Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.37

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...] 1999                                                     Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 23. Februar 2023

 

betreffend amtliche Verteidigung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete am 8. Juni 2019 gegen A____ ein Strafverfahren wegen einfacher Körperverletzung, Hinderung einer Amtshandlung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2019.[...]). Am 13. Juni 2019 wurde B____ als seine amtliche Verteidigerin eingesetzt. Am 13. Februar 2023 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen A____ ein Verfahren wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (VT.2023.[...]). Am 14. Februar 2023 wurde A____ festgenommen und anschliessend mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Februar 2023 in Untersuchungshaft versetzt. Als Anwalt der ersten Stunde und zur Vertretung vor dem Zwangsmassnahmengericht wurde C____ aufgeboten. Dieser hat mit Schreiben vom 15. Februar 2023 seine Einsetzung als amtlicher Verteidiger und am 22. Februar 2023 einen Wechsel der amtlichen Verteidigung beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren VT.2023.[...] mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt, das Mandat von B____ auf das neue Verfahren ausgeweitet und mit Verfügung vom 23. Februar 2023 das Gesuch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführer), vertreten durch C____, mit Eingabe vom 3. März 2023 erhobene Beschwerde, mit der er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft beantragt. Sodann sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, im Verfahren VT.2023.[...] als amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers C____ per 15. Februar 2023 einzusetzen. Eventualiter sei die Einsetzung durch das Appellationsgericht vorzunehmen. Alles unter o./e. Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege mit C____ als seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bewilligen sei. Mit Eingabe vom 13. März 2023 hat C____ ein von Hand verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers eingereicht. Zur Beschwerde Stellung genommen haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. April 2023 sowie die amtliche Verteidigerin B____ mit Eingabe vom 23. Mai 2023. Am 26. Mai 2023 hat C____ eine handschriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023 eingereicht. Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch C____, zu den Eingaben der Staatsanwaltschaft und von B____ Stellung genommen. Am 7. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft nochmals eine Stellungnahme eingereicht, ebenso der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023.

 

Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Belang – aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft die Einsetzung von C____ als amtlichen Verteidiger bzw. den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft stellt sich in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2023 auf den Standpunkt, dass – nachdem die Verfahren VT.2023.[...] mit dem Verfahren VT.2019.[...] zusammengelegt und das Mandat von B____ auf das neue Verfahren ausgeweitet worden sei – ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO erfolgen können. Vorliegend liege indes kein gestörtes Vertrauensverhältnis vor, ebenso bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass B____ ihren anwaltlichen Berufs- und Standespflichten nicht vollumfänglich nachkommen würde. Sodann habe C____ im Verfahren VT.2019.[...] als Anwalt der ersten Stunde einen Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers vertreten, weshalb ein Interessenkonflikt bestehe (act. 1, S. 1 f.).

 

2.2      Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift vom 3. März 2023 zusammengefasst geltend, er habe nach seiner Festnahme am 14. Februar 2023 den Beamten mitgeteilt, dass er durch C____ vertreten werden wolle. Zudem würde es vorliegend nicht (bzw. allenfalls nur teilweise) um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, sondern um die erstmalige Einsetzung eines amtlichen Verteidigers im neuen Verfahren VT.2023.[...] gehen. Massgebend seien somit nicht die Bestimmungen zum Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO, sondern das Wahlrecht des Beschuldigten gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO (act. 2, Rz. 18 f.). Dies müsse umso mehr gelten, als das Verfahren VT.2019.[...] aus dem Jahr 2019 stamme und in diesem Verfahren (wohl) seit ca. vier Jahren keine Verfahrenshandlung mehr stattgefunden habe. Zudem würden sich die Vorwürfe aus dem Verfahren VT.2019.[...] nahe am Bagatellbereich bewegen. In Konstellationen wie der vorliegenden sei es üblich, die beschuldigte Person zu fragen, von wem sie sich in beiden Verfahren vertreten lassen möchte, da mehrere Verfahren gegen denselben Beschuldigten gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO zusammen geführt werden sollten. Teilweise werde auch darauf geschaut, welches Verfahren den grösseren Aktenumfang habe oder welche Vorwürfe gewichtiger seien. Teilweise werde die amtliche Verteidigung gar auf den Wunschverteidiger übertragen, wenn der amtliche Verteidiger den Mehraufwand für die Einarbeitung in das neue Dossier unentgeltlich leiste, wofür C____ vorliegend bereit sei (act. 2, Rz. 20 ff.). Im Übrigen wären selbst die Voraussetzungen nach Art. 134 Abs. 2 StPO erfüllt, da der Beschwerdeführer nie ein Vertrauensverhältnis zu B____ habe aufbauen können und dieses Vertrauensverhältnis auch erheblich gestört worden sei. Grund für diese Störung sei die angebliche Nähe von B____, die früher bei der Staatsanwaltschaft eines anderen Kantons gearbeitet habe, zu einem der Beamten anlässlich einer Einvernahme des Beschwerdeführers (act. 2, Rz. 27). Sodann liege kein Interessenkonflikt vor, ein Mandatskonflikt sei nach Beendigung eines Mandats nicht mehr möglich, in Frage käme allenfalls ein Vertraulichkeitskonflikt, wenn vertrauliche Informationen aus einem anderen Mandat benötigt werden könnten. Über solche Informationen verfüge C____ indes nicht, ein Interessenkonflikt sei daher nicht ersichtlich (act. 2, Rz. 35 ff.).

 

2.3      In ihrer Stellungnahme vom 20. April 2023 führt die Staatsanwaltschaft aus, nach der Festnahme des Beschwerdeführers am 14. Februar 2023 habe C____ per E-Mail mitgeteilt, dass er von der Familie des Beschwerdeführers kontaktiert worden sei. Zudem habe der Beschwerdeführer gesagt, dass seine Familie über seine Verteidigung entscheiden möge (act. 6, S. 2). Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft bestehe ein Interessenkonflikt, wenn die als amtliche Verteidigung einzusetzende Person bereits als Anwalt der ersten Stunde eine Drittperson vertreten habe, die in einem bereits hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer beteiligt sei und im neuen Verfahren ebenfalls wieder erwähnt werde. Weiter habe die Verfahrensleitung gemäss von Art. 133 Abs. 2 StPO die Wünsche der beschuldigten Person nach Möglichkeit zu berücksichtigten und nicht einfach zu respektieren (act. 6, Rz. 1). Unzutreffend sei sodann die Auffassung des Beschwerdeführers, dass es sich vorliegend nicht um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, sondern um deren Einsetzung handle. Es sei bereits ein Verfahren hängig gewesen, in welchem eine amtliche Verteidigung verfügt worden sei. Komme ein neues Verfahren hinzu, seien beide nach Art. 29 StPO zusammenzulegen, was zu einer Ausweitung der amtlichen Verteidigung führen müsse (act. 6, Rz. 2). Schliesslich lege der Beschwerdeführer keine glaubhaften, konkreten Hinweise dar, die auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und B____ schliessen lassen. Die Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO seien klarerweise nicht erfüllt. So habe der Beschwerdeführer weder im hängigen noch zu Beginn des neuen Verfahrens ein gestörtes Vertrauensverhältnis zu B____ geltend gemacht. Erst nach dem Festhalten der Staatsanwaltschaft an der amtlichen Verteidigung durch B____ habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er wegen – was völlig aus der Luft gegriffen sei – ihrer angeblichen Nähe zu einem Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft und ihrer früheren Tätigkeit bei einer Staatsanwaltschaft nie ein Vertrauensverhältnis habe aufbauen können (act. 6, Rz. 2).

 

2.4      Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 hat B____ zur vorliegenden Beschwerde Stellung genommen und dargelegt, dass es aus ihrer Sicht nach wie vor objektiv keine Gründe für einen Anwaltswechsel gebe. Sie sei weiterhin bereit, den Beschwerdeführer im Strafverfahren zu verteidigen. Dies umso mehr, als er ihr anlässlich eines persönlichen Gesprächs am 14. März 2023 das Vertrauen ausgesprochen habe. Seither sei ein Verteidigungswechsel seitens des Beschwerdeführers nicht mehr thematisiert worden. Die Ausübung ihres Mandats sei ihr daher uneingeschränkt möglich. Dass sie den zuständigen Sachbearbeiter anlässlich einer Einvernahme geduzt haben solle, entspreche nicht der Wahrheit. Sie kenne den betreffenden Sachbearbeiter nicht. Zudem erschliesse sich ihr nicht, inwiefern ihre frühere Tätigkeit bei den Strafverfolgungsbehörden im Kanton Basel-Landschaft vorliegend von Relevanz sein solle. Im Übrigen verweise sie auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 20. April 2023, welche keiner weiteren Erläuterungen ihrerseits bedürfe (act. 12, S. 1 f.).

 

3.

3.1      Zunächst ist festzuhalten, dass von einer erheblichen Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seiner amtlichen Verteidigerin B____ keine Rede sein kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände (vgl. oben Ziff. 2.2) sind offensichtlich nur vorgeschoben und durch die Aktennotizen der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2023 (act. 10 und 11) sowie der Stellungnahme von B____ (vgl. oben Ziff. 2.4) auch widerlegt. Ohnehin würden für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nach Art. 134 Abs. 2 StPO das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche nicht ausreichen. Erforderlich wären konkrete Hinweise, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 165 f.).

 

3.2      Fraglich ist sodann, ob eine Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ aufgrund des Verbots, jemanden im Falle eines Interessenkonflikts gerichtlich zu vertreten, überhaupt möglich ist.

 

3.2.1   Nach Art. 127 Abs. 3 StPO kann ein Rechtsbeistand in den Schranken von Gesetz und Standesregeln im gleichen Verfahren die Interessen mehrerer Verfahrensbeteiligter wahren. Aus Art. 12 lit. c des Anwaltsgesetzes (BGFA, SR 935.61) ergibt sich insbesondere das Verbot der Doppelvertretung: Der Rechtsanwalt darf nicht in ein und derselben Streitsache Parteien mit gegenläufigen Interessen vertreten, weil er sich diesfalls weder für den einen noch für den anderen Klienten voll einsetzen könnte (BGE 141 IV 257 E. 2.1 mit Hinweisen). Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit. c BGFA, wenn er in diesen Klienten vertritt, deren Interessen nicht gleichgerichtet sind. Dabei ist grundsätzlich unerheblich, ob das erste, den gleichen Sachzusammenhang betreffende Verfahren bereits beendet oder noch hängig ist, zumal die anwaltliche Treuepflicht in zeitlicher Hinsicht unbeschränkt ist (BGE 134 II 108 E. 3 mit Hinweisen). Bei seinem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Vertretung ist schon untersagt, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass dem Berufsgeheimnis unterliegende Kenntnisse aus dem ehemaligen Mandatsverhältnis bewusst oder unbewusst verwendet werden könnten (BGer 1B_7/2009 vom 16. März 2009 E. 5.5, nicht publiziert in BGE 135 I 261). Eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen reicht jedoch nicht aus, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenkonflikts. Umgekehrt ist aber nicht erforderlich, dass sich dieses bereits realisiert und der Rechtsanwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (BGE 135 II 145 E. 9.1; BGer 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).

 

3.2.2   Mit Recht wird vom Beschwerdeführer kein Wechsel der amtlichen Verteidigung in Bezug auf VT.2019.[...] beantragt. Diesbezüglich ist der Interessenkonflikt aufgrund des Umstandes, dass C____ den Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers, D____ als Anwalt der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht vertreten hat, offensichtlich. Dies hat zur Folge, dass der Beschwerdeführer in VT.2019.[...] weiterhin durch B____ als amtliche Verteidigerin vertreten wird.

 

Hinsichtlich der von C____ eingereichten Erklärung von D____ (des Mitbeschuldigten des Berufungsklägers im Verfahren VT. 2019.[...]) vom 22. Februar 2023, wonach D____ bei einer allfälligen Vertretung des Beschwerdeführers durch C____ im Verfahren VT.2019.[...] keinen Interessenkonflikt sehe bzw. keinen solchen geltend machen werde (act. 3, Beilage 10), ist klarzustellen, dass das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten, zum Kernbereich des Anwaltsberufs gehört und es nicht Sache des Klienten ist, zu beurteilen, ob ein Interessenkonflikt vorliegt oder nicht (vgl. Bau­mann, Interessenkonflikte des Rechtsanwalts, in: Festschrift 100 Jahre Aargauischer Anwaltsverband, 2005, S. 433 ff., S. 434 und 453 m.w.H.; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar StPO, Art. 127 N 11).

 

3.2.3   In Bezug auf das Verfahren VT.2023.[...] kann der Umstand, dass D____ zusammen mit dem Beschwerdeführer auf diversen zwischen dem 25. und dem 27. Oktober 2022 aufgenommenen Fotos abgebildet ist, die in der Wohnung an der [...]strasse [...] aufgenommen wurden, wo anlässlich eines Vorfalls wegen häuslicher Gewalt am 29. Oktober 2022 grössere Mengen Kokain, Marihuana und Haschisch gefunden wurden (act. 20), indes nicht als Grund für einen Interessenkonflikt angeführt werden. Vorliegend werden unter den Aktenzeichen VT.2019.[...] und VT.2023.[...] verschiedene Sachverhaltskomplexe behandelt. Ein Zusammenhang besteht lediglich darin, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch D____ in beide Fälle involviert und die beiden Verfahren von der Staatsanwaltschaft im Februar 2023 zusammengelegt worden sind. Zu berücksichtigen ist überdies, dass die Vertretung von D____ nur als Verteidiger der ersten Stunde und vor dem Zwangsmassnahmengericht erfolgte und rund vier Jahre zurückliegt. Kaum wahrscheinlich ist schliesslich, dass C____ bei einer Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] dem Berufsgeheimnis unterstehende Kenntnisse aus dem früheren Mandat verwerten könnte. Insgesamt ist keine mehr als bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenlagen ersichtlich. Um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen, wäre ein konkretes Risiko für einen Interessenkonflikt erforderlich. Ein solches liegt vorliegend jedoch nicht vor.

 

3.3

3.3.1   Eine Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren VT.2023.[...] durch C____ wäre daher möglich, sofern vorliegend nicht von einem Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO (ein solcher ist – wie unter Ziff. 3.1 dargelegt – nicht möglich), sondern im Sinne von Art. 133 Abs. 2 von deren erstmaliger Einsetzung auszugehen ist. Fraglich ist somit, ob bei der Eröffnung eines neuen Verfahrens, das – wie vorliegend – innert weniger Tage mit einem bisherigen vereinigt wird, das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung auf das neue Verfahren auszuweiten oder ob gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO erstmalig eine amtliche Verteidigung zu bestellen ist.

 

3.3.2   Diese Frage kann vorliegend offengelassen werden. Selbst wenn in einer Konstellation wie der vorliegenden das Mandat der bisherigen amtlichen Verteidigung grundsätzlich auch auf das neue Verfahren zu erstrecken und ein Wechsel demnach nur unter den Voraussetzungen von Art. 134 Abs. 2 StPO möglich wäre, müsste ausnahmsweise den folgenden besonderen Umständen Rechnung getragen werden. So muss berücksichtigt werden, dass das Verfahren VT.2019.[...] – unter Ausserachtlassung der gerichtsnotorisch bekannten hohen Fallbelastung der Staatsanwaltschaft – mutmasslich bis Februar 2023 zu einem Abschluss hätte gebracht werden können (die letzte Einvernahme hat am 24. Juni 2021 stattgefunden [act. 20], Aktenstand 21. Juni 2023 [act. 19]). Vor diesem Hintergrund und aufgrund der – mit Ausnahme des Beschwerdeführers – unterschiedlichen Tatbeteiligten in den beiden Verfahren war eine Verfahrensvereinigung auch nicht zwingend (vgl. etwa Schlegel, in: Zürcher Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 30 N 4). Mangels Anfechtung der Verfahrensvereinigung ist darauf nicht zurückzukommen. Jedenfalls aber darf der Umstand, dass das Verfahren VT.2019.[...] mutmasslich nicht innert angemessener Frist abgeschlossen werden konnte (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK), nicht zur Folge haben, dass der Beschwerdeführer in weiteren Strafverfahren bis auf weiteres nicht von seinem Vorschlagsrecht gemäss Art. 133 Abs. 2 StPO Gebrauch machen kann. Dies umso mehr, als der Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 2 BetmG) im neuen Verfahren VT.2023.[...] ungleich schwerer wiegt als der im Verfahren VT.2019.[...] im Vordergrund stehenden Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB). Zudem weist das neue Verfahren VT.2023.[...] mit bisher sieben Bundesordnern einen nicht unbedeutend grösseren Aktenumfang auf als das Verfahren VT.2019.[...] mit einem Umfang von zwei Bundesordnern. Schliesslich hat sich C____ bereit erklärt, die Einarbeitung in die Verfahrensakten unentgeltlich zu leisten. Nach dem Gesagten ist es vorliegend ausnahmsweise angebracht, im Verfahren VT.2023.[...] die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung nach den Bestimmungen von Art. 133 StPO vorzunehmen.

 

3.3.3   Gemäss Art. 133 StPO wird die amtliche Verteidigung von der jeweiligen Verfahrensleitung bestellt (Abs. 1), wobei diese nach Möglichkeit die Wünsche der beschuldigten Person zu berücksichtigen hat (Abs. 2). Für ein Abweichen vom Vorschlag des Beschuldigten bedarf es zureichender sachlicher Gründe, zu denen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Beispiel Interessenkollisionen, fehlende Qualifikation oder Überlastung gehören, wobei andere sachliche Hindernisse ausdrücklich vorbehalten werden (BGE 139 IV 113 E. 4.3 S. 119 mit weiteren Hinweisen; AGE BES.2017.16 vom 30. August 2019 E.3.2, BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 2).

 

Vorliegend hat der Berufungskläger von Anfang an erklärt, dass er im neuen Verfahren VT.2023.[...] von C____ vertreten werden möchte. Dieser Wunsch ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Zureichende sachliche Gründe, die ein Abweichen vom Vorschlag des Berufungsklägers rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich (vgl. Ziff. 3.2.3).

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 23. Februar 2023 ist aufzuheben und C____ im Verfahren VT.2023.[...] per 15. Februar 2023 als amtlichen Verteidiger einzusetzen. B____ ist im Verfahren VT.2023.[...] per Rechtskraft dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung zu entlassen. Sie bleibt amtliche Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht zu befinden haben, wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren von einem Aufwand ihrerseits – wie beantragt (act. 12, S. 2) – in der Höhe von zwei Stunden auszugehen sein wird. C____ wird bei seiner Zusicherung, dass seine Bestellung als amtlicher Verteidiger keine zusätzlichen Kosten verursacht, behaftet.

 

4.2      Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die beantragte amtliche Verteidigung zu bewilligen. Angemessen ist vorliegend ein Aufwand von sieben Stunden à CHF 200.–, einschliesslich Auslagen, und zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 107.80. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer somit ein Honorar von CHF 1'507.80 aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. Februar 2023 aufgehoben und C____ im Verfahren VT.2023.[...] per 15. Februar 2023 als amtliche Verteidiger eingesetzt.

 

B____ wird im Verfahren VT.2023.[...] per Rechtskraft dieses Urteils aus der amtlichen Verteidigung entlassen. Sie bleibt amtliche Verteidigerin im Verfahren VT.2019.[...]. Über ihre Entschädigung wird die Staatsanwaltschaft bzw. das Strafgericht zu befinden haben, wobei für das vorliegende Beschwerdeverfahren ihrerseits von einem Aufwand von zwei Stunden auszugehen sein wird.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Vertreter des Beschwerdeführers, C____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'507.80 (einschliesslich Auslagen und MWST) zulasten der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       amtliche Verteidigerin B____ im Verfahren VT.2019.[...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.