Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.68

 

ENTSCHEID

 

vom 30. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                         Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____                                                                    Beschwerdegegnerin 2

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. April 2023

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Am 26. Mai 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen die Mitarbeiterin der C____, B____, wegen Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahls und Betrugs. Als Begründung führte er an, dass die Mitarbeiterin der C____ den Vertragsbeginn des Versicherungsvertrages vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019 zurückversetzt haben soll. Dieser Versicherungsvertrag soll zudem in einem laufenden Betreibungsverfahren Nr. [...] zwecks Eintreibung der ausstehenden Prämienzahlungen als Forderungstitel gegenüber dem Beschwerdeführer verwendet worden sein, sodass der Beschwerdeführer dadurch einen Schaden erlitten habe. Mit Editionsverfügung vom 4. Juni 2023 verlangte die Staatsanwaltschaft von der C____ die Herausgabe des originalen Versicherungsantrages und die Personalien der Mitarbeiterin. Diese Dokumente übersendete die C____ beilagengemäss mit Schreiben vom 26. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft und nahm zum Sachverhalt Stellung. Mit Schreiben vom 13. März 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer und der C____ die Verfahrenseinstellung an und stellte das Strafverfahren gegen die C____ bzw. deren Mitarbeiterin wegen Urkundenfälschung, Nötigung, Diebstahls und Betrugs mit Verfügung vom 3. April 2023 mangels Tatbestandsmässigkeit ohne Kostenfolge ein. Für eine allfällige Zivilklage verwies sie auf den Zivilweg.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung vom 3. April 2023 hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2023 (Poststempel: 24. April 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss, es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. April 2023 vollumfänglich aufzuheben und ein Strafverfahren einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 24. Mai 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Akten, einschliesslich der staatsanwaltschaftlichen Vorakten (UT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen Beschwerde erhoben werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat – als angeblich Geschädigter – ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), so dass auf die im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Unrecht eingestellt habe. Der Versicherungsvertrag sei nachträglich durch die C____ rückdatiert worden, sodass der Vertrag aus seiner Sicht nicht rechtsverbindlich und zudem ein Strafverfahren zu eröffnen sei.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist hinsichtlich der Begründung der Verfahrenseinstellung in ihrer Stellungnahme auf die Ausführungen der Einstellungsverfügung, wonach die C____ das Datum zu Recht angepasst habe und die angezeigten Tatbestände in objektiver, wie subjektiver Hinsicht nicht erfüllt seien. 

 

2.3      Zu prüfen ist, ob die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zu Recht eingestellt hat.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.

 

Eine Verfahrenseinstellung ist dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung erscheinen würde. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel – insbesondere bei schweren Delikten – eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 319 N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO die Verfahrenseinstellung, wenn nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Dabei können sowohl Bestimmungen des materiellen Strafrechts als auch des Prozessrechts einen solchen Verzicht vorsehen (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 17).

 

3.2     

3.2.1   In materieller Hinsicht ist zunächst die Verfahrenseinstellung bezüglich der Urkundenfälschung zu prüfen. Gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht.

 

3.2.2   Der Beschwerdeführer wirft der C____ bzw. deren Mitarbeiterin vor, das Datum des Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019 nachträglich handschriftlich abgeändert und damit manipuliert zu haben. Insofern ist fraglich, ob die Datumsanpassung den Tatbestand der Urkundenverfälschung erfüllt. Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob eine Rückdatierung des Versicherungsbeginns auf dem Versicherungsvertrag durch die C____ rechtmässig erfolgt ist.

 

3.2.3   Nach Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) ist jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz der obligatorischen Krankenpflegeversicherung unterstellt. Massgebend ist gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102) der Wohnsitzbegriff nach den Art. 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 KVG).  Bei rechtzeitigem Beitritt (Art. 3 Abs. 1 KVG) beginnt die Versicherung im Zeitpunkt der Wohnsitznahme in der Schweiz (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KVG).

 

Gemäss der Meldebestätigung der Einwohnerkontrolle Männedorf ist der Beschwerdeführer am 1. April 2019 aus Italien in die Schweiz zugezogen und hat damit seinen Wohnsitz in der Schweiz genommen (act. 5, S. 27). Das Vorliegen einer Zuzugs- bzw. einer Wohnsitzbestätigung ist zwar nicht Voraussetzung der Wohnsitzbegründung im Sinne von Art. 23 ff. ZGB und somit auch keine Bedingung der Versicherungsunterstellung. Das Einholen einer Wohnsitzbestätigung ist jedoch ein objektives Indiz für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes im Sinne von Art. 23 ff. ZGB (vgl. BGer 9C_291/2007 vom 12. Juli 2007 E. 2 und 4A_695/2011 vom 18. Januar 2012 E. 4.1). Aus diesem Grunde ist ab dem Datum, mithin ab dem 1. April 2019, von der Wohnsitznahme und damit einhergehend der obligatorischen Versicherungspflicht gemäss KVG auszugehen, wie dies die C____ bereits in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2020 zu Handen der Staatsanwaltschaft korrekt ausgeführt hat (act. 5, S. 20 f.). Zumal die C____ aufgrund der ihr vorliegenden Akten keinerlei Anhaltspunkte hatte, welche auf ein anderes Zuzugsdatum hätte schliessen lassen. Erfolgt die Anmeldung innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten seit dem Eintritt des Ereignisses, das die Versicherungspflicht auslöst, kann die verpflichtende Person nicht wählen, ob sie rückwirkend oder pro futuro versichert werden will. Sie muss vielmehr den rückwirkenden Versicherungsbeginn ab Wohnsitznahme akzeptieren (Eugster in: Meyer [Hrsg.] Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Basel/Genf/München 2016, Rz. 130). Die Abänderung des Datums vom 1. Juli 2019 auf den 1. April 2019 erfolgte daher im Einklang mit der vorgängig zitierten Gesetzeslage und damit zu Recht. Auch ist anzumerken, dass es offensichtlich an der nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erforderten Vorteilsabsicht fehlt. Soweit der Beschwerdeführer der C____ eine Urkundenfälschung vorwirft, so liegt – wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung korrekt erwog – keinerlei deliktische Handlung vor.

 

3.3     

3.3.1   Der Beschwerdeführer geht weiter davon, aus, dass der Straftatbestand der Nötigung erfüllt sei. Gemäss Art. 181 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Beim Straftatbestand der Nötigung indiziert die Verwirklichung der Tatbestandsmerkmale abweichend vom Regelfall die Rechtswidrigkeit des Verhaltens nicht. Vielmehr bedarf die Rechtswidrigkeit einer zusätzlichen Begründung. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Nötigung unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist, wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (BGE 137 IV 326 E. 3.3.1 und 134 IV 216 E. 4.1; Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 181 StGB N 57; jeweils mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB).

 

3.3.2   Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt (hiervor E. 3.2.3), ist im Handeln der C____ keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und erfüllt damit die Tatbestandsmerkmale der Nötigung nicht. In diesem Zusammenhang erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass der Versicherungsvertrag als Forderungstitel in einem laufenden Betreibungsverfahren gegen ihn verwendet worden sein soll, als unerheblich. Auch ist eine Nötigungsabsicht klar zu verneinen. Wie die C____ in ihrer Stellungnahme (act. 5, S. 20 f.) ebenfalls korrekt dargelegt hat, ist sie als Krankenversicherungsanstalt vielmehr das für den Staat durchführende Organ der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG). Entsprechend ist die C____ für die korrekte Rechtsanwendung verantwortlich und damit berechtigt, das Datum des Versicherungsbeginns im Sinne der zitierten gesetzlichen Bestimmungen (siehe 3.2.3) festzulegen, sodass daraus kein strafrechtlicher Nötigungsvorwurf erwächst. Auch fehlt es klarerweise am Nötigungsvorsatz.

 

3.4      Hinsichtlich des Vorwurfes des Diebstahls (Art. 139 Abs. 1 StGB) und des Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) unterliess es der Beschwerdeführer bei Erstattung der Anzeige sowie bei der Beschwerdebegründung, darzulegen, in wie weit die C____ diese Tatbestände erfüllt haben könnte. Es kann deshalb vollumfänglich auf die Erwägung der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung verwiesen werden (act. 1, S. 2). Eine Tatbestandsmässigkeit ist vorliegend nicht erkennbar, zumal es eindeutig an der von Art. 139 Abs. 1 StGB und Art. 146 Abs. 1 StGB erforderlichen unrechtmässigen Bereicherungsabsicht mangelt. Beim Betrugsvorwurf fehlt es darüber hinaus an einer Täuschungshandlung und der Täuschungsabsicht. 

 

3.5      Aus dem Gesagten ergibt sich zusammenfassend, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist, da die fraglichen Straftatbestände im Sinne von Art. 319 StPO eindeutig nicht erfüllt sind.

 

4.

Daraus folgt, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen. Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.– zu bemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.