Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.76

 

ENTSCHEID

 

vom 12. September 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                           Beschwerdeführerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. Mai 2023

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung

(Art. 260 StPO / § 39 PolG)

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution (Verfahrensnummer VT. [...]). Mit Verfügung vom 9. Mai 2023 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung der Beschwerdeführerin an. Diese Zwangsmassnahme wurde am 9. Mai 2023 im Anschluss an eine Einvernahme der Beschwerdeführerin vollzogen.

 

Gegen die Verfügung vom 9. Mai 2023 erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch B____, Advokat, mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Vernichtung des erfassten erkennungsdienstlichen Merkmals sowie die Löschung allfällig erfolgter Registereinträge verlangt. Weiter sei der Beschwerdeführerin unter o/e Kostenfolge für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 17. Juli 2023 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit die Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 19. Mai 2023 im Wesentlichen geltend, die angeordnete Zwangsmassnahme zur Identifizierung der Beschwerdeführerin sei nicht erforderlich gewesen, zumal sie sich ordnungsgemäss habe ausweisen können. Entsprechend sei die angeordnete Massnahme gemäss Art. 197 StPO unzulässig.

 

2.2      In der Kurzbegründung der Verfügung vom 9. Mai 2023 führte die Staatsanwaltschaft aus, dass die betroffene ausländische Person ohne Wohnsitz in der Schweiz eines Delikts beschuldigt werde, weshalb die erkennungsdienstliche Erfassung der Identifizierung der betroffenen Person diene. In ihrer Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, dass es bei im Milieu verkehrenden Personen, wie der Beschwerdeführerin, verbreitet sei, die eigene Identität zu verschleiern und sich beispielsweise mit Ausweisen mit ähnlichem Lichtbild auszuweisen. Zudem sei bekannt, dass diese Personen sich falsche Dokumente beschaffen und untertauchen würden. So habe sich eine C____ mit der Schreibweise "[...] oder [...]", geb. [...], zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgegeben. Aufgrund des fehlenden Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in der Schweiz werde diese Möglichkeit als real eingeschätzt. Daher stehe als einzige Massnahme zur eindeutigen Identifizierung der Abgleich mit Fingerabdrücken und Fotos zur Verfügung. Ein Abgleich mit einer vorgelegten Identitätskarte sei deshalb nicht ausreichend gewesen. Weiter diene das erkennungsdienstliche Bildmaterial der Klärung der Beteiligung der Beschwerdeführerin im aktuell gegen sie geführten Strafverfahren. Aus den Akten seien zudem weitere Auskunftspersonen ersichtlich. Ausserdem sei es möglich, damit weitere Betroffene zu ermitteln. Für eine allfällige Fotowahlkonfrontation müsse aktuelles Bildmaterial der Beschuldigten zur Verfügung stehen. Da keine anderen geeigneten Mittel zur Erreichung dieses Zieles ersichtlich seien und angesichts der Schwere des Vorwurfs, würden sich die Massnahmen als verhältnismässig erweisen.

 

2.3      Die Beschwerdeführerin bringt dagegen in ihrer Replik zusammengefasst vor, dass die von der Staatsanwaltschaft angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung auf eine routinemässige Zwangsmassnahme hinauslaufe, die gemäss Bundesgericht unzulässig sei. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ergebe sich eindeutig, dass es sich bei der Beschwerdeführerin tatsächlich um A____ handelt, weshalb die angeordnete Erfassung zur Identifikation nicht erforderlich gewesen sei. Zudem könne eine Fotografie im Hinblick auf eine allfällige Fotokonfrontation auch ohne erkennungsdienstliche Erfassung angefertigt und zu den Akten genommen werden. Eine allfällige Fotokonfrontation vermöge daher von vornherein keine erkennungsdienstliche Erfassung zu legitimieren. Eine Fotokonfrontation sei ausserdem gar nicht erforderlich, zumal sich der von der Anzeigestellerin D____ erhobene Vorwurf konkret gegen die Beschwerdeführerin richte und die Beschwerdeführerin dies gar nicht bestreite. Denn sie bestreite den gegen sie erhobenen Tatvorwurf an sich. Vorliegend ginge es nicht darum, dass eine an sich bekannte Tat einer noch nicht bekannten Täterschaft zugeordnet werden müsste, sondern es werden gegen eine konkret bekannte Person bestrittene Tatvorwürfe erhoben. Eine Fotokonfrontation könne dabei nicht einmal ein theoretisches Beweismittel sein.

 

3.

3.1      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).

 

3.2      Art. 197 Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

 

3.2.1   Die erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.

 

3.2.2   Um einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass aufgrund der gemachten Aussagen der Anzeigestellerin in der Einvernahme vom 16. Februar 2023 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts betreffend Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution gegenüber der Beschwerdeführerin begründet wurde. Gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin, werde sie seit Jahren von der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester E____ schlecht behandelt, geschlagen und ausgebeutet. Gestützt darauf ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht betreffend Menschenhandel und Zuführung zur Prostitution im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden durfte.

 

3.3      Damit eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht durch mildere Mittel ersetzbar sein. Vorliegend konnte sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Identitätskarte ausweisen, als sie von der Polizei angehalten wurde. Irgendwelche Hinweise auf eine Fälschung dieses Ausweises sind nicht ersichtlich und werden von der Staatsanwaltschaft auch nicht geltend gemacht, sondern nur pauschal angedeutet beziehungsweise gemutmasst. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, eine andere Person habe sich mutmasslich anlässlich einer Kontrolle mit Ausweispapieren der Beschwerdeführerin ausgewiesen, ist aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar. Gemäss Aktennotiz vom 9. Mai 2023 hat sich C____ mit der Schreibweise "[...] oder [...]", geb. [...], ausgegeben. Von gefälschten Ausweispapieren ist nirgends die Rede. Zudem kann sie auch aus dem WhatsApp Chat und dessen Profilbild sowie der Angaben der Anzeigestellerin eindeutig identifiziert werden. Zur Feststellung der Identität war die erkennungsdienstliche Erfassung also nicht notwendig.

 

3.4      Zur Identifikation im Rahmen der Aufklärung der vorliegend vorgeworfenen Straftat dürfte aber zumindest eine Fotografie der Beschwerdeführerin dienen. Die erkennungsdienstliche Behandlung umfasst mehrere Teilaspekte, beschränkt sich aber auf die Feststellung oder Festhaltung äusserlich wahrnehmbarer Tatsachen, etwa mittels Fotografien der beschuldigten Person, mittels Festhalten von Grösse und Gewicht der beschuldigten Person oder mittels Abdrücken von Fingern, Handballen, Ohren, Füssen, Zähnen und anderen allenfalls relevanten Körperteilen (Botschaft StPO, in BBl 2006, S. 1085, 1243). Aufgrund der Akten ist nicht feststellbar, welche dieser Behandlungen vorliegend durchgeführt wurden. Eine Vorlage einer Fotografie der Beschwerdeführerin bei den entsprechenden Auskunftspersonen könnte aber im Gegensatz zu den übrigen Teilaspekten der erkennungsdienstlichen Behandlung geeignet sein, den vorliegenden Verdacht zu erhärten oder auszuschliessen. Aufgrund der Aussagen der Anzeigestellerin liegt momentan jedenfalls ein solcher vor. Sollte dieser nicht erhärtet werden, so ist diese Fotografie gemäss Art. 261 Abs. 3 StPO ohnehin zu vernichten. Des Weiteren liegen keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf vergangene Delikte vor. Die Beschwerdeführerin hat auch keine Vorstrafen.

 

3.5      Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, aus den Akten seien weitere Auskunftspersonen ersichtlich, konkretisiert dies aber nicht. Im Rahmen der Untersuchung sei des Weiteren unter Umständen möglich, weitere Betroffene zu ermitteln. Sie macht damit also sinngemäss weitere künftige Delikte geltend. Gemäss Rapport ist F____ als weitere Auskunftsperson aufgeführt, die aber von der Anzeigestellerin eher als (Mit-)Täterin (Chefin des Etablissements) und weniger als weiteres Opfer beschrieben wurde. Auch die Beratungsstelle [...] hat gemäss Rapport anscheinend einzig mit der Anzeigestellerin Kontakt gehabt. Gemäss Aktennotiz vom 13. April 2023 wurde lediglich gegen die Beschwerdeführerin und E____ ein Verfahren eröffnet. Einzig dem Auftrag betreffend Rechtshilfe wegen einer Vermisstenmeldung vom 24. Mai 2022 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin schon einmal in ähnlichem Zusammenhang aufgefallen ist. Die darin potenziell Geschädigte G____ sei allerdings seither nicht mehr auf dem Basler Strassenstrich in Erscheinung getreten. Gemäss Aktennotiz vom 11. Mai 2023 konnte sie in der Toleranzzone Webergasse bis dahin nicht mehr vorgefunden werden. Insgesamt liegen aufgrund der vorhandenen Akten also keine genügend erheblichen und konkreten Anhaltspunkte auf künftige Delikte vor. Im Weiteren würde diesbezüglich auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegen, da die Geltendmachung dieser künftigen Delikte aus der Begründung des Befehls vom 9. Mai 2023 nicht hervorgeht, sondern erst in der Stellungnahme vom 16. Juni 2023 erwähnt wurde.

 

4.

4.1      Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. In Bezug auf die schon erstellte Fotografie der Beschwerdeführerin ist die Beschwerde abzuweisen.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin teilweise – nach Massgabe ihres Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 200.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).

 

4.3      Das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung durch B____ für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Mit Honorarnote vom 17. Juli 2023 weist der Verteidiger einen Aufwand von fünf Stunden zu je CHF 250.– aus. Die Auslagen betragen insgesamt CHF 16.–. Der Zeitaufwand erweist sich als angemessen, wobei er praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 200.– abzugelten ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung im Sinne der Erwägungen aufgehoben.

 

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, mit Ausnahme der schon erstellten Fotografie die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers zu vernichten.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 200.–.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'016.– (inkl. Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 78.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 25 % vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Suvada Merdanovic

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).