Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.35

 

ENTSCHEID

 

31. März 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2023

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit mehreren Schreiben erhob A____ zwischen dem 30. Dezember 2022 und dem 4. Januar 2023 Strafanzeigen gegen diverse Angestellte und Insassen des Untersuchungsgefängnisses Waaghof wegen verschiedener Vorfälle (Lärmbelästigung, ungebührliches Verhalten eines Zellengenossen, Unstimmigkeiten bei der Essensausgabe) im Untersuchungsgefängnis, welche sich gemäss seinen Angaben zwischen Ende Dezember 2022 und Anfang Januar 2023 ereignet haben sollen.

 

Die Staatsanwaltschaft teilte A____ mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. Februar 2023 mit, dass auf die Strafanzeige nicht eingetreten werde, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.

 

Mit Schreiben vom 18. Februar 2023 hat sich A____ (Beschwerdeführer) an das Appellationsgericht Basel-Stadt gewandt. In seiner als «Einspruch» betitelten Eingabe verlangt er «krankheitsbedingt» eine Fristerstreckung für die Einreichung einer Begründung. Weitere Eingaben reichte der Beschwerdeführer bis zum vorliegenden Entscheid nicht ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, in welcher dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass den von ihm angezeigten Vorfällen in strafrechtlicher Hinsicht nicht nachgegangen werde. Es seien keine strafbaren Handlungen erkennbar, weshalb kein Verfahren an die Hand genommen werde. Der Beschwerdeführer ist von dieser Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt. Entsprechend hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des Entscheids und ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.3

1.3.1   Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1). Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt werden kann. Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). Die Nichtanhandnahmeverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. Februar 2023 zugestellt, womit die Frist am 9. Februar 2023 zu laufen begann und folglich am 18. Februar 2023 endete. Die am 18. Februar 2023 – und somit am letzten Tag der Frist – beim Postbüro der Staatsanwaltschaft eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erhoben worden (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).

 

1.3.2   Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Mit seinem Schreiben vom 18. Februar 2023 bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, dass er krankheitsbedingt eine Fristerstreckung zur Begründung seiner Beschwerde benötige. Was er mit seiner Beschwerde erreichen möchte oder mit was er sich nicht einverstanden fühlt, legt er hingegen nicht dar. Da es sich, wie bereits unter E. 1.3.1 erwähnt, bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO grundsätzlich nicht erstreckt werden. Da die Eingabe erst am letzten Tag der Frist der Staatsanwaltschaft übergeben wurde und nach Ablauf der Frist beim Appellationsgericht eingegangen ist, konnte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer auch nicht rechtzeitig auf diesen Umstand hinweisen, so dass er noch innert Frist eine Begründung hätte einreichen können. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer auch seine angebliche Krankheit nicht belegt.

 

1.3.3   Als weitere Voraussetzung ist die als schriftliche Eingabe erhobene Beschwerde zu unterzeichnen (Art. 379 i.V.m. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Unterschrift muss vom Beschwerdeführer selbst beziehungsweise einem zugelassenen Vertreter eigenhändig angebracht werden (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 12). Auch dies hat der Beschwerdeführer unterlassen.

 

1.3.4   Die formellen Beschwerdeerfordernisse wurden somit nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

 

2.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde im Falle ihrer materiellen Beurteilung abgewiesen werden müsste. Die Strafanzeigen des Beschwerdeführers weisen auf keine Straftatbestände hin. So hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung richtigerweise festgestellt, dass die beanzeigten Vorfälle den Anstaltsbetrieb und/oder das Wohlbefinden des Anzeigestellers zwar gestört haben mochten, sie jedoch die Schwelle der strafrechtlichen Relevanz nicht erreichen. Es sind keine strafbaren Handlungen erkennbar. Zudem sind Beanstandungen betreffend den Anstaltsbetrieb auf dem Verwaltungsweg vorzubringen und können nicht über ein Strafverfahren geltend gemacht werden.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Auf die Erhebung von Kosten für das Beschwerdeverfahren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.