Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.60

 

ENTSCHEID

 

vom 29. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

c/o [...]                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 2. Februar 2023

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und ihren Ehemann wird durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt ein Verfahren unter anderem wegen Verdachts auf Fahrzeugveruntreuung, Betrug, Geldwäscherei und Warenfälschung geführt. Im Anschluss an die am 30. März 2023 durchgeführte Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde ihr der verfügte Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2023 eröffnet und die erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt.

 

Mit Beschwerde vom 3. April 2023 hat sich die Beschwerdeführerin gegen den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung vom 2. Februar 2023 und dabei insbesondere gegen die «Rohdatenerfassung zur späteren Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils» gewendet. Sie beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehen zu löschen. Namentlich seien die erhobenen, daktyloskopischen Daten sowie die mit der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils erhobenen Daten umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in den entsprechenden Datenbanken vollumfänglich zu löschen. Eventualiter sei festzustellen, dass die erkennungsdienstlich erhobenen Daten zufolge Verletzung der Teilnahmerechte zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht verwertet werden können. Subeventualiter seien sämtliche erkennungsdienstlich erhobenen Daten umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechende Datenbanken umgehend zu löschen. Namentlich seien die erhobenen, daktyloskopischen Daten sowie die mit der neuen «Rundum-Kamera» zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils erhobenen Daten umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in den entsprechenden Datenbanken vollumfänglich zu löschen. Stattdessen sei die Beschwerdeführerin für eine herkömmliche fotografische Erfassung, mit welcher die Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils nicht möglich ist, aufzubieten. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen beantragt sie, die abgenommenen Rohdaten seien auszusondern, für die Dauer des Beschwerdeverfahrens unter separatem Verschluss zu halten und anschliessend zu vernichten. Ausserdem sei der Staatsanwaltschaft die Verwendung der Erkenntnisse aus den erkennungsdienstlichen Behandlungen und insbesondere die Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils zu untersagen. Als Verfahrensanträge hat die Beschwerdeführerin beantragt, es seien ihr die vollständigen Akten des Strafverfahrens zur Einsichtnahme zuzustellen mit der Möglichkeit, die Beschwerde danach zu ergänzen, es sei ein Augenschein der «Rundum-Kamera» in den Räumen der Beschwerdegegnerin vorzunehmen, es sei die Staatsanwaltschaft zu verpflichten, eine Fotodokumentation über die «Rundum-Kamera» zu erstellen und diese samt Benutzerhandbuch zu edieren und es sei der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu gewähren, auf eine allfällige Beschwerdeantwort zu replizieren. All dies unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft; eventualiter sei der Beschwerdeführerin die amtliche Verteidigung mit ihrem Rechtsvertreter als amtlichem Verteidiger zu bewilligen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 wurde die Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme eingeladen und gleichzeitig um Zustellung der Verfahrensakten ersucht. Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine vorsorglichen Massnahmen angeordnet werden. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 5. Mai 2023 Stellung zur Beschwerde genommen und die vollumfängliche Abweisung beantragt. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Mai 2023 wurden der Beschwerdeführerin die Verfahrensakten zugestellt und ihr gleichzeitig Frist zur allfälligen Replik bis spätestens dem 15. Juni 2023 gesetzt. Auf eine Replik hat die Beschwerdeführerin indes verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft elektronisch überwiesenen Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit ihre Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschwerdeführerin ersuchte um aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels und um Anordnung vorsorglicher Massnahmen. Sie befürchtet im Wesentlichen, dass die Staatsanwaltschaft namentlich die fotografisch aufgezeichneten Bilder für eine (nicht zulässige) Gesichtserkennung verwende (Beschwerde Rz. 9–14).

 

Die Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO). Für deren ausnahmsweise Anordnung durch die Verfahrensleitung müssten besondere Gründe vorliegen.

 

Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. April 2023 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, dass auf eine Anordnung vorsorglicher Massnahmen verzichtet wird, da die Staatsanwaltschaft bei der Anfechtung erkennungsdienstlicher Massnahmen praxisgemäss ohnehin den Verfahrensausgang abwartet. Bereits aus diesem Grund wurde der Beschwerde weder eine aufschiebende Wirkung erteilt noch wurden vorsorgliche Massnahmen angeordnet.

 

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass hinreichend Schutzmechanismen zugunsten der verdächtigten Person bestehen (Unschuldsvermutung, Verwertungsverbot im Falle der Gutheissung der Beschwerde) und bei Gutheissung von Beschwerden gegen die Anordnung erkennungsdienstlicher Massnahmen die Staatsanwaltschaft regelmässig angewiesen wird, Daten, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen worden sind, zu vernichten (statt vieler: AGE BES.2022.115 vom 19. Dezember 2022 E. 3.4). Auch aus diesen Gründen war die Anordnung der von der Beschwerdeführerin beantragten vorsorglichen Massnahmen nicht angezeigt. Dass die Staatsanwaltschaft erkennungsdienstlich erfasste Daten weitergehend, in nicht zulässiger Weise verwenden würde, erweist sich sodann als unbelegte Mutmassung der Beschwerdeführerin.

 

2.        

2.1     

2.1.1   Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zunächst eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. Sie moniert, die Staatsanwaltschaft hätte darlegen müssen, weswegen eine erkennungsdienstliche Erfassung angeordnet werde, wobei routinemässige erkennungsdienstliche Erfassungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig seien. In der Begründung zur Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung werde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eines Deliktes beschuldigt werde. Daraus lasse sich nicht ablesen, ob es sich vorliegend um eine unzulässige routinemässige Anordnung oder um eine aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls zulässige Anordnung handle. Aufgrund fehlender Hinweise auf individuell-konkrete Umstände komme die Verfügung wie ein «begründungsloser routinemässiger Eingriff» daher. Hinzu komme, dass in der Begründung nicht die Aufklärung der untersuchten Straftat angeführt werde, sondern bereits begangene Delikte – für welche noch kein Tatverdacht in Bezug auf die Beschwerdeführerin bestehe – als Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung genannt würden (Beschwerde Rz. 17–20).

 

2.1.2   Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 199 StPO N 5 f.). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).

 

Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber der Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die Betroffene insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

2.1.3   Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort zunächst zu Recht darauf hin, dass eine erkennungsdienstliche Erfassung grundsätzlich nicht nur gegenüber einer beschuldigten Person zulässig ist, sondern auch gegenüber Dritten, sofern die Erfassung im Rahmen des Verfahrens erforderlich ist (Hansjakob/Graf, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 260 N 5 und 7a; Beydoun/Santschi, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2023, Art. 260 StPO N 4, mit Hinweisen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt dem Umstand, dass die Kurzbegründung des angefochtenen Befehls einleitend feststellt, dass die Beschwerdeführerin eines Deliktes beschuldigt werde, daher sehr wohl eine Bedeutung zu. Ausserdem werden im angefochtenen Befehl die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Straftatbestände der Fahrzeugveruntreuung, des Betrugs, der Geldwäscherei, der Warenfälschung, begangen am 9. Dezember 2023, genannt und geht aus der Kurzbegründung ferner hervor, dass die erkennungsdienstlichen Massnahmen als Bildabgleich für die Identifizierung der betroffenen Person notwendig seien und sie überdies zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet sind bzw. keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften können. Es trifft daher – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht zu, dass zumindest die Anordnung der erkennungsdienstlichen Fotografien nicht der Aufklärung der konkret untersuchten Straftaten dienen soll. Immerhin ist der Beschwerdeführerin jedoch zumindest dahingehend zu folgen, dass die Begründung äusserst knapp ausfällt und namentlich hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen sowie in Bezug auf die «weiteren Delikte» wenig konkret erscheint.

 

Wie dargelegt (vgl. E. 2.1.2 oben) sind bei der Beurteilung der Kurzbegründung allerdings u.a. auch die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme zu berücksichtigen. Der angefochtene Befehl wurde der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. März 2023 eröffnet (vgl. vgl. elektronische Strafakten, act. 4, Ordner 1, PDF S. 254). In dieser Einvernahme (vgl. act. 4, Ordner 1, PDF S. 239 ff.) wurde die Beschwerdeführerin ausführlich mit den Tatvorwürfen konfrontiert. Wie die Staatsanwaltschaft in der Beschwerdeantwort zu Recht ausführt, wurde der Beschwerdeführerin u.a. vorgehalten, mehrfach Geldbeträge mit mutmasslich deliktischer Herkunft auf das auf ihren Namen laufende Konto einbezahlt und wieder abgehoben zu haben und dass diesbezüglich der Verdacht auf Geldwäscherei bestehe (act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Ausserdem wurde ihr mitgeteilt, dass Geld aus mehreren zur Anzeige gebrachten Onlineverkäufen auf ihr Bankkonto überwiesen worden sei und die Geldbeträge gemäss Anzeige vom Bankkonto abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 244 f.). Es ist evident, dass die erkennungsdienstlich erfassten Bilder der Beschwerdeführerin zur Abgleichung mit allfälligen Bildaufnahmen der Bankomaten und damit zur Aufklärung der Tatvorwürfe verwendet werden können. In der Einvernahme wurde die Beschwerdeführerin sodann damit konfrontiert, dass sich mehrere Transaktionen auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten Einkommenssituation erklären liessen. Zwischen Januar 2022 und Juli 2022 sei es im Durchschnitt zu Gutschriften von CHF 7'778.22 gekommen, deren rechtliche Herkunft bis dato noch unklar seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251 f.). Bereits daraus ergibt sich, dass der Verdacht auf weitere Delikte bestanden hat und weshalb ein Bildabgleich potenziell auch diesbezüglich in Frage kommt, was für die Beschwerdeführerin anlässlich der Einvernahme ohne weiteres erkennbar gewesen sein muss. Ferner wurde der Beschwerdeführerin der Vorhalt gemacht, dass aufgrund der Tatvorwürfe der Eindruck bestehe, dass sie zusammen mit ihrem Ehemann ihren Lebensunterhalt zusätzlich mit Betrügen von Personen und Firmen finanziere (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251), und sie u.a. in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen wurde, dass auch auf einem anderen, ebenfalls auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis am 5. Mai 2022 diverse Auffälligkeiten festgestellt worden seien, auf eine genaue Auswertung der Gutschriften aufgrund der Datenmenge jedoch vorerst verzichtet worden sei (act. 4, Ordner 1, PDF S. 253). Damit wurden auch die «weiteren Delikte», welche durch die erkennungsdienstlichen Fotografien bestätigt oder entkräftet werden sollen, hinreichend konkretisiert und der Vorwurf, es handle sich um einen «routinemässigen Eingriff», verfängt nicht. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich in Bezug auf die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin daher als unbegründet.

 

Das Gesagte gilt indessen nicht für die ebenfalls verfügte Herstellung von Abdrücken von Körperteilen. Aus der vorliegenden Aktenlage erschliesst sich nicht, inwiefern die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Sachverhaltsermittlung der untersuchten Tatvorwürfe beitragen sollen, geht es doch in erster Linie um Online-Verkäufe bzw. Bankbewegungen, welche mittels der erkennungsdienstlichen Massnahmen untersucht werden sollen. Es wird daher nicht genügend klar, aus welchen Gründen die Abdrücke der Körperteile der Beschwerdeführerin hergestellt wurden. In diesem Punkt erweist sich die Begründung des angefochtenen Befehls ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin in schwerer Weise verletzt wurde. Die Staatsanwaltschaft unterlässt es im Übrigen auch, die Notwendigkeit der Herstellung der Abdrücke im vorliegenden Beschwerdeverfahren näher zu begründen. Es ist nach wie vor nicht nachvollziehbar, inwiefern die Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin zur Aufklärung der untersuchten Tatvorwürfe oder allfälliger weiterer Delikte beitragen sollen. Die Beschwerde ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin gewonnen worden sind.

 

2.2

2.2.1   In formeller Hinsicht und im Sinne eines Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin sodann eine Verletzung des Teilnahmerechts gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO geltend. Sie macht geltend, ihr Verteidiger habe anlässlich der Einvernahme vom 30. März 2023 beantragt, bei der erkennungsdienstlichen Erfassung anwesend zu sein, was ihm nicht gewährt worden sei. Die Anwendung der neuartigen «Rundum-Kamera zur 3D-Gesichtsprofilerstellung» belege, dass ein Teilnahmerecht nicht nur bei Einvernahmen, sondern bei jeglicher Art von Beweiserhebung zweckmässig sei. Wäre der Verteidigung die Teilnahme nicht verweigert worden, hätte die Problematik vor Ort thematisiert und der zuständige Staatsanwalt beigezogen werden können. Es sei nur der Vorkenntnis des Verteidigers aus einem anderen Fall zu verdanken, dass die Rohdatenerfassung zur 3D-Gesichtsprofilerstellung ins Bewusstsein der Rechtspflegeorgane geraten sei. Aufgrund der Verletzung des Teilnahmerechts, welches auch die Teilnahme ihres Verteidigers miteinschliesse, dürfe die erkennungsdienstliche Erfassung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin verwertet werden (Beschwerde Rz. 30–33).

 

2.2.2   Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien, mithin die beschuldigte Person und ihr Rechtsbeistand, die Privatklägerschaft sowie die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO), das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein. Wie das Appellationsgericht erst kürzlich in Bezug auf die Erhebung einer DNA-Probe festgehalten hat, besteht bei Zwangsmassnahmen grundsätzlich kein Anspruch auf Teilnahme der Verteidigung (AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3 mit Verweis auf Thormann/Mégevand, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage 2019, Art. 147 StPO N 1 und Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 147 N 2, wonach dies auch für die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten gelte). Da aus Zwangsmassnahmen jedoch Beweise resultieren können, kann es sich aufdrängen, bezüglich der Teilnahmerechte bei der Durchführung der Zwangsmassnahme die gleichen Grundsätze zur Anwendung zu bringen wie bei Beweiserhebungen (AGE BES.2023.15 vom 25. April 2023 E. 2.3).

 

2.2.3   Art. 260 Abs. 1 StPO ermächtigt zur erkennungsdienstlichen Erfassung, bei der Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen werden. Dazu gehört auch das Fotografieren der betroffenen Person, namentlich deren Gesicht. Beim Abfotografieren des jeweiligen Gesichts handelt es sich um einen rein technischen Vorgang. Obschon der Verteidiger der Beschwerdeführerin geltend macht, bei einer Teilnahme hätte der zuständige Staatsanwalt beigezogen werden können und er hätte seine Bedenken vor Ort und ohne Beschwerdeverfahren äussern können, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Verteidiger auf diesen rein technischen Vorgang als solcher – das Fotografieren – hätte Einfluss nehmen können, zumal deren Durchführung mittels einer «3D-Kamera», wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ohnehin auf einer gesetzlichen Grundlage fusst und nicht zu beanstanden ist. Der Verteidigung der betroffenen Person sind während des Fotografierens daher keine Teilnahmerechte zu gewähren (Thormann/Mégevand, a.a.O., Art. 147 StPO N 1; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 147 N 1; Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen – Eine Beurteilung aus staatsanwaltschaftlichem Blickwinkel, fokussiert auf das Teilnahmerecht mitbeschuldigter Personen, in: forumpoenale 5/2016, S. 281, 284).

 

2.2.4   Das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin wurde vorliegend damit nicht verletzt.

 

3.

3.1      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3).

 

Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).  

 

Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 lit. b bis lit. d StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (BGE 147 I 372 E. 2.3.3).

 

3.2

3.2.1   Die Beschwerdeführerin moniert, für eine «Rohdatenauffassung zwecks Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils und dem (späteren) Einsatz mittels Gesichtserkennung» fehle es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Sie wirft der Staatsanwaltschaft vor, das «völlig neuartige System der fotografischen Erfassung mittels einer Rundum-Kamera» stelle den Beginn der vorratsdatenmässigen Sammlung von für die Gesichtserkennung relevanter Daten dar. Eine solche Datensammlung bilde das «Herzstück der Gesichtserkennung» (Beschwerde Rz. 21–25).

 

3.2.2  

3.2.2.1 Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Beschwerdeantwort ein, dass bei der erkennungsdienstlichen Erfassung eine neue Kamera bzw. ein neues System zur Anwendung gelange (Beschwerdeantwort S. 3 f.). Anlässlich einer gerichtsinternen Weiterbildung zu den von der Staatsanwaltschaft und der Kriminalpolizei Basel-Stadt verwendeten technischen Hilfsmitteln vom 20. Juli 2023 wurde den interessierten Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts die Vorgehens- und Funktionsweise der von der Beschwerdeführerin als «3D-Kamera» bezeichneten Installation erläutert. Insofern obsolet erscheint der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, die fragliche Kamera im vorliegenden Beschwerdeverfahren (abermals) in Augenschein zu nehmen.

 

3.2.2.2 Der verwendete Begriff der «3D-Kamera» ist insofern irreführend, als es sich vielmehr um eine Installation von fünf stationären Kameras handelt. Diese sind halbkreisförmig so angeordnet, dass sich die zu erfassende Person in deren Mitte auf eine Bodenmarkierung stellt. Anschliessend werden von den fünf Kameras gleichzeitig insgesamt siebzehn Fotografien erstellt. Dabei handelt es sich um zweidimensionale Fotografien, wie sie bereits bisher bei der erkennungsdienstlichen Erfassung erstellt werden. Von diesen siebzehn Fotografien werden gemäss Erläuterungen der Staatsanwaltschaft anschliessend (wie bis anhin) drei Fotografien in die Verfahrensakten aufgenommen (Frontalbild und jeweils zwei Seitenaufnahmen), die übrigen Fotografien werden separat abgespeichert.

 

3.2.2.3 Es handelt sich bei der neuartigen «3D-Kamera» der Staatsanwaltschaft damit im Grunde um fünf «normale» Kameras, die es ermöglichen, zeitgleich aus mehreren Winkeln und unter gleichen Bedingungen Fotografien zweidimensional und in guter Qualität aufzunehmen. Es trifft zu, dass aus diesen Fotografien ein dreidimensionales Gesichtsprofil angefertigt werden kann. Dies erfolgt jedoch – wie von der Staatsanwaltschaft bereits in der Beschwerdeantwort ausgeführt und anlässlich der gerichtsinternen Weiterbildung bestätigt – nicht serienmässig, sondern lediglich im konkreten Strafverfahren, ausschliesslich für den konkreten Ermittlungszweck und auf spezifische Anordnung der Verfahrensleitung hin. Es ist auch nicht so, dass diese Datenerhebung heute noch keinerlei Nutzen für die Strafverfolgungsbehörden hätte und nur – wie von der Beschwerdeführerin vermutet – vorratsdatenmässig im Hinblick auf zukünftige Gesichtserkennung gesammelt wird. Tatsächlich kann eine dreidimensionale Animation beim Abgleich mit Fotografien, die aus einem bestimmten Winkel aufgenommen werden (bspw. einer an der Decke angebrachten Überwachungskamera), bereits heute schon hilfreich sein. Mit dem dreidimensionalen Gesichtsprofil werden vereinfacht gesagt die siebzehn erkennungsdienstlichen Fotografien miteinander verschmolzen und deren Abgleich mit anderen Fotografien vereinfacht. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nicht das «neue» Aufnahmesystem entsprechende dreidimensionale Gesichtsprofile erstellen kann. Die Anfertigung eines solchen Profils bedarf einer entsprechenden Software, bei welcher die Bilder eingespielt werden. Ein dreidimensionales Gesichtsprofil wäre demnach auch anhand von mit handelsüblichen Kameras (wie sie bisher bei der erkennungsdienstlichen Erfassung verwendet worden sind) und mit weit weniger Bildern (beispielsweise einem frontalen und je einem Bild aus der Seitenperspektive oder gar nur einem einzigen frontalen Foto) möglich – jedoch offenkundig mit grösseren Abstrichen hinsichtlich der Qualität des Endprodukts. Insofern handelt es sich beim neuen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft an sich um nichts Neues und ist auch der Vergleich der Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerdeantwort betreffend die Entwicklung der Erfassungen mittels Polaroid-Bildern zu modernen Digitalkameras treffend. Daher ist auch der Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin, wonach eine Fotodokumentation des Kamera-Systems mitsamt dem Benutzerhandbuch einzuholen sei, abzuweisen, sind doch davon keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass nicht jeder Umgang mit Fotografien bzw. jede Fotografie eine biometrisch-technische Verarbeitung von Gesichtsmerkmalen im Sinne von Art. 5 lit. c Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes (DSG, SR 235.1) darstellt (Simmler/Canova, in: ZSR 2023 I, S. 201, 207 f., mit Hinweis auf Rudin, in: Baeriswyl/Pärli/Blonski [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2. Auflage, Berne 2023, Art. 5 N 30 f.). Gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft geht mit der Erstellung eines dreidimensionalen Gesichtsprofils denn auch keine darüber hinaus gehende biometrische Vermessung des Gesichts einher. Die Staatsanwaltschaft selbst habe keine entsprechenden technischen Möglichkeiten für die biometrische Vermessung; eine solche müsste im Bedarfsfall bei ausserkantonalen Fachleuten in Auftrag gegeben werden.

 

3.2.3   Art. 260 Abs. 1 StPO sieht nur eine rudimentäre Definition der erkennungsdienstlichen Massnahmen vor. Darunter fällt die Feststellung der Körpermerkmale einer Person und Abdrücke von Körperteilen. Klassischerweise erfasst werden das Signalement (Geschlecht, Grösse, Statur etc.) und Abdrücke von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen etc. (Beydoun/Santschi, a.a.O., Art. 260 StPO N 12 f.). Art. 260 Abs. 1 StPO stellt damit klarerweise eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die im vorliegenden Beschwerdeverfahren dargestellte Erfassung mit dem neuen Kamerasystem der Staatsanwaltschaft dar. Dass es mit dem technologischen Fortschritt möglich ist, anhand von zweidimensionalen Fotografien ein dreidimensionales Gesichtsprofil zu generieren, ändert daran nichts. Wie die Staatsanwaltschaft im Übrigen zu Recht hervorhebt, ist die Bestimmung technologieneutral formuliert. Unter die zulässigen erkennungsdienstlichen Massnahmen fallen gemäss Lehre auch dreidimensionale Gesichts- oder Ganzkörpervermessungen, wie sie im Kanton Zürich offenbar bereits praktiziert werden (Graf/Hansjakob, a.a.O., Art. 260 N 1; Rohmer/Vuille, in: Jeanneret et al. [Hrsg.], Commentaire romand, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 260 StPO N 5a; je mit Hinweis auf Urteil des Obergerichts Zürich UH140210 vom 19. September 2014 sowie UH120333 vom 25. März 2013; Beydoun/Santschi, a.a.O., Art. 260 StPO N 13, mit Hinweis; vgl. ferner auch das Urteil des Obergerichts Zürich SB150213 vom 10. Dezember 2015 E. III.2).

 

3.2.4   Handelt es sich um eine erkennungsdienstliche Massnahme, sind auch die Bestimmungen betreffend Aufbewahrung und Verwendung erkennungsdienstlicher Unterlagen zu beachten (Art. 261 StPO). Die Beschwerdeführerin rügt mit ihrer Beschwerde zwar eine Verletzung dieser Bestimmungen. Die dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin erschöpfen sich jedoch in unsubstantiierten Unterstellungen, wonach die Strafverfolgungsbehörden mit diesen zusätzlichen Bildaufnahmen verschiedener Blickwinkel – um nichts Anderes handelt es sich bei der neuen Erfassungsmethode letztlich – Rohdaten im Hinblick auf eine «automatisierte, nahezu flächendeckende Überwachung einer Person ohne jegliche menschliche Beteiligung durch algorithmengesteuerte Software» vorratsmässig sammle (vgl. Beschwerde Rz. 22). Für eine solche Vermutung liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor. Wie erwähnt, werden die zusätzlich erfassten und nicht im Aktendossier abgelegten Bilder gemäss Auskunft der Staatsanwaltschaft separat gespeichert und – wie die Staatsanwaltschaft ferner beteuert (Beschwerdeantwort S. 4) – nach denselben Fristen gelöscht, wie die übrigen erkennungsdienstlichen Bilder. Wie dargelegt, wird gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft ein 3D-Gesichtsprofil auch nicht serienmässig erstellt, sondern lediglich soweit im Strafverfahren notwendig und auf explizite Anordnung der Verfahrensleitung. Auf diese Angaben ist die Staatsanwaltschaft zu behaften. Das vorliegende Beschwerdeverfahren zeigt ausserdem exemplarisch, dass die Anordnung der Erfassung im konkreten Strafverfahren mittels entsprechender Verfügung bzw. entsprechendem Befehl angeordnet wird und einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige weitergehende und nicht rechtmässige Verwendung der erfassten Daten ausserhalb des jeweiligen Strafverfahrens nicht zur Unrechtmässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung als solcher führt, sofern die Voraussetzungen für eine Erfassung nach Art. 260 Abs. 1 StPO gegeben sind. Vielmehr wäre eine weitergehende, widerrechtliche Verwendung zu unterbinden, für die es aber vorliegend, wie erwähnt, keinerlei Hinweise gibt. Der lediglich allgemein gehaltene Hinweis der Beschwerdeführerin, dass eine fehlende gesetzliche Grundlage keine Gewähr dafür biete, dass eine Gesichtserkennung nicht trotzdem durchgeführt werde, vermag an der Zulässigkeit der vorliegenden Erfassungsmethode folglich nichts zu ändern. Ebenso wenig lässt die von der Beschwerdeführerin geäusserte Sorge, dass die erfassten Daten bei einer inskünftigen Gesetzesänderung im Sinne einer flächendeckenden, automatisierten Gesichtserkennung verwendet werden könnten, die vorliegende Erfassung als rechtswidrig erscheinen. Die Frage, ob bereits vorhandene, in Strafverfahren erfasste erkennungsdienstliche Unterlagen in einem neuen Anwendungsfeld benützt werden dürfen – bspw. für die von der Beschwerdeführerin befürchteten automatisierten Gesichtserkennung –, wäre vielmehr – sofern für eine solche Verwendung noch keine gesetzliche Grundlage besteht – im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren zu beantworten. Würde der Argumentation der Beschwerdeführerin gefolgt, müssten konsequenterweise auch die mit der bisherigen Methode erfassten Bilder – die unbestrittenermassen von Art. 260 Abs. 1 StPO gedeckt sind – als unzulässig erachtet werden, erscheint es nämlich nicht abwegig, dass für eine Gesichtserkennung, wie sie von der Beschwerdeführerin befürchtet wird, bereits mit der heutigen Technologie oder aber in naher Zukunft rein theoretisch die Einspeisung von einzelnen 2D-Gesichtsbildern genügt.

 

3.2.5   Zusammenfassend erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin, dass es der vorliegend angeordneten erkennungsdienstlichen Erfassung mittels des neuen Aufnahmesystems an einer gesetzlichen Grundlage fehle, als unbegründet.

 

3.3      Gefordert für die Anordnung von erkennungsdienstlichen Massnahmen wird sodann ein hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Ein solcher liegt vor, wenn konkrete Tatsachen eine vorläufige Subsumtion unter einen bestimmten Straftatbestand erlauben (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 7). Aus den Akten wird ersichtlich, dass gegen die Beschwerdeführerin ein Strafverfahren wegen mehrfachen Betrugs, Geldwäscherei, Warenfälschung und Fahrzeugveruntreuung eröffnet wurde (act. 4, Ordner 1, PDF S. 238). Es besteht der Verdacht, dass verschiedene Verkäufe über das Ricardo-Konto der Beschwerdeführerin abgewickelt wurden, wobei die Ware nicht geliefert, das Geld jedoch auf dem Bankkonto der Beschwerdeführerin eingegangen ist. Ausserdem sei einem Geschädigten vom Ehemann der Beschwerdeführerin eine gefälschte Rolex verkauft worden (act. 4, Ordner 2, PDF S. 2 ff., S. 52 ff.). Wie bereits erwähnt, besteht im Zusammenhang mit diversen Ein- und Auszahlungen auf dem Konto der Beschwerdeführerin überdies der Verdacht auf Geldwäscherei (vgl. dazu act. 4, Ordner 1, PDF S. 252) und die Beschwerdeführerin wird verdächtigt, bei einer Veruntreuung eines Personenwagens mitgewirkt zu haben (act. 4, Ordner 2, PDF S. 99 ff.). Angesichts der Tatsache, dass die Banküberweisungen der inkriminierten Ricardo-Verkäufe auf die Bankkonten der Beschwerdeführerin belegt sind (vgl. etwa act. 4, Ordner 2, PDF S. 19 ff., 58), die Bankunterlagen mit den fraglichen Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei ediert worden sind (act. 4, Ordner 1, PDF S. 176 ff.) und im Fahrzeugausweis des fraglichen Fahrzeugs per 31. Mai 2022 ein Wechsel auf die Beschwerdeführerin stattfand und dieses gleichentags von der Beschwerdeführerin an ein Autohaus veräussert wurde (act. 4, Ordner 2, PDF S. 103, 105, 115), erscheint es ohne weiteres gerechtfertigt, eine vorläufige Subsumtion unter die genannten Straftatbestände vorzunehmen. Weshalb der Umstand, dass die Beschwerdeführerin kein Deutsch spricht, etwas daran ändern sollte (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Beschwerde Rz. 15), ist nicht nachvollziehbar, ist doch für die Mittäterschaft ein Zusammenwirken mit verschiedenen Tatbeiträgen bei der Ausführung des Delikts geradezu charakteristisch (Forster, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Somit ist der hinreichende Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO vorliegend gegeben.

 

3.4      Es wurde bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs ausgeführt, dass die Vermutung besteht, dass die Geldbeträge aus den inkriminierten Onlineverkäufen vom Bankkonto der Beschwerdeführerin abgehoben worden seien (act. 4, Ordner 1, PDF S. 244 f.). Ebenso wird der Beschwerdeführerin vorgeworfen, mehrfach Geldbeträge mit mutmasslich deliktischer Herkunft auf das unter ihrem Namen laufende Konto einbezahlt und wieder abgehoben zu haben (act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Die Beschwerdeführerin hat anlässlich ihrer Einvernahme die Aussage zu sämtlichen Deliktsvorwürfen verweigert und äussert – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt – in ihrer Beschwerdeschrift zumindest sinngemäss die Vermutung, ihr Ehegatte habe sich die vorgeworfenen Delikte alleine zu Schulden kommen lassen (Beschwerdeantwort S. 2; Beschwerde Rz. 15). Selbstverständlich ist es das Recht der Beschwerdeführerin als beschuldigte Person, sich zu sämtlichen Tatvorwürfen auszuschweigen. Dass bei dieser Ausgangslage die fotografische Erfassung der Beschwerdeführerin jedoch notwendig erscheint, um ihre Person mit allfälligen Bildaufnahmen von Bankomaten zu vergleichen, liegt auf der Hand. Angesichts der Winkel, aus denen die Bilder bei Bankomaten regelmässig aufgenommen werden, erscheint es mit der Staatsanwaltschaft auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass eine Anordnung eines 3D-Kopf-Modells möglich bzw. angezeigt erscheint, um die Täterschaft der Beschwerdeführerin bzw. einen allfälligen Tatbeitrag durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen oder zu entkräften. Die angeordnete fotografische Erfassung erweist sich nach dem Gesagten als geeignet und erforderlich zum Nachweis oder der Entkräftung der Täterschaft der Beschwerdeführerin; mildere Mittel sind keine ersichtlich. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, das «Sammeln der Rohdaten zum Zwecke der Erstellung eines 3D-Gesichtsprofils» könne nicht der Aufklärung vergangener Straftaten, sondern ausschliesslich präventiven Zwecken dienen (Beschwerde Rz. 28), erweist sich daher als unbegründet. Ob es nun vorliegend an der Notwendigkeit zur erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Polizeigesetz (PolG, SG 510.100) fehlt, wie von der Beschwerdeführerin ferner moniert, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

 

3.5

3.5.1   Schliesslich bestreitet die Beschwerdeführerin bezugnehmend auf BGE 147 I 372 und 141 IV 87 die Verhältnismässigkeit in engerem Sinne der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung. Sie macht geltend, für die Abklärung allfälliger vergangener Straftaten, für welche in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch kein Tatverdacht bestehe, sei vorliegend unzulässig, da das Bundesgericht hierfür eine Vorstrafe «eigenhändiger Gewaltdelikte» voraussetze. Die Beschwerdeführerin sei weder vorbestraft, noch würden ihr Gewaltdelikte vorgeworfen, weshalb die «Zulässigkeitsvoraussetzungen des Eingriffs» nicht gegeben seien (Beschwerde Rz. 26 f.).

 

3.5.2   Die Bedeutung der Straftat muss die Zwangsmassnahme rechtfertigen (Art. 197 Abs. 1 lit. d StPO). Die Anordnung muss somit auch verhältnismässig in engerem Sinne, d. h. angemessen bzw. zumutbar sein. Die Zumutbarkeit erschliesst sich über eine Abwägung der öffentlichen (Strafverfolgungs-)Interessen gegen die Beeinträchtigung der individuellen Grundrechte der von der Zwangsmassnahme betroffenen Person. Abzuklären ist dabei für jeden Einzelfall, ob das öffentliche Interesse an der Aufklärung der konkret in Frage stehenden Straftat die konkreten individuellen Interessen der betroffenen Person überwiegt (Weber, a.a.O., Art. 197 StPO N 11). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte (BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1, 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4). Es gilt zu beachten, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung – im Gegensatz zur Erstellung von DNA-Profilen – auch bei Übertretungen zulässig ist (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).

 

3.5.3   Zunächst ist zu erwähnen, dass die erkennungsdienstliche Erfassung nicht nur der Abklärung allfälliger Straftaten, für welche noch kein Tatverdacht bestehen, dient, sondern auch der bereits konkret untersuchten Deliktsvorwürfe (vgl. dazu E. 3.4 oben). Der Beschwerdeführerin werden im Zusammenhang mit der fotografischen Erfassung konkret (mittäterschaftlich begangene) Betrugsdelikte sowie Geldwäschereidelikte vorgeworfen. Es handelt sich dabei um Verbrechen (Art. 146 Abs. 1 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) bzw. um Vergehen (Art. 305bis Ziff. 1 StGB). Allein die der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Betrugsdelikte belaufen sich auf eine Deliktssumme von rund CHF 110'000.– (act. 4, Ordner 2, PDF S. 3 ff., 52 ff.); auch die Geldwäschereihandlungen sollen mehr als CHF 2'000.– betreffen (vgl. dazu etwa act. 4, Ordner 1, PDF S. 252). Es handelt sich folglich keineswegs um Bagatelldelikte. Ausserdem steht, wie die Staatsanwaltschaft ferner ausführt, hinsichtlich der Betrugsdelikte der Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit im Raum. Die Bedeutung der bereits bekannten Delikte rechtfertigt die angeordnete Zwangsmassnahme damit ohne weiteres, zumal daran zu erinnern ist, dass die Anordnung einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung des konkret untersuchten Sachverhalts auch bei Übertretungen zulässig ist.

 

3.5.4   Damit erübrigt sich grundsätzlich eine Prüfung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin in andere Delikte «von gewisser Schwere» verwickelt sein könnte.

 

Erwähnt sei aber, dass – wie bereits unter dem Titel des rechtlichen Gehörs thematisiert (vgl. E. 2.1.3 oben) – die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin vorhält, dass sich mehrere Transaktionen auf ihrem Konto nicht mit ihrer deklarierten Einkommenssituation erklären liessen. Es handelt sich – so der Vorhalt der Staatsanwaltschaft – dabei um einen Gesamtbetrag von CHF 46'669.35, welcher in einem Zeitraum von sechs Monaten auf dem Bankkonto eingegangen sein soll, und dessen Herkunft die Staatsanwaltschaft noch nicht eruieren konnte (act. 4, Ordner 1, PDF S. 251 f.; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1, PDF S. 176 ff.). Ausserdem lässt sich der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 30. März 2023 sowie den Bankunterlagen der [...] entnehmen, dass auch auf dem anderen, ebenfalls auf die Beschwerdeführerin lautenden Bankkonto im Zeitraum vom 8. Juli 2021 bis am 5. Mai 2022 diverse auffällige Bankbewegungen bestehen, wobei eine genaue Auswertung der Gutschriften von der Staatsanwaltschaft bisher offenbar noch nicht vorgenommen worden ist (act. 4, Ordner 1, PDF S. 253; vgl. zu den Bankunterlagen act. 4, Ordner 1, PDF S. 89 ff.). Auch wenn die Beschwerdeführerin keine Vorstrafen aufweist, stellen die beträchtlichen Bankbewegungen in Verbindung mit ihrer beruflichen Situation sowie den Umständen betreffend die konkret untersuchten Deliktsvorwürfe durchaus erhebliche Anhaltspunkte dafür dar, dass auch diese Geldbeträge aus Vermögensdelikten stammen könnten und erscheint es evident, dass auch hinsichtlich der diversen Ein- und Auszahlungen ein Bildabgleich angezeigt sein könnte. In diesem Zusammenhang weist die Staatsanwaltschaft auch zu Recht darauf hin (Beschwerdeantwort S. 3), dass sich aus den Akten Hinweise ergeben, dass es zwischen Geschädigten und der Beschwerdeführerin zu persönlichen Kontakten gekommen ist (vgl. act. 4, Ordner 2, S. 12), weshalb es nicht auszuschliessen ist, dass die erfassten erkennungsdienstlichen Fotografien auch zur Identifikation der Beschwerdeführerin bei weiteren potentiellen Geschädigten Verwendung finden können. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Zulässigkeit einer erkennungsdienstlichen Erfassung zur Abklärung allfälliger weiterer Straftaten ausserdem nicht auf Gewaltdelikte beschränkt, sondern kommen auch Delikte gegen das Vermögen in Frage. Entscheidend ist letztlich, ob ernsthafte Gefahren für wesentliche Rechtsgüter drohen (vgl. etwa BGer 1B_259/2022 vom 23. Juni 2023 E. 4.3 mit Hinweisen). Wie bereits erwähnt, wird der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren die gewerbsmässige Begehung von Vermögensdelikten vorgeworfen, wobei sich die vorgeworfene Deliktssumme im sechsstelligen Bereich bewegt und auch die auffälligen und bereits ausgewerteten Bankbewegungen rund CHF 45'000.– betragen. Insgesamt ist daher mit der Staatsanwaltschaft von der geforderten erheblichen Schwere der in Frage kommenden Delikte auszugehen, weshalb sich die angefochtene Anordnung der erkennungsdienstlichen Massnahmen auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig erweisen.

 

4.        

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde hinsichtlich der Anordnung von Abdrücken von Körperteilen der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Im Übrigen ist sie jedoch abzuweisen. Es ist somit von einem hälftigen Obsiegen auszugehen, womit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführerin dessen Kosten zur Hälfte zu tragen hat (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– zu bemessen, wovon CHF 400.– der Beschwerdeführerin überbunden werden.

 

4.2      Die Beschwerdeführerin hat für den Fall des Unterliegens um Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren ersucht. Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun und soweit möglich zu belegen. Dabei trifft die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht, was namentlich auch das Einbringen aller zumutbarerweise beschaffbaren Belege umfasst. Ist dieser Mitwirkungspflicht Genüge getan, hat die Behörde weitere Unterlagen, die sie zur Beurteilung des Gesuches benötigt, explizit zu bezeichnen und von der gesuchstellenden Person zu verlangen. Kommt die gesuchstellende Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist der Antrag auf amtliche Verteidigung abzuweisen (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 30, mit Hinweisen).

 

Die Beschwerdeführerin belässt es in ihrer Beschwerde bei der unbelegten Behauptung, dass sie nicht über die erforderlichen Mittel verfüge, eine anwaltliche Vertretung zu finanzieren; Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen hat sie lediglich «zur Edition offeriert» (Beschwerde Rz. 35). Damit kommt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten ihrer Mitwirkungspflicht jedoch offensichtlich nicht nach und das Appellationsgericht ist nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin zur Einreichung entsprechender Unterlagen aufzufordern. Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren mit Verfügung vom 13. März 2023 gestützt auf Art. 130 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO die amtliche Verteidigung gewährte (act. 4, Ordner 1, PDF S. 32). Allerdings sind dem entsprechenden Gesuch der Verteidigung ebenso keine Belege ersichtlich, sondern wurde der Staatsanwaltschaft lediglich eine Nachreichung offeriert (act. 4, Ordner 1, PDF S. 31). Anlässlich der Einvernahme zur Person vom 30. März 2023 machte die Beschwerdeführerin keinerlei Angaben (act. 4, Ordner 1, PDF S. 8) und auch in der Einvernahme zur Sache von gleichem Datum gab sie – mit Ausnahme des Hinweises, dass sie bis zu einer Operation in einer Bar gearbeitet habe – keinerlei Auskunft zu ihrer beruflichen und finanziellen Lage oder derjenigen ihres Ehemannes (act. 4, Ordner 1, PDF S. 240 ff.). Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mittellosigkeit ist somit nicht belegt und der Antrag auf amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren ist abzuweisen.

 

4.3      Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde jedoch teilweise obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat die anwaltlich verteidigte Beschwerdeführerin Anspruch auf eine um die Hälfte gekürzte Parteientschädigung zulasten der Staatskasse (vgl. E. 4.1 oben).

 

Der Verteidiger der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Es erscheint ein Zeitaufwand von insgesamt sechs Stunden zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) angemessen. Der Beschwerdeführerin ist nach dem Gesagten somit eine Parteientschädigung von CHF 750.– zuzüglich CHF 57.75 Mehrwertsteuer auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung vom 2. Februar 2023 hinsichtlich der Herstellung von Abdrücken von Körperteilen aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die diesbezüglich erfassten erkennungsdienstlichen Daten der Beschwerdeführerin zu vernichten.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 400.–, einschliesslich Auslagen.

 

Das Gesuch um amtliche Verteidigung der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 807.75 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.