Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.21

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                       Beschwerdegegner 2

[...]  

vertreten durch [...], Fürsprecher und Notar,

[...]   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. Januar 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 5. September 2022 reichte A____, vertreten durch Advokat [...], gegen ihren Bruder, B____, Strafanzeige wegen Nötigung, Drohung, übler Nachrede, Beschimpfung, unbefugtem Beschaffen von Personendaten, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie weiterer in Frage kommender Straftatbestände ein. Anlass der Anzeige bildeten drei E-Mail-Nachrichten von B____ an A____, datierend vom 15. November 2021, 25. Mai 2022 sowie 7. Juni 2022. Darin soll er ihr im Rahmen diverser angeblich ehrverletzender Äusserungen u.a. eine psychische Störung unterstellt, ihr mit finanziellem und psychischem Ruin und mit seinen weitreichenden Kontakten gedroht sowie ihr mitgeteilt haben, dass er unbefugt Informationen über sie ausfindig gemacht habe. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände und Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 9. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Sie beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer umfassenden Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Ziff. 1). Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren unverzüglich anhand zu nehmen (Ziff. 2). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 3). Mit Schreiben vom 24. Februar 2023 hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Eingabe vom 27. März 2023 hat auch B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), vertreten durch Fürsprecher [...], mitteilen lassen, dass auf eine Stellungnahme verzichtet werde.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der bei der Staatsanwaltschaft eingeholten Verfahrensakten (Verfahrensnummer VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung vom 30. Januar 2023. Die Beschwerdeführerin ist von dieser unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Zudem hat sie sich in der Strafanzeige bzw. dem Strafantrag vom 5. September 2022 als Privatklägerin konstituiert (vgl. act. 12, S. 11 und S. 23), womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2023 ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2023 zugestellt worden. Die am 9. Februar 2023 der Post übergebene Beschwerde ist daher fristgemäss erfolgt und erfüllt die gesetzlichen Anforderungen an die inhaltliche Begründung, weshalb auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zunächst aus, bei den dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Tatbeständen handle es sich – mit Ausnahme der Nötigung – durchwegs um Antragsdelikte. Zum Zeitpunkt der Einreichung der Strafanzeige seien hinsichtlich der in Frage stehenden Mailnachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 die Strafantragsfristen längst verstrichen gewesen, sodass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien. In Bezug auf die E-Mail vom 7. Juni 2022 werfe die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage und Drohung vor. Diese beiden Tatbestände seien jedoch eindeutig nicht erfüllt, weshalb das Verfahren diesbezüglich nicht anhand genommen werde. Gleiches gelte hinsichtlich der angezeigten Nötigung: In objektiver Hinsicht sei nicht ersichtlich, worin die Nachteile bestünden und inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden genötigt worden sei. Das Verfahren sei auch in diesem Punkt aufgrund des eindeutig nicht erfüllten Tatbestands nicht anhand zu nehmen.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin wiederholt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen die bereits in der Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt sie diese dahingehend, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt entgegen den tatsächlichen Gegebenheiten offensichtlich falsch und unvollständig festgestellt sowie willkürlich geurteilt habe. Die lapidare Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach die Straftatbestände insgesamt nicht erfüllt seien, sei nicht nachvollziehbar. Es bestünden noch viele offene Fragen und ungeklärte Sachverhalte, welche die Nichtanhandnahme des Verfahrens keinesfalls rechtfertigten. Insbesondere seien die Strafantragsfristen gewahrt und die Tatbestandsvoraussetzungen aller beanzeigten Delikte klarerweise erfüllt. Überdies habe die Staatsanwaltschaft die Straftatbestände des unbefugten Beschaffens von Personendaten, der potenziellen Amtsgeheimnisverletzung sowie weitere mögliche Straftatbestände in der angefochtenen Verfügung weder beurteilt noch deren Nichtanhandnahme begründet.

 

2.3      Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Beschwerdegegner 2 liessen sich nicht zur Beschwerde vernehmen.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straf­losigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, sodass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7; Vogelsang, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 310 N 6 ff.; Bosshard/Landshut, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).

 

3.2      Mit der vorliegenden Beschwerde wird dem Gericht ein langjähriger Familienkonflikt unter den Geschwistern im Zusammenhang mit einer Erbstreitigkeit vorgelegt. Für das Beschwerdegericht massgeblich ist diesbezüglich allein die Frage, ob in der gegebenen Konstellation in Bezug auf die beanzeigten Straftatbestände ein Strafverfahren gegen den beschuldigten Bruder eröffnet werden muss. Alles Weitere kann nicht berücksichtigt werden und ist im Rahmen des Erbschaftsprozesses zu klären.

 

3.3

3.3.1   Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 vor, diverse Straftatbestände mittels drei verschiedener E-Mail-Nachrichten begangen zu haben. Konkret soll er sich der üblen Nachrede, der Beschimpfung, des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, des unbefugten Beschaffens von Personendaten, der Drohung, der Nötigung sowie der Verletzung des Amtsgeheimnisses strafbar gemacht haben. Sämtliche Vorwürfe wurden erst mittels Strafanzeige vom 5. September 2022 beanzeigt, weshalb die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, dass hinsichtlich der ersten beiden Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 keine gültig gestellten Strafanträge vorlägen. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die einzelnen E-Mail-Nachrichten seien zwar gestaffelt erfolgt, hingen allerdings stark zusammen und bauten aufeinander auf. Der Hintergrund aller Nachrichten sei derselbe, namentlich der seit Längerem andauernde Familienkonflikt und der damit einhergehende Erbschaftsprozess um den Nachlass der verstorbenen Mutter. In Bezug auf die erbrechtliche Streitigkeit versuche der Beschwerdegegner 2 mit seinen wiederholt versandten E-Mails Druck auf die Beschwerdeführerin auszuüben. Aus juristischer Sicht sei der enge Konnex zwischen den einzelnen E-Mails gegeben. Die Nachrichten seien deshalb als Handlungseinheit zu betrachten, womit die Antragsfrist mit der Einreichung der Strafanzeige am 5. September 2022 für alle in Frage kommenden Delikte gewahrt sei.

 

3.3.2   Bei der beanzeigten Nötigung und der Verletzung des Amtsgeheimnisses handelt es sich um Offizialdelikte, die unabhängig vom Vorliegen eines Strafantrags zu verfolgen sind. Darüber hinaus stellen sämtliche zur Anzeige gebrachte Straftatbestände Antragsdelikte dar (vgl. Art. 173 und Art. 177 für die Vergehen gegen die Ehre sowie Art. 179septies, Art 179novies und Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Für die Strafverfolgung wird demnach ein Strafantrag vorausgesetzt, dessen Antragsfrist drei Monate beträgt (Art. 30 f. StGB). Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt werden (Art. 31 StGB; BGE 126 IV 131 E. 2a). Der Täter soll nicht über längere Zeit darüber im Ungewissen sein, ob gegen ihn eine Strafverfolgung eingeleitet wird oder nicht. Mit Ablauf der Frist «erlischt» das Antragsrecht. Wie bei gesetzlichen Fristen allgemein (Art. 89 Abs. 1 StPO), so ist auch bei der Strafantragsfrist eine Erstreckung ausgeschlossen (vgl. Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 31 N 1 ff.). Abgesehen von den Fällen der tatbestandlichen Handlungseinheit, insbesondere der Dauerdelikte, und der natürlichen Handlungseinheit ist der Beginn der Antragsfrist bei mehreren Einzelhandlungen für jede Tathandlung gesondert zu bestimmen (vgl. BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Das Vorliegen eines gültigen Strafantrags ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen.

 

3.3.3   Tat und Täter der dem Beschwerdegegner 2 zu Last gelegten Ehrverletzungen und Drohungen, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin mit den ersten beiden E-Mail-Nachrichten begangen wurden, sind dieser schon am 15. November 2021 respektive 25. Mai 2022 bekannt gewesen. Dies ergibt sich bereits aus dem an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt gerichteten Schreiben der Beschwerdeführerin vom 24. Juni 2022 (vgl. act. 12, S. 44). Darin hält sie fest: «Bereits bei der ersten Email von B____ vom 15. November 2021 habe ich reagiert und seinem Anwalt, RA [...], am 23. November 2021 brieflich mitgeteilt, er möchte dafür sorgen, dass sein Klient von weiteren Emails dieser Art absehe, ansonsten ich mir rechtliche Mittel vorbehalten würde.» Und weiter: «Ich werde meinen Bruder nur anzeigen bzw. gegen ihn klagen, wenn sichergestellt ist, dass er dies nicht, wie oben geschildert, in einen Erbschaftsprozess ummünzen kann». Ebenfalls führt sie darin aus, Diffamierungen, Drohungen sowie Stalking seien zu unterlassen. Diese Korrespondenz verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin eine allfällige (straf-)rechtliche Tragweite des Inhalts der Nachrichten umgehend erkannt, sich aber dazu entschlossen hat, die Einreichung einer Strafanzeige (und damit einhergehend des Strafantrags) von der Bedingung abhängig zu machen, dass dies vom Beschwerdegegner 2 im Erbschaftsprozess nicht gegen sie verwendet werden kann. Gesetzlich ist jedoch keine Möglichkeit vorgesehen, die Auslösung der Strafantragsfrist respektive den Fristenlauf an individuelle Bedingungen zu knüpfen. Die Strafantragsfrist ist deshalb im Zeitpunkt der Strafanzeige vom 5. September 2022 längst abgelaufen gewesen, sofern die in Frage stehenden Behauptungen und mutmasslichen Drohungen nicht mit späteren Äusserungen im Rahmen nachfolgender Nachrichten eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit bilden.

 

3.3.4   Dauerdelikte sind dadurch gekennzeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (BGer 6B_520/2018, 6B_521/2018 vom 3. April 2019 E. 4.3.1). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können mehrere Einzelhandlungen sodann im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit zusammengefasst werden, wenn sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei objektiver Betrachtung noch als ein einheitliches Geschehen erscheinen (BGE 131 IV 83 E. 2.4.5). Die natürliche Handlungseinheit ist jedoch nur noch zurückhaltend anzunehmen (BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 mit weiteren Hinweisen). Keine natürliche Handlungseinheit besteht namentlich dann, wenn zwischen einzelnen Handlungen – selbst wenn diese aufeinander bezogen sind – ein längerer Zeitraum, wie etwa mehr als ein Monat, liegt (Jaggi, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 98 N 8 f. mit Hinweisen). Wie bereits von der Staatsanwaltschaft zutreffend dargelegt, sind diese Voraussetzungen in der vorliegenden Konstellation klarerweise nicht gegeben. Ehrverletzungsdelikte stellen nach der beständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine Dauerdelikte dar; auch dann nicht, wenn die ehrverletzenden Texte mit mehreren Blogeinträgen im Internet veröffentlich wurden (BGE 93 IV 93 E. 2 f.; BGer 6B_976/2017 vom 14. November 2018). Auch in Bezug auf die angeblichen Drohungen ist dies zu verneinen, denn Art. 180 StGB lässt sich nicht als Dauerdelikt begreifen (vgl. Riedo, a.a.O., Art. 31 N 25). Die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis scheitert im vorliegenden Fall allein schon deswegen, weil bei objektiver Betrachtung kein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdegegners 2 an die Beschwerdeführerin besteht. Zwischen der ersten Nachricht vom 15. November 2021 und den beiden weiteren Nachrichten liegt ein Zeitraum von mehreren Monaten. Auch wenn die zweite und die dritte Nachricht näher aneinander liegen, so liegt zwischen diesen dennoch ein Abstand von mehreren Wochen, der keine Annahme einer Handlungseinheit rechtfertigt. Daran vermag auch die lange Dauer des familiären Konflikts nichts zu ändern. Im Übrigen beziehen sich die Nachrichten – trotz der Zugehörigkeit zur erbrechtlichen Auseinandersetzung – inhaltlich auf verschiedene Gegebenheiten, weshalb es hinsichtlich der Handlungen an einem einmaligen Willensentschluss fehlt. Der vorgebrachte Sachverhalt kann somit nicht als Einheit respektive eine Tat zusammengefasst werden.

 

3.3.5   Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbegründet. Demgemäss ist die Antragsfrist für alle im Zeitraum vor dem 5. Juni 2022 liegenden Antragsdelikte verpasst worden. Folglich sind in Bezug auf die ersten beiden E-Mail-Nachrichten vom 15. November 2021 und 25. Mai 2022 die nachfolgenden Straftatbestände nicht mehr zu prüfen: Üble Nachrede, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage sowie Drohung. Die Nichtanhandnahme ist demnach mangels Prozessvoraussetzungen zu Recht erfolgt. Gleiches gilt für das unbefugte Beschaffen von Personendaten nach Art. 179novies StGB: Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung präzise ausgeführt, dass die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfene unbefugte Beschaffung nichtöffentlicher Personendaten zu einem vor dem 25. Mai 2022 liegenden Zeitpunkt stattgefunden haben soll. Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde keine Argumente auf, die darauf schliessen liessen, dass diese Annahme unzutreffend wäre. Damit ist die Antragsfrist hinsichtlich der unbefugten Beschaffung von Personendaten ebenfalls nicht gewahrt worden, weshalb sich die Staatsanwaltschaft auch nicht materiell dazu äussern musste. Auf die weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang ist demnach nicht einzugehen. Gestützt auf das soeben Ausgeführte und vor dem Hintergrund von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO bleibt in materieller Hinsicht zu prüfen, ob die verbleibenden Tatbestände der Drohung und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (in Bezug auf die letzte Nachricht vom 7. Juni 2022) sowie der Nötigung und der Amtsgeheimnisverletzung eindeutig nicht vorliegen.

 

3.4

3.4.1   Streitig ist zunächst die Nichtanhandnahme betreffend die angebliche Drohung im Kontext der letzten E-Mail vom 7. Juni 2022, in deren Rahmen der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin sowie dem gemeinsamen Bruder [...] unter dem Betreff «Die […] Erbteilung [...] oder: Die Geschichte wiederholt sich…» einen Buchauszug über dieses damalige Ereignis zukommen liess. Die Staatsanwaltschaft vertritt diesbezüglich die Auffassung, die fragliche Nachricht sei – selbst unter Einbezug des Anhangs – nicht geeignet, die Beschwerdeführerin als Empfängerin in Angst und Schrecken zu versetzen, zumal sie selbst ausführe, dass nicht klar werde, worin das in Aussicht gestellte Übel bestehen solle. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Beschwerdegegner 2 schnüre bei ihr existenzielle Ängste und Sorgen. Er prophezeie ihr grosse Armut und trachte danach, sie zu zerstören. Mit seinem Hinweis auf die längst vergangene Familiengeschichte, die ein tragisches Ende nahm, habe er sie sehr wohl in Angst und Schrecken versetzt, denn er wolle ihr – zumindest sinnbildlich – weismachen, dass es ihr gleich ergehen und er sie ruinieren werde.

 

3.4.2   Den Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt. Eine Drohung ist nach gefestigter Lehre und Praxis das Inaussichtstellen eines Übels, dessen Eintritt vom Willen des Drohenden abhängig scheint. Die Drohung muss nicht explizit erfolgen, sondern kann auch durch Anspielungen oder konkludentes Verhalten geschehen. Sie ist dann schwer, wenn sie aufgrund der Gesamtheit der Umstände geeignet ist, beim Empfänger in der konkreten Situation Angst oder Schrecken auszulösen. Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGE 122 IV 97 E. 2b). Zudem ist erforderlich, dass die betroffene Person durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird (BGE 137 IV 258 E. 2.6).

 

Die Staatsanwaltschaft vertritt zu Recht die Auffassung, dass der Beschwerdegegner 2 in der fraglichen Nachricht inhaltlich lediglich auf die vergangene Familiengeschichte Bezug nimmt und festhält, dass sich diese in neuer Besetzung zu wiederholen drohe. Zwar muss das angedrohte Übel zur Erfüllung des Tatbestands nicht genau umschrieben werden (vgl. Heizmann/Lüond, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 180 N 3). Allerdings ist weder der Verweis auf die vergangene Familiengeschichte noch die Anmerkung, dass sich diese zu wiederholen drohe, für sich allein betrachtet eine Drohung im Sinne der gesetzlichen Bestimmung, denn es mangelt den Äusserungen an der erforderlichen Intensität. Auch der Anspielung des Beschwerdegegners 2 darauf, welche Rolle die Beschwerdeführerin seiner Ansicht nach in der gegenwärtigen Auseinandersetzung einnehmen respektive eben nicht einnehmen werde, kommt isoliert betrachtet nicht der Charakter einer Drohung zu. Selbst wenn eine Drohung anzunehmen wäre, erscheint diese nicht als schwer, denn keine der gewählten Formulierungen ist (weder einzeln noch zusammen) objektiv betrachtet geeignet, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen. Daran vermag auch die Vorgeschichte der Parteien nichts zu ändern. Selbst unter Einbezug der gesamten Umstände ist der in der E-Mail enthaltene Verweis auf die einstige Familiengeschichte und deren mögliche Wiederholung nicht geeignet, eine Person im Sinne des Art. 180 StGB in Angst und Schrecken zu versetzen. Insgesamt sind die Hinweise vor dem Hintergrund einer erbrechtlichen Auseinandersetzung – im Rahmen derer jede Partei den eigenen Standpunkt naturgemäss vehement vertritt – nicht als schwere Drohung im Sinne von Art. 180 StGB zu qualifizieren. Die Staatsanwaltschaft liegt deshalb richtig, wenn sie den Tatbestand der Drohung als offensichtlich nicht gegeben erachtet.

 

3.5

3.5.1   Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll der Beschwerdegegner 2 weiter einen Missbrauch einer Fernmeldeanlage begangen haben, denn er habe sich in missbräuchlicher Weise einer Fernmeldeanlage (E-Mail-Account) bedient, um seine «Drohung(en)» an die Adressatin richten zu können.

 

3.5.2   Den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage nach Art. 179septies StGB erfüllt, wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht. Nebst Anrufen per Telefon fallen auch Fax sowie E-Mail, SMS und andere Text- oder Bildnachrichten via Telefonnetz oder via Internet unter die Bestimmung von Art. 179septies StGB. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, wird gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorausgesetzt, dass die Tathandlungen eine gewisse minimale quantitative Intensität oder alternativ qualitative Schwere aufweisen. So ist bei leichten bis mittelschweren Persönlichkeitsverletzungen eine gewisse Häufung von Einzelhandlungen erforderlich. Ein einziger Anruf (respektive eine einzige Nachricht) erfüllt den Tatbestand hingegen nur dann, wenn er geeignet ist, bei der betroffenen Person eine schwere Beunruhigung auszulösen. Massgeblich sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGE 126 IV 216 E. 2; Ramel/Vogelsang, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 179septies StGB; Abo Youssef, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 179septies N 2; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 179septies N 1).

 

Die mit Datum vom 7. Juni 2022 versandte E-Mail-Nachricht erfüllt die soeben dargelegten Kriterien offensichtlich weder in Bezug auf die ungerechtfertigte Häufigkeit noch in Bezug auf die qualitative Intensität. Die Nachricht ist weder anonym verfasst noch ist ihr eine versteckte schwere Drohung zu entnehmen. Sie hat keine obszönen oder beleidigenden Äusserungen zum Inhalt, die die Annahme eines Missbrauchs zu rechtfertigen vermögen. Unter diesen Umständen geht von der Nachricht keine Beunruhigungs- und Belästigungswirkung zu Lasten der Beschwerdeführerin aus, die objektiv als schwer zu werten wäre. Abgesehen davon fehlt es am subjektiven Nachweis, dass der Beschwerdegegner 2 nicht nur vorsätzlich, sondern auch aus Bosheit oder Mutwillen gehandelt hat.

 

3.6

3.6.1   Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, es sei der Tatbestand der Nötigung erfüllt, denn die Nachrichten des Beschwerdegegners 2 seien in ihrer Gesamtheit und Qualität durchaus geeignet gewesen, sie durch Androhung ernstlicher Nachteile gefügig zu machen. Er drohe ihr sinngemäss, sie in finanzieller und psychischer Hinsicht zu ruinieren. Der Beschwerdegegner 2 gebe ihr zu verstehen, dass er über weitreichende Kontakte verfüge und in der Lage sei, an sämtliche Informationen zu gelangen, um ihr damit zu schaden. Den E-Mails des Beschwerdegegners 2 sei dabei zu entnehmen, dass es ihm ums Geld der verstorbenen Mutter gehe. Mit seinen Äusserungen übe er gezielt und mit Kalkül Druck auf sie aus. Der Tatbestand der Nötigung verlange nicht, dass die Drohungen auch wirklich wahrgemacht würden. Es genüge, glaubhaft zu vermitteln, dass sie wahrgemacht werden könnten. Dies tue der Beschwerdegegner 2, indem er aufzeige, dass er fähig und gewilligt sei, seine Drohungen in die Wirklichkeit umzusetzen. Dies zeige sich beispielsweise daran, dass er die neue Wohnadresse der Beschwerdeführerin und diverse Bankunterlagen der verstorbenen Mutter erhältlich machen konnte.

 

3.6.2   Der Nötigung nach Art. 181 StGB macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Geschütztes Rechtsgut ist die Handlungsfreiheit, genauer die freie Willensbildung und Willensbetätigung. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile stellt der Täter dem Opfer ein Übel in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Es kommt nicht darauf an, ob der Täter die Drohung wahrmachen will, sofern sie nur als ernst gemeint erscheinen soll. Ernstlich sind Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine Freiheit der Willensbildung oder Willensbetätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a, 120 IV 17 E. 2a/aa, je mit Hinweisen). Auch die Drohung muss eine gewisse Intensität aufweisen, die von Fall zu Fall und nach objektiven Kriterien festzulegen ist (vgl. zum Ganzen BGer 6B_363/2017 vom 21. März 2018 E. 1.3). Sodann bedarf die Rechtswidrigkeit einer Nötigung einer besonderen Begründung. Nach gefestigter Rechtsprechung ist eine Nötigung nur dann unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richten Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1; BGer 6B_793/2018 vom 9. Januar 2019 E. 2.2).

 

3.6.3   Hinsichtlich der Frage, ob der Tatbestand der Nötigung offensichtlich nicht erfüllt ist, ist ebenfalls der Staatsanwaltschaft zu folgen. Nebst der inhaltlich bereits unter Ziff. 3.4 erläuterten E-Mail vom 7. Juni 2022 liess der Beschwerdegegner 2 der Beschwerdeführerin vorgängig noch zwei weiteren Nachrichten zukommen. Diesbezüglich ist zunächst zu konstatieren, dass die einzelnen Äusserungen aus diesen an die Beschwerdeführerin adressierten und von dieser als nötigend erachteten E-Mail-Nachrichten für sich allein genommen unbestrittenermassen keine Nötigung darstellen. So machte der Beschwerdegegner 2 in der Nachricht vom 15. November 2021 primär ausschweifende Anmerkungen zum angeblichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12, S. 27 f.). Die Nachricht vom 25. Mai 2022 wiederum beinhaltet mehrheitlich Ausführungen zu mutmasslichen Vermögensdepositionen, die die Beschwerdeführerin von den Konten und Wertschriftendepots der verstorbenen Mutter getätigt haben soll. Daneben weist er sie unter Hinweis auf die erbrechtliche Ausgleichspflicht und Pflichtteilsberechnung darauf hin, dass sie ihm und dem gemeinsamen Bruder immense Rückzahlungen schulde, jedoch ohne diese Anmerkung mit einer Drohung zu verknüpfen (vgl. act. 12, S. 29 ff.). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sind auch in der Kumulation sämtlicher Äusserungen in allen drei Nachrichten des Beschwerdegegners 2 keine «Drohungen» zu erblicken, denn die Anmerkungen sind gesamthaft zu unbestimmt, um objektiv als solche wahrgenommen zu werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Mitteilungen des Beschwerdegegners 2 durch die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des seit Jahren andauernden Familienkonflikts als lästig empfunden werden. Dennoch haben diese bei Weitem nicht das Ausmass erlangt, um als Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne der Nötigung ausgelegt werden zu können. Nicht jede Meinungsverschiedenheit im Rahmen einer Erbstreitigkeit kann als Drohung betrachtet werden. Selbst wenn man die Anmerkungen in ihrer Gesamtheit im Sinne einer äusserst grosszügigen Auslegung als Androhung, die Beschwerdeführerin in den Ruin zu treiben, betrachten würde, fehlte es an der Ernstlichkeit des angedrohten Nachteils. Die «Drohung» ist weder unter Anwendung eines objektiven Massstabs noch unter stärkerer Berücksichtigung des Opferhorizonts geeignet, die Beschwerdeführerin gefügig zu machen. Die Beschwerdeführerin weiss sich zur Wehr zu setzen, schrieb sie doch selbstständig einen Brief an das Justiz- und Sicherheitsdepartement und beauftragte ihren Anwalt mit der Strafanzeige. In ihrer Gesamtheit waren die Äusserungen des Beschwerdegegners 2 folglich ungeeignet, um die freie Willensbildung und Willensbetätigung der Beschwerdeführerin zu beeinflussen.

 

Auch in Bezug auf den Zweck vermögen die dem Beschwerdegegner 2 vorgeworfenen Handlungen offensichtlich keine rechtswidrige Nötigung zu begründen. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin versuche der Beschwerdegegner 2 durch seine Handlungen und Äusserungen im Erbschaftsprozess Zugeständnisse von ihr zu erreichen. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Sämtliche angezeigten Äusserungen, Behauptungen oder Hinweise in den Nachrichten sind im Rahmen der Erbstreitigkeit zwischen den Parteien erfolgt. Die Beschwerdeführerin wird anwaltlich vertreten; dieses Vertretungsverhältnis schafft eine Distanz zwischen den Parteien und ermöglicht es ihr, sich bezüglich sämtlicher Nachrichten und Äusserungen der Gegenseite beraten zu lassen. Darüber hinaus verfügt sie auch über die finanziellen Mittel hierzu. Folglich muss sie nicht befürchten, dass sie den Prozess ohne Vertretung durchstehen und deshalb ihrem Bruder in allem nachgeben muss. Unter diesen Umständen ist auch unter Berücksichtigung der Vorgeschichte nicht ersichtlich, wie der Beschwerdegegner 2 mit seinen E-Mail-Nachrichten die Beschwerdeführerin genötigt haben soll. Es gibt insgesamt keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten seitens des Beschwerdegegners 2. Im Ergebnis ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren in Bezug auf diesen Tatbestand nicht an die Hand genommen hat.

 

3.7

3.7.1   Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschwerdegegner 2 schliesslich eine Verletzung des Amtsgeheimnisses vor, denn es könne nicht ausgeschlossen werden, dass im Zuge der Beschaffung ihrer neuen Wohnsitzadresse ein Amtsgeheimnis verletzt worden sei. Sie habe die Funktion der Adressauskunft nach der Verlegung ihres Wohnsitzes beim Kanton sperren lassen, dennoch gebe der Beschwerdegegner 2 in der E-Mail vom 25. Mai 2022 an, diese aufgrund seiner Funktion als Strafrichter zu kennen. Die Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB sei ein Offizialdelikt, eine allfällig verstrichene Antragsfrist spiele hierfür keine Rolle. Die Staatsanwaltschaft habe es aber unterlassen, diesbezüglich den entsprechenden Sachverhalt abzuklären und konkrete Anhaltspunkte über die Beschaffung der Adresse erhältlich zu machen. Die Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft sei somit offensichtlich unvollständig und unrichtig erfolgt.

 

3.7.2   Der Beschwerdeführerin ist zunächst insofern zuzustimmen, als es Sache der Staatsanwaltschaft gewesen wäre, sich in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zumindest mit dem Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung auseinanderzusetzen. Allerdings erweist sich der Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung ebenfalls als unbegründet, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, weshalb es auch keiner Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen in diesem Punkt bedarf.

 

3.7.3   Den Tatbestand nach Art. 320 StGB erfüllt, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse im Sinne der Bestimmung sind Tatsachen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt oder zugänglich sind, die der Geheimnisherr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1). Ein privates Geheimhaltungsinteresse besteht, wenn die Bekanntgabe dem Betroffenen nachteilig sein kann. Die Tathandlung besteht im Offenbaren. Der Täter muss das Geheimnis einer dazu nicht ermächtigten Drittperson zur Kenntnis bringen oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglichen. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 320 N 8 ff.; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage 2021, Art. 320 N 3 ff.).

 

3.7.4   Der Beschwerdegegner 2 schreibt in seiner E-Mail vom 25. Mai 2022 an die Beschwerdeführerin: «Gerne hoffe ich, Du habest Dich an Deinem neuen Wohnort an der [...] gut eingelebt. Es ist ja schon unglaublich, was man als langjähriger Strafrichter nicht alles mit grösster Leichtigkeit in Erfahrung zu bringen vermag!»

 

Es ist bekannt, dass der Beschwerdegegner 2 in seinem ehemaligen Amt als nebenamtlicher Richter als Mitglied einer Behörde fungierte, wobei er die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Versands der fraglichen Nachricht bereits nicht mehr ausübte. Allerdings gilt das Amtsgeheimnis auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses weiter. In objektiver Hinsicht ist hingegen zunächst fraglich, ob die Information über die Wohnadresse der Beschwerdeführerin ein Geheimnis im Sinne von Art. 320 StGB darstellt. Das geschützte Geheimnis wird dann zum Amtsgeheimnis, wenn die geheim zu haltende Tatsache dem Amtsträger in seiner Eigenschaft als Beamter anvertraut worden ist oder er diese aufgrund seiner amtlichen Stellung wahrgenommen hat. Letzteres kann auch in ausserdienstlichem Zusammenhang geschehen. Nicht unter das Amtsgeheimnis fallen hingegen Tatsachen, die der Beamte als Privater erfahren hat oder als Privater hätte in Erfahrung bringen können, weil dieser beispielsweise einen privaten Informationsanspruch hat (Michlig/Wyler, in: Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 320 N 5). Grundsätzlich kann jede Person beim Einwohneramt des Kantons Basel-Stadt gegen eine Gebühr von CHF 6.– um Adressauskunft sämtlicher Bewohnerinnen und Bewohner des Kantons ersuchen und erhält dann seitens der Behörde ohne Geltendmachung eines berechtigten Interesses Informationen zum Vornamen, Namen und über die zuletzt bekannte Adresse der ersuchten Person (vgl. § 11 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt [NAG, SG 122.200]). Beantragt die betroffene Person hingegen die Adresssperrung, kann aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht ohne Weiteres Auskunft erteilt werden (vgl. § 28 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz [IDG, SG 153.260]). Die Einwohnergemeinde gibt Personendaten trotz Adresssperrung unter anderem bekannt, wenn die um Bekanntgabe ersuchende Person glaubhaft macht, dass die Personendaten zur Durchsetzung ihrer Rechtsansprüche erforderlich sind (§ 28 Abs. 3 lit. c IDG). Die Beschwerdeführerin beantragte nach ihrem Umzug an ihre jetzige Wohnadresse am 5. April 2022 die Sperrung ihrer Adresse beim Einwohneramt Basel-Stadt, wobei das Amt die Sperrung gleichentags schriftlich bestätigte (vgl. act. 12, S. 26). Die Personendaten der Beschwerdeführerin waren damit für Privatpersonen gesperrt und ihre Bekanntgabe setzte einen Interessennachweis voraus. Sie waren somit weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Fest steht damit einzig, dass der Beschwerdegegner 2 trotz Adresssperrung Kenntnis von der neuen Wohnadresse der Beschwerdeführerin erlangt hat. Wie er an diese Information gelangt ist, lässt sich den der Beschwerdeinstanz vorliegenden Akten hingegen nicht entnehmen. Art. 320 StGB verlangt jedoch, dass zwischen der Kenntnis des Geheimnisses und der amtlichen Funktion ein Kausalzusammenhang besteht. Wie bereits dargelegt, bleibt der Beamte straflos, wenn er von der fraglichen Tatsache schon vorher als Privatperson Kenntnis hatte oder sich diese Kenntnis später ausserhalb des Dienstes hätte beschaffen können oder beschafft hat, sogar wenn ein privater Anspruch auf Information bestanden hätte (vgl. Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 320 N 7). Vorliegend kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdegegner 2 auf Gesuch hin beim Einwohneramt die fragliche Information ohnehin erhalten hätte, wenn er geltend gemacht hätte, dass er diese im Rahmen des Erbschaftsprozesses und somit zur Durchsetzung seiner Rechtsansprüche benötigt. Ferner besteht die durchaus plausible Möglichkeit, dass er die Information über gemeinsame Familienmitglieder respektive Bekannte erlangt hat. Zwar hat die Beschwerdeführerin ihre Wohnadresse sperren lassen, jedoch räumt sie selbst ein, diese einem engen Kreis von Personen mitgeteilt zu haben (vgl. act. 12, S. 12). Letztlich kann die Frage, woher der Beschwerdegegner 2 an die Information gelangt und ob dies in seiner Eigenschaft als Beamter erfolgt ist, jedoch offen gelassen werden, da es im vorliegenden Fall am Erfordernis des Offenbarens scheitert. Vorausgesetzt wird hierfür, dass das Geheimnis unbefugten Dritten zur Kenntnis gebracht wird oder dass ihnen die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht wird. Keine Amtsgeheimnisverletzung liegt vor, wenn die Offenbarung gegenüber einer ermächtigten Person erfolgt. Der Beschwerdegegner 2 adressiert mit seiner E-Mail vom 25. Mai 2022 einzig die Beschwerdeführerin selbst, es ist keine Veröffentlichung oder Mitteilung an Aussenstehende erfolgt. Dem gemeinsamen Bruder der Parteien oder allfälligen Drittpersonen wurde diese Nachricht nicht in Kopie zugestellt, wie dies etwa bei den anderen beiden E-Mail-Nachrichten vom 15. November 2021 sowie 7. Juni 2022 der Fall war. Dies wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Folglich ist die Information nicht an eine unbefugte Drittperson gelangt, womit auch der Tatbestand von Art. 320 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 1'000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen ist. Demnach hat sie auch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–, einschliesslich Auslagen. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Mateja Smiljic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.