Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.135

 

ENTSCHEID

 

vom 14. November 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

Wohnort unbekannt   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 11. September 2023

 

betreffend Wiederherstellung der Einsprachefrist

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess am 3. Februar 2023 einen Strafbefehl gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit dem sie diese wegen mehrfacher Diensterschwerung zu einer Busse von CHF 2'000.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, verurteilte. Ausserdem wurden ihr eine Abschlussgebühr von CHF 230.– und Auslagen von CHF 5.30 auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2023 «Revision/Wiedererwägung». Die Staatsanwaltschaft betrachtete das Schreiben der Beschwerdeführerin als Einsprache und überwies das Verfahren mit Schreiben vom 11. Juli 2023 ans Strafgericht Basel-Stadt, wobei sie festhielt, sie halte am Strafbefehl fest und die Einsprache sei aus ihrer Sicht verspätet erhoben worden. Mit Verfügung vom 7. September 2023 wies der instruierende Strafgerichtspräsident das Verfahren zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft zurück. Zur Begründung führte er aus, da nicht klar sei, ob das von der Beschwerdeführerin mit «Revision/Wiedererwägung» betitelte, von der Staatsanwaltschaft als Einsprache qualifizierte Schreiben vom 21. Juni 2023 als Wiederherstellungsgesuch zu verstehen sei, sei die Beschwerdeführerin am 15. August 2023 entsprechend angefragt worden. Sie habe in ihrer Rückmeldung vom 29. August 2023 angegeben, dass sie parallel zur Einsprache ein Wiederherstellungsgesuch einreichen wolle. Das Einspracheverfahren wurde daher bis zum (rechtskräftigen) Entscheid der Staatsanwaltschaft über das Wiederherstellungsgesuch sistiert.

 

Mit Verfügung vom 11. September 2023 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. September 2023 Beschwerde ans Appellationsgericht. Die Staatsanwaltschaft hat auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort verzichtet.

 

In der Beschwerdeschrift vom 22. September 2023 und in mehreren weiteren im Verlauf des Beschwerdeverfahrens dem Appellationsgericht zugestellten umfangreichen Schreiben erhob die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe der Behördenwillkür sowie wirre Vorwürfe der Manipulation, der Ausschaltung ihrer Wahrnehmung und des sexuellen Missbrauchs gegenüber diversen Behörden (Post, KESB, UPK, Polizei, Appellationsgericht) und stellte dem Gericht viele Beilagen zu, die dies bestätigen sollten. Darunter befand sich u.a. die erste Seite eines Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023, aus der sich ergab, dass die Beschwerdeführerin vom 19. September 2022 bis zum 3. April 2023 dort hospitalisiert war und unter anderem eine wahnhafte Störung diagnostiziert wurde. Da die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts aufgrund des Inhalts der Schreiben der Beschwerdeführerin den Eindruck gewann, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer psychischen Erkrankung leidet, was durch die ihr zugestellte erste Seite des Austrittberichts der UPK erhärtet wurde, wandte sie sich mit E-Mail vom 5. Oktober 2023 an die KESB, da sie der Ansicht sei, dass die Beschwerdeführerin medizinisch, aber auch bei der Bewältigung des täglichen Lebens und insbesondere im Umgang mit Behörden Unterstützung brauche. Sie sei zudem der Auffassung, dass die der Beschwerdeführerin im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte in engem Zusammenmang mit ihrer psychischen Krankheit stünden. Wegen dieses Mails an die KESB hat die Beschwerdeführerin am 15. Oktober 2023 ein Ausstandsgesuch gegen die Verfahrensleiterin eingereicht. Dieses ist derzeit am Appellationsgericht unter der Verfahrensnummer DGS.2023.35 hängig.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023, mit welcher das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist abgewiesen wurde, ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressatin des Entscheids hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung. Sie ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung vom 11. September 2023 kann frühestens am 12. September 2023 bei der Beschwerdeführerin eingegangen sein. Die am 22. September 2023 erhobene und der Post übergebene Beschwerde ist somit innert Frist erfolgt.

 

1.3      Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO ist in der schriftlichen Begründung des Rechtsmittels anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält (vgl. Bühler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 3; BGer 6B_280/2017 E. 2.2.2; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Die Beschwerdeschrift ist zwar wirr und ausufernd. Dennoch geht aus ihr mit ausreichender Klarheit hervor, dass sie die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2023 anficht und an ihrer Behauptung, dass sie den Strafbefehl nicht erhalten habe, festhält. Damit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde knapp Genüge getan.

 

2.

2.1      Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen, kann sie nach Art. 94 Abs. 1 StPO die Wiederherstellung der Frist verlangen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Dabei muss die Fristwahrung dem Betroffenen unmöglich gewesen sein. Jedes noch so geringe Verschulden schliesst die Wiederherstellung der Frist aus (Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 94 StPO N 35).

 

2.2      Die Beschwerdeführerin hatte das Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den Strafbefehl im Wesentlichen damit begründet, dass sie sich nicht daran erinnern könne, den Strafbefehl vom Februar 2023 erhalten zu haben. Hierfür kämen zwei Gründe in Frage: Entweder habe die Post ihr (erneut) eine Unterschrift fürs Einschreiben entlockt, ihr aber nicht an diesem Tag den eingeschriebenen Brief, sondern erst Tage später mehrere A-Post-Plus-Briefe ausgehändigt. Oder sie sei auf der Poststelle (erneut – vielleicht durch Polizei in zivil) «wahrnehmungslos gemacht» und ihr in diesem Zustand der Strafbefehl entwendet worden. Beide Methoden seien in der Vergangenheit in der Poststelle bereits mehrfach gegen sie angewendet worden. Sie habe daher nicht innert Frist gegen den Strafbefehl Einsprache erheben können (Schreiben vom 29. August 2023, Akten S. 19 ff.).

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft begründete in ihrer Verfügung vom 11. September 2023 die Ablehnung des Wiederherstellungsgesuchs damit, dass feststehe, dass die Beschwerdeführerin am 12 April 2023 um 15:42 Uhr am Schalter der Post [...] die Aushändigung des Strafbefehls vom 3. April (recte: Februar) 2023 unterschriftlich bestätigt habe. Beide von ihr vorgebrachten Gründe seien nicht substantiiert und haltlos. Somit könne die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen, dass sie die Frist unverschuldet versäumt habe. Es liege daher kein Wiederherstellungsgrund vor und der Strafbefehl sei mangels rechtzeitiger Einsprache in Rechtskraft getreten (Akten S. 1-3).

 

3.

3.1      Aus den im Rahmen des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens von der Beschwerdeführerin eingereichten eigenen Schreiben und beigelegten Unterlagen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich an einer schweren psychischen Erkrankung leidet. Ihre gegen diverse Behörden erhobene Vorwürfe, sie manipuliert und ihre Wahrnehmung ausgeschaltet zu haben, so dass sie nicht mehr gewusst habe, was sie tat, und sie in diesem Zustand sexuell missbraucht zu haben, deuten auf eine wahnhafte Störung hin. Dies wird durch die der Beschwerdeschrift beigelegte erste Seite des Austrittsberichts der UPK vom 12. April 2023 bestätigt (Beschwerdebeilage 12, Akten S. 37). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie sich – entgegen aller Evidenz – nicht erinnern könne, den Strafbefehl erhalten zu haben, und namentlich ihre dafür vorgebrachte Begründung (vgl. oben E. 2.2.), erweckt vor diesem Hintergrund nicht den Eindruck einer bewussten Schutzbehauptung, sondern vielmehr den eines krankhaften Erlebens. Unter diesen Umständen ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in der Lage, ihre Interessen im Strafverfahren selbständig zu wahren.

 

3.2      Gemäss Art. 130 lit. c StPO ist einer beschuldigten Person eine notwendige Verteidigung beizugeben, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist. Art. 131 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Verfahrensleitung, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt, darauf zu achten hat, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand haben, können rechtsgültig nur an diesen zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO).

 

3.3      Die Beschwerdeführerin hat, soweit bekannt, keine gesetzliche Vertretung, die ihre Interessen im Verfahren wahren könnte. Selbst ist sie dazu, wie ausgeführt, offensichtlich nicht in der Lage. Dies hätte auch der Staatsanwaltschaft auffallen müssen. So hatte die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 29. August 2023, mit dem sie die Wiederherstellung der Einsprachefrist verlangte, nicht nur behauptet, die Post habe sie so manipuliert, dass sie die Unterschrift auf den Empfangsschein des Einschreibens gesetzt habe, ohne den Strafbefehl bekommen zu haben, oder Polizisten in zivil hätten ihr diesen wieder entwendet. Darüber hinaus hatte sie bereits in diesem Schreiben unter anderem die Behauptung aufgestellt, seit ihrem 17. Lebensjahr als «Firmen- und Behördenprostituierte» missbraucht worden zu sein, u.a. von «Herren der Staatsanwaltschaft, von Richtern, von Polizisten und vielen weiteren Behördenorganisationen». Sie alle hätten ihre Wahrnehmung ausgeschaltet, so dass sie von der Umwelt nichts mehr hätte wahrnehmen, doch weiterhin agieren und kommunizieren können, ohne selber zu wissen, was sie tue. Weil sie diese Manipulationen aufgedeckt habe, sei sie für psychisch krank erklärt und in den UPK hospitalisiert worden. Auch in den UPK sei sie immer wieder wahrnehmungslos gemacht und sexuell missbraucht worden (Akten S. 19 f.). Die Staatsanwaltschaft wäre daher spätestens nach Eingang dieses Schreibens gehalten gewesen, für die Beschwerdeführerin eine notwendige Verteidigung zu bestellen. Ausserdem wäre in Bezug auf die ihr im Strafbefehl vorgeworfenen Delikte – renitentes Verhalten gegenüber der Polizei in mehreren Fällen – ihre Schuldfähigkeit zu prüfen und der Strafbefehl gegebenenfalls in Wiedererwägung zu ziehen gewesen.

 

4.

4.1      Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage ist, selbständig ihre Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren, konnte ihr der Strafbefehl vom 3. Februar 2023 am 12. April 2023 auch nicht rechtsgültig zugestellt werden.

 

4.2      Das Verfahren ist daher in Gutheissung der Beschwerde an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Sollte diese am Erlass eines Strafbefehls festhalten wollen, wird sie der Beschwerdeführerin eine notwendige amtliche Verteidigung beigeben und ihr resp. ihrer Verteidigung den Strafbefehl nochmals rechtsgültig eröffnen müssen.

 

4.3      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird das Verfahren im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren ES.2023.235)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.