Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.78

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Juni 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 20. April 2023

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Übertretungsanzeige vom 25. November 2021 («Avis d’infraction») wegen Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 1 – 5 km/h von der Kantonspolizei Basel-Stadt mit einer Ordnungsbusse von CHF 40.– bestraft. Nachdem der Beschwerdeführer die Busse auch nach Versand der Mahnung («Rappel de facture») vom 6. Januar 2022 nicht fristgerecht bezahlt hatte, überwies die Kantonspolizei das Verfahren mit Schreiben vom 13. Juli 2022 an die Strafbefehlsabteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Diese erklärte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 15. August 2022 der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und belegte ihn mit einer Busse von CHF 40.– sowie bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 1 Tag. Zudem wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt. Gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post wurde der eingeschriebene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 19. August 2022 zugestellt. Am 23. August 2022 bezahlte der Beschwerdeführer einen Teilbetrag der mit Strafbefehl auferlegten Kosten in Höhe CHF 48.60. In der Folge sandte die Inkassostelle des Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt (JSD) dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. November 2022 eine erste und mit Schreiben vom 19. Januar 2023 eine zweite Mahnung betreffend die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zu. Im Anschluss hieran erhob der Beschwerde­führer mit Schreiben vom 11. April 2023 (Poststempel der Schweizerischen Post: 17. April 2023) in französischer Sprache an die Inkassostelle des JSD sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 18. April 2023 die Akten mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus ihrer Sicht verspätet sei an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 20. April 2023 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. April 2023 (Poststempel der Schweizerischen Post: 28. April 2023) an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2023 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

 

1.3      Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache verfasst sowie eine Übersetzung in deutscher Sprache beigelegt und damit in einer hiesigen Landessprache eingereicht. Die Eingabe ist somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).

 

1.4      Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zur.kzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insoweit auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer [...] aufführt, aus der angefochtenen Nichteintretensverfügung zitiert und ausführt, dass die darin vorgebrachte Argumentation des Strafgerichts nicht mit Art. 10 Abs. 3 StPO vereinbar sei. Der Beschwerdeführer ersucht daher um Prüfung der von ihm geforderten Zahlungen. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen kann in seinen Ausführungen eine sinngemässe Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden, sodass den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemässe Einsprache des Beschwerdeführers vom 11. April 2023 (act. 5, S. 6) eingetreten ist.

 

2.2      Das Einzelgericht erwog in seiner Nichteintretensverfügung vom 20. April 2023, die Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO betrage 10 Tage. Der Strafbefehl sei eingeschrieben an die offizielle Meldeadresse des Beschwerdeführers ([...]) verschickt und gemäss Sendungsverfolgung am 19. August 2022 zugestellt worden. Die Einsprachefrist sei demnach bis zum 29. August 2022 gelaufen, womit die Einsprache datiert auf den 11. April 2023 verspätet sei. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer – entgegen dessen Behauptung – sämtliche vorangegangenen amtlichen Schreiben und nachfolgenden Mahnungen ebenfalls an die selbe Adresse geschickt worden, womit davon auszugehen sei, dass er auch diese Schreiben erhalten habe. Dies werde dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer die Busse von CHF 40.– am 23. August 2023 beglichen habe und auf die 2. Mahnung mit Einsprache vom 11. April 2023 reagiert habe.

 

2.3      Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass er bis auf das Schreiben, mit dem er die Busse am 23. August 2022 bezahlt hatte (gemeint ist wohl der Strafbefehl vom 15. August 2022), keine weiteren Schreiben erhalten habe und er daher nicht bereit sei, weitere Forderungen zu bezahlen. Die Zustellung dieser Schreiben sei nicht nachgewiesen, sodass der Grundsatz in dubio pro reo nach Art. 10 Abs. 3 StPO zur Anwendung gelange. Damit wehrt er sich sinngemäss gegen die ihm auferlegten Strafbefehlskosten und Mahngebühren.

 

3.

3.1

3.1.1   Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).

 

3.1.2   Die Zustellung eines Strafbefehls erfolgt gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO durch eingeschriebene Postsendung. Die Möglichkeit der direkten Zustellung nach Frankreich ergibt sich aus Art. X Ziff. 1 des Vertrages zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92). Im Verhältnis zwischen der Schweiz und Frankreich bestehen zudem weitere staatsvertragliche Bestimmungen, die die Behörden dazu ermächtigen, gerichtliche Urkunden in Strafsachen direkt per Post ins Ausland zuzustellen (vgl. Art. 16 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe vom 8. November 2001 [SR 0.351.12], dem sowohl die Schweiz als auch Frankreich angehören; Art. 52 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 [SDÜ; Amtsblatt der EU Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19-62] und Mitteilung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu Art. 52 Abs. 1 SDÜ, abrufbar unter www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/strafrecht/rechtsgrundlagen/multilateral/sdue/mitteilungen.html, besucht am 23. Juni 2023; vgl. auch BGer 1C_432/2017 vom 7. Februar 2018 E. 2.4 und AGE BES.2022.151 vom 3. März 2023 E. 3.2.1 und BES.2021.45 vom 2. Juni 2021 E. 3.2).

 

3.2      Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Einsprachefrist sowie zur Zustellung von Strafbefehlen sind zutreffend (siehe auch oben E. 3.1).

 

Der eingeschriebene Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 19. August 2022 zugestellt. Die zehntägige Einsprachefrist begann am 20. August 2022 zu laufen und endete am 29. August 2023. Damit ist die auf den 11. April 2023 datierte Einsprache des Beschwerdeführers zweifellos verspätet, sodass darauf nicht eingetreten werden kann. Gründe für eine Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO). Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

 

4.

4.1      Für den Fall, dass die Einsprache rechtzeitig erfolgt wäre, ist im Sinne einer Eventualerwägung das Folgende auszuführen.

 

4.2      Der Beschwerdeführer macht vor Appellationsgericht sinngemäss geltend, er habe die beiden dem Strafbefehl vorangegangenen behördlichen Schreiben (Übertretungsanzeige vom 25. November 2021, sowie die Mahnung vom 6. Januar 2022, siehe act. 5, S. 17 ff.) nie erhalten. Der Erhalt der Schreiben sei nicht bewiesen, sodass seiner Ansicht nach der Grundsatz in dubio pro reo gelten müsse.

 

4.3      Anders als bei einem Strafbefehl, ist im Ordnungsbussenverfahren eine gewöhnliche Postzustellung zulässig, sodass vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung auch uneingeschrieben zugestellt werden können (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.7; statt vieler: AGE BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.4, BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2, BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Damit ist die nicht eingeschriebene Zustellung der Ordnungsbussenanzeige und der Zahlungserinnerung auch an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.

 

Der Zustellnachweis behördlicher Sendungen kann nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden, wofür aber letztlich die Behörden die Beweislast tragen (siehe hierzu AGE BES.2022.151 vom 3, März 2023 E. 3.2.2, BES.2018.63 vom 24. Mai 2018 E. 2.5, BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund hat das Appellationsgericht erwogen, dass es zwar im Falle eines einmaligen Versands mit einfacher Post nicht auszuschliessen sei, dass die Sendung nicht ankomme (etwa, weil sie verloren gehe oder weil sie nicht korrekt adressiert sei), diese Möglichkeit bei einer zweimaligen Zustellung desselben Dokumentes an eine sich als richtig und funktionsfähig erweisende Adresse jedoch vernachlässigbar klein werde. Bestünde insgesamt kein vernünftiger Zweifel daran, dass der Adressat oder die Adressatin mindestens eines der beiden Schreiben erhalten habe, erweise sich dessen Bestreitung als blosse Schutzbehauptung (AGE BES.2013.31 vom 12. Juli 2013 E. 3.3). Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung verschiedentlich bestätigt (BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4 und 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8). Allerdings stellt sie eine blosse Vermutung dar, welche im Einzelfall durch überzeugende entgegenstehende Beweismittel im Rahmen der Würdigung der gesamten Umstände auch umgestossen werden kann. Die blosse unsubstanziierte Behauptung, ein Schreiben sei etwa zurück an den Absender gegangen oder auf dem Postweg gestohlen worden bzw. verloren gegangen, genügt hierfür jedenfalls nicht (vgl. BGer 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019 E. 3.4).

 

4.4      Der Beschwerdeführer führt zur Untermauerung seines Einwandes, dass er vor dem Strafbefehl keinerlei Behördenschreiben erhalten habe, keine nähere Begründung oder Nachweise ins Recht, womit er seine Behauptungen plausibilisieren oder beweisen könnte.

 

In den Akten liegen zwei Kopien einer polizeilichen Übertretungsanzeige («Avis d’infraction»), welche am 25. November 2021, und eine Mahnung («Rappel de facture»), welche am 6. Januar 2022 mit gewöhnlicher Post an die französische Adresse des Beschwerdeführers versandt wurden. Zwar ist es im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt, etwa, weil sie verloren geht oder weil sie nicht korrekt adressiert ist. Jedoch erwies sich die Adresse des Beschwerdeführers, die bei allen Briefsendungen verwendet wurde, als richtig und funktionsfähig. Der an seine Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl konnte ihm gemäss Sendungsverfolgung nämlich zugestellt werden (act. 5, S. 5). Aufgrund dieser Umstände erscheint es äusserst unwahrscheinlich, dass weder die Übertretungsanzeige, noch die darauffolgende Mahnung bei dem Beschwerdeführer angekommen ist, obwohl diese korrekt adressiert und zu unterschiedlichen Zeitpunkten, nämlich am 25. November 2021 und am 6. Januar 2022, versandt wurden. Hinzukommt, dass der Beschwerdeführer auf den Strafbefehl vom 15. August 2022 mit der Zahlung der Busse am 23. August 2023 und auf die zweite Mahnung vom 19. Januar 2023 mit Einsprache vom 11. April 2023 reagierte. Dahingehend sind die Ausführungen des Beschwerdeführers wenig überzeugend und als blosse Schutzbehauptung zu qualifizieren. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht, dass er mindestens eines der dem Strafbefehl vorangegangenen Schreiben erhalten haben musste und somit Gelegenheit hatte, die Busse zu bezahlen, bevor das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben wurde und dadurch Verfahrenskosten hinzugekommen sind. Unter Berücksichtigung der Indizien und Gesamtumstände ist im Sinne der Rechtsprechung (siehe oben E. 3.2.2) auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer weder die Übertretungsanzeige vom 25. November 2021 noch die Mahnung vom 6. Januar 2022 erhalten hat, zumal diese korrekt adressiert wurden. Im Gegenteil ist in Anbetracht der dargelegten Indizienkette davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mindestens die Übertretungsanzeige oder die anschliessende Mahnung erhalten hat und durch das französischsprachige Dokument hinreichend in Kenntnis gesetzt wurde über die vorgeworfene Tat, die Busse und die Möglichkeiten, die Busse zu bezahlen oder den Vorwurf zu bestreiten, andernfalls das kostenpflichtige ordentliche Verfahren eingeleitet werde. Nach dem Gesagten kann die von der Rechtsprechung entwickelte Vermutung, wonach der Zustellnachweis behördlicher Sendungen nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch gestützt auf Indizien bzw. die gesamten Umstände erbracht werden kann, im vorliegenden Einzelfall aufgrund hinreichender, plausibler und überzeugender Indizien der Vorinstanz bestätigt werden.

 

4.5      Die Gesetzesbestimmung von Art. 10 Abs. 2 StPO auf die sich der Beschwerdeführer schliesslich beruft, ist insoweit unbehelflich, als der Grundsatz in dubio pro reo ausschliesslich dann gilt, wenn der Strafrichter über die Schuld des Angeklagten entscheidet. Bei Streitfragen die, wie vorliegend, alleine das Verfahren betreffen, gilt der Grundsatz nicht (BGer 1P.109/2000 vom 26. April 2000 E. 1d).

 

4.6      Zusammenfassend ist demnach auch die Eventualerwägung des Strafgerichts, dass die Einsprache in der Sache hätte abgewiesen werden müssen, zu bestätigen. Demgemäss ist die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. April 2023 nicht zu beanstanden.

 

5.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.