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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.39
ENTSCHEID
vom 31. März 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafdreiergerichts
vom 22. Februar 2023
betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch), der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Sachbeschädigung, der versuchten Erpressung, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Beschimpfung, des mehrfachen geringfügigen Vermögensdelikts (Sachbeschädigung und Diebstahl), der Verletzung des Schriftgeheimnisses, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz (ungebührliches Verhalten) sowie der Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 20 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung der erstandenen Haft), zu einer Geldstrafe von sechs Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2’800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 28 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Der Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Darüber hinaus wurde die vorbestehende Sicherheitshaft mit Beschluss desselben Datums für die vorläufige Dauer von zwölf Wochen, bis zum 17. Mai 2023, verlängert.
Hiergegen richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 6. März 2023, mit der beantragt wird, den Beschluss des Strafdreiergerichts vom 22. Februar 2023 kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 237 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) anstelle der Sicherheitshaft anzuordnen, insbesondere ein Kontakt- und Rayonverbot betreffend C____ und die Auflage, sich regelmässig beim kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt zu melden. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Strafgerichtspräsident haben sich mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 27. März 2023 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der vom Strafgericht eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die inhaftierte Person kann Entscheide betreffend Verlängerung von Sicherheitshaft innert zehn Tagen nach Eröffnung des entsprechenden Beschlusses mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit voller Kognition urteilt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Verlängerung von Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende bzw. ausgesprochene Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
3.
Praxisgemäss ist nach einer erstinstanzlichen Verurteilung von einem dringenden Tatverdacht auszugehen (BGer 1B_176/2018 vom 2. Mai 2018 E. 3.2, 1B_392/2013 vom 22. November 2013 E. 5; AGE HB.2019.70 vom 16. Dezember 2019 E. 3). Die Kritik der Verteidigung am Versuchsbeginn hinsichtlich des Tatbestands der Gefährdung des Lebens ist in einem allfälligen Berufungsverfahren vorzubringen bzw. läuft aktuell ins Leere. Weitere diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich.
4.
4.1 Das Strafgericht hat den Haftgrund der Fortsetzungsgefahr hinsichtlich fremdschädigender Gewaltdelikte angenommen. Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungs- bzw. Fortsetzungsgefahr ist die Verhütung von Delikten. Die Haft ist somit überwiegend Präventivhaft. Die Notwendigkeit, die beschuldigte Person an der Begehung einer strafbaren Handlung zu hindern, anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ausdrücklich als Haftgrund. Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass die beschuldigte Person durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Nach dem Gesetz sind für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr folgende Elemente konstitutiv: Es muss das Vortaterfordernis erfüllt sein (vgl. E. 4.2 hiernach) und es müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen (vgl. E. 4.3 hiernach). Zudem muss hierdurch die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein (vgl. E. 4.4 hiernach). Schliesslich muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. E. 4.5 hiernach).
4.2
4.2.1 Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Verfahren massgeblich sind. Voraussetzung dafür ist, dass der Beschuldigte in der Regel mindestens zwei schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Verbrechen oder Vergehen begangen hat, wobei sich diese nicht notwendigerweise aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergeben müssen. Es kann auch die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall genügen. Bei akut drohenden Schwerverbrechen kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes sogar ausnahmsweise auf das Vortatenerfordernis verzichtet werden (BGE 137 IV 13 E. 3-4; vgl. dazu Forster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 221 StPO N 15; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2030, Art. 221 N 32 ff.; BGE 143 IV 9 E. 2.3.1, 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 3.2, 1B_270/2016 vom 4. August 2016 E. 2.3).
4.2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 5. April 2018 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt. Im aktuellen Verfahren wurde er unter anderem der versuchten Gefährdung des Lebens (Rücktritt vom Versuch) und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt. Das Vortaterfordernis ist damit erfüllt, wobei – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 4.5) – auch schwere Gewaltverbrechen drohen und insofern sogar auf das Vortaterfordernis verzichtet werden kann.
4.3
4.3.1 Leichte Vergehen werden vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr nicht erfasst. Ausgangspunkt dieser Qualifikation bildet die abstrakte Strafdrohung gemäss Gesetz (BGer 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 4.3). Voraussetzung für die Einstufung als schweres Vergehen ist, dass eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren droht (vgl. hierzu Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 12). Als drohende schwere Delikte nennt das Bundesgericht zum Beispiel Einbruchdiebstähle, Körperverletzungen und Drohungen sowie Drogendelikte (BGE 137 IV 84 E. 3.2; BGer 1B_247/2016 vom 27. Juli 2016 E. 2.1, 1B_437/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.1; vgl. Hinweise bei Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15 FN 62).
4.3.2 Beim zur Diskussion stehenden Tatbestand der Gefährdung des Lebens handelt es sich um ein Verbrechen, welches vom Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfasst wird. Auch dass es sich bei der einfachen Körperverletzung entsprechend der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung abstrakt um ein schweres Vergehen handelt, ist evident. In Bezug auf die konkrete Schwere der zur Diskussion stehenden Delikte ist Folgendes festzuhalten: Gemäss ergänzender Anklageschrift vom 3. November 2022 (der Beschwerdeführer wurde gestützt darauf mitunter wegen versuchter Gefährdung des Lebens [Rücktritt vom Versuch] und einfacher Körperverletzung verurteilt), habe der Beschwerdeführer am 18. August 2022 einen Streit mit C____ begonnen. Er habe Letzterer zirka ein halbes Dutzend Faustschläge gegen das Gesicht und den Hinterkopf verpasst, ein Mobiltelefon gegen sie geworfen und sie mit einem Staubsaugerrohr geschlagen. In der Folge habe er ein Ladekabel zur Hand genommen, dieses um den Hals von C____ gelegt, einen Knoten gemacht und versucht, das Kabel mit aller Kraft zusammenzuziehen. C____ sei es indessen gelungen, in die Schlinge des Ladekabels hineinzugreifen und dagegen zu drücken, sodass sie die Schlinge schliesslich von ihrem Hals wegdrücken konnte. Gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 9. September 2022 zog sich C____ anlässlich dieses Vorfalls eine Weichgewebsschwellung innerhalb der behaarten Kopfhaut (bis 2.5 Zentimeter durchmessend), Hautein- und -unterblutungen in der Nasenregion und am linken Auge sowie eine Schleimhauteinblutung (1.5 x 0.3 Zentimeter) in der Mundvorhofschleimhaut der Oberlippe zu. Dass die (versuchte) Gefährdung des Lebens mittels Strangulation mit dem Ladekabel als schwerwiegend zu beurteilen ist, steht ausser Frage. Die skizzierten Verletzungen, die zu einer Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung geführt haben, sind im Gesamtkontext der mehrfachen Schläge nicht mehr als an der Schwelle zur Tätlichkeit zu qualifizieren und damit auch in ihrem konkreten Gehalt als schwer im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO zu qualifizieren.
4.4
4.4.1 Die erhebliche Gefährdung der Sicherheit anderer durch drohende Verbrechen oder schwere Vergehen kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen (BGer 1B_126/2011 vom 6. April 2011 E. 3.7). Delikte gegen das Vermögen sind zwar unter Umständen in hohem Mass sozialschädlich, betreffen aber in der Regel nicht unmittelbar die Sicherheit der Geschädigten, ausser es handelt sich um besonders schwere Vermögensdelikte (BGer 1B_373/2016 vom 23. November 2016 E. 2.7, 1B_379/2011 vom 2. August 2011 E. 2.8). Im Vordergrund stehen deshalb Delikte gegen die körperliche und die sexuelle Integrität (BGE 143 IV 9 E. 2.7).
4.4.2 Bei den in vorstehender Erwägung thematisierten Straftaten handelt es sich um Delikte gegen die körperliche Integrität, weshalb mit Blick auf die vorstehend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung auch das Erfordernis der erheblichen Gefährdung als erfüllt betrachtet werden kann.
4.5
4.5.1 Nach dem Gesetz muss schliesslich ernsthaft zu befürchten sein, dass der Beschuldigte bei einer Freilassung erneut schwere Vergehen oder Verbrechen begehen würde (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen. Massgebliche Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallgefahr sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere die Häufigkeit und die Intensität der untersuchten Delikte sowie die einschlägigen Vorstrafen. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Notwendig, aber auch ausreichend ist grundsätzlich eine ungünstige Rückfallprognose (BGE 143 IV 9 E. 2.8 ff.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 221 N 38; Forster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15).
4.5.2 Der Gutachter, D____, diagnostizierte in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. Februar 2023 beim Beschwerdeführer eine gemischte schizoaffektive Störung (F25.2) (DD chronische paranoide Schizophrenie), eine Störung durch Opioide, Abhängigkeitssyndrom (F11.22), eine Störung durch Kokain, Abhängigkeitssyndrom (F14.21), eine Störung durch Stimulanzien (Methylphenidat), Abhängigkeitssyndrom (F15.22) sowie anamnestisch eine Neigung zum schädlichen Gebrauch anderer psychotroper Substanzen (Cannabis, Benzodiazepine u.a.; F19.1). Anhand verschiedener Prognoseinstrumente schätzt er das Risiko erneuter (störungsbedingter) fremdschädigender Fehlverhaltensweisen von der Art und Schwere der ihm aktuell vorgeworfenen Delikte (unter anderem Gefährdung des Lebens und Körperverletzung) und spontaner impulsiver Gewalthandlungen als hoch ein (insbesondere bei fehlender, unzureichender oder ineffizienter psychiatrischer Behandlung). Abhängig von der jeweils bei ihm vorherrschenden psychopathologischen Symptomatik und von der Dynamik in seinen zwischenmenschlichen Beziehungen wie auch von den konkreten Tatumständen, könnten dabei auch noch gravierendere Gewaltstraftaten (unter anderem mit schweren Opferschäden) nicht ausgeschlossen werden. Gestützt darauf muss dem Beschwerdeführer eine sehr ungünstige Rückfallprognose gestellt werden, was unmittelbar mit den in HB.2022.38 vom 14. September 2022 zitierten Bedenken von E____ und F____ (der Beschwerdeführer sei unberechenbar und es bestehe die Gefahr eines «Femizids» zum Nachteil von C____) korrespondiert.
4.6 Nach dem Gesagten ist mit dem Strafgericht von Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr auszugehen.
5.
5.1 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Sicherheitshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Sicherheitshaft darf ausserdem nur solange erstreckt werden, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).
5.2 Der mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer befindet sich seit dem 28. August 2022 in Haft. Mit dem Urteil des Strafdreiergerichts wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt, wobei der Vollzug derselben aufgeschoben und eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet wurde. Letztere ist nicht befristet worden, sodass der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug – sollte der Beschwerdeführer zuvor nicht im Sinne von Art. 62 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) bedingt entlassen werden – vorerst fünf Jahre beträgt (Art. 59 Abs. 4 StGB), wobei auch ein Gesuch um vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) gestellt werden könnte. Zudem hat der bisher in prekären Verhältnissen lebende Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits verschiedentlich manifestiert (und wurde dafür auch vom Strafgericht verurteilt), dass er sich weder an Haus-, Rayon- oder Kontaktverbote hält und ihn auch an Ort und Stelle ausgesprochene polizeiliche Wegweisungen und kurzfristige Inhaftierungen nicht von einer Rückkehr an bestimmte Orte (wo sich C____ aufhält) abhalten können. Vor diesem Hintergrund fallen die beantragten Ersatzmassnahmen (Kontakt- und Rayonverbot) zum vornherein ausser Betracht. Die Leistung einer Kaution ist nur schon aufgrund der angenommenen Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wobei auch nicht ersichtlich ist, aus welchen Mitteln der Beschwerdeführer eine solche leisten sollte. Darüber hinaus ist nicht erkennbar, inwiefern eine wöchentliche Meldepflicht (auch beim kantonalen Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei Basel-Stadt) den Beschwerdeführer – ohne nunmehr nachhaltige psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung – an der Begehung weiterer Delikte hindern könnte. Wenn der Beschwerdeführer nun behauptet, dass seine Liebe zu C____ erloschen sei, ist darauf hinzuweisen, dass er vor gut einem halben Jahr noch zu Protokoll gegeben hat, C____ habe eine multiple Persönlichkeitsstörung, «was mich nicht davon abhält, sie abgöttisch zu verehren und zu lieben». Kommt dazu, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft mit anderen Frauen Beziehungen eingehen könnte, welche bei weiterhin fehlender psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung gemäss Gutachten von D____ der sehr ernsten Gefahr von Gewaltdelikten ausgesetzt wären.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – in einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
6.2 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist ein Honorar gemäss seiner Aufstellung aus der Gerichtskasse auszurichten. Für die genaue Höhe wird auf das Dispositiv verwiesen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht –einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 22.85, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 49.25, insgesamt also CHF 688.75, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Berufungsurteil oder – falls kein Berufungsurteil ergeht – einem separaten Entscheid des Appellationsgerichtspräsidenten vorbehalten (Art. 421 Abs. 1 StPO).
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).