Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.144

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Dezember 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]      

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                  Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin

vom 5. Oktober 2023

 

betreffend Aktenverzeichnis

 


 

Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführerin) ist am Strafgericht ein Verfahren wegen mehrfachen Betrugs sowie mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe hängig. Die Beschwerdeführerin wird seit dem 21. Februar 2022 notwendig amtlich verteidigt durch [...], Advokat, und beantragte mit Eingabe vom 15. September 2023 bei der strafgerichtlichen Verfahrensleiterin (Strafgerichtspräsidentin, Beschwerdegegnerin) unter anderem, dass die Verfahrensakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen seien. Die Staatsanwaltschaft bezog hierzu mit Schreiben vom 19. September 2023 Stellung und beantragte die Abweisung dieses Antrags. Die Beschwerdegegnerin verfügte am 20. September 2023 zunächst, dass die Staatsanwaltschaft ein Aktenverzeichnis zu erstellen habe, wobei sie diesen Antrag mit Verfügung vom 5. Oktober 2023 wiedererwägungsweise abwies, nachdem die Staatsanwaltschaft mit Wiedererwägungsgesuch vom 27. September 2023 abermals die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Aktenverzeichnisses beantragt hatte.

 

Die Beschwerdeführerin hat gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 Beschwerde erhoben. Sie beantragt, die Verfügung vom 5. Oktober 2023 sei vollumfänglich aufzuheben. Weiter habe die Beschwerdegegnerin dafür zu sorgen, dass sich die Verteidigung nach den Massgaben der Strafprozessordnung auf die Hauptverhandlung vorbereiten könne, und die Beschwerdegegnerin sei anzuhalten, die auf den 2. November 2023 angesetzte Hauptverhandlung abzubieten. Hierüber sei als vorsorgliche Massnahme superprovisorisch, eventualiter provisorisch, zu entscheiden. Weiter seien der Verteidigung die vollständigen Verfahrensakten systematisch geordnet und in paginierter Form mit einem Inhaltsverzeichnis versehen unter Beilage des Verfahrensprotokolls zur Einsichtnahme zuzustellen; nach Zustellung der Verfahrensakten entsprechend des vorgenannten Rechtsbegehrens sei der Verteidigung eine neue Frist zur Stellung von Beweisanträgen einzuräumen sowie nach Eingang der Beweisanträge beim Strafgericht unter Einplanung genügender Zeit zur Abnahme der gestellten Beweisanträge die Hauptverhandlung neu anzusetzen; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des Beschwerdeverfahrens den Antrag, als vorsorgliche Massnahme die Hauptverhandlung abzubieten, ab und setzte der Beschwerdegegnerin eine Frist zur allfälligen Vernehmlassung, wobei sie auf eine Vernehmlassung verzichtete.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Verfahrensleitende Verfügungen sind jene Entscheide, die lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen und das Verfahren nicht abschliessen (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 13 m.w.H.). Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst, wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, a.a.O., Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

 

Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 5. Oktober 2023 schliesst das Verfahren nicht ab, sondern stellt lediglich einen Schritt zum Endentscheid dar und ist daher als verfahrensleitender Entscheid anzusehen. Zu prüfen bleibt, ob die Verfügung geeignet war, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil herbeizuführen. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2023 wies der Verfahrensleiter des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das Gesuch, als vorsorgliche Massnahme die Hauptverhandlung abzubieten, ab. Eine vorsorgliche Massnahme erfordere, dass der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, und zwar gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein konkreter rechtlicher Nachteil, der auch durch einen Beschwerdeentscheid nachträglich nicht mehr beseitigt werden könne. Die Beschwerdeführerin habe den konkreten rechtlichen Nachteil mit dem Fehlen des Aktenverzeichnisses bzw. der Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO begründet, so dass eine wirksame Verteidigung bzw. eine entsprechende Vorbereitung auf die Hauptverhandlung vom 2. November 2023 nicht mehr möglich sei. Dabei habe die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt, inwiefern sie durch das fehlende Aktenverzeichnis konkret an einer wirksamen Verteidigung gehindert worden sei, was zudem auch nicht ersichtlich sei. Der Verfahrensleiter stellte zudem fest, dass die Beschwerdeführerin in dem gegen sie geführten Strafverfahren seit dem 21. Februar 2022 – durch den auch hier auftretenden Vertreter – verteidigt werde. Der Verteidiger habe nach der Einvernahme vom 2. Juni 2022 Akteneinsicht beantragt, was laut Stempel der Staatsanwaltschaft vom 9. Juni 2022 zu diesem Zeitpunkt erledigt gewesen sei. Ein weiteres Akteneinsichtsgesuch vom 30. November 2022 sei laut Erledigungsvermerk vom 6. Dezember 2022 ebenfalls gewährt worden. Mit Eingabe vom 15. September 2023 habe der Verteidiger beim Strafgericht einen Beweisantrag gestellt, dem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. September 2023 stattgegeben habe. Zudem würden der Sachverhalt und die Umstände des Verfahrens prima vista nicht übermässig kompliziert erscheinen und die relevanten Akten zur Sache in Band 1 der Akten 23 Seiten umfassen. Eine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung in der verbleibenden Zeit dürfte bei dieser Ausgangslage und insbesondere aufgrund der schon länger bestehen Aktenkenntnis auch ohne die Erstellung eines Aktenverzeichnisses möglich sein (act 15 – 16).

 

Es ist nicht ausgeschlossen, dass aus einem fehlenden Aktenverzeichnis ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da die Aktenführung sich auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte auswirken kann (vgl. AGE BES.2022.57 E.1.1). Indes ergibt sich aus den im Absatz hiervor festgehaltenen Feststellungen, dass es der Beschwerdeführerin resp. ihrem Verteidiger vorliegend eben auch ohne Aktenverzeichnis möglich war, sich angemessen auf die Hauptverhandlung vorzubereiten und eine wirksame Verteidigung zu wahren. Insofern kann auch nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus der verfahrensleitenden Verfügung der Beschwerdegegnerin resp. des nicht vorhandenen Aktenverzeichnisses erwachsen ist, womit der Verfügung vom 5. Oktober 2023 die Beschwerdefähigkeit abzusprechen und auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (SG 154.810) auf CHF 500.–  festzulegen sind. Zufolge des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist ihr keine Parteientschädigung auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Strafgerichtspräsidentin

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.