Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.5 und 6

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb.[...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen zwei Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 2. Januar 2023

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 16. Februar 2021 und vom 10. Mai 2021 wurde A____ (Beschwerdeführer) des mehrfachen Diebstahls, des geringfügigen Vermögensdelikts und des betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 300 Tagen (120 Tage + 180 Tage) sowie einer Busse von CHF 500.00 verurteilt. Daneben wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gegen diese Strafbefehle erhob der Beschwerdeführer am 8. November 2022 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft überwies die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte und die Einsprache als verspätet erachte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit den beiden Verfügungen vom 2. Januar 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

Gegen die beiden Nichteintretensverfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 9. Januar 2023 (Poststempel der Schweizerischen Post: 12. Januar 2023) an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. Februar 2023 die kostenpflichtige Abweisung beider Beschwerden. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die beiden Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 sind Nichteintretensentscheide, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Daher kommt gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Als Adressat der Entscheide hat der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der gerichtlichen Nichteintretensentscheide. Er ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Sie gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

 

Die Nichteintretensentscheide des Strafgerichts wurden dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2023 zugestellt. Die Beschwerden gingen am 12. Januar 2023 beim Appellationsgericht ein, somit innerhalb der zehntägigen Frist (Art. 396 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist einzutreten.

 

1.3      Die beiden Beschwerden (BES.2023.5 und BES.2023.6) sind aufgrund des engen Sachzusammenhangs gestützt auf Art. 30 StPO zu vereinigen.

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügungen der Vorinstanz sind. Es ist somit nachfolgend zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprachen des Beschwerdeführers vom 8. November 2022 eingetreten ist. Im Rahmen seiner Einsprachen macht der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen amtlichen Verteidiger, geltend, dass er Analphabet sei. In der Beschwerdebegründung wird darauf hingewiesen, dass ein Grossteil der Roma in Europa weder schreiben noch lesen könne. Zudem wird betont, dass der Beschwerdeführer jedes Dokument anders signiert habe, da er nicht verstehe, was eine Unterschrift sei, und somit spontan etwas «hinschreibe». Der Beschwerdeführer habe zwar die Strafbefehle erhalten, jedoch habe er nicht verstehen können, was diese zu bedeuten haben und welche Auswirkungen sie entfalten. Dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Strafbefehle nicht verstanden habe, ergebe sich zudem daraus, dass er ansonsten nicht erneut in die Schweiz eingereist wäre. Abschliessend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich über die kognitiven Fähigkeiten eines Kindes im Alter von 8 bis 10 Jahren verfüge. Sinngemäss fordert der Beschwerdeführer, dass auf die Beschwerden vom 8. November 2022 einzutreten sei und als amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt [...] eingesetzt werde.

 

2.2      Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 2. Januar 2023, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Die Strafbefehle seien ihm jeweils am gleichen Tag, wie die Verfügungen erlassen worden sind, ausgehändigt worden, was er unterschriftlich bestätigt habe. Demnach sei die betreffende Frist längst abgelaufen.

 

2.3      Mit der Eingabe vom 9. Februar 2023 macht der Rechtsvertreter des Beschuldigten geltend, dass der Beschuldigte weder lesen noch schreiben könne. Dies hätte die Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt. Zudem seien Versuche den Beschuldigten zu beschulen mehrmals gescheitert. Er benötige weiterhin für alle administrativen Angelegenheiten Hilfe. Zum Schluss wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte die Inhalte der Strafbefehle nicht kennen und verstehen konnte.

 

2.4      In seiner Stellungnahme vom 17. Februar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden und verweist vollumfänglich auf die Begründung der Verfügungen des Strafgerichts vom 2. Januar 2023. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sehr wohl in der Lage gewesen wäre die Strafbefehle zumindest von seiner Schwester in Deutschland inhaltlich zusammenfassen zu lassen. Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch nie an die Strafverfolgungsbehörde bezüglich seines Defizits gewendet. Abschliessend wird darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte ein Smartphone besässe und somit die Möglichkeit gehabt habe, die Strafbefehle zu fotografieren und seiner Schwester zu senden.

 

2.5      In seiner Replik hält der Beschwerdeführer weiterhin sinngemäss an seinen Anträgen fest. Des Weiteren wird vom Verteidiger ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Wichtigkeit der Strafbefehle gar nicht habe verstehen können und deshalb auch nichts unternommen habe, um sich diese erklären zu lassen.

 

2.6      Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seinen Eingaben, datiert auf den 8. November 2022, bei der Staatsanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen die Strafbefehle vom 16. Februar 2021 und vom 10. Mai 2021 erhoben hat.

 

2.7      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet.

 

2.8      Aus Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziffer 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) kann hergeleitet werden, dass der Strafbefehl bei Sprachunkundigkeit der beschuldigten Person in eine für sie verständliche Sprache übersetzt werden muss. Diese Rechtsgrundsätze sind dahingehend auszulegen, dass dem Beschuldigten die Möglichkeit eingeräumt werden muss, den Strafbefehl zu verstehen (Biaggini, in: BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eigenossenschaft, 2. Aufl. 2017, Art. 32 BV N. 9 – 10; Wiederkehr/Meyer/Böhme, in: VwVG Kommentar -  Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren und weiteren Erlassen, 2022, Art. 33a H bis N. 4; BGE 143 IV 117 E.3.1). Daraus lässt sich schliessen, dass die blose Übergabe des schriftlichen Strafbefehls an einen Analphabeten nicht diesen Anforderungen gerecht wird. Es ist daher erforderlich, geeignete Massnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Informationen im Strafbefehl in einer Weise präsentiert werden, die der Sprachkompetenz des Beschuldigten entspricht, um seine Teilnahme am Verfahren zu gewährleisten. Es wäre demnach von Amtes wegen angezeigt, die Sprach- und Lesekenntnisse des Beschuldigten zu ermitteln. Sofern sich dabei herausstellt, dass der Beschuldigte Defizite aufweist, sind entsprechende Massnahmen zu ergreifen, etwa durch die Einbeziehung eines Dolmetschers oder Anwalts, welcher in der Lage ist, dem Beschuldigten den Entscheid zumindest im Dispositiv vorzulesen.

 

3.

3.1      Am 21. November 2023 wurde auf Anfrage des Appellationsgerichts seitens der Justizvollzugsanstalt Lenzburg bestätigt, dass der Beschwerdeführer als Analphabet einzustufen sei. Er konnte folglich weder den Inhalt noch die Wichtigkeit der Strafbefehle verstehen. Zudem unternahm die Strafverfolgungsbehörde keine Vorkehrungen, um in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte in der Lage ist, die Strafbefehle zu lesen und zu verstehen. Diese Umstände verhinderten die Einschaltung eines Dolmetschers oder Anwalts, der bei der Verständigung hätte behilflich sein können. Die Strafbefehle wurden lediglich schriftlich überreicht, ohne jegliche Art von unterstützenden Materialien, die für einen Analphabeten geeignet wären, die Strafbefehle zu verstehen. Dieser Sachverhalt steht im Widerspruch zu den rechtlichen Anforderungen, wie sie sich aus Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziffer 3 lit. c EMRK ableiten lassen. Der Argumentation der Staatsanwaltschaft betreffend die Hilfeeinholung bei der Schwester in Deutschland kann nicht gefolgt werden. Der beschuldigte konnte nicht wissen, dass es sich um wichtige Dokumente handelte und hat entsprechend weder bei seiner Schwester noch bei der Strafverfolgungsbehörde um Hilfe gebeten. Es liegt nicht in der Verantwortung des nicht lesefähigen Beschuldigten, jedes erhaltene Dokument von Drittpersonen auf seine Wichtigkeit prüfen zu lassen. Es wäre vielmehr die Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde gewesen, dem Beschuldigten zumindest das Dispositiv verständlich zu machen, damit er die Tragweite verstehen konnte. Dies hätte dem Beschuldigten die Möglichkeit gegeben, sich entsprechend um Hilfe zu bemühen.

 

In Gutheissung der Beschwerde sind die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufzuheben. Überdies ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Verteidiger einzusetzen.

 

3.2      Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind keine ordentlichen Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Gericht liegt keine Honorarnote der Verteidigung vor, weshalb ihr Aufwand zu schätzen ist. Angemessen erscheint ein Honorar von CHF 1'200.00, worin die Auslagen enthalten sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die beiden Beschwerdeverfahren (BES.2023.5 und BES.2023.6) werden aufgrund des engen Sachzusammenhangs gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.

 

In Gutheissung der Beschwerden werden die angefochtenen Verfügungen des Einzelgerichts in Strafsachen vom 2. Januar 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das Einzelgericht zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Rumänisch)

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Naime Süer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).