Januar 2015 E. 1.2; vgl. ferner BGE 130 IV 140 E. 2). Die Sistierung des Strafverfahrens hat die Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung vom 6. September 2023 angeordnet. Sie stellt mithin ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Beim ebenfalls angefochtenen Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, in welchem dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, die Akteneinsicht werde «derzeit nicht gewährt», handelt es sich – auch wenn es nicht als Verfügung bezeichnet ist und keine Rechtsmittelbelehrung enthält – materiell ebenfalls um eine Verfügung, wird doch damit hoheitlich eine auf die Strafprozessordnung gestützte und für den Adressaten verbindliche, individuell-konkrete Anordnung getroffen (AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.1, BES.2016.195/2017.4 vom 26. Juli 2017 E. 1.2, BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 1.2).
1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigte Person zählt (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Der Beschwerdeführer und Beschuldigte ist durch die Sistierung des Strafverfahrens bzw. die Verweigerung der Akteneinsicht in seinen rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung gegen die Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 bzw. das Schreiben vom 11. September 2023 der Staatsanwaltschaft legitimiert.
1.4 Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde des Beschwerdeführers und Beschuldigten ist nach dem Gesagten einzutreten (zur Wahrung der Frist siehe Akten, S. 12, 15 f. sowie Beschwerdekuvert).
2.
Streitgegenstand ist zunächst die Sistierung des Strafverfahrens, in welchem dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, am 15. April 2022 in Basel einen Raufhandel begangen zu haben.
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenssistierung in ihrer Verfügung vom 6. September 2023 mit vorübergehenden Verfahrenshindernissen. Sechs beschuldigten Personen werde die Beteiligung an einem Raufhandel am 15. April 2022 in Basel vorgeworfen. Drei beschuldigte Personen hätten bisher befragt werden können. Drei weitere Beteiligte seien derzeit nicht greifbar. Ohne die Aussagen sämtlicher Beteiligter könne das Verfahren nicht zum Abschluss gebracht werden, weshalb es vorläufig sistiert werde. Die Staatsanwaltschaft hat die Sistierung «bis zum Zeitpunkt der Befragung sämtlicher Beteiligter» verfügt.
2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 20. September 2023 diesbezüglich geltend, die Sistierung einer Strafuntersuchung mit der Begründung, dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalt beteiligte Personen nicht greifbar seien, sei nicht zulässig – erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten Personen befragt werden könnten. Die Strafuntersuchung sei vielmehr – wie vom Beschwerdeführer beantragt – mangels Tatverdachts einzustellen. Die Einstellung dürfe nicht unter Vorwand der ausstehenden Einvernahme weiterer Beteiligter verweigert werden, zumal der Hintergedanke der Sistierung sei, dass diese drei Personen allenfalls den Beschwerdeführer belastende Aussagen machen könnten.
2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023, führt die Staatsanwaltschaft hierzu aus, gestützt auf die bis dato vorliegenden Ermittlungsergebnisse bestehe Grund zur Annahme, dass sich der Beschwerdeführer ebenfalls am Raufhandel beteiligt habe. Zudem bestehe die Möglichkeit allfälliger Belastungen durch die drei noch nicht erstmalig befragten Beteiligten. Daher gehe die Staatsanwaltschaft von einem Tatverdacht aus, weshalb eine Einstellung der Strafuntersuchung nicht angezeigt erscheine. Da die ausstehenden Aussagen der anderen drei beteiligten Personen für die Sachverhaltsabklärungen unabdingbar seien, könne zudem das Verfahren ohne Aussage sämtlicher Beteiligter nicht abgeschlossen werden. Das Strafverfahren sei seit gut 1.5 Jahren und damit noch nicht lange hängig. In Bezug auf die drei weiteren Beteiligten sei in der Zwischenzeit ein Fahndungsauftrag zwecks Verhaftung im RIPOL ausgeschrieben worden, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass die Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten und das Strafverfahren innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden könne. Die entsprechende Sistierung des Verfahrens sei daher objektiv begründet und nicht zu beanstanden.
2.4 In seiner Replik vom 20. November 2023 bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, die Staatsanwaltschaft führe nicht einmal ansatzweise aus, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen werde und worauf sie sich bei ihren Vorwürfen stütze. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, sie rechne damit, dass die noch zu befragenden Personen bald ausfindig gemacht werden könnten, könne nicht zutreffen. Die Staatsanwaltschaft habe unter solchen Umständen noch nie ein Verfahren sistiert. Sie habe die Sistierung denn auch nicht befristet, was sie ohne Weiteres hätte tun können, wenn sie tatsächlich davon ausgehen würde, das Strafverfahren könne innert vernünftiger Frist wiederaufgenommen werden. Ein Fahndungsauftrag im RIPOL, auch wenn dieser nicht nur zur Aufenthaltsnachforschung, sondern zwecks Verhaftung erfolge, habe erfahrungsgemäss nicht die geringste Aussicht auf Erfolg, wenn die Ausschreibung ausländische Staatsangehörige betreffe, welche sich nicht mehr in der Schweiz aufhielten. Die Staatsanwaltschaft schweige sich darüber aus, weshalb – entgegen jeglicher Erfahrung – ausgerechnet im vorliegenden Fall die Mitbeschuldigten bald ausfindig gemacht werden könnten. Vielmehr sei zu erwarten, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer jahrelang sistiert bleibe und letzterer jahrelang einer gegen ihn geführten Strafuntersuchung ausgesetzt sein werde. Im Weiteren dürfe die vom Beschwerdeführer beantragte Einstellung der Strafuntersuchung nicht mit der pauschalen und unspezifischen Behauptung abgewiesen werden, es bestehe aus Sicht der Staatsanwaltschaft ein Tatverdacht, wenn die Staatsanwaltschaft nicht zumindest ansatzweise darlege, was sie dem Beschwerdeführer konkret vorwirft und worauf sie ihre Vorwürfe stützt.
3.
3.1
3.1.1 Die Sistierung ist eine Zwischenverfügung, mit welcher eine Untersuchung, die bloss vorübergehend nicht weitergeführt werden kann, einstweilen formell erledigt wird. Der Fall wird nicht materiell abgeschlossen, sondern bleibt bei der sistierenden Behörde rechtshängig und muss später auf jeden Fall erledigt werden, sei es durch Einstellung, Anklage oder Strafbefehl (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 314 N 1). Die Anwendungsfälle der Sistierung werden in Art. 314 Abs. 1 StPO geregelt, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist (vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 5; Omlin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 314 StPO N 11). Ein Grund für die Sistierung des Verfahrens kann gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO etwa sein, dass die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen.
3.1.2 Die Möglichkeit einer Sistierung steht in einem Spannungsverhältnis zum Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) und ist entsprechend sehr zurückhaltend und bloss über eine kurze Zeitdauer anzuwenden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4; Omlin, a.a.O., Art. 314 StPO N 9, mit weiteren Hinweisen; vgl. BGer 1B_67/2011 vom 13. April 2011 E. 4.2;). Voraussetzung für eine Sistierung ist stets, dass die Gründe nach Art. 314 Abs. 1 lit. a–d die Fortsetzung und den Abschluss der Voruntersuchung während längerer Zeit verunmöglichen (Jositsch/ Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 314 N 1; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4, mit weiteren Hinweisen). Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein (Art. 314 Abs. 3 StPO). Grundsätzlich sind – unabhängig davon, ob ein Beweisverlust droht – vor der Sistierung alle Beweise zu erheben, die zweckmässigerweise bereits abgenommen werden können (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 19, mit weiteren Hinweisen). Im Lichte des Beschleunigungsgebots als besonders problematisch erachtet die Rechtsprechung formelle Sistierungen, wenn sie keinerlei Anhaltspunkte für den ungefähren Zeitpunkt der Wiederaufnahme enthalten; denn die Behörde bringt damit zum Ausdruck, dass sie ihre Bemühungen, das Verfahren vorwärts zu bringen, auf unbestimmte Zeit einstellt. Die beschuldigte Person leidet in einer solchen Situation nicht nur unter der Ungewissheit über den Ausgang des Verfahrens, sondern zugleich unter der fehlenden Aussicht auf eine Beendigung innert angemessener Frist (BGer 1P.78/2001 vom 1. Juni 2001 E. 2d; AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 3.1).
3.2 Die Staatsanwaltschaft beruft sich für die Sistierung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer auf vorübergehende Verfahrenshindernisse, mithin auf Art. 314 Abs. 1 lit. a StPO. In ihrer Begründung verweist die Staatsanwaltschaft darauf, drei der sechs am untersuchten Raufhandel mutmasslich beteiligten Personen seien derzeit «nicht greifbar».
Weder die Staatsanwaltschaft noch der Beschwerdeführer begründen im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb im gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren ein Tatverdacht gegen letzteren vorliegen soll oder eben nicht. Mangels Gewährung der Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft ist dies allerdings auf beiden Seiten nachvollziehbar. In den staatsanwaltschaftlichen Vorakten findet sich lediglich ein Hinweis auf eine Beteiligung des Beschwerdeführers am von der Staatsanwaltschaft untersuchten Delikt: So wurde seitens der Auskunftsperson B____ erwähnt, dass der Beschwerdeführer an der Auseinandersetzung involviert gewesen sei. Durch die requirierte Polizei konnte der Beschwerdeführer am Tatort nicht mehr betroffen werden (Vorakten, Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 7 und 9). Gemäss den Aussagen von B____ gegenüber der Polizei hat sie die tätliche Auseinandersetzung offenbar mehrheitlich mitbekommen (Vorakten, Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 7). Erstaunlicherweise hat die Staatsanwaltschaft B____ bislang aber noch gar nicht befragt. Soweit in den Akten nachvollziehbar, wurde diesbezüglich noch nicht einmal ein Versuch von der Staatsanwaltschaft unternommen. Offenbar hätte B____ über das Ausmass der Beteiligung des Beschwerdeführers und der anderen Beteiligten am mutmasslichen Raufhandel vom 15. April 2022 Auskunft geben können. Gleiches gilt im Übrigen für die anderen Auskunftspersonen, welche im Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 4, aufgeführt sind, wobei diese den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei nicht erwähnt haben.
Zudem wurde am Tatort offenbar ein Leibgurt gefunden (Vorakten, Verzeichnis 156451; Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 10 und 23), der gemäss den Angaben der Auskunftspersonen B____, C____ und D____ gegenüber der Polizei bei der tätlichen Auseinandersetzung benutzt worden sein soll (Vorakten, Polizeirapport vom 15. April 2022, S. 6-8). Gemäss dem Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nichtinvasive Probenahme vom 18. August 2023, der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August 2023 und dem Vollzugsprotokoll vom 18. August 2023 wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst und es wurde ihm ein Wangenschleimhautabstrich entnommen. In der Kurzbegründung der Verfügung DNA-Analyse vom 22. August 2023 wurde u.a. ausgeführt, die Erstellung des DNS-Profils diene u.a. der Aufklärung der Anlasstat, da DNA-Spuren am Gürtel vorhanden seien. Ausgewertet wurden diese indes ebenfalls noch nicht – jedenfalls ist den eingereichten Akten der Staatsanwaltschaft nichts Gegenteiliges zu entnehmen.
Um den Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer entweder zu erhärten oder ihn von diesem zu entlasten, hätte die Staatsanwaltschaft also zunächst eine Befragung der Auskunftsperson B____ sowie die Auswertung der DNA-Spuren am Leibgurt durchführen können und müssen. Damit sind zum Zeitpunkt der Sistierung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft die oben dargelegten Voraussetzungen für eine Sistierung (siehe E. 3.1.1 f.) nicht gegeben. Vielmehr fehlt es an den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Verfahrenshindernissen und eine Fortsetzung der Untersuchung unter Vornahme der gebotenen Ermittlungshandlungen war und ist durchaus noch möglich.
3.3 Zusammenfassend ist der Antrag des Beschwerdeführers um Aufhebung der angefochtenen Sistierungsverfügung vom 6. September 2023 gutzuheissen. Die Staatsanwaltschaft hat die Auskunftsperson B____ einzuvernehmen sowie die DNA-Spuren auszuwerten. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass auch nach Abschluss der erwähnten Ermittlungshandlungen eine erneute unbefristete bzw. lediglich durch die Durchführung der Einvernahmen der drei weiteren mutmasslich am Raufhandel Beteiligten indirekt befristete Sistierung des Verfahrens mit Blick auf das Beschleunigungsgebot höchst problematisch sein dürfte (siehe oben E. 3.1.2). Dementsprechend wird die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die möglichen Ermittlungshandlungen grundsätzlich darüber zu befinden haben, ob sie auf der Grundlage des bisherigen Beweisergebnisses einen Strafbefehl erlassen, förmlich Anklage beim zuständigen Strafgericht erheben oder die definitive Einstellung der Untersuchung verfügen muss. Dies wird nur unterbleiben können, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Einvernahmen der drei weiteren mutmasslich am Raufhandel Beteiligten nunmehr innert einer im Lichte des Beschleunigungsgebots vernünftigen Frist durchgeführt werden können oder das Untersuchungsverfahren auf andere Weise innert vernünftiger Frist einem Abschluss zugeführt werden kann (vgl. hierzu AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 3.4; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 314 N 4 f., mit weiteren Hinweisen). Es ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vage Mutmassung der Staatsanwaltschaft, die Mitbeschuldigten könnten bald ausfindig gemacht werden, auch angesichts der bisherigen Verfahrensdauer von über 1 ¾ Jahren, hierfür nicht ausreichen dürfte.
4.
Sodann ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens die Frage, ob der Beschwerdeführer und dessen Verteidiger zum aktuellen Zeitpunkt Einsicht in die Akten des Strafverfahrens VT.[...] oder allenfalls Teile davon erhalten sollen.
4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 damit, dass die Parteien gemäss Art. 101 StPO spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten einsehen könnten. Im vorliegenden Fall hätten noch nicht alle beteiligten Parteien erstmalig befragt werden können. Gerade im Falle eines Raufhandels sei es zur materiellen Wahrheitsfindung unablässig, dass vor der Gewährung einer Akteneinsicht sämtliche beschuldigten Personen befragt und allfällige Konfrontationen durchgeführt werden. Die Staatsanwaltschaft fasst hierbei die Befragung sämtlicher mutmasslich am Raufhandel Beteiligter unter die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 StPO.
4.2 Diesbezüglich führt der Beschwerdeführer aus, die Staatsanwaltschaft habe die Einsicht in die Strafuntersuchungsakten verweigert und nicht einmal Einsicht in die Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt. Die Tatsache, dass drei mutmasslich am strafrechtlich relevanten Lebenssachverhalt beteiligte Personen nicht greifbar seien, könne keine Verweigerung der Akteneinsicht rechtfertigen, erst recht nicht, wenn das Ereignis 1.5 Jahre zurückliege und nicht absehbar sei, ob überhaupt je einmal diese weiteren angeblich am Ereignis beteiligten Personen befragt werden könnten. Im Rahmen seines Eventualantrags macht der Beschwerdeführer geltend, dass zumindest Einsicht in die Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen gewährt werden müsse, und zwar insbesondere der (amtlichen) Verteidigung des Beschwerdeführers, welche erst nach der Durchführung dieser Einvernahmen eingesetzt worden sei.
4.3 Die Staatsanwaltschaft bringt dagegen vor, bei einer Konstellation wie der vorliegenden seien die entsprechenden Aussagen der am Raufhandel beteiligten Personen mitunter die wichtigsten Beweise im Strafverfahren. Der genaue Tathergang und das Ausmass der Beteiligung könne ohne Befragung sämtlicher am Raufhandel beteiligter Personen nicht ermittelt werden. Könnte der Beschwerdeführer oder sein Rechtsbeistand frühzeitig vollständige Einsicht in die Akten nehmen, sei bei künftigen Befragungen unklar, ob seine Aussagen nun tatsächlich auf eigener Wahrnehmung oder eher auf einer (un)bewussten Übernahme von zuvor in den Akten gelesenen Informationen oder auch auf Instruktionen des Rechtsbeistands basieren würden. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer durch Einsicht in die Strafuntersuchungsakten die weiteren Tatbeteiligten ausfindig machen und sich entsprechend absprechen könne. Diese Gefahr bestehe auch bei blosser Gewährung der Einsicht in die Protokolle der mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahme im Sinne des Eventualbegehrens des Beschwerdeführers. Mit Blick auf die materielle Wahrheitsfindung sei es somit unerlässlich, dass vor Gewährung der Akteneinsicht sämtliche am Raufhandel beteiligten Personen befragt und gegebenenfalls konfrontiert oder im Rahmen der Untersuchung erneut befragt werden. Im aktuellen Verfahrensstadium habe die Staatsanwaltschaft daher zu Recht keine Akteneinsicht gewährt.
4.4 Der Beschwerdeführer macht replicando geltend, ohne Akteneinsicht könne sich der Beschwerdeführer gegen die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe nicht wehren und sei diesen hilflos ausgeliefert. Die Gewährung der Akteneinsicht dürfe gegenüber einem Beschuldigten nicht mit der Begründung verweigert werden, dass bestimmte Beweismittel noch nicht hätten erhoben werden können, wenn keine Aussicht bestehe, dass diese Beweismittel innert nützlicher Frist erhoben werden könnten. Die Staatsanwaltschaft bringe auch keine Gründe vor, weshalb dem Beschwerdeführer nicht einmal Einsicht in seine eigenen Aussagen gewährt werde. Es stelle einen krassen Verstoss gegen das Recht auf Verteidigung und gegen das Fairnessgebot dar, wenn der amtliche Verteidiger nicht einmal wissen dürfe, was der Beschuldigte ausgesagt habe. Dies erst recht, wenn der amtliche Verteidiger erst nach der Einvernahme des Beschuldigten eingesetzt worden sei und deshalb an der Einvernahme der von ihm zu verteidigenden Person nicht habe teilnehmen können.
5.
5.1 Das Akteneinsichtsrecht der Verfahrensbeteiligten in einem hängigen Verfahren ist Bestandteil des in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 StPO; vgl. Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff, 1161). Gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO können die Parteien – unter Vorbehalt von Art. 108 StPO – spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung über die Akteneinsicht und trifft die erforderlichen Massnahmen, um Missbräuche und Verzögerungen zu verhindern und berechtigte Geheimhaltungsinteressen zu schützen. Da es sich bei Art. 101 Abs. 1 StPO um eine Minimalvorschrift handelt («spätestens»), steht es der Staatsanwaltschaft frei, den Parteien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Akteneinsicht zu gewähren (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 101 N 3). In begründeten Fällen kann zudem schon im frühen Verfahrensstadium eine – allenfalls partielle – Akteneinsicht sachlich geboten sein, etwa betreffend relevante Haftakten in Haftprüfungsverfahren (BGE 139 IV 25 E. 5.5.2).
5.2 Das Akteneinsichtsrecht steht den Parteien selbst und ihren Rechtsbeiständen gleichermassen und je selbständig zu. Die Akteneinsicht durch die Parteien persönlich ist notwendig, weil den Rechtsbeiständen die unmittelbare Kenntnis des Sachverhalts abgeht, während die Akteneinsicht durch die Rechtsvertretung erforderlich ist, um den Akteninhalt unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 101 StPO N 6). Zu den wichtigsten Beweisen i.S.v. Art. 101 gehört beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15).
5.3 Wann die wichtigsten Beweise erhoben sind, beurteilt sich nach dem Gegenstand und namentlich der Komplexität der konkret zur Diskussion stehenden Strafuntersuchung (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 N 6; vgl. auch BGer 1B_326/2011 vom 20. August 2011 E. 2.3.). Eine vollumfängliche Verweigerung der Einsicht unter Berufung darauf, es seien noch nicht alle wichtigsten Beweismittel erhoben worden, dürfte den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verletzen. Zu prüfen ist in solchen Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in diejenigen, welche bereits vorgehalten wurden (Brüschweiler/Grünig, a.a.O., Art. 101 N 6; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 15, mit weiteren Hinweisen).
5.4 Abgesehen von der Einschränkung des Akteneinsichtsrechts in zeitlicher Hinsicht gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO darf das Akteneinsichtsrecht als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 Abs. 1 StPO eingeschränkt werden, mithin wenn ein begründeter Verdacht des Rechtsmissbrauchs besteht (lit. a) oder die Einschränkung der Akteneinsicht für die Sicherheit von Personen oder zur Wahrung öffentlicher oder privater Geheimhaltungsinteressen erforderlich ist (lit. b). Im Rahmen von Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO muss durch konkrete Anhaltspunkte (BGE 139 IV 25 E. 5.5.4.1 und 5.5.6) ein begründeter Verdacht bestehen, dass die betreffende Partei ihre Rechte auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde (Vest, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 108 StPO N 5a ff., mit weiteren Hinweisen). Als rechtsmissbräuchlich in diesem Sinne gelten beispielsweise Kollusionshandlungen – insbesondere die gesetzeswidrige Beeinflussung anderer Personen, direkte Absprachen, die Einwirkung auf Spuren bzw. Beweismittel sowie die Zerstörung bzw. Beseitigung von Aktenbestandteilen – oder die manifeste Absicht, das Verfahren beispielsweise durch exzessives Wahrnehmen des Akteneinsichtsrechts zu verzögern (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.5.11; Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 18; Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 108 StPO N 4; Vest, a.a.O., Art. 108 StPO N 5e, mit weiteren Hinweisen). Sodann ist eine Einschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (und nach Art. 149 Abs. 2 lit. e StPO) möglich, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die in Art. 149 Abs. 1 StPO abschliessend aufgezählten Personen durch die Akteneinsicht einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben oder einem anderen schweren Nachteil ausgesetzt würden, oder wenn höherwertige private oder öffentliche Geheimhaltungsinteressen geschützt werden müssen. Hierbei bedarf es einer sorgfältigen Güterabwägung zwischen dem Interesse an der Akteneinsicht und den entgegenstehenden privaten oder öffentlichen Interessen im Einzelfall (Hans/Wiprächtiger/Schmutz, a.a.O., Art. 101 N 19, mit weiteren Hinweisen).
Einschränkungen nach Art. 108 Abs. 1 StPO sind gegenüber Rechtsbeiständen nur zulässig, wenn der Rechtsbeistand selbst Anlass für die Beschränkung gibt (Art. 108 Abs. 2 StPO). Zulässige Einschränkungen sind zu befristen oder auf einzelne Verfahrenshandlungen zu begrenzen (Art. 108 Abs. 3 StPO; BGE 139 IV 25 E. 5.5.1).
Anders als in vielen früheren kantonalen Strafprozessordnungen ist nach der Schweizerischen Strafprozessordnung eine «Gefährdung des Verfahrensinteresses» kein ausreichender Grund für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. BGE 139 IV 25 E. 5.2.2, mit Verweis auf Botschaft zur StPO, BBl 2006 1085 ff., 1164). Erst recht können Praktikabilitäts- oder Effizienzüberlegungen eine Beschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht rechtfertigen (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 108 StPO N 10). Bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts ist stets die Verhältnismässigkeit zu wahren (Art. 36 Abs. 3 BV). Es darf nur solange und soweit beschränkt werden, als dies zur Wahrung der überwiegenden Interessen notwendig ist (Art. 108 Abs. 3 und 5 StPO; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2014.108 vom 12. Januar 2015 E. 2.3).
5.5 Die Staatsanwaltschaft begründet die Verweigerung der Akteneinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 11. September 2023 einerseits damit, mangels Befragung sämtlicher beschuldigter Personen seien bislang noch nicht die «übrigen wichtigsten Beweise» im Sinne von Art. 101 Abs. 1 Satz 1 StPO erhoben worden. In ihrer Vernehmlassung vom 24. Oktober 2023 macht die Staatsanwaltschaft darüber hinaus sinngemäss Kollusionsgefahr (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO) geltend.
Grundsätzlich hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO spätestens nach Durchführung seiner Einvernahme vom 19. August 2023 und nach Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise Anspruch auf Gewährung des Akteneinsichtsrechts. Die übrigen wichtigsten Beweise sind vorliegend – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – nicht die Aussagen der übrigen mutmasslich am Raufhandel Beteiligten, zumal die bislang einvernommenen Beschuldigten gemäss den Akten nicht oder nur zurückhaltend Aussagen gemacht haben (siehe Vorakten, Einvernahme von E____ vom 10. August 2023) und fraglich ist, ob und wann die noch nicht befragten mutmasslich Beteiligten aufgegriffen und einvernommen werden können. Wichtig erscheinen vielmehr die Einvernahme von B____ und die Auswertung der DNA-Spuren (siehe oben E. 3.2).
Sodann ist, wie oben (E 5.4) ausgeführt wurde, eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise nur unter den Voraussetzungen von Art. 108 StPO zulässig. Im Rahmen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Kollusionsgefahr ist Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO einschlägig. Zur Einschränkung des Akteneinsichtsrechts gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO bedarf es konkreter Anhaltspunkte für den begründeten Verdacht, dass die betreffende Partei ihr Akteneinsichtsrecht auf schwerwiegende Weise missbrauchen würde, etwa konkreter Hinweise auf die gesetzeswidrige Beeinflussung anderer Personen oder direkte Absprachen (siehe oben E. 5.4). Solche konkreten Anhaltspunkte legt die Staatsanwaltschaft nicht dar und sind auch nicht ersichtlich. Auf die potentiell belastende Auskunftsperson B____ hätte der Beschwerdeführer längst Einfluss nehmen können, nachdem er anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2023 davon Kenntnis nahm, dass B____ ausgesagt habe, er sei am untersuchten Raufhandel beteiligt gewesen (siehe Vorakten, Einvernahme von A____ vom 19. August 2023, Seite 5, Vorhalt Ziff. 19). Auf die Ergebnisse der DNA-Analyse kann der Beschwerdeführer auch in Kenntnis der Akten nicht einwirken. Wie der Beschwerdeführer schliesslich allein durch die Akteneinsicht die weiteren Tatbeteiligten besser als die Staatsanwaltschaft ausfindig machen und mit diesen kolludieren könnte, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Interessenlage der Beteiligten wäre eine mögliche Einflussnahme realistischerweise ohnehin nicht erfolgsversprechend. Es geht also diesbezüglich und auch allgemein momentan keine konkrete Kollusionsgefahr vom Beschwerdeführer aus – und erst recht nicht von dessen Verteidiger (vgl. Art. 108 Abs. 2 StPO).
Nach Durchführung der Einvernahme von B____ und Auswertung der DNA-Spuren wird folglich dem Beschwerdeführer und seinem Verteidiger zur Wahrung der Verhältnismässigkeit die vollumfängliche Akteneinsicht nicht länger verweigert werden können. Zum aktuellen Verfahrensstand hat die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und dessen Verteidiger mit Blick auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich die überschaubare Komplexität des Verfahrensgegenstands, den Grad des Deliktsvorwurfs (Vergehen, siehe Art. 133 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) und die bisherige Verfahrensdauer von 1 ¾ Jahren, zur Wahrung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zumindest Einsicht in einen Teil der Akten, und zwar die dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 19. August 2023 vorgehaltenen Aktenbestandteile, zu gewähren (siehe oben E. 5.3 mit Hinweisen). Es steht der Staatsanwaltschaft darüber hinaus frei, bereits jetzt in weiterem Umfang oder auch vollumfänglich Akteneinsicht zu gewähren (siehe oben E. 5.1).
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung zu bewilligen und dem amtlichen Verteidiger ist eine Entschädigung aus der Gerichtskasse auszurichten. Der angemessene Aufwand für die Beschwerdebegründung und Replik wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs Stunden geschätzt und praxisgemäss zu einem Stundenansatz von CHF 200.– entschädigt. Demnach ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1’200.–, zuzüglich 3% Spesenpauschale von CHF 36.– und 7,7 % MWST von CHF 95.15, insgesamt also CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde werden die Verfügungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 6. September 2023 sowie 11. September 2023 aufgehoben und die Sache zur Weiterführung der Untersuchung und zur Gewährung der Akteneinsicht im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.– und ein Auslagenersatz von CHF 36.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 95.15, somit total CHF 1’331.15 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdeführer
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.