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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.146
ENTSCHEID
vom 4. März 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
Vom 29. August 2023
betreffend Wiederherstellungsgesuch
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Strafbefehl vom 7. Februar 2022 wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Ausweises, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes für schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse von CHF 1'100.– verurteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. Februar 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese überwies die Akten am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt, da sie an ihrem Strafbefehl festhielt. Das Strafgericht setzte für den 16. März 2023 eine Verhandlung vor dem Einzelgericht an. Der Beschwerdeführer blieb dieser Verhandlung unentschuldigt fern. Daraufhin verfügte das Strafgericht am 16. März 2023, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2022 abgeschrieben wird.
Am 15. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft per E-Mail ein Wiederherstellungsgesuch für die verpasste Verhandlung vor dem Strafgericht ein. Die Staatsanwaltschaft leitete die Anfrage zuständigkeitshalber an das Strafgericht weiter. Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 setzte der Verfahrensleiter des Strafgerichts dem Beschwerdeführer Frist bis zum 5. Juni 2023 zur Erläuterung und allenfalls Verbesserung der E-Mail vom 15. Mai 2023 mit der gleichzeitigen Ankündigung, die besagte E-Mail ohne seine Rückmeldung zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung der Eingabe als Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 16. März 2023 weiterzuleiten. Nachdem der Beschwerdeführer auf diese Verfügung nicht reagiert hatte, leitete das Strafgericht die E-Mail-Eingabe des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 an das Appellationsgericht weiter. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2023 Frist bis zum 7. August 2023, um mitzuteilen, was er mit seiner E-Mail vom 15. Mai 2023 beabsichtigt. Mit Eingabe vom 7. August 2023 (Postaufgabe) stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf «Wiederherstellung der Einsprachefrist», welche vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung vom 11. August 2023 dem Strafgericht zur allfälligen Entgegennahme als Widerherstellungsgesuch betreffend die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung vom 16. März 2023 weitergeleitet wurde. Der Strafgerichtspräsident wies das Wiederherstellungsgesuch vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 in der Folge mit Verfügung vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat.
Am 14. September 2023 hat der Beschwerdeführer das Strafgericht um eine Fristsetzung zur Einreichung von medizinischen Unterlagen ersucht. Mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 18. September 2023 wurde dieses Gesuch abgewiesen. Mit derselben Verfügung bzw. mit Rektifikat vom 27. Oktober 2023 bzw. mit Verfügung vom 9. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ohne seine Rückmeldung bis zum 2. Oktober 2023 bzw. 15. November 2023 (Rektifikat) bzw. 23. November 2023 (Verfügung vom 9. November 2023) das Schreiben vom 14. September 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 weitergeleitet wird. Da eine Rückmeldung des Beschwerdeführers innert der Frist(en) ausblieb, wurde die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. September 2023 mit Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 29. November 2023 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. August 2023 weitergeleitet. Die Akten wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte angefochten werden. Die Bestimmung ist auf Wiederherstellungsentscheide anwendbar, soweit diese nicht gutgeheissen werden und damit als verfahrensleitende Entscheide vom Anwendungsbereich von Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ausgeschlossen sind (vgl. AGE BES.2019.245 vom 9. Dezember 2019 E. 1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend hat das Strafgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung betreffend die nicht wahrgenommene Hauptverhandlung abgewiesen, soweit es darauf eingetreten ist, womit ein gültiges Beschwerdeobjekt vorliegt. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2
1.2.1 In der Beschwerdebegründung ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip (AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2, BES.2013.53 vom 19. August 2014 E. 1.3) und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen (Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Auflage, Bern 2012, N 1570). Bereits die Beschwerdeschrift selbst muss die Begründung enthalten. Eine nachträgliche Ergänzung, Vervollständigung oder Korrektur ist nicht zulässig (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 396 StPO N 9e; BGer 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 4.2). Die Anträge des Beschwerdeführers werden durch die angefochtene Verfahrenshandlung begrenzt. Der Streitgegenstand kann demnach nicht frei bestimmt werden, er wird vielmehr durch die Verfahrenshandlung verbindlich festgelegt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9b). Zwar ist der Beschwerdeführer kein Jurist, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Jedoch hat sich auch ein Laie die Mühe zu machen, in seiner Beschwerde kurz anzugeben, was er an der angefochtenen Verfügung für falsch hält (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9e; AGE BES.2015.11 vom 7. April 2015 E. 1.2.2).
1.2.2 Nachdem der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl vom 7. Februar 2022 erhoben und die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht weitergeleitet hatte, setzte dieses eine erstinstanzliche Hauptverhandlung auf den 16. März 2023 an. Da der Beschwerdeführer dieser Hauptverhandlung unentschuldigt ferngeblieben war, schrieb das Strafgericht die Einsprache mit Verfügung vom 16. März 2023 gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO als zurückgezogen ab (vgl. Akten S. 221 ff.). Das darauffolgende Wiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers vom 15. Mai 2023 bzw. vom 7. August 2023 betreffend die Hauptverhandlung wies der Strafgerichtspräsident mit der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2023 ab, soweit er darauf eintrat. Zur Begründung führte er aus, ein Burnout – wie es vom Beschwerdeführer dargestellt werde – könne zweifellos zu ernsten gesundheitlichen Problemen führen und gemäss Rechtsprechung könne eine Krankheit ein unverschuldetes Hindernis darstellen, sofern sie derart schwer sei, dass sie die rechtsuchende Person davon abhalte, innert Frist zu handeln oder einen Vertreter beizuziehen. Gemäss eingereichtem Arztzeugnis vom 7. März 2023 werde dem Beschwerdeführer zwar eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestiert, jedoch könne daraus nicht gefolgert werden, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, an der fraglichen Verhandlung teilzunehmen. Dem Beschwerdeführer sei weder eine Verhandlungs- noch eine Handlungsunfähigkeit bescheinigt worden. In Anbetracht, dass mit Strassenverkehrsdelikten keine komplexen Vorwürfe im Raum gestanden seien, wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, trotz allfälliger Arbeitsunfähigkeit an der Verhandlung zu erscheinen, zumal an die Verhandlungsfähigkeit keine allzu hohen Anforderungen gestellt würden. Es genüge, wenn der Betroffene körperlich und geistig in der Lage sei, der Verhandlung zu folgen und allenfalls durch einen Verteidiger seine Verfahrensrechte auszuüben und seine Verfahrenspflichten zu erfüllen. Vorliegend sei mit dem eingereichten Arztzeugnis nicht dargetan, weshalb dies nicht möglich gewesen sei, sodass von Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art. 114 Abs. 1 StPO auszugehen sei. Komme hinzu, dass das eingereichte Arztzeugnis eine Arbeitsunfähigkeit bis am 8. März 2023 bescheinige. Zwar sei vermerkt, dass die Weiterbehandlung durch einen Spezialarzt auf den Philippinen erfolgen werde, doch ein entsprechendes Arztzeugnis sei nicht ins Recht gelegt worden, womit die Arbeits- resp. Verhandlungsunfähigkeit über den 8. März 2023 hinaus und damit auch im Zeitpunkt der Hautverhandlung nicht dokumentiert sei. Dies sei im Übrigen auch insofern von Relevanz, als die 30-tägige Frist nach Wegfall des Säumnisgrundes zu laufen beginne und daher die Rechtzeitigkeit des Wiederherstellungsgesuchs gar nicht geprüft werden könne. Nicht nachvollziehbar sei im Weiteren, weshalb der Beschwerdeführer nicht früher auf seine gesundheitlichen Probleme resp. damit allenfalls verbundene Einschränkungen im Verfahren hingewiesen habe. Gemäss Attest sei er bereits seit dem 6. Januar 2023 in ärztlicher Behandlung. Es sei ihm damit möglich und zumutbar gewesen, dem Gericht eine entsprechende Mitteilung zu machen, damit der Termin der Hauptverhandlung mit ihm abgesprochen werde, oder zumindest sein Nichterscheinen vor der Hauptverhandlung rechtzeitig telefonisch anzukündigen, kurz zu begründen und ein Verschiebungsgesuch zu stellen. Eine entsprechende Pflicht ergebe sich aus Art. 205 Abs. 2 StPO. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen erst mit E-Mail vom 15. Mai 2023 über die Staatsanwaltschaft gemeldet, obschon ihm die drohende Rückzugsfiktion wegen des Hinweises auf Art. 356 StPO auf der Vorladung vom 30. Januar 2023 resp. aus früheren Einspracheverfahren habe bekannt sein müssen. Nicht zu hören sei schliesslich der Einwand, seine Ehefrau resp. sein Bruder seien dem Auftrag, sein Postfach zu leeren, nicht nachgekommen. Abgesehen davon, dass deren gesundheitliche Probleme im interessierenden Zeitraum in keiner Weise nachgewiesen seien, sei ein allfälliges Fehlverhalten resp. Verschulden von Hilfspersonen dem Auftraggeber anrechenbar. Komme hinzu, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Zustellung der massgebenden Korrespondenz, insb. der Vorladung, noch in der Schweiz befunden habe und ihm die Angabe von alternativen Zustellmöglichkeiten möglich und zumutbar gewesen sei. Insgesamt ergebe sich, dass von einer klaren Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers an der Säumnis von der Hauptverhandlung keine Rede sein könne, weshalb sein Wiederherstellungsgesuch abzuweisen sei, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
1.2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Beschwerde vom 14. September 2023 mit dieser Begründung in der angefochtenen Verfügung materiell in keiner Weise auseinander. Er stellt lediglich eine schriftliche Stellungnahme seines Arztes sowie Nachweise in Aussicht, welche «eine klare Schuldlosigkeit aus medizinischer Sicht» belegen würden (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 4). Er legt damit aber nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern die Verfügung des Strafgerichts fehlerhaft sein soll. Kommt hinzu, dass die von ihm in Aussicht gestellten Unterlagen nie eingetroffen sind. Damit kommt der Beschwerdeführer selbst der aufgrund seiner juristischen Unerfahrenheit an geringere Anforderungen geknüpften Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde aber auch in der Sache aussichtslos. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichtspräsidenten in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. E. 1.2.2 oben).
2.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. August 2023 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.