Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.137

 

ENTSCHEID

 

vom 29. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 1

 

C____                                                                        Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

 

D____                                                                     Beschwerdegegnerin 4

[...]                                                                                        Beschuldigte 3

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. September 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann E____ wurden im Januar 2023 diverse Male von unbekannter Täterschaft, welche sich als Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ausgab, telefonisch kontaktiert. Dabei wurden sie unter dem Vorwand, es werde gegen Mitarbeitende ihrer Banken wegen Vermögens- und Falschgelddelikten ermittelt, veranlasst, Bargeldbeträge in der Gesamthöhe von CHF 519'580.– von ihren Konten bei der Bank_1____, der Bank_2____ und der [...], zu beziehen und an unbekannt gebliebene Komplizen der angeblichen Mitarbeitenden der Staatsanwaltschaft auszuhändigen. Die Ermittlungen gegen die Täter dieser Betrüge verliefen bisher erfolglos.

 

Mit Schreiben vom 5. September 2023 erstattete die Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokatin [...], Strafanzeige gegen drei Mitarbeitende der Bank_1____, B____, C____ und D____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2-4). Sie warf ihnen vor, die von den Geschädigten verlangten Bargeldbeträge ausbezahlt zu haben, obwohl sie damit gerechnet und in Kauf genommen hätten, dass diese sie an Betrüger aushändigen würden. Dies sei als eventualvorsätzlich begangene Gehilfenschaft zu Betrug zu qualifizieren.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 13. September 2023 trat die Staatsanwaltschaft mangels hinreichenden Anfangsverdachts bzw. wegen Fehlens einer strafbaren Handlung der Beschuldigten nicht auf die Strafanzeige ein.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 25. September 2023, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Die ordentlichen und ausserordentlichen Kosten des Verfahrens seien der Staatskasse aufzuerlegen.

 

Mit Verfügung vom 27. September 2023 hat der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den Beschwerdegegnern 2-4 sowie der Staatsanwaltschaft Frist bis 30. Oktober 2023 zur Einreichung von Stellungnahmen gesetzt und die Staatsanwaltschaft um die Zustellung der Akten gebeten. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2023 hat sich die Staatsanwaltschaft mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Die Beschwerdegegner 2-4 haben sich mit Schreiben vom 23. und 24. Oktober 2023 über den Vorwurf der Beschwerdeführerin schockiert gezeigt und Fristverlängerung für eine eingehende Stellungnahme beantragt, da sie sich zuerst juristisch beraten lassen möchten. In der Folge wurden ihnen die Verfahrensakten zugestellt und die Frist für eine (fakultative) Stellungnahme bis 4. Dezember 2023 erstreckt. Mit im Wesentlichen gleichlautenden Schreiben vom 28. und 29. November 2023 haben die Beschwerdegegner 2-4 den Vorwurf, sich im Zusammenhang mit Geldauszahlungen an A____ strafbar gemacht und in Kauf genommen zu haben, dass diese das abgehobene Geld Betrügern aushändigen, zurückgewiesen. Dementsprechend haben auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 repliziert. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016, BGE 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 384 f.; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Das ist bei der Beschwerdeführerin der Fall. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist das Verfahren an die Hand zu nehmen bzw. Anklage zu erheben (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt), wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012, E. 2.1 m.w.H.).

 

2.2      Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine Nichtanhandnahmeverfügung etwa bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und von konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGer 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1).

 

2.3      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat somit zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 310 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 310 N 1a, je mit weiteren Hinweisen; vgl. auch AGE BES.2022.158 E. 2.1, BES.2020.159 vom 7. Dezember 2020 E. 2.1).

 

3.

3.1      Aus den Akten ergibt sich folgender Sachverhalt: Am 3. Januar 2023 wurde die Beschwerdeführerin von einem angeblichen «Staatsanwalt Wild» kontaktiert. Im weiteren Verlauf der Geschehnisse hatte die Beschwerdeführerin vor allem Kontakt mit der angeblichen Assistentin des angeblichen Staatsanwalts, Frau «Weiss», welche gezielt ihr Vertrauen erschlich («Ich habe mit ihr auch viel Privates besprochen», vgl. Rapport vom 24.1.2023 S. 6), später mit einer Frau «Meier». Es wurde ihr mitgeteilt, die Staatsanwaltschaft ermittle gegen Mitarbeitende ihrer Banken wegen Vermögens- und Falschgelddelikten, weshalb ihr Geld dort nicht mehr sicher sei und auf Echtheit überprüft werden müsse. Es gehe um eine geheime Fahndung, und die Mitarbeitenden der Banken seien nicht vertrauenswürdig. Die Beschwerdeführerin und ihr Mann wurden zu absolutem Stillschweigen verpflichtet, auch gegenüber ihren Kindern. Sie wurden angewiesen, hohe Bargeldbeträge von ihren verschiedenen Banken abzuheben. Dabei würden sie jeweils von jüngeren Burschen überwacht und «bestens abgesichert». Weisungsgemäss begaben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann mehrmals zur Bank_1____ und zu zwei anderen Finanzinstituten, wo sie Konten hatten, und hoben dort hohe Bargeldbeträge in Tausendernoten ab. Das abgehobene Geld nahmen sie jeweils nach Hause, wo die Beschwerdeführerin Frau «Weiss» telefonisch alle Seriennummern der abgehobenen Tausendernoten durchgeben musste, damit diese prüfen könne, ob es sich um Falschgeld handle – was es angeblich immer war. Daraufhin kam jeweils ein Mann an ihren Wohnort, um das Geld «im Auftrag der Staatsanwaltschaft» mitzunehmen. Es wurde der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gesagt, das Falschgeld werde durch die «Staatsbank» ersetzt und sie würden zudem noch eine Belohnung für ihre Mithilfe erhalten (Rapport vom 24.1.2023, S. 6 f.).

 

3.2      Am 4. Januar 2023 begab sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Ehemann erstmals zur Bank_1____, Filiale [...], und verlangte von ihrem Sparkonto eine Barauszahlung von CHF 200'000.–. Sie wurde vom Schaltermitarbeiter nach dem Verwendungszweck gefragt und sagte, dass sie das Geld für eine Schenkung an ihre Kinder brauche; einen Enkeltrick verneinte sie ausdrücklich (Einvernahme Beschwerdeführerin vom 1.2.2023, S. 3, 8). Aus den Unterlagen der Bank ergibt sich, dass der betr. Bankmitarbeiter (die Namen sind in den Unterlagen jeweils geschwärzt) der Kundin vorgeschlagen habe, das Geld zu überweisen oder ein Geschenksparkonto zu eröffnen. Es sei riskant, mit so viel Bargeld herumzulaufen. Die Kundin und ihr Mann hätten geantwortet, sie seien sich dessen bewusst, hätten aber trotzdem auf der Barauszahlung beharrt. Sie hätten lediglich gewünscht, dass die Geldübergabe nicht am Schalter, sondern in einem Besprechungsraum stattfinde (Main Data vom 4.1.2023, Beilage 2 zur Strafanzeige). In der «Ereignismeldung» vom 24.1.2023 (Beilage 4 zur Strafanzeige) wurde der Sachverhalt von den involvierten Bankangestellten noch etwas genauer umschrieben: Der erste Angestellte (alle Namen auch in diesem Protokoll geschwärzt) beschrieb, die Kunden hätten auf Frage nach dem Verwendungszweck gesagt, es handle sich um eine Schenkung an die Kinder und Enkelkinder. Die ihnen vorgeschlagenen Alternativen zu einer Barabhebung hätten sie zurückgewiesen und auf einer Barauszahlung bestanden (a.a.O., S. 1). Der zweite Bankangestellte bestätigte, dass sein Kollege dem Paar empfohlen habe, nicht mit so viel Bargeld herumzulaufen und lieber eine Überweisung zu tätigen, wobei er ihnen auch angeboten habe, auf die Kosten zu verzichten. Er habe sie auch auf Enkeltrickbetrug und Erpressung angesprochen, was sie «ohne Nervosität oder sonst irgendwelche Auffälligkeiten» verneint hätten. Da ein anderer Kunde auf seinen Kollegen angewiesen gewesen sei, habe er ihn am Schalter abgelöst. Sein Kollege habe ihn über die Situation aufgeklärt und ihm den Auftrag erteilt, sich intern beim LC2 zu erkundigen, ob dieser Betrag ausbezahlt werden könne. Er selbst sei dann von einer anderen Kollegin am Schalter abgelöst worden, damit er den Sachverhalt abklären könne. Er sei von seiner ersten Ansprechperson beim LC2 an einen anderen Mitarbeiter weiterverwiesen worden und habe ihm die Situation geschildert. Dieser habe geantwortet, dass wenn die Kundin den Betrag effektiv abheben wolle, um es den Kindern/Enkeln zu schenken, und sie ihr alles (gemeint wohl: Alternativen) angeboten und auf die Gefahren hingewiesen hätten, die Auszahlung «ohne Hintergedanken» durchgeführt werden könne. Er sei daraufhin wieder zur Kasse gegangen und habe seine Kollegin abgelöst. Sie habe ihm mitgeteilt, dass auch sie die Kundin auf alles hingewiesen habe, um die Barauszahlung zu verhindern. Jedoch hätten die Kunden auch bei ihr darauf beharrt. Die Kunden hätten die Auszahlung in einem Beratungszimmer machen wollen, damit niemand die hohe Summe sehe. Bei keinem der involvierten Mitarbeitenden habe das Ehepaar einen nervösen oder verängstigten Eindruck gemacht. Beide seien sehr gelassen und bestimmend gewesen und hätten den Anschein gemacht, dass alles in Ordnung sei und sie ganz genau wüssten, was sie täten (a.a.O., S. 2).

 

3.3      Am 5. Januar 2023 erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erneut in der betreffenden Filiale der Bank_1____. Dieses Mal wollte die Beschwerdeführerin CHF 140'000.– von ihrem Sparkonto bar beziehen. Die Beschwerdeführerin erklärte in der Einvernahme vom 1. Februar 2023, der Bankmitarbeiter habe nach dem Verwendungszweck gefragt, worauf sie geantwortet habe, sie möchte das Geld verschenken, für einen Hausbau (Einvernahme Beschwerdeführerin, S. 4). In der Ereignismeldung der Bank wurde dazu vom zuständigen Bankmitarbeiter aufgeführt, die Kundin habe wieder auf Barauszahlung bestanden. Er habe sie erneut auf Enkeltrickbetrug hingewiesen und darauf aufmerksam gemacht, dass er das Geld überweisen oder ein Geschenksparkonto eröffnen könne. Aber auch hier seien die Kunden sehr sicher gewesen, dass sie das Geld bar abheben wollten, und hätten überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht. Das Geld sei wieder im Beratungszimmer übergeben worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur Strafanzeige, S. 2).

 

3.4      Nach weiteren hohen Bargeldbezügen bei der Bank_2____ (CHF 50'000.–) und bei der [...] (CHF 80'000.–) und Übergabe der Beträge an die angeblichen Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft (Rapport vom 24.1.23, S. 4f.) erschienen die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann am 11. Januar 2023 wiederum bei der Bank_1____, wo die Beschwerdeführerin eine Barauszahlung von CHF 39'000.– verlangte. Gemäss dem Ereignisprotokoll wurde sie wieder auf einen möglichen Enkeltrickbetrug sowie auf das Risiko, mit so viel Geld herumzulaufen, hingewiesen und es wurde ihr angeboten, das Geld zu überweisen. Erneut habe das Ehepaar alle Vorschläge zurückgewiesen. Die beiden hätten überhaupt keinen nervösen Eindruck gemacht, sondern seien sogar sehr selbstbewusst aufgetreten. Sie hätten auch ihre Anlagen verkaufen und das Geld sofort bar beziehen wollen. Allerdings sei ihnen gesagt worden, dass es einige Tage daure, bis das Geld auf dem Konto sei, und dass es ein schlechter Zeitpunkt sei, die Anlagen zu verkaufen. Der Bankmitarbeiter habe ihnen empfohlen, die Anlagen zu behalten und an einem anderen Tag vorbeizukommen, wenn diese wieder positiv sei. Beim Zählen des auszuzahlenden Geldes im Beratungszimmer habe der Bankmitarbeiter erneut nachgefragt, ob sie das Geld wirklich bar mitnehmen wollten und er nicht lieber eine Überweisung machen solle. Die Kunden hätten aber wieder darauf bestanden, das Geld bar mitzunehmen. Es sei das eigene Geld, sie wüssten genau was sie machen und es sei mit allen Kindern so abgemacht worden (Ereignisprotokoll, Beilage 4 zur Strafanzeige, S. 2 f.).

 

4.

4.1      Nach Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich strafbar, wer jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Betrug ist ein Interaktions- bzw. Motivationsdelikt, bei dem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zu einer schädigenden Vermögensverfügung veranlasst (BGE 143 IV 302 E. 1.4.1, 135 IV 76 E. 5.2). Angriffsmittel ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1, 143 IV 302 E. 1.2, 140 IV 11 E. 2.3.2, 135 IV 76 E. 5.1; BGer 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.3.2). Zum subjektiven Tatbestand gehören Vorsatz betreffend alle objektiven Tatbestandselemente und die Absicht ungerechtfertigter Bereicherung (vgl. dazu Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 146 N 31).

 

4.2      Es steht ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Opfer von Betrügen aus dem Spektrum der sog. «Enkeltrickbetrüge» geworden sind. Die Ermittlung nach den Tätern (angebliche Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft) ist bisher erfolglos verlaufen.

 

Mit ihrer Straf- und Privatklage vom 5. September 2023 beschuldigt die Beschwerdeführerin die Mitarbeitenden der Bank_1____, die Beschwerdegegner 2-4, zu den «Enkeltrickbetrügen», deren Opfer sie und ihr Ehemann geworden sind, eventualvorsätzlich Gehilfenschaft geleistet zu haben. Sie hätten bei den hohen Barbezügen durch die betagte Beschwerdeführerin und ihren Ehemann den ganz konkreten Verdacht gehabt, dass der Verwendungszweck dieser Bezüge deliktisch und die Beschwerdeführerin Opfer eines Enkeltrickbetruges war. Indem sie trotzdem die hohen Summen ausbezahlt hätten, hätten sie sich der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig gemacht. Da sie bankintern in Sachen Enkeltrickbetrüge resp. der Betrugsmasche «falscher Polizist» ausgebildet worden seien und somit ihre Rolle in der Prävention gekannt hätten, hätte ihnen spätestens zu dem Zeitpunkt, als sie selbst von möglichem Enkeltrickbetrug sprachen, bewusst sein müssen, dass sie sich mit der Auszahlung der Barbeträge an etwas Illegalem beteiligen. Die nach den Umständen gebotene Sorgfaltspflicht sei damit hoch gewesen.

 

4.3      Gemäss Art. 25 StGB wird, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, milder bestraft. Gehilfe ist demnach, wer in untergeordneter Stellung die Vorsatztat eines anderen fördert (Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 25 N 1). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz (mindestens Eventualvorsatz) des Gehilfen erforderlich. Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Eventualvorsatz) (Art. 12 Abs. 2 StGB). Fahrlässige Gehilfenschaft ist nicht strafbar (Trechsel/Geth, a.a.O., Art. 25 N 10). Lediglich fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhalten aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB).

 

Umstritten ist die Frage, inwieweit «harmlose» Alltagsgeschäfte bzw. berufstypische Dienstleistungen, die jedoch im Einzelfall der Förderung einer Straftat dienen, als Gehilfenschaft strafbar sein können (Forster, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 25 N 30 ff.). Das Bundesgericht stellt bei der Prüfung der Strafbarkeit von allgemein zugänglichen Dienstleistungen primär auf den subjektiven Tatbestand, insbesondere auf das Wissen des Teilnehmers ab (BGE 121 IV 109 E. 3 m.w.H.). Bei Alltagsgeschäften muss die (ausnahmsweise) deliktische Verwendung für den Leistungserbringer naheliegend und erkennbar sein und der Handelnde muss diese zumindest in Kauf nehmen. Für die Strafbarkeit von Alltagsgeschäften als Gehilfenschaft zu einem Verbrechen oder Vergehen ist zudem massgeblich vorauszusetzen, dass der fragliche Beitrag für den Handelnden erkennbar einen eindeutigen «deliktischen Sinnbezug» (Zielkriterium) aufweist, d.h. nur im Zusammenhang mit dem deliktischen Zweck sinnvoll erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 40 f. m.w.H.; BGE 119 IV 289 E. 3c/cc S. 294). Eine sachgerechte Lösung des Problems der sog. «harmlosen» Gehilfenschaft kann nur gestützt auf die konkreten Umstände des Einzelfalls erfolgen. Diese entscheiden darüber, ob ein Alltagsgeschäft «harmlos», «neutral» oder als strafwürdiges Unrecht erscheint (Forster, a.a.O., Art. 25 N 44 m.w.H.).

 

5.

5.1      Bei der Auszahlung von Geld durch einen Bankmitarbeiter an eine Kontoinhaberin handelt es sich um ein harmloses Alltagsgeschäft bzw. um eine berufstypische Dienstleistung. Damit die Beschwerdegegner 2-4 der Gehilfenschaft zu Betrug strafbar wären, müssten sie nach dem oben Gesagten gewusst haben (oder hätten wissen müssen), dass die Beschwerdeführerin das Geld Betrügern weitergeben werde. Die Baraushändigung des Geldes hätte vernünftigerweise nur im Zusammenhang mit einem (Enkeltrick-) Betrug Sinn gemacht, und schliesslich hätten die Beschwerdegegner 2-4 den deliktischen Erfolg (den Verlust des Geldes durch Übergabe an die Betrüger) zumindest in Kauf nehmen müssen (vgl. Forster, a.a.O., Art. 25 N 45). Dies alles ist klar zu verneinen.

 

5.2      Wie sich aus dem Sachverhalt ergibt, hatten die Beschwerdegegner 2-4 aufgrund des Wunsches der betagten Beschwerdeführerin, eine hohe Bargeldsumme von ihrem Sparkonto abzuheben, ein ungutes Gefühl. Sie sprachen die Beschwerdeführerin daher aktiv auf das Phänomen des Enkeltrickbetrugs an. Diese wies den Verdacht allerdings entschieden zurück und erklärte, sie wolle das Geld ihren Kindern und Enkeln schenken. Weiter informierten die Beschwerdegegner 2-4 die Beschwerdeführerin über die Risiken beim Mitführen eines grossen Bargeldbetrags und empfahlen ihr wiederholt und eindringlich Alternativen (Überweisungen, Geschenkkonto). Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann beharrten jedoch auf eine Barauszahlung. Schliesslich klärten die Beschwerdegegner 2-4 noch bei der bankintern zuständigen Stelle ab, ob sie die verlangte Barauszahlung unter den gegebenen Umständen vornehmen können, wofür sie grünes Licht bekamen. Damit haben sich die Beschwerdegegner 2-4 verantwortungsvoll verhalten und sind ihrer Sorgfaltspflicht im Umgang mit der Beschwerdeführerin nachgekommen. Ihr Verhalten zeigt, dass sie einen möglichen Enkeltrickbetrug gerade nicht in Kauf nahmen, sondern alles in ihrer Macht Stehende unternahmen, um einen solchen zu verhindern.

 

Auch wenn es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann um betagte Menschen handelt, sind sie mündig und geschäftsfähig, und im Gespräch mit den Beschwerdegegnern 2-4 wies nichts darauf hin, dass sie manipuliert oder unter Druck gesetzt worden wären. Die Beschwerdegegner 2-4 hatten auch keinen Grund, an der Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu zweifeln. Wie sie im Ereignisprotokoll glaubhaft festhielten, verhielten sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in keiner Weise nervös oder eingeschüchtert, sondern sehr ruhig, selbstbewusst und bestimmend. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des auf ihrem Konto liegenden Vermögens und als solche berechtigt, damit nach ihrem Gutdünken zu verfahren. Es ist ihr auch unbenommen, ihre Absicht betreffend den Verwendungszweck im Laufe der Zeit zu ändern, also beispielsweise das Geld den Kindern oder Enkeln zu schenken anstatt es zu sparen. Sie ist der Bank darüber keine Rechenschaft schuldig. Wenn also – wie in der Beschwerde ausgeführt wird (S. 4-5) – in einer Gesprächsnotiz der Bank vom 15. Juni 2021 festgehalten wurde, dass «aktuell» keine Schenkungen geplant seien, so bedeutet das nicht, dass das im Januar 2023 nicht anders sein konnte. Die Bankmitarbeitenden sind vertraglich verpflichtet, den Kontoinhabern auf Verlangen ihr Geld auszuzahlen. Sie können nicht mehr tun und es kann von ihnen nicht mehr verlangt werden, als die Kunden auf einen allenfalls aufkommenden Verdacht auf einen möglichen Enkeltrickbetrug und auf vorhandene Risiken (Diebstahl, Betrug) hinzuweisen, Alternativen für Barabhebungen anzubieten und sich bei bestehender Unsicherheit bei den Vorgesetzten resp. den entsprechenden internen Stellen der Bank abzusichern. Vielmehr würden sie ihre Vertragspflichten verletzen, wenn sie – wie die Vertreterin der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (S. 10) anführt – einer mündigen Kontoinhaberin die Auszahlung des verlangten Geldes verweigern oder vorgängig die (nicht über eine Bankvollmacht verfügenden) Kinder der Beschwerdeführerin über deren Vorhaben informieren würden. Die Bankmitarbeitenden sind nicht dafür verantwortlich – und es geht sie grundsätzlich nichts an –, wie die Bankkunden ihr Vermögen einsetzen. Sie haben (jedenfalls bei normalen Kontobeziehungen ohne Vermögensverwaltungsauftrag) in Bezug auf das Vermögen der Bankkunden keine Garantenstellung.

 

5.3      Wenn die Beschwerdeführerin sich unter Bezugnahme auf die FINMA-Regeln zur Geldwäschereiprävention auf Sorgfalts- und Treuepflichten beruft, welche die Bankmitarbeitenden gegenüber ihren Kunden hätten (Replik, vom 20. Dezember 2023, Akten S. 40 f.), geht ihre Argumentation an der Sache vorbei. Die Entgegennahme hoher Geldsummen aus unklarer Quelle und die Auszahlung von Spareinlagen an eine berechtigte Person sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte. Damit gibt es bei den beiden Sachverhalten auch keine vergleichbaren Pflichten der Bankangestellten. Zudem wäre pflichtwidrig unvorsichtiges Verhalten ohnehin nur als Fahrlässigkeit zu qualifizieren, und fahrlässige Gehilfenschaft ist nicht strafbar.

 

6.

6.1      Abschliessend ist festzuhalten, dass es tragisch und höchst bedauerlich ist, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Betrugs resp. von mehreren Betrügen geworden ist. Die Täter gingen dabei besonders perfid und raffiniert vor, indem sie sich als Mitarbeitende der Staatsanwaltschaft ausgaben, die gegen Bankmitarbeitende ermitteln, und dabei gezielt ein Vertrauensverhältnis zur Beschwerdeführerin aufbauten. Dies führte dazu, dass die Beschwerdeführerin den Bankmitarbeitenden nicht traute, ihnen daher gezielt Lügen über den Verwendungszweck des Geldes auftischte und ihre Alternativvorschläge zu Barabhebung zurückwies. Es ist verständlich, dass die Beschwerdeführerin, die durch den Betrug einen grossen Teil ihrer Ersparnisse verloren hat, jemanden dafür haftbar machen will. Da die Ermittlungen gegen die Betrüger im Sand verlaufen sind, fokussiert sie sich nun auf die Bankmitarbeitenden. Allerdings haben diese mit dem Aufzeigen der bestehenden Gefahren und Risiken alles ihnen Mögliche getan, um die Beschwerdeführerin vor allfälligem Schaden zu bewahren. Wenn die Beschwerdeführerin die Ratschläge der Bankmitarbeitenden in den Wind geschlagen und auf Barauszahlungen bestanden hat, welche sie anschliessend den Betrügern ausgehändigt hat, lag das in ihrer Eigenverantwortung.

 

6.2      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdegegner 2-4 durch die Auszahlung der verlangten Geldsummen an die Beschwerdeführerin offensichtlich keine strafbaren Handlungen begangen haben. Die Staatsanwaltschaft ist daher zu Recht nicht auf die Strafanzeige eingetreten, so dass die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung abzuweisen ist.

 

6.3      Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.‒ (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.‒ (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2-4

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.