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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.138
ENTSCHEID
vom 12. Oktober 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 6. September 2023
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 19. Mai 2022 bzw. 23. März 2023 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit um mehr als vier Stunden (Übertretungsdatum 31. März 2022) von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.– bestraft. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Zahlungserinnerungen vom 21. Juli 2022, 2. Februar 2023 und 23. März 2023 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 17. Juli 2023 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. August 2023 der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 100.–; bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise mit einem Tag Freiheitsstrafe. Ausserdem wurden dem Beschwerdeführer Auslagen in der Höhe von CHF 5.30 und eine Abschlussgebühr von CHF 200.– auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 17. August 2023 zugestellt.
Mit Einsprache, datiert vom 30. August 2023, welche gleichentags bei der Staatsanwaltschaft an der Porte abgegeben wurde, wandte sich der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl. Er begründete die Einsprache damit, dass er am Übertretungsdatum in [...] gewesen sei und er in diesem Zeitraum sein Auto [...] überlassen habe. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 1. September 2023 zuständigkeitshalber an das Strafgericht mit dem Hinweis, sie betrachte die Einsprache als verspätet erhoben. Mit Verfügung vom 6. September 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung und unter Verzicht auf die Erhebung von Gerichtskosten nicht ein. Gegen diese, ihm am 11. September 2023 zugestellte Verfügung, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. September 2023, adressiert an das Strafgericht Basel-Stadt, Beschwerde beim Appellationsgericht. Er macht geltend, dass er den damaligen Fahrzeugführer genannt und er sich in diesem Zeitraum erwiesenermassen nicht in der Schweiz aufgehalten habe. Mit Verfügung vom 19. September 2023 stellte das Einzelgericht in Strafsachen die Beschwerde dem Appellationsgericht Basel-Stadt zuständigkeitshalber zu. Auf die Einholung von Vernehmlassungen ist verzichtet worden.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1. Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 6. September 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist. Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 30. August 2023 eingetreten ist. Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 6. September 2023, dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da diese verspätet erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).
2.2 Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft am 14. August 2023 per Einschreiben bei der Schweizerischen Post aufgegeben und am 17. August 2023 erfolgreich zugestellt wurde. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 18. August 2023 zu laufen und endete am 28. August 2023 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die vom 30. August 2023 datierte Einsprache des Beschwerdeführers wurde gleichentags an der Porte der Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Einsprache ist demzufolge verspätet erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
2.3 Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass eine Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO – um welche im Übrigen zunächst bei der Vorinstanz zu ersuchen wäre (Art. 94 Abs. 2 StPO) – ebenfalls ausscheidet. Der Beschwerdeführer hat in der vorliegenden Beschwerde keinerlei Gründe für sein verspätetes Handeln gegen den Strafbefehl genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich eine schwere Krankheit, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE BES.2023.105 vom 25. September 2023 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.