Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.161

 

ENTSCHEID

 

vom 13. März 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                           Beschwerdegegner

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 1. Dezember 2023

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Gestützt auf einen Vorfall vom 28. August 2022 im Bahnhof SBB in Basel, bei welchem A____ von B____ (nachfolgend: Beschuldigter) vom Perron des Gleis 1 auf die 55 cm tieferliegende Bahntrasse geworfen wurde und sich dabei verschiedene Verletzungen zuzog, eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung evtl. einfacher Körperverletzung zum Nachteil von A____. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 stellte sie das Strafverfahren gegen den Beschuldigten «mangels Beweis[es]» und mangels Prozessvoraussetzungen ein.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 Beschwerde erheben lassen. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten weiterzuführen und Anklage zu erheben bzw. einen Strafbefehl zu erlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sich hierzu mit Schreiben vom 22. Dezember 2023 vernehmen lassen und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2023 liess sich auch der Beschuldigte mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 105 N 18). Die streitbetroffenen Delikte sollen zum Nachteil des Beschwerdeführers begangen worden sein. Dieser ist als geschädigte Person und Privatkläger durch die Verfahrenseinstellung selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO an der Aufhebung der Einstellungsverfügung, was ihn zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeschrift vom 8. Dezember 2023 ist im Übrigen form- und fristgerecht gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO eingereicht worden, sodass auf das Rechtsmittel einzutreten ist.

 

2.

2.1      Weitgehend erwiesen und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer nach einer Diskussion mit dem Beschuldigten – die mutmasslich in eine verbale Auseinandersetzung mündete – von diesem auf die Bahntrasse des Gleises 1 im Bahnhof SBB in Basel geschwungen wurde, wo sich der Beschwerdeführer verschiedene Verletzungen zuzog. Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt darauf eingeleitete Verfahren gegen den Beschuldigten «mangels Beweis[es] und mangels Prozessvoraussetzungen» eingestellt. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Handlung des Beschuldigten eine einfache Körperverletzung darstelle, da bei der Sturzhöhe zwar mit Hämatomen und evtl. Platzwunden habe gerechnet werden müssen. Ein Vorsatz zwecks Erzielens eines weitergehenden Erfolges sei hingegen subjektiv eindeutig nicht nachweisbar. Aufgrund des seitlichen Schwingens könne etwa ein Vorsatz betreffend schwere Körperverletzung nicht hergeleitet werden, geschweige denn ein Tötungsvorsatz, zumal der Beschuldigte keineswegs nachgesetzt, sondern sich wieder auf die Sitzbank gesetzt habe. Auch spreche die Tathandlung gegen den Vorsatz einer schweren Körperverletzung, da der Beschuldigte damit rechnen durfte, dass der Beschwerdeführer den Sturz abfange und sich mit den Händen abstütze. Die Sturzhöhe sei für eine vorsätzliche schwere Körperverletzung denn auch zu gering. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer trotz des Sturzes keinerlei schwerwiegende Verletzung erlitten habe, obwohl er den Sturz nicht abzufangen vermocht habe, zwischen den Gleisen gelandet und u.a. auch mit dem Kopf aufgeprallt sei, würde denn auch belegen, dass keine schwere Körperverletzung erwartet werden musste. Da damit nur eine einfache Körperverletzung im Raum stünde, die aufgrund Verzichts des Beschwerdeführers auf einen Strafantrag nicht weiterverfolgt werden könne, sei das Verfahren gegen den Beschuldigten einzustellen. Abgesehen von den genannten Einstellungsgründen stelle sich auch die Frage, ob der Beschuldigte sich nicht in einer Notwehrlage befunden habe. Dieser habe den Beschwerdeführer, auf dessen konkludente Drohung mit dem Gürtel hin, bis dahin lediglich am Hosenbund vom Boden hochgehoben, um seine Überlegenheit zu demonstrieren. Anschliessend habe aber auch der Beschwerdeführer den Beschuldigten am Hosenbund hochgehoben und «eindeutig» «als Erster» versucht, den Beschuldigten auf die Gleise zu zerren und zu werfen bzw. zu schwingen.

 

2.2     

2.2.1   Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld beschuldigter Personen zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 319 StPO N 1, 4 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1; jeweils mit Hinweisen).

 

2.2.2   Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2, mit Hinweisen). Demnach ist einzustellen, wenn im Vorverfahren der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Obwohl Art. 319 Abs. 1 StPO den Zweifelsfall nur für die tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat vorsieht (vgl. lit. a), muss auch für die rechtliche Subsumtion eines Verhaltens gelten, dass bei Zweifeln an der rechtlichen Würdigung durch ein Gericht keine Einstellungsverfügung ergehen darf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1; jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1, mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 319 N 15).

 

2.3

2.3.1   Vorauszuschicken ist, dass nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, auf welchen Einstellungsgrund in der StPO sich die Staatsanwaltschaft bezieht. In Bezug auf die Einstellung «mangels Beweises» des Tatbestands einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) einerseits dürfte der fehlende Tatverdacht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO gemeint sein. In Bezug auf den Verdacht einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 StGB andererseits geht die Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO offenbar von einem Verzicht auf die Prozessvoraussetzung des Strafantrags aus.

 

2.3.2

2.3.2.1 Die Erfassung der verdachtsbegründenden Tatsachenlage durch die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unzutreffend, wobei sie sich auch von der Interpretation des Videos durch die Sachbearbeiterin der Kriminalpolizei DK [...] entfernt zu haben scheint. So ist zwar auf der Videoaufnahme der Überwachungskamera durchaus erkennbar, dass der Beschwerdeführer sich vor der Tat provokativ vor den Beschuldigten stellt, welcher zunächst auf einer Wartebank des Perrons sitzt. Auch hat der Beschwerdeführer ausgesagt und es lässt sich auf der Videoaufnahme ausmachen, dass er zwecks Einsatzes in einer möglichen physischen Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten zwischenzeitlich seinen Gürtel ausgezogen, neben der Sitzbank deponiert und vor der Tat auch in den Händen getragen hat (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2022, S. 7 f.). Der erste Schritt zur Gewalt ist aber augenscheinlich vom Beschuldigten ausgegangen. So ist auf dem Video ersichtlich, dass der körperlich grössere Beschuldigte den Beschwerdeführer zunächst mit beiden Händen gewaltsam am Oberkörper packt und hochhebt (03:09:53). Auch zeigt die Aufnahme, dass der Beschuldigte den Beschwerdeführer dann unmittelbar in Richtung der Gleise zu drängen und zerren versucht. Zwar wehrt und stemmt sich der Beschwerdeführer gegen diesen Versuch und es ist nicht ganz auszuschliessen, dass er seinerseits beabsichtigte, den Beschuldigten zu Boden zu bringen. Seine Reaktionen verlaufen aber in die entgegengesetzte Richtung des Perrons und erscheinen als Abwehr des Angriffs. Für eine Wurfabsicht auf das Gleis wäre die Distanz viel zu gross. Wie die Staatsanwaltschaft zum Schluss kommt, dass es der Beschwerdeführer gewesen sei, welcher den Beschuldigten als Erster in Richtung der Gleise gezerrt und versucht habe, diesen auf die Gleise zu werfen, ist unerfindlich. Auch mit isoliertem Blick auf die einzelnen Personen und die Fussstellung lässt sich die Einschätzung der Staatsanwaltschaft nicht erklären. Die Videoaufnahme zeigt vielmehr, dass der Beschuldigte einen ins Leere laufenden Abwehrversuch des Beschwerdeführers nutzt, um ihn in einem letzten hartnäckigen Ansatz mit voller Wucht auf das Gleis zu schwingen (03:10:00), wo sich der Beschwerdeführer unbestrittenermassen verschiedene Verletzungen zuzog. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 3. Oktober 2022 hält diesbezüglich insbesondere fest, dass als Folge des Vorfalls beim Beschwerdeführer «ein leichtes Schädelhirntrauma und Prellungen am Unterarm, rechten Zeigefinder und am Brustkorb rechts diagnostiziert» worden seien, die «mit einem Sturz auf die rechte Körperseite mit Anschlagen des Hinterkopfes plausibel erklärbar» seien. Dabei wird einerseits angemerkt, «dass es grundsätzlich [Hervorhebung kursiv hier] bei Gewalt gegen den Kopf, wie im gegenständlichen Fall Sturz auf den Kopf / Aufprall auf den Kopf bei Schubsen, zu lebensbedrohlichen Verletzungen (Schädelbrüche, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung etc.) kommen» könne und andererseits bei «Sturz / Anprall auf den Brustkorb […] in Einzelfällen Rippenbrüche zustande kommen, die mittels verschobenen, scharfen Bruchkanten zu schwerwiegenden Verletzungen der Lungen und/oder in der Nähe verlaufenden Gefässen führen» könnten (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f.) Letztlich ist es damit möglicherweise nur einem glücklichen Zufall zu verdanken, dass der Beschwerdeführer beim Sturz mit dem Kopf nicht stärker auf das aus Eisen bestehende harte Gleis geprallt ist. Der Beschwerdeführer konnte sich nach dem Aufprall nach einem Sitzversuch nur mit Hilfe einer Drittperson von dem rund eine Minute später heranfahrenden Zug wieder auf den Perron retten. Entgegen den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung lässt sich auf dem Video schliesslich auch eine irgendwie geartete Notwehrlage des Beschuldigten – weder ein physischer Angriff noch ein unmittelbar bevorstehender Angriff des Beschwerdeführers – erkennen und erscheint die Reaktion des Beschuldigten auf jeden Fall als unangemessen. Diesbezügliche Aussagen des Beschuldigten entsprechen insofern in vielen Punkten nicht der Wahrheit (z.B. «[…] ich habe nicht gestossen», «Also der Typ stand vor mir und wollte mich schlagen. Ich hielt seine Hände fest. Dann vielen wir beide nach unten aufs Gleis» [vgl. Einvernahmeprotokoll vom 28. August 2022, S. 4]). Die Staatsanwaltschaft schildert den Sachverhalt betreffend das Kerngeschehen damit qualifiziert falsch.

 

2.3.2.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die rechtliche Qualifikation der Verdachtslage in keiner Weise nachvollziehbar. Wie erwähnt, wird in der angefochtenen Verfügung der Tatbestand der versuchten schweren Körperverletzung bereits aus subjektiven Gründen verneint. Dem kann nicht gefolgt werden. Der schweren Körperverletzung macht sich namentlich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Art. 122 Abs. 1 StGB). Die Lebensgefahr muss insofern eine unmittelbare sein, als dass ein Zustand herbeigeführt wurde, in dem sich die Möglichkeit des Todes dermassen verdichtet, dass sie zur ernstlichen und dringlichen Wahrscheinlichkeit wird. Die Lebensgefahr muss nicht notwendigerweise eine zeitlich unmittelbar akute sein. Massgebend ist vielmehr die erhebliche Wahrscheinlichkeit des tödlichen Verlaufs. In der Praxis kann Lebensgefahr vor allem im Zusammenhang mit Schädel-Hirn-Traumata sowie äusseren und inneren Blutungen vorkommen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 122 N 5 StGB, mit Hinweisen). Subjektiv ist (Eventual-) Vorsatz erforderlich, der sich auf die Schwere der Verletzung beziehen muss. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen hat, muss das Gericht – bei Fehlen eines Geständnisses der beschuldigten Person – aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen. Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.4, 125 IV 242 E. 3c, jeweils mit Hinweisen). Wer eine Person mit voller Kraft ins mindestens 55 cm tiefer als der Perron gelegene Schotterbett einer Eisenbahn schleudert, muss auch als Laie damit rechnen und nimmt in Kauf, dass die betreffende Person lebensgefährlich verletzt wird, wenn nicht gar stirbt, hätte ein solcher Sturz bzw. Aufprall auf den Kopf zu Schädelbrüchen, Blutungen im Kopfinneren, Hirngewebsverletzungen, Hirnschwellung aber auch schweren Brüchen mit weitreichenden Konsequenzen führen können (vgl. rechtsmedizinisches Gutachten des IRM vom 3. Oktober 2022, S. 6 f. ). Der Beschuldigte hat mit der impulsiv-aggressiven Ausführung des Wurfs entsprechende Verletzungen am Oberkörper und auch schwere Verletzungen am Kopf in Kauf genommen. Dass sich der Tatbestand objektiv nicht verwirklicht hat, ist – wie erwähnt – einem glücklichen Zufall zu verdanken. Wie die Staatsanwaltschaft vor dem Hintergrund der Aktenlage zur Feststellung gelangt, dass ein derartiger Sturz nur in unwahrscheinlichen «äusserst seltenen Fällen» schwere Verletzungen oder gar tödliche Folgen haben könnten, ist unerfindlich. Auch der Hinweis der Staatsanwaltschaft auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei lediglich abstrakt lebensgefährlicher Tathandlungen ohne Tatwerkzeuge für die Annahme des (Eventual-)Vorsatzes auf schwere Körperverletzung weitere Umstände hinzukommen müssen (vgl. hierzu Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 Rz. 18 ff.) vermag den Verdacht auf eine mindestens versuchte schwere Körperverletzung nicht zu relativieren. Denn die «weiteren Umstände», welche zur mit dem Körper des Beschuldigten ausgeführten Tathandlung hinzutreten, sind mit den zutreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers in den rund 20cm vom Boden abstehenden, aus massivem Eisen hergestellten Gleisen zusammen mit der Höhe der Perrons und dem aggressiven Schwung des Wurfes des Beschuldigten zu sehen. Weiter waren die Tafeln mit den Zeiten betreffend Ankunft und Abfahrt aktiv und das Eintreffen des Zuges damit (allenfalls auch via Lautsprecher) bereits angekündigt, sodass dem Beschuldigten möglicherweise sogar hätte bewusst sein müssen, dass der Zug jederzeit einfahren kann, was rund 1 Minute nach dem Aufprall des Beschwerdeführers auf dem Gleis dann auch tatsächlich passierte. Das vorliegende Verfahren wurde denn ursprünglich auch unter dem Titel «vorsätzliche Tötung» geführt. Der guten Ordnung halber ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Alkoholkonsum zwar Einfluss auf die Schuldfrage haben kann, dieser aber – abgesehen davon, dass er von der Staatsanwaltschaft zu Recht gar nicht zur Begründung herangezogen wurde – in dubio pro duriore nur in klaren hier offensichtlich nicht vorliegenden Fällen eine Einstellung rechtfertigen würde (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 11). Die angefochtene Einstellungsverfügung erweist sich damit in jeglicher Hinsicht als unbegründet.

 

2.3.3   Mit dem Vorliegen eines hinreichenden Verdachts auf eine versuchte schwere Körperverletzung oder ein versuchtes Tötungsdelikt war für eine Verfolgung der Tat auch kein Strafantrag erforderlich, womit die Begründung der Einstellung, es mangle an der entsprechenden Prozessvoraussetzung, ins Leere zielt. Abgesehen davon wäre entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ein solcher Strafantrag vorliegend durchaus zu bejahen. Im Rahmen der Befragung vom 31. August 2022 hat der Beschwerdeführer unterschriftlich zu Protokoll gegeben, dass er «möchte […] dass dieser Mann bestraft wird». Soweit die Staatsanwaltschaft darauf verweist, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei vor Ort, unmittelbar nach dem Geschehen, noch mitteilte, er wolle keine «Anzeige» machen, kann dem keine Bedeutung beigemessen werden. Art. 30 Abs. 5 StGB hält im Zusammenhang mit Antragsdelikten zwar fest, dass, wenn eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, ihr Verzicht endgültig ist. Ein mit einem Willensmangel behafteter Verzicht ist demgegenüber von vornherein nicht rechtsgültig (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 128). Indem der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Tat noch alkoholisiert und körperlich verletzt war (u.a. «leichtes Schädel- Hirn-Trauma») sowie aus nachvollziehbaren Gründen auch psychisch unter Schock gestanden haben dürfte (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 31. August 2023, S. 10), kann – zumindest in dubio pro duriore – nicht von einem rechtsgültigen und definitiven Verzicht ausgegangen werden, was aber vor dem Hintergrund des Verdachts auf Offizialdelikte nicht abschliessend erörtert werden muss.

 

3.

Nach dem Gesagten ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Gericht von einem Eventualvorsatz auf eine versuchte schwere Körperverletzung ausgehen würde, weshalb die Einstellungsverfügung vom 1. Dezember 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft in dubio pro duriore anzuweisen ist, das Verfahren weiterzuführen, allfällige zusätzliche Beweiserhebungen zu tätigen und Anklage zu erheben.

 

4.

Es bleibt abschliessend über die Kosten zu befinden.

 

4.1

4.1.1   Gemäss Art. 428 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Diese Bestimmung gilt für sämtliche Parteien; mithin neben dem Beschuldigten, der Staatsanwaltschaft und den Privatklägern auch für Dritte bzw. andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit f i.V.m. Abs. 2 StPO (Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 4). Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für die Aufwendungen im Verfahren, welche für ihre Interessenwahrung im Strafverfahren selbst erforderlich waren, soweit sie obsiegt (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.4). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für jede Prozessphase getrennt zu prüfen, welche Partei obsiegte bzw. unterlag. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Domeisen, a.a.O., Art. 428 StPO N 6). Wird der von der Privatklägerschaft angefochtene Entscheid aufgehoben, obsiegt die anfechtende Privatklägerschaft in dieser Prozessphase und hat Anspruch auf Entschädigung, während die beschuldigte Person oder übrige Parteien – falls sie sich am Rechtsmittelverfahren beteiligt haben – unterliegen und kosten- sowie entschädigungspflichtig werden (vgl. BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5 f., 6B_265/2016 vom 1. Juni 2016 E. 2.4; je mit Hinweisen). Nachdem Art. 29 Abs. 3 BV keine definitive Befreiung von Kosten garantiert, können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem unterliegenden Beschuldigten auch dann auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (vgl. statt vieler AGE BES.2019.211 vom 17. Dezember 2020 E. 3.1.1, zum Ganzen AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.1).

 

4.1.2   Vorliegend ist der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Anträge vollumfänglich obsiegend. Demgegenüber hat der beschuldigte Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 24. Mai 2020 beantragt, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen. Mit der Gutheissung der Beschwerde ist er im Beschwerdeverfahren unterlegen (BGer 6B_1200/2017 vom 4. Juni 2018 E. 5.5). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung aber die Hauptursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt und die kurze Rechtsschrift der Vertreterin des Beschuldigten zu keiner relevanten Verfahrensverzögerung geführt, sodass umständehalber auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist.

 

4.2.

4.2.1   Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung gemäss Honorarnote zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4, mit weiteren Hinweisen).

 

4.2.2   Der beschuldigte Beschwerdegegner hat den Antrag stellen lassen, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Auch wenn die amtliche Verteidigung im Strafverfahren bereits erteilt worden ist, muss diese für das Beschwerdeverfahren separat beantragt und durch die Beschwerdeinstanz gewährt werden. Dabei ist es zulässig, die Erteilung der amtlichen Verteidigung von der Nichtaussichtslosigkeit des Rechtsmittels bzw. des Rechtsbegehrens abhängig zu machen (BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014 E. 4.1, BGer 7B_485/2023 vom 11. September 2023 E. 4.3, 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 Mai 2023 E. 4.1). Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung wegen Bedürftigkeit setzt sodann den Nachweis der Mittellosigkeit voraus. Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (BStGer BB.2014.7-9 vom 12. August 2014 E. 4.1; BGer 1B_232/2023 vom 30. Mai 2023 E. 4.1; mit Hinweisen). Wie der vorliegende Entscheid bestätigt, war das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners offensichtlich aussichtslos, weshalb dessen amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren von Anfang nicht gerechtfertigt war. Hinzu kommt, dass der Beschwerdegegner seine Mittelosigkeit nicht substantiiert hat. Ein (aktueller) Lohnausweis wurde nicht eingereicht und irgendwelche weitere Angaben oder Belege, welche es erlauben würden, ein kohärentes Bild der aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners zu gewinnen, liegen ebenfalls nicht vor. Schliesslich ist angesichts der Tatsache, dass auch die Staatsanwaltschaft Beschwerdegegnerin war, eine Vernehmlassung des Beschuldigten für das vorliegende Verfahren gar nicht notwendig gewesen. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird in Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren abgewiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

 

Die angefochtene Einstellungsverfügung wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'506.10 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

 

Das Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung bzw. um Anordnung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).