Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.150

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. […]                                                            Beschwerdeführer

[…]                                                                                        Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 25. Januar 2023

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache wegen Verspätung

und Formungültigkeit

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) des Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren gemäss Art. 323 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 300.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise zu drei Tagen Freiheitsstrafe, verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit undatiertem Schreiben (eingegangen am 29. September 2022 bei der Inkasso-Stelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements [JSD]) sinngemäss Einsprache. Das JSD überwies die Einsprache am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft und diese leitete die Einsprache mit der Mitteilung, dass sie am Strafbefehl festhalte, wiederum an das Strafgericht Basel-Stadt weiter.

 

Mit Verfügung vom 25. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers zufolge Verspätung und Formungültigkeit nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Gegen diese Nichteintretensverfügung richtet sich die als Beschwerde entgegengenommene und erneut undatierte Eingabe des Beschwerdeführers (Eingang Appellationsgericht: 20. November 2023), mit welcher sinngemäss die Aufhebung der Nichteintretensverfügung bzw. die Aufhebung des Strafbefehls beantragt wird.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.      

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3

1.3.1   Als nächste Eintretensvoraussetzung ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die Rechtsmittelfrist eingehalten hat. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

1.3.2   Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. Januar 2023 konnte dem Beschwerdeführer nicht zugestellt werden. Der Beschwerdeführer holte die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen auch nicht innert der siebentägigen Abholfrist ab, weshalb diese dem Gericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt wurde. Aus diesem Grund stellte das Einzelgericht in Strafsachen dem Beschwerdeführer die vorgenannte Verfügung mit Verfügung vom 7. Februar 2023 erneut mittels A-Post-Plus zu. Gleichzeitig wies es den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Zustellung der Verfügung per A-Post-Plus keinen neuen Fristenlauf zur Folge habe (vgl. act. 6). Somit greift die Zustellfiktion, da der Beschwerdeführer aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher Korrespondenz rechnen musste. Demnach galt die Verfügung vom 25. Januar 2023 ab dem 2. Februar 2023 (letzter Tag der siebentägigen Abholfrist) als zugestellt, die Rechtsmittelfrist begann am darauffolgenden Tag zu laufen und endete folglich am 13. Februar 2023. Die mit undatiertem Schreiben (Postaufgabe bei der Schweizerischen Post: 15. November 2023) beim Appellationsgericht erhobene Beschwerde ist daher deutlich verspätet, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

2.

2.1      Doch selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 25. Januar 2023, dass nicht auf die Einsprache eingetreten werden könne, da diese verspätet und formungültig erhoben worden sei. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 StPO kann gegen einen Strafbefehl innerhalb der Frist von zehn Tagen Einsprache erhoben werden, wobei die Frist mit dem Tag nach der Zustellung bzw. der Eröffnung zu laufen beginnt. Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO). Überdies muss die Einsprache schriftlich erhoben werden (wenn sie nicht mündlich zu Protokoll gegeben wird), wobei das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO).

 

2.2      Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 30. März 2022 durch den Beschwerdeführer am 4. April 2022 am Postschalter abgeholt worden ist. Die zehntägige Einsprachefrist begann somit am 5. April 2022 zu laufen und endete am 14. April 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO; vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 116). Die undatierte und durch die Tochter des Beschwerdeführers verfasste Einsprache wurde der Inkasso-Stelle des JSD am 29. September 2022 zugestellt und von dieser am 30. September 2022 zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft übergeben. Zudem wies die Staatsanwaltschaft die Tochter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 darauf hin, dass auf der undatierten Einsprache gegen den Strafbefehl vom 30. März 2022 die Unterschrift des Betroffenen fehle und auch keine von ihm unterschriebene Vollmacht vorliege, womit die Eingabe ungültig sei. Gleichzeitig räumte die Staatsanwaltschaft eine Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache bis zum 3. Januar 2023 ein (vgl. Akten Staatsanwaltschaft, S. 28), welche jedoch vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen wurde. Somit ist die Einsprache nicht nur verspätet, sondern auch formungültig erhoben worden, sodass die Vorinstanz zu Recht nicht auf diese eingetreten ist.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden umständehalber keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.