Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.16

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Januar 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 10. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen den rumänischen Staatsbürger B____ und stellte Strafantrag wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. Dieses Strafverfahren wurde mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossen. Daraufhin gab der Beschwerdeführer am 8. November 2022 auf der Polizeiwache an, dass er damals auch eine Beschädigung seiner Drehorgel durch B____ festgestellt habe. Da mit dem Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 keine Sachbeschädigung abgeurteilt worden war, stellte der Beschwerdeführer am 9. November 2022 einen zusätzlichen Strafantrag gegen B____ wegen Sachbeschädigung.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt trat mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2023 auf die Strafanzeige nicht ein. Mit persönlicher Vorsprache vom 1. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben und mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine Reparaturofferte nachgereicht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 13. März 2023 ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 26. Januar 2023, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass auf die von ihm wegen Sachbeschädigung eingereichte Strafanzeige vom 9. November 2022 nicht eingetreten werde, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung als Besitzer des mutmasslich beschädigten Gegenstands unmittelbar in seinen Interessen berührt, womit er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids hat und zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde ist grundsätzlich schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). In der Literatur ist umstritten, ob auch eine mündlich zu Protokoll gegebene Beschwerde das Erfordernis zur Schriftlichkeit erfüllt (befürwortend Riklin, in: OFK StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 396 N 1; ablehnend Keller, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 13). Namentlich wird vertreten, dass dem Erfordernis der Schriftlichkeit Genüge getan sei, wenn sich die Beschwerdeinstanz dazu bereit erklärt, die mündlich vorgetragene Beschwerde eines Laien zu Protokoll zu nehmen, sofern die protokollierte Aussage die in Art. 385 Abs. 1 lit. a-c StPO verlangten Angaben enthält und das Protokoll datiert und vom Beschwerdeführer unterschrieben ist (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 396 StPO N 10). Dem ist insbesondere deshalb zuzustimmen, weil es sich vorliegend beim Beschwerdeführer um eine schreib- und leseunkundige Person handelt. Die am 1. Februar 2023 zu Protokoll genommene Beschwerde wurde dem Beschwerdeführer vorgelesen und von diesem anschliessend unterzeichnet. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 26. Januar 2023 aus (act. 1), dass es sich bei sämtlichen vom Beschwerdeführer angezeigten Delikten um Antragsdelikte handle und dass das Antragsrecht für die Strafanzeige von Antragsdelikten gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR.311.0) nach drei Monaten erlösche. Das durch die Strafanzeige vom 10. Dezember 2020 ausgelöste Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Beschimpfung habe mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 rechtskräftig abgeschlossen werden können. Am 8. November 2022 habe der Beschwerdeführer angegeben, im Nachhinein ­– jedoch einiges mehr als ein Jahr vor dieser erneuten Vorsprache – noch eine Beschädigung an seiner Drehorgel bemerkt zu haben. Weil diese Sachbeschädigung nicht mit Strafbefehl vom 6. Oktober 2022 abgeurteilt worden sei, wolle er noch Strafantrag wegen Sachbeschädigung stellen. Da dieser Strafantrag aber verspätet bzw. nach Ablauf von drei Monaten gestellt worden sei, werde die Anzeige nicht anhand genommen.

 

2.2      In seiner Beschwerde vom 1. Februar 2023 rügt der Beschwerdeführer, er habe vor etwa einem halben Jahr mehrere Briefe an die Staatsanwaltschaft geschrieben. Auch die [...] habe mehrere Male der Staatsanwaltschaft geschrieben. Zudem habe er im Anschluss an den Vorfall mit der mutmasslichen Sachbeschädigung sofort reagiert. Insgesamt bestreitet er, keinen bzw. einen nur verspäteten Strafantrag gestellt zu haben.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Von einer fehlenden (positiven) Prozessvoraussetzung wird unter anderem dann ausgegangen, wenn kein rechtzeitiger Strafantrag vorhanden ist (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 310 StPO N 9). Bei einem Antragsdelikt (wie es die Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB ist) gilt, dass das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, nachdem die Täterschaft der antragsberechtigten Person bekannt ist, erlischt (vgl. Art. 31 StGB). Das Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Art. 31 StGB N 39).

 

3.2      Der Beschwerdeführer macht in seiner Strafanzeige vom 8. November 2022 geltend, dass anlässlich einer gegen ihn am 9. Dezember 2020 begangenen Tätlichkeit durch dieselbe Täterschaft auch eine Sachbeschädigung an seiner Drehorgel begangen worden sei. Im Polizeirapport vom 10. Dezember 2020 (act. 7, Ordner 1, PDF S. 3 ff.) sind lediglich die Tatbestände der Tätlichkeit und Beschimpfung aufgeführt. Auch aus den darin festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers gehen keine Hinweise auf eine Sachbeschädigung hervor. Im Rapport vom 9. November 2022 (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) ist vielmehr die Aussage des Beschwerdeführers festgehalten, dass dieser ursprünglich davon ausgegangen sei, dass die Orgel beim tätlichen Zwischenfall keinen Schaden genommen habe. Als er später die Orgel begutachtet habe, sei ihm aufgefallen, dass der Spannstift der Orgel und zwei Pfeifen abgebrochen gewesen seien. Er habe aber nichts weiter unternommen, da er davon ausgegangen sei, dass die Sachbeschädigung im Strafverfahren abgehandelt werde. Aus den Akten wird nirgends ersichtlich, wann genau der Beschwerdeführer die Sachbeschädigung bemerkt hat. Zwar reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2023 eine mit «Schadenaufnahme am 3. Februar 2023» betitelte Reparaturofferte ein (act. 4), in der es heisst, dass die Reparatur der Orgel erst ausgeführt werde, sofern die Versicherung den Betrag direkt überweise. Demgegenüber heisst es in einem der Beschwerde beigelegten Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022 (act. 3, PDF S. 16), dass die Versicherung die Reparatur der Orgel bereits bezahlt habe. Angesichts dieses Widerspruchs ist für die Feststellung der fristauslösenden Schadensentdeckung auf die Protokollierung im Rapport vom 9. November 2022 (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) abzustellen, in welcher es heisst: «Als ich [Beschwerdeführer] aber anschliessend die Orgel begutachtet hatte, sah ich, dass der Spannstift in der Orgel abgebrochen wurde […]». Aus dem verwendeten «anschliessend» muss geschlossen werden, dass der Schaden mehr oder weniger direkt im Anschluss an den tätlichen Vorfall vom 9. Dezember 2020 und somit bereits deutlich länger als drei Monate vor der Anzeigeerstattung am 8. November 2022 entdeckt wurde. Dies wird auch durch die protokollierte Aussage im Rapport (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5) gestützt, wonach die Reparatur fast ein Jahr gedauert habe, mithin der Schaden also spätestens ca. ein Jahr vor Anzeigeerstattung am 8. November 2022 entdeckt – und die Reparatur inzwischen bereits vorgenommen – worden sein muss. Aus diesen Aussagen des Beschwerdeführers folgt jedenfalls, dass die dreimonatige Anzeigefrist im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung am 8. November 2022 bereits verstrichen war.

 

Aus dem Rapport geht im Übrigen hervor, dass der Beschwerdeführer den Irrtum darüber, dass die Sachbeschädigung nicht von seiner ursprünglichen Anzeige gedeckt sein konnte, auf dem Polizeiposten erkannt hat (act. 7, Ordner 1, PDF S. 5). Dies vermag aber nichts daran zu ändern, dass sein dreimonatiges Antragsrecht zum Zeitpunkt des Strafantrags am 8. November 2022 erloschen ist und es vorliegend somit an einer Prozessvoraussetzung mangelt. Dies, zumal – entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers – auch keinerlei Hinweise darauf bestehen, dass die Strafverfolgungsbehörden innert der dreimonatigen Frist Kenntnis von der später geltend gemachten Sachbeschädigung erlangt hätten.

 

3.3      Dem Gesagten zufolge hat die Staatsanwaltschaft zurecht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

 

4.         Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hätte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird vorliegend aber auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet (vgl. § 40 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.