Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.73

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[…]                                                                                         Privatklägerin

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde

 

betreffend Rechtsverzögerung

 


Sachverhalt

 

Am 10. April 2019 reichte die A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Am 10. August 2021 bzw. zwei Jahre und vier Monate später kündigte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Beschwerdeführerin den Abschluss der Untersuchung an und teilte mit, dass Anklage gegen die Beschuldigte wegen gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter mehrfacher Veruntreuung erhoben werde. Am 2. Februar 2023 und somit etwas mehr als ein Jahr und fünf Monate später, teilte die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin mit, dass als nächstes die Anklageschrift erstellt werde.

 

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Strafgericht Basel-Stadt eingereicht. Es sei kostenfällig festzustellen, dass es im Verfahren […] zu einer Rechtsverzögerung gekommen sei und es sei der Staatsanwaltschaft eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu setzen. Das Strafgericht hat die Beschwerde zuständigkeitshalber mittels Überweisungsschreiben vom 3. Mai 2023 an das Appellationsgericht übermittelt. In ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, die Beschwerde sei insofern gutzuheissen, dass ihr eine Frist zur Anklageerhebung von 30 Tagen zu setzen sei. Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Der Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 2. Mai 2023 zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe bis zu diesem Tag und nachdem sie mit Schreiben vom 2. Februar 2023 die Anklageerhebung angekündigt habe, keine Verfahrensschritte mehr unternommen. Dies obschon der Beschwerdeführerin bereits am 10. August 2021 der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt und die Anklageerhebung wegen gewerbsmässigen Diebstahls, eventualiter mehrfacher Veruntreuung in Aussicht gestellt worden sei (act. 2, Ziff. 8 ff.). Vorliegend handle es sich um ein unkompliziertes Delikt, wobei auch die Sachlage gestützt auf die vorhandenen Videoaufnahmen (act. 6) klar sei. Das Strafverfahren sei bereits am 10. April 2019 durch die Strafanzeige der Beschwerdeführerin eingeleitet worden. Bereits das anschliessende Untersuchungsverfahren sei mit einer Dauer von 2,5 Jahren alles andere als beförderlich geführt worden, bevor nochmals mehr als 1,5 Jahre für die bis zu diesem Tag nicht erfolgte Anklageerhebung hinzugekommen seien. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft in diesem Fall mehr als vier Jahre für die Anklageerhebung benötige (act. 2, Ziff. 13 ff.).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 9. Juni 2023 zusammengefasst vor, dass einzelne Perioden vorhanden seien, in denen das Verfahren nicht habe fortgeführt werden können, dies aber durch die äusserst hohe Arbeitsbelastung begründet sei. Von einer unverständlichen Verzögerung könne deswegen nicht die Rede sein. Namentlich ein Versehen bei der Aktenzustellung an den Rechtsvertreter der Beschuldigten, fehlende Unterlagen für die Einsetzung als amtlichen Verteidiger, priorisiert zu behandelnde Haftfälle sowie Krankheits- und Ferienabwesenheiten hätten die Anklageerhebung zusätzlich verzögert (act. 4, Ziff. 5 ff.). Gleichwohl sei die Beschwerde insofern gutzuheissen, als ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung zu setzen sei. Die Anklageschrift sei mittlerweile auch fertiggestellt und befinde sich im Sekretariat zur Ausfertigung und zum Versand (act. 4, Ziff. 16).

 

3.

3.1      Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR. 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 der Schweizerischen Strafprozessordnung konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1). So steht auch letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 147). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

 

3.2      Vorliegend ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach es im Verfahren […] zu einer Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft gekommen ist, berechtigt. Zwar kann der Staatsanwaltschaft keine generelle Untätigkeit vorgeworfen werden, wurden doch zumindest seit dem 10. August 2021 Verfahrenshandlungen hinsichtlich der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten vorgenommen (act. 4, Ziff. 6 ff.). Dass es im Rahmen dieser Handlungen zu weiteren Verzögerungen kam, insbesondere, weil der Staatsanwaltschaft bei der Zustellung der Akten ein Fehler unterlief, hat sich diese nichts desto trotz anzurechnen. Sodann räumt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme selber ein, dass das Verfahren während «einzelnen» Perioden nicht fortgeführt wurde. Dass die geltend gemachten Gründe wie bspw. die hohe Falllast und zu priorisierende Haftfälle eine massgebliche Rolle gespielt haben, ist gerichtsnotorisch und nachvollziehbar, vermögen indes gemäss ständiger Rechtsprechung nichts zugunsten der Staatsanwaltschaft zu ändern. Vielmehr liegt es an der Staatsanwaltschaft, diese zur Verzögerung führenden organisatorischen Mängel zu beheben, ohne dass dies zu Lasten der beschuldigten Partei oder der Privatklägerschaft bzw. der Geschädigten gehen darf. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zuzustimmen, dass es sich vorliegend nicht um ein umfangreiches oder komplexes Verfahren handelt, das eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen könnte. Auch in Anbetracht dessen, dass es sich bei den zur Anzeige gebrachten Delikten um schwerwiegende Straftaten (Verbrechen) handelt, erscheint in diesem Fall die bisherige Verfahrensdauer von über vier Jahren bis zur Anklageerhebung als deutlich zu lange.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rüge der Rechtsverzögerung als begründet erweist. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung unverzüglich und spätestens bis zum 21. Juli 2023 vorzunehmen, sofern dies nicht bereits geschehen ist. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem die Feststellung der Rechtsverzögerung. Feststellungsklagen sind grundsätzlich subsidiär. Da die Anklageerhebung gemäss Staatsanwaltschaft unmittelbar bevorsteht (sofern sie mittlerweile nicht bereits erfolgt ist), genügt es, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Anklageerhebung innert angesetzter Frist vorzunehmen (vgl. Weiss, Verletzungen des Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S. 205 ff., 211; AGE BES.2022.140 vom 17. Mai 2023 E. 3).

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat als Privatklägerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin seine Honorarnote ein. Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist nicht zu beanstanden.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, bis zum 21. Juli 2023 Anklage im Verfahren […] zu erheben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1’120.10 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.