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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.56
ENTSCHEID
vom 18. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____, geb. [...] beschwerdeführende Person
[...] beschuldigte Person
gegen
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 7. Februar 2023
betreffend Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung
Sachverhalt
Beim Strafgericht ist ein Verfahren wegen einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand sowie Sachbeschädigung gegen A____ (nachfolgend: beschwerdeführende Person) hängig.
Mit Eingabe an das Strafgericht vom 17. Februar 2023 ersucht die beschwerdeführende Person nebst anderem darum, den instruierenden Strafgerichtspräsidenten als in der die beschwerdeführende Person betreffenden Strafsache befangen zu erklären. Ausserdem verlangt sie, es sei «die Verfügung SG.2021.20 gesamthaft auszuheben» und ihr amtlicher Verteidiger, B____, sei unter Strafandrohung zu verpflichten, der beschwerdeführenden Person die Akten des Verfahrens SG.2021.20 auszuhändigen sowie von seiner Plicht als amtlicher Verteidiger zu entbinden. Ausserdem sei der Eingabe die aufschiebende Wirkung und der beschwerdeführenden Person die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Ein weiteres undatiertes Schreiben der beschwerdeführenden Person lag dieser Eingabe bei. Darin wird soweit verständlich die im Strafverfahren erfolgte Akteneinsicht gerügt.
Der Strafgerichtpräsident hat mit begründeter Verfügung vom 1. März 2023 die Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023 als Ausstandsgesuch und als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Er beantragt die Abweisung des Ausstandsgesuchs wie auch der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei.
Das Appellationsgericht hat zwei Verfahren eröffnet. Zum einen das vorliegende Beschwerdeverfahren und zum anderen ein Ausstandsverfahren (DGS.2023.16).
Mit Instruktionsverfügung vom 21. April 2023 ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte unterliegen der Beschwerde. Davon ausgenommen sind verfahrensleitende Verfügungen (Art. 393 Abs. 1 lit. Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Verfahrensleitende Verfügungen sind allerdings immer dann mit Beschwerde anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken können. Dies ist gemäss konstanter Rechtsprechung bei einer den Wechsel der amtlichen Verteidigung verweigernden Verfügung der Fall (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (Art. 20 Abs. 1 lit a StPO i.V.m.§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Aus der Begründung der Eingabe der beschwerdeführenden Person vom 17. Februar 2023 (Eingang bei Strafgericht am 20. Februar 2023) ergeht, dass sie Beschwerde gegen die instruktionsrichterliche Verfügung vom 7. Februar 2023 (Zustellung am 9. Februar 2023) erheben will. Damit ist die Beschwerde vom 17. Februar 2023 formrichtig und rechtzeitig versandt worden. Dies gilt auch für das gleichzeitig eingegangene, undatierte Schreiben, mit welchem wohl die Akteneinsicht moniert wird.
1.3 Aus der Begründung der Beschwerde hat zu ergehen, welche Anliegen die beschwerdeführende Person hat bzw. welche Inhalte des angefochtenen Entscheids sie geändert haben will. Dazu hat sie sich auch – zumindest in minimaler Form – mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen (Guidon, a.a.O., Art. 396 N 9b f.).
Die beschwerdeführende Person macht sinngemäss und soweit verständlich geltend, ein Wechsel der amtlichen Verteidigung sei nicht bewilligt worden, weil kein Verstoss gegen das Akteneinsichtsrecht der beschwerdeführenden Person, begangen durch die amtliche Verteidigung, ersichtlich sei. Dabei werde aber übersehen, dass die beschwerdeführende Person auch um einen Wechsel der amtlichen Verteidigung ersucht habe, weil sich diese ihr gegenüber «sexistisch und transphob» geäussert habe. Die amtliche Verteidigung habe «Verfehlungen und Entgleisungen (Beleidigungen» ihr gegenüber begangen. Damit ist die Beschwerde genügend begründet, weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR 101) der beschuldigten Person einen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen (BGE 138 IV 161 E. 2.4 S. 164 f.; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1, 1B_211/2014 vom 23. Juli 2014 E. 2.1, 1B_410/2012 vom 3. Oktober 2012 E. 1.2). Verantwortlich für die Gewährleistung der Anforderungen aus dem Anspruch auf wirksame Verteidigung sind die Strafbehörden. Die insoweit bestehende richterliche Fürsorgepflicht gebietet daher ein Einschreiten der Behörde, wenn sich ergibt, dass die der beschuldigten Person bestellte Verteidigung deren Interessen nicht in ausreichender und wirksamer Weise wahrnimmt (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 134 N 14). Eine solche Pflichtverletzung der Verteidigung ist jedoch nicht leichthin anzunehmen, kommt doch der Rechtsvertretung bei der Ausübung ihres Mandats ein erhebliches Ermessen zu. Nur wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Pflichten in schwerwiegender Weise vernachlässigt, liegt eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf eine wirksame Verteidigung vor und sind die Strafbehörden verpflichtet, von Amtes wegen einzuschreiten. Ein solcher eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigungspflichten liegt etwa bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen vor (Lieber, a.a.O. Art. 134 N . 15). Über diesen grundrechtlichen Anspruch hinausgehend sieht Art. 134 Abs. 2 StPO vor, dass die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person überträgt, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (BGer 1B_205/2020 vom 21. Juli 2020 E. 1.4; BGer 1B_10/2018 vom 5. März 2018 E. 2.1). Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung allerdings nicht aus. Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen.
2.2 Im vorliegenden Fall liegen keine Umstände vor, die im Lichte der genannten Rechtsprechung einen Wechsel der amtlichen Verteidigung erfordern würden. Die beschwerdeführende Person behauptet einzig, dass sich die amtliche Verteidigung ihr gegenüber transphob und sexistisch verhalten habe. Bereits in der Eingabe an die Vorinstanz betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung ist es bei einer vagen Behauptung eines solchen Verhaltens geblieben. Dort hat die beschwerdeführende Person dazu nämlich ausgeführt: «Dieser (der amtliche Verteidiger) hat ohnehin ein persönliches Problem mit der Schreibenden wie seine ekelerregenden transphoben Bemerkungen zur Person der Schreibenden am Telefon in der Vergangenheit beweisen […] » (Eingabe vom 24. Januar 2023 S. 3). Die beschwerdeführende Person führt nicht aus, was für Bemerkungen konkret dermassen «ekelerregend» und «transphob» gewesen sein sollen. Damit hat die Vorinstanz zu Recht auch auf die Einholung einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers verzichtet, da dieser schliesslich nicht zu einer behaupteten Aussage Stellung nehmen kann, deren Inhalt ihm nicht bekannt gemacht worden ist. Folglich vermag die unspezifische Behauptung, die amtliche Verteidigung äussere sich transphob und sexistisch (womit wohl das Fehlen einer Vertrauensgrundlage geltend gemacht werden soll), keinen Grund für die Bewilligung eines Wechsels der Verteidigung zu begründen.
2.3 Dasselbe gilt für die Behauptung, der amtliche Verteidiger verweigere der beschwerdeführenden Person die Akteneinsicht. Der amtliche Verteidiger hat die Strafakten unter der Auflage, keine Akten an die beschwerdeführende Person oder Drittpersonen herauszugeben, erhalten (Instruktionsverfügung vom 16. September 2022). Dass der beschwerdeführenden Person seitens der Verteidigung eine Akteneinsicht in der Anwaltskanzlei verweigert worden sei, behauptet sie nicht. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung von Verteidigungspflichten vorliegen soll.
Der Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung wurde dem Gesagten nach zu Recht abgelehnt.
3.
Damit unterliegt die beschwerdeführende Person im Beschwerdeverfahren, weshalb sie dessen Kosten zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Anwaltskosten sind der beschwerdeführenden Person nicht entstanden, weshalb ihr diesbezügliches Gesuch um Tragung entsprechender Kosten durch den Staat obsolet ist. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführende Person, A____, trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).
Mitteilung an:
- beschwerdeführende Person
- amtliche Verteidigung
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.