Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.19

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

c/o [...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 26. Januar 2023

 

betreffend Aktenführung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts auf Angriff, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, Betrug sowie weitere Delikte. Nachdem er am 19. Januar 2023 von der Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchungsakten zugestellt erhalten hatte, ersuchte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2023 zusätzlich um die Zusendung von paginierten Akten samt einem Aktenverzeichnis. Mit Schreiben vom 26. Januar 2023 teilte ihm die Staatsanwaltschaft mit, dass die Paginierung der Strafakten – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich sei, stellte dem Beschwerdeführer dafür ein (nicht paginiertes) Aktenverzeichnis und zusätzlich ein Verfahrensprotokoll zu.

 

Am 6. Februar 2023 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, in der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer die Akten fortlaufend zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen, welches auf die Paginierung der Aktenbestandteile Bezug nehme. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dem Beschwerdeführer die paginierten und mit einem Aktenverzeichnis versehenen Akten digital auf einem Datenträger zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Alles unter o./e. Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung beantragt. Mit Replik vom 15. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer unverändert an seinen Rechtsbegehren festgehalten.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Der Beschwerdeführer hat als beschuldigte Person im Strafverfahren ein Interesse an einer rechtskonformen Führung des ihn betreffenden Aktendossiers, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die rechtzeitig und formrichtig eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer lässt zusammengefasst monieren, dass Art. 100 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe. Dies bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend zu ergänzen sei, die Akten ab Beginn der Untersuchung zu paginieren seien und das Aktenverzeichnis auf die Paginierung der Akten Bezug nehmen müsse. Andernfalls sei es einer beschuldigten Person nicht möglich, gezielt und auf effiziente Weise bestimmte Informationen und Dokumente in den Akten zu finden. Zudem sei ohne Paginierung und Aktenverzeichnis nicht ersichtlich, wann welches Aktenstück in die Akten gelangt sei, dieser Zeitpunkt könne jedoch von erheblicher Relevanz sein. Schliesslich gewährleiste nur eine fortlaufende Paginierung die Vollständigkeit der Akten. Dies alles sei im Übrigen sehr einfach und bedeute für die Staatsanwaltschaft keinen zusätzlichen Aufwand, was beispielsweise das von der Bundesanwaltschaft verwendete System zeige, welches von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen werden könnte (act. 2, S. 5 f.).

 

2.2      Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme aus, in Nachachtung des Appellationsgerichtsentscheids BES.2021.96 vom 21. März 2022 zur vorliegenden Thematik eine Arbeitsgruppe eingesetzt zu haben. Diese sei nach eingehender Prüfung zum Schluss gekommen, dass eine Paginierung der Akten ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers in der Praxis – zumindest am Anfang der Untersuchung – nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. Dies werde – soweit bekannt – auch von keiner Staatsanwaltschaft so praktiziert, wobei allenfalls Ausnahmen in Bezug auf spezielle Verfahren (Wirtschaftsstraffälle etc.) bestehen mögen. Jedenfalls seien die durch die hiesige Staatsanwaltschaft übernommenen Fälle aus anderen Kantonen regelmässig nicht paginiert. Das angeblich durch die Bundesanwaltschaft praktizierte Vorgehen sei ebenfalls nicht bekannt, dürfte aber allenfalls in der Spezialität der gesondert geregelten Bundesgerichtsbarkeit begründet sein. Im Einzelnen würde eine ab Beginn der Untersuchung vorgenommene fortlaufende Paginierung zu einer Vielzahl von unlösbaren praktischen Problemen führen. Bei der Zusammenlegung oder Trennung von Verfahren sowie bei der Übernahme von Verfahren aus anderen Kantonen sei eine fortlaufende Paginierung – zumindest bei einer systematischen Aktenführung – nicht denkbar, da die nachträglich hinzukommenden Akten in das aufgestellte System des Hauptverfahrens eingeordnet und damit zwangsläufig chronologisch am Ende der Register eingefügt werden müssten. Hinzu komme, dass die Aktenordnung im Laufe des Verfahrens gegebenenfalls geändert werden müsste. Um die Akten in den genannten Fällen nicht mit grossem Aufwand neu paginieren zu müssen, bestünde nach Ansicht der Staatsanwaltschaft die einzige praktikable Möglichkeit einer fortlaufenden Paginierung darin, die Akten rein chronologisch zu führen. Dies wäre jedoch höchst unübersichtlich, weshalb eine entsprechende Bestimmung des Vorentwurfs nicht in die Strafprozessordnung aufgenommen worden sei. Aber auch mit einer chronologischen Aktenführung bestünde die Problematik, dass nicht parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) nicht paginiert werden könnten, da ansonsten im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke feststellbar wäre (act. 4, S. 2 f.). Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft umfasse neu neben einem Aktenverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO auch ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO. Dieses enthalte eine chronologische Auflistung aller parteiöffentlicher Aktenstücke inkl. Angabe darüber, wann diese in die Akten gelangt seien. Dies entspreche den Anforderungen von AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022, wonach «die Staatsanwaltschaft entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder – soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt [werde] – die Aktenstücke entsprechend einem solchen Verzeichnis fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Aktenverzeichnis zu erfassen» habe.

 

2.3      In seiner Replik macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, dass das Argument der Praktikabilität nicht stichhaltig sei, da die Akten nicht zwingend «mit eins beginnend» fortlaufend nummeriert werden müssten, wie dies im Kanton Basel-Stadt der Fall sei. Mit der Verwendung eines dreistufigen Dezimalsystems beim Aktenverzeichnis und bei der Paginierung der Akten würde die Problematik sich allenfalls verschiebender Seitenzahlen entfallen. Die Bundesanwaltschaft und zahlreiche Kantone würden ein dreistufiges Dezimalsystem verwenden. Zum Nachweis werden anonymisierte Auszüge von Akten der Staatsanwaltschaften Bern und Basel-Landschaft sowie von der Bundesanwaltschaft eingereicht (act. 8). Diese Beispiele würden belegen, dass die Führung eines Aktenverzeichnisses sowie eine Paginierung der Akten ab Eröffnung einer Strafuntersuchung möglich sei und auch die einmal erfolgte Paginierung eines Dokuments ohne Mühe geändert werden könne (act. 7, S. 2 ff.).

 

3.

3.1      Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein. Geprüft werde jeweils, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstelle, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde (BGE 115 Ia 97 E. 5b; BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Grundsätzlich sollten die Akten transparent strukturiert und paginiert aufbereitet sein, so dass sie unmittelbar erschliessbar sind (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.4).

 

Zur Frage, ob die Akten schon ab Eröffnung einer Untersuchung zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen sind, hat sich das Appellationsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich geäussert. Gemäss der nach Inkrafttreten der eidgenössischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 etablierten basel-städtischen Praxis wurde eine schon mit Beginn der Untersuchung erfolgende laufende Paginierung der Akten nicht für zwingend erachtet (AGE BES.2013 vom 12. September 2013 E. 4.2, BES.2018.3 vom 15. Ok­­tober 2018 E. 3.3, BES.2017.160 vom 8. Dezember 2017 E. 2.1, BES.2019.211 vom 17. Dezember 2019 E. 2.2.2 f., BES.2020.20 vom 8. Juni 2020 E. 3.4). Unlängst hat das Appellationsgericht in drei Entscheiden – in Abweichung von der bisherigen Praxis – die Anforderungen an die staatsanwaltschaftliche Aktenführung erhöht (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 und BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1.2, bestätigt mit AGE BES.2021.85 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1). Seither ist die Staatsanwaltschaft gehalten, die Aktenstücke im Regelfall – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Rubriken «zur Person», «Rechtsbeistände», «Anhalt./Haft», «Weitere Zwangsmassnahmen», «Allgemeiner Teil», «zur Sache», «Nebenakten», «Abschluss des Vorverfahrens») oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers laufend zu paginieren (d.h. mit Seitenzahlen zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

 

3.2

3.2.1   Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdeführer verweisen auf den Entscheid BES.2021.96 vom 21. März 2022. In Erwägung 2.4 dieses Entscheids hat das Appellationsgericht festgehalten, dass «eine Paginierung der Aktenstücke sowie das Erstellen eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses gleich zu Beginn der Erstellung des Aktendossiers notwendig [ist]». Im damaligen Verfahren wurde die Staatsanwaltschaft im Dispositiv angewiesen, «entweder (zusätzlich) ein Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen […] oder, soweit ausschliesslich ein Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis nach Art. 100 Abs. 2 StPO geführt wird, die Aktenstücke fortlaufend zu paginieren sowie das Datum ihres Eingangs auf dem Aktenstück selbst oder im Akten- bzw. Inhaltsverzeichnis zu erfassen». Diese Aussage ist im Einklang mit AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1 folgendermassen zu präzisieren: Mit dem in Klammern gesetzten «zusätzlich» war selbstredend «zusätzlich zum Aktenverzeichnis» gemeint. Dies geht klar aus den Erwägungen des Entscheids BES.2021.96 hervor, in Erwägung 2.4 steht: «Es empfiehlt sich deshalb, zusätzlich zur Führung eines Akten- bzw. Inhaltsverzeichnisses und der Paginierung der Aktenstücke ab Beginn der Strafuntersuchung die Führung eines Verfahrensprotokolls, das über das Datum des Eingangs eines Aktenstückes Auskunft gibt (s. Art. 77 lit. a und g StPO)». Auf die Führung eines selbständigen Verfahrensprotokolls kann indes verzichtet werden, wenn das Aktenverzeichnis die Funktion eines Verfahrensprotokolls wahrnimmt. Voraussetzung dafür ist aber in jedem Fall, dass die Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich die in Art. 77 StPO genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken selbst ergeben. Daraus darf jedoch nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine Paginierung ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers unterbleiben könnte, sofern ein separates Verfahrensprotokoll geführt wird. Das Aktenverzeichnis gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO mit entsprechender Paginierung von Beginn weg ist also unabhängig von einem Verfahrensprotokoll nach Art. 77 StPO zu führen.

 

3.2.2   Das Appellationsgericht ist sich bewusst, dass es für die Staatsanwaltschaft mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden ist, die Aktenstücke jeweils selbständig zu paginieren und ins Aktenverzeichnis aufzunehmen, anstatt dies am Ende der Untersuchung für alle Akten gleichzeitig zu tun. Zu beachten ist jedoch auch, dass die Arbeit mit unpaginierten Akten nicht nur für die Parteien, sondern auch für das Beschwerde- sowie das Zwangsmassnahmengericht einen zusätzlichen Aufwand zur Folge hat. Der durch die selbständige Paginierung der Akten verursachte Aufwand bei der Staatsanwaltschaft muss deshalb im Zusammenhang mit der durch die Paginierung erzielten Zeitersparnis bei den Parteien und beim Beschwerde- bzw. Zwangsmassnahmengericht gesehen werden. Vom Appellationsgericht nicht geteilt werden kann sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, dass eine Paginierung ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers nicht möglich bzw. nicht praktikabel sei. So ermöglicht eine Nummerierung des jeweiligen Konvoluts (Dossier, Ordner oder Faszikel) verbunden mit einer separaten Seitenzählung (z.B. 01 001) sowohl eine systematische Ordnung (z.B. Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen etc.) als auch eine fortlaufende chronologische Ablage. Sofern bei einer Zusammenlegung, Trennung oder Übernahme ausserkantonaler Verfahren Akten in das aufgestellte System eines Hauptverfahrens eingeordnet werden müssen, kann dies mithilfe von Dezimalstellen erfolgen (z.B. 01 001.50). Auch die einmal gewählte Systematik könnte mittels Dezimalstellen in gewissem Masse noch verändert werden (z.B. 01.50 001). In ein solches System könnten schliesslich auch nicht parteiöffentliche Akten (bspw. von verdeckten Zwangsmassnahmen) aufgenommen werden, ohne dass im Rahmen einer Akteneinsicht eine Lücke ersichtlich wäre (z.B. unter 99 001 ff.).

 

3.2.3   Nach dem Gesagten besteht nach Auffassung des Appellationsgerichts kein Anlass, auf die dargelegte Praxis (vgl. oben Ziff. 3.1) zurückzukommen. Dieser Praxis genügt die vorliegende Aktenführung der Staatsanwaltschaft, d.h. der Verzicht auf eine Paginierung der Akten ab Beginn der Untersuchung, nicht. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Aktenumfang von sieben Bundesordnern auch kein einfacher Fall im Sinne von Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO mehr vorliegt.

 

3.3      Im Ergebnis ist die Beschwerde gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen – sofern dies nicht inzwischen bereits erfolgt ist –, die Akten zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

4.

4.1      Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen (Art. 428 StPO).

 

4.2      Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu gewähren. Mangels Kostennote ist der Aufwand des Verteidigers auf vier Stunden zu schätzen und zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– aus der Gerichtskassen zu entschädigen. Die dem Beschwerdeführer zuzusprechende Entschädigung ist folglich auf CHF 800.– (einschliesslich Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 61.60, insgesamt somit auf CHF 861.60, zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die Akten fortlaufend zu paginieren, ein auf die paginierten Akten Bezug nehmendes Aktenverzeichnis anzufertigen und beides dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 861.60 (einschliesslich Auslagen und MWST) ausgerichtet. Es besteht kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).