Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.27

 

ENTSCHEID

 

vom 17. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Beteiligte

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt                         Beschwerdeführerin

Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

A____                                                                       Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 8. Februar 2023

 

betreffend Parteistellung als Privatklägerin im Strafverfahren

 


Sachverhalt

 

Am 22. März 2022 erstattete das Amt für Sozialbeiträge (Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen A____ (Beschuldigter) wegen Verdachts auf Verletzung der Meldepflicht, auf unrechtmässigen Bezug von Sozialversicherungsleistungen sowie auf Betrug. Weiter konstituierte sich die Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren VT.[...].

 

Nach einem Austausch zwischen der Beschwerdeführerin und der Staatsanwaltschaft hielt die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2022 an ihrer Konstituierungserklärung vom 22. März 2022 als Privatklägerin fest. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin im Strafverfahren ab, da sich das Verfahren noch in der Ermittlungsphase befinde und es noch nicht erstellt sei, unter welchen Straftatbestand der Sachverhalt subsumiert werden würde.

 

Am 20. Februar 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 sei aufzuheben und die Beschwerdeführerin sei in der Strafuntersuchung bezüglich ihrer Strafanzeige vom 22. März 2022 als Privatklägerin zuzulassen. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023, die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu am 3. Mai 2023 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerdeführerin hat als Anzeigestellerin und Adressatin der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2022 ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2023 zugestellt (act. 1/2), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 20. Februar 2023 endete (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Postaufgabe 20. Februar 2023) ist folglich einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Streitig ist vorliegend, ob sich die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] als Privatklägerin gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.

 

2.1      Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. März 2022 beruht auf dem Vorwurf, dass der Beschuldigte in der Zeit von Januar bis Dezember 2019 einer Erwerbstätigkeit bei der [...] in Basel nachgegangen sei. Der Beschuldigte habe sich am 17. März 2014 für Ergänzungsleistungen (EL) angemeldet und bestätigt, dass er über die Meldepflicht informiert worden sei. Er habe die Beschwerdeführerin arglistig getäuscht, indem er im Revisionsformular vom 7. Juli 2017 entgegen den Tatsachen angegeben habe, nicht erwerbstätig zu sein. Anlässlich der Revision vom 30. August 2021 habe die zuständige Fallführung anhand der Steuerdaten festgestellt, dass der Beschuldigte seit dem Jahr 2017 ein bei den Ergänzungsleistungen nicht deklariertes Erwerbseinkommen erwirtschaftet habe. Der Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin erst mit Schreiben vom 1. November 2021 bestätigt, dass er vom Jahr 2017 bis zum Jahr 2019 erwerbstätig gewesen sei und pro Monat CHF 250.– verdient habe. Schliesslich habe der Beschuldigte erst anlässlich der Revision vom 30. August 2021 angegeben, in einem 2-Personenhaushalt zu wohnen, obwohl er bereits am 1. Februar 2019 mit seiner Mitbewohnerin zusammengezogen sei (zum Ganzen Strafanzeige, act 3/3).

 

2.2      In ihrer Verfügung vom 8. Februar 2023 erwog die Staatsanwaltschaft, dass sich die Beschwerdeführerin für die Konstituierung als Privatklägerin auf Art. 79 Abs. 3 ATSG stütze, wonach ein Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen könne. Der Gesetzgeber habe sich somit ausdrücklich auf Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a StGB und Art. 87 AHVG beschränkt. Aktuell befinde sich das Verfahren in der Ermittlungsphase, weshalb noch nicht erstellt sei, ob das dem Beschuldigten zu Last gelegte Verhalten unter die Bestimmung von Art. 146 StGB und/oder unter Art. 148a StGB subsumiert werden würde. Sodann sei Art. 87 AHVG nicht anwendbar. Im Falle einer Anwendung von Art. 146 StGB würde Art. 79 Abs. 3 ATSG keine Anwendung finden. Daher werde die Beschwerdeführerin im Strafverfahren VT.[...] nicht als Privatklägerin zugelassen.

 

2.3      Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Staatsanwaltschaft die Stellung als Privatklägerschaft unter eine Suspensivbedingung stelle, welche im Gesetz nicht vorgesehen sei und der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entspräche (mit Hinweis auf BGer 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.2). Eine Parteistellung der Beschwerdeführerin könne solange nicht verneint werden, als der zu untersuchende Lebenssachverhalt auch den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllen könnte. Es sei deshalb ihre Parteistellung als Privatklägerin in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zu bestätigen.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 3. April 2023 zusammengefasst vor, dass eine Konstitutionserklärung auch erst am Schluss des Vorverfahrens erfolgen könne. Vorliegend sei das Vorverfahren noch nicht abgeschlossen. Es sei daher nicht ersichtlich, weshalb schon jetzt abschliessend über die Frage der Stellung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin entschieden werden müsse, insbesondere unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass sich der Gesetzgeber bei Art. 79 Abs. 3 ATSG klar auf die genannten Tatbestände beschränkt habe. Vorliegend habe die Staatsanwaltschaft aufgrund der Strafanzeige vom 22. März 2022 eine Strafuntersuchung wegen Art. 146 StGB eröffnet. Dieser Tatbestand sei vom Wortlaut des Art. 79 Abs. 3 ATSG nicht erfasst. Ob Art. 148a StGB vorliegend zur Anwendung gelangen werde, könne derzeit nicht abschliessend beurteilt werden, weshalb der Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt des Verfahrens keine Privatklägerstellung zukommen könne.

 

2.5      Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 3. Mai 2023 im Wesentlichen entgegen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zur Parteistellung bis zum Abschluss des Vorverfahrens habe sistieren können, was sie jedoch unterlassen habe. Weiter würde es ein Novum sein, dass eine Beschwerde abzuweisen wäre, weil eine gesetzlich geschützte Rechtsposition zu früh geltend gemacht werden würde. Zudem werde die Parteistellung des Versicherungsträgers auch in einer parlamentarischen Debatte bezüglich allgemeiner Straftatbestände wie Betrug als gegeben betrachtet und die in Art. 79 Abs. 3 ATSG aufgenommenen Spezialtatbestände würden daher exemplifizierenden Charakter aufweisen. Der Umstand, dass gemäss Staatsanwaltschaft der Tatbestand des Betruges auch für Straftaten ohne Bezug zu Sozialleistungen konzipiert sei, spreche nicht gegen eine Parteistellung des Versicherungsträgers in Strafverfahren zu Sozialleistungsbetrug nach Art. 146 StGB.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Parteien des Verfahrens sind gemäss Art. 104 Abs. 1 StPO die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und im Haupt- und Rechtsmittelverfahren die Staatsanwaltschaft. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt als Partei sui generis, nicht aber als Privatklägerin im Strafprozess auf (BGer 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2, 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6). Mit Art. 79 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) wurde eine gesetzliche Grundlage im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO für Sozialversicherungsträger geschaffen (vgl. KGer SZ BEK 2019 80 vom 27. Dezember 2019 E. 3a). Gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger in Strafverfahren wegen Verletzung von Art. 148a des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) und Art. 87 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen. Als Versicherungsträger gelten diejenigen organisatorischen Einheiten, die einen Versicherungszweig durchführen bzw. betreiben (Kieser, in: Zürcher Kommentar ATSG, 4. Aufl. 2020, Vorbemerkungen N 112 m.w.H.; Art. 79 N 20).

 

Die beschwerdeführende Behörde ist eine Sozialversicherungsträgerin im Sinne von Art. 79 Abs. 3 ATSG und damit eine Behörde im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO, der vom Gesetzgeber gewisse strafprozessuale Parteirechte eingeräumt werden. Sie ist entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung als eine Partei sui generis zu behandeln, die gemäss Art. 79 Abs. 3 ATSG die Rechte einer Privatklägerschaft wahrnehmen kann, aber selbst nicht Privatklägerin ist und sich deshalb auch nicht mittels einer Erklärung nach Art. 118 f. StPO als solche zu konstituieren braucht (BES.2022.133 vom 15. Februar 2023 E.1.2). Der Gesetzgeber hat die beiden Tatbestände von Art. 148a und Art. 87 AHVG explizit von einer Konstituierung ausgenommen.

 

Da sich die beschwerdeführende Behörde vorliegend also nicht als Privatklägerin zu konstituieren braucht, ist entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht entscheidend, bis zu welchem Zeitpunkt eine Konstitutionserklärung möglich ist oder wann über eine entsprechende Stellung entschieden wird. Solange der beanzeigte Sachverhalt auch den Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllen könnte, kann die von Gesetzes wegen bestehende Parteistellung der Beschwerdeführerin nicht verneint werden. Es ist denn auch aus den gleichen Gründen nicht entscheidend, wegen welchem Tatbestand eine Strafuntersuchung eröffnet wurde (vgl. zum Ganzen und mit weiteren Hinweisen KGer SZ BEK 2020 191 vom 26. Februar 2021).

 

3.2      Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Partei im Strafverfahren VT.[...] zu führen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Februar 2023 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Beschwerdeführerin als Partei im Strafverfahren VT.[...] zu führen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegner 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.