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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.171
ENTSCHEID
vom 12. März 2024
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____ Beschwerdegegner
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2023
betreffend Einholen schriftlicher Bericht
Sachverhalt
Am 3. April 2023 erstattete A____ gegen B____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen Begünstigung und erklärte, sich als Privatkläger zu konstituieren. Am 19. Dezember 2023 erhielt A____ aufgrund der gewährten Akteneinsicht Kenntnis davon, dass B____ zur Abgabe eines schriftlichen Berichts aufgefordert worden war.
Mit Eingabe vom 28. Dezember 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch [...], Beschwerde erhoben. Er beantragt, der Auftrag der Staatsanwaltschaft an die Kriminalpolizei, B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) zur Abgabe eines schriftlichen Berichts aufzufordern, sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdegegner als beschuldigte Person einzuvernehmen. Alles unter o/e Kostenfolge und unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Stellungnahme vom 24. Januar 2024 mit dem Antrag auf Nichteintreten, eventualiter Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. In der Replik vom 12. Februar 2024 hält der Beschwerdeführer an den zuvor gestellten Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Handelt die Polizei auf Anordnung der Staatsanwaltschaft, so bildet nicht die Handlung der Polizei, sondern die Verfügung der Staatsanwaltschaft Gegenstand der Beschwerde; es sei denn, es ginge allein um die Modalitäten des polizeilichen Handelns. Da die Abgrenzung in der Praxis schwierig sein kann, kann sich die Beschwerde im Zweifel gegen beides richten (Keller, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 393 StPO N 14; Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 393 StPO N 6). Bei der an die Kriminalpolizei gerichteten staatsanwaltlichen Anordnung handelt es sich somit um ein zulässiges Anfechtungsobjekt.
1.2 Zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhoben worden.
1.3
1.3.1 Zur Beschwerde gegen Verfügungen oder Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft berechtigt ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 382 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Person, die Anzeige erstattet, ist im kantonalen Beschwerdeverfahren nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 382 StPO N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2021.140 vom 5. April 2022 E. 1.2, BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4).
1.3.2 Als im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte – d.h. durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzte – Person, gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Bei Straftaten gegen kollektive Interessen kommt die Annahme der Geschädigtenstellung dann in Betracht, wenn das von der geschädigten Person angerufene Individualrechtsgut zumindest als Nebenzweck geschützt wird. Werden durch Delikte, die (nur) öffentliche Interessen verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar beeinträchtigt, so ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 491 E. 2.3, 143 IV 77 E. 2.2, 141 IV 454 E. 2.3.1; AGE BES.2022.158 vom 8. August 2023 E. 1.3, BES.2021.140 vom 5. April 2022 E. 1.2, BES.2020.209 vom 23. Dezember 2020 E. 1.3.3, BES.2018.78 vom 10. Januar 2019 E. 1.2).
Durch den Tatbestand der Begünstigung (Art. 305 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB, SR 311.0]) wird das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 305 StGB N 5). Nach Lehre und Rechtsprechung bezweckt Art. 305 StGB ausschliesslich den Schutz kollektiver Interessen (vgl. BGer 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1, 1B_182/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.2; Mazzuchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 80; Lieber, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 115 StPO N 3a). Da Individualrechtsgüter vom Schutzbereich des Art. 305 StGB demnach nicht miterfasst sind, kann der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht Geschädigter sein.
1.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mangels Geschädigtenstellung im vorliegenden Verfahren nicht als Privatkläger konstituieren kann und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO gilt eine Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird, als unterliegend. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist, ist er von der Kostentragung befreit (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO). Er ist jedoch in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO verpflichtet, dem Staat die Verfahrenskosten zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse zulassen (BGer 6B_370/2016 vom 16. März 2017 E. 1.2, 6B_990/2017 vom 18. April 2018 E. 4.3; AGE BES.2021.80 vom 7. Februar 2022 E. 5.2).
2.2 Die unentgeltliche Verbeiständung (Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO) kann dem Beschwerdeführer ebenfalls bewilligt werden. Mangels Einreichung einer Honorarnote ist der Aufwand zu schätzen. Angesichts des doppelten Schriftenwechsels erscheint ein Aufwand von 6 Stunden angemessen. Diese sind gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) zu einem Ansatz von CHF 200.– zu vergüten. Hinzu kommt die Mehrwertsteuer von 7,7 bzw. 8,1 %. Da schätzungsweise vier Stunden des Aufwands auf das Jahr 2023 und zwei Stunden auf das Jahr 2024 entfallen, beläuft sich diese auf CHF 61.60 und CHF 32.40. Gesamthaft sind somit dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], CHF 1'294.– aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–. Diese Kosten gehen zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten der Gerichtskasse. Die Rückzahlung bleibt in analoger Anwendung von Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, [...], für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.– (7,7 % auf CHF 800.– sowie 8,1 % auf CHF 400.–), insgesamt somit CHF 1'294.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Martin Manyoki
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.