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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.82
ENTSCHEID
vom 23. Oktober 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokatin,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 5. Mai 2023
betreffend Teilnahmerecht/rechtliches Gehör
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau B____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Menschenhandel (VT.[...] und VT.[...]). Den beiden Beschuldigten wird vorgeworfen, ein Beschäftigungssystem aufgebaut zu haben, in welchem sie überwiegend aus Indien stammende Arbeitnehmer unter Ausnützung ihrer Zwangslage im Heimatland in ihr Restaurant in Basel verbracht und dort ausgebeutet haben sollen. In diesem Zusammenhang ordnete das Zwangsmassnahmengericht am 15. Dezember 2022 Untersuchungshaft an. Am 2. März 2023 wurden die Ehegatten durch das Appellationsgericht wieder aus der Haft entlassen. Nachdem bereits während der Inhaftierung des Paars mehrere Befragungen durchgeführt worden waren, fand am 5. Mai 2023 eine Einvernahme mit der Auskunftsperson C____ statt, bei welcher der Beschwerdeführer nicht anwesend war und welche zwecks Teilnahme der Beschuldigten und ihrer Rechtsbeistände mittels Video in einen Nebenraum übertragen wurde. Die Verteidigung stellte sich gegen diese räumliche Trennung und beantragte die Anwesenheit im gleichen Raum, was durch die Verfahrensleitung abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft begründete diesen Entscheid nachträglich mit Schreiben vom 8. Mai 2023.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 15. Mai 2023, mit welcher beantragt wird, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufzuheben und die Einvernahme der Auskunftsperson zu wiederholen. Überdies wird das Appellationsgericht darum ersucht, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Verteidigung künftig nicht mehr von der Anwesenheit im Einvernahmeraum auszuschliessen, und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Letzteres wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 22. Mai 2023 abgelehnt. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Juli 2023 repliziert hat. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft mittels Beschwerde anfechtbar. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung beziehungsweise Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Modalitäten der Einvernahme wurden der Verteidigung am 5. Mai 2023 eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde am 15. Mai 2023 und damit innert Frist bei der Post aufgegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Vorliegend ist zunächst strittig, ob die Staatsanwaltschaft mit der mündlichen Eröffnung der Verfügung vom 5. Mai 2023 das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
2.1 In seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass die mündliche Eröffnung der Verfügung durch den Sachbearbeiter und die nachträgliche Begründung derselben durch den Leitenden Staatsanwalt seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Beim Ausschluss der Verteidigung von der Teilnahme an der Einvernahme im gleichen Raum handle es sich um eine Beschränkung des Teilnahmerechts, was keine einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO darstelle. Deswegen wäre dieser Entscheid in der nach Art. 81 StPO vorgeschriebenen Form zu erlassen gewesen (Rz. 16). Der Formmangel könne auch nicht durch das nachträgliche Schreiben des Leitenden Staatsanwalts geheilt werden. Dieses enthalte weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung. Erschwerend komme hinzu, dass der Entscheid vom 5. Mai 2023 durch den polizeilichen Sachbearbeiter und nicht durch die Verfahrensleitung gefällt worden sei (Rz. 17). Schon allein wegen der erheblichen Formmängel sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (Rz. 18).
2.2 Dagegen wendet die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) ein, dass die Verfügung nicht durch den Sachbearbeiter, sondern auf dessen Rückfrage hin durch den verfahrensleitenden Staatsanwalt erlassen worden sei. Wenn überhaupt, liege nur eine minimale Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte vor. Bei dem Entscheid, das Teilnahmerecht per Simultanübertragung zu gewähren, handle es sich geradezu um einen exemplarischen Anwendungsfall einer einfachen verfahrensleitenden Verfügung, welche weder schriftlich eröffnet noch besonders begründet werden müsse. Es erscheine realitätsfremd, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Sachbearbeitern und teilnahmeberechtigten Personen den Erlass einer schriftlichen und begründeten Verfügung zu verlangen. Ausserdem habe die Verteidigerin als erfahrene Rechtsanwältin ohnehin Kenntnis von den Rechtsmittelmodalitäten gehabt (S. 2 ff.).
2.3 In seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, dass der Entscheid, die Verteidigung aus dem Einvernahmeraum auszuschliessen, einen erheblichen Eingriff in die Verteidigungsrechte darstelle. Von einem «exemplarischen Anwendungsfall» von Art. 80 Abs. 3 StPO könne daher nicht die Rede sein. Ausserdem sei dieser Entschluss nicht erst spontan an der Einvernahme selbst, sondern bereits im Vorfeld gefasst worden. Entsprechend wäre es möglich gewesen, ihn der Verteidigung bereits vor der Einvernahme zu eröffnen (Rz. 7). Darüber hinaus scheine die Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass die Formvorschriften hinsichtlich Eröffnung und Begründung von Verfügungen nur gegenüber rechtsunkundigen Personen gälten, was keinerlei Stütze im Gesetz finde (Rz. 8).
3.
3.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, welche prozessualer Natur sind und von einer Einzelperson gefällt werden, in Form einer Verfügung. Sie sind grundsätzlich schriftlich zu erlassen und zu begründen (Art. 80 Abs. 2 StPO). Haben sie den Charakter von Endentscheiden, sind sie zudem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 81 Abs. 1 lit. d StPO). Bei verfahrensleitenden Entscheiden drängt sich eine Rechtsmittelbelehrung dann auf, wenn in rechtlich geschützte Positionen der Beteiligten eingegriffen (Stohner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 81 StPO N 25) oder über strittige Begehren (z.B. über ein Akteneinsichtsgesuch) entschieden wird (Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 81 N 3a). Bei einfachen verfahrensleitenden Verfügungen kann gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO auf eine Begründung verzichtet werden. Solche Entscheide werden lediglich im Protokoll festgehalten und den Parteien «in geeigneter Weise» – in der Regel mündlich – eröffnet. Was unter «einfachen verfahrensleitenden Verfügungen» zu verstehen ist, wird durch das Gesetz nicht definiert. Jedenfalls sind aber Entscheide, die in die Rechtsstellung der Verfahrensbeteiligten eingreifen und unmittelbar nachteilig sein können, nicht darunter zu subsumieren (Stohner, a.a.O., Art. 80 StPO N 16 f.).
3.2 Dem Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 ist zu entnehmen, dass der Entscheid, mit der räumlich getrennten Einvernahme fortzufahren, durch den zuständigen Staatsanwalt gefällt wurde (act. 4 S. 2). Dieser Ausschluss der beschuldigten Person und deren Verteidigung vom Einvernahmeraum greift in das Teilnahmerecht ein. Eine audiovisuelle Teilnahme kann einer unmittelbaren Konfrontation nicht gleichgesetzt werden und sollte die Ausnahme bleiben (vgl. Häring, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 144 StPO N 2). Sie kann zwar im Einzelfall in Form einer Schutz- und Ersatzmassnahme zulässig sein (BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3), gewährt aber den Parteien und ihren Rechtsbeiständen nicht den gleichen unmittelbaren Eindruck von der befragten Person; sämtliche Vorgänge ausserhalb des sichtbaren Bildausschnitts entziehen sich deren Kenntnis und Kontrolle (Häring, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund kann die staatsanwaltschaftliche Anordnung nicht als einfache verfahrensleitende Verfügung im Sinne von Art. 80 Abs. 3 StPO qualifiziert werden. Vielmehr hätte sie in der nach Art. 80 Abs. 2 und Art. 81 Abs.1 lit. d StPO vorgesehenen Form ergehen und den Parteien vorab zugestellt werden müssen, zumal sämtliche von der Staatsanwaltschaft angerufenen Gründe für die getrennte Einvernahme bereits im Voraus bekannt waren, wie der Beschwerdeführer zu Recht anführt (act. 7 Rz. 7). Eine mangelhafte Eröffnung liegt also vor. Diese zeitigt allerdings nur dann Folgen, wenn der Betroffene deswegen einem Irrtum unterliegt und infolge dieses Irrtums einen Nachteil erleidet. Dabei ist im Falle fehlender Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil anzunehmen, wenn trotzdem innert Frist das richtige Rechtsmittel ergriffen wird (Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 641, 646; AGE BE.2011.75 vom 1. Oktober 2012 E. 3.4, BES.2017.63/64 vom 12. Juli 2017 E. 2.2.1). Vorliegend wurde die Verfügung vom 5. Mai 2023 trotz mangelhafter Eröffnung fristgerecht mittels Beschwerde angefochten. Dem Beschwerdeführer ist also aus dem Formfehler kein Nachteil erwachsen. Dieser führt somit nicht zur Aufhebung der Verfügung.
4.
Strittig ist weiter, ob die Staatsanwaltschaft durch den Ausschluss des Beschwerdeführers und seiner Verteidigung vom Einvernahmeraum das Teilnahmerecht des Beschwerdeführers verletzt hat.
4.1 In ihrem nachträglichen Schreiben an die Verteidigung vom 8. Mai 2023 (act. 2) führte die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids ein «vergleichsweise hohes und seit der Haftentlassung zunehmendes Kollusionsinteresse» an.
4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. Mai 2023 (act. 1) geltend, dass Kollusionsgefahr kein zulässiger Grund sei, um der beschuldigten Person die Teilnahme an der Einvernahme im selben Raum zu untersagen (Rz. 20). Zudem stünden die Behauptungen der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Kollusionsgefahr in Widerspruch zu den Erwägungen des Appellationsgerichts in seinem Entscheid vom 2. März 2023 (Rz. 21). Des Weiteren begründe die Staatsanwaltschaft nicht, inwiefern auch der Ausschluss der Verteidigung notwendig gewesen sei, um der behaupteten Kollusionsgefahr zu begegnen (Rz. 22).
4.3 In ihrer Stellungnahme vom 22. Juni 2023 (act. 6) verweist die Staatsanwaltschaft erneut darauf, dass ihre Anordnung auf eine hohe Kollusionsgefahr zurückzuführen gewesen sei. Einerseits habe man einen Austausch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner mitbeschuldigten Ehefrau verhindern wollen. Andererseits habe man auch gewährleisten müssen, dass die betroffenen Arbeitnehmer ohne jegliche Einflussnahme aussagen können. So habe es zu Beginn des Verfahrens nachweislich Beeinflussungsversuche gegeben. Auch seit der Haftentlassung sei es immer wieder zu Kontaktversuchen und gar Drohungen gekommen. Deswegen gehe die Verfahrensleitung derzeit wieder von erheblicher Kollusionsgefahr aus. Ausserdem sei die am 5. Mai 2023 einvernommene Auskunftsperson im Zeitpunkt des Appellationsgerichtsentscheids der Staatsanwaltschaft noch nicht bekannt gewesen, sodass sich die Einschätzung des Gerichts gar nicht auf diese bezogen haben könne (S. 2 f.). Darüber hinaus sei fraglich, ob das Teilnahmerecht überhaupt eingeschränkt worden sei. So habe die Verteidigung alles in Echtzeit mitverfolgen und sich bei allfälligen Einwänden unmittelbar melden können; es sei ihr auch möglich gewesen, am Ende Ergänzungsfragen zu stellen. Die Frontaufnahme habe es ihr ermöglicht, Mimik und Gestik der Auskunftsperson wahrzunehmen (S. 4). Im Kontext des Menschenhandels habe die Verfahrensleitung sicherzustellen, dass die befragte Person sich möglichst sicher und wohl fühle. Allein schon die Anwesenheit von Verteidigern könne zu psychologischem Druck und zur Einschüchterung führen. Die Betroffenen seien vor einer allfälligen Retraumatisierung und sekundären Viktimisierung zu schützen (S. 5 f.). Die Massnahme habe dem Schutz der psychischen Gesundheit und Sicherheit der Auskunftsperson gedient und sei verhältnismässig gewesen (S. 6).
4.4 In seiner Replik vom 21. Juli 2023 (act. 7) führt der Beschwerdeführer an, dass das Teilnahmerecht einen Anspruch auf physische Anwesenheit im Einvernahmeraum beinhalte. Die Anordnung der audiovisuellen Übertragung sei vielleicht gegenüber der beschuldigten Person zulässig gewesen, nicht aber gegenüber der Verteidigung (Rz. 11). Eine solche Übertragung verunmögliche die Wahrnehmung der Stimmung und des Verhaltens der weiteren im Raum anwesenden Personen. So seien der Dolmetscher, die befragende Person und die Opferbegleitung auf den Aufnahmen nicht sichtbar gewesen (Rz. 15). Auch treffe es nicht zu, dass die Verteidigung sich bei allfälligen Einwänden habe unmittelbar zu Wort melden können. Man habe vor jeder Wortmeldung um Erlaubnis fragen müssen; zum Teil sei über eine Stunde lang kein Einwand gewährt worden (Rz. 14). Inwiefern vonseiten der Verteidigung eine Gefahr für die Auskunftsperson ausgegangen sei, lege die Staatsanwaltschaft nicht dar (Rz. 18); die angeführten Literaturfundstellen seien unpassend (Rz. 19 ff.). Eine von der Verteidigung ausgehende Störung des Verfahrensgangs werde nicht behauptet (Rz. 17). Der Ausschluss von der Einvernahme sei eindeutig unzulässig gewesen. Die Beschwerde sei dementsprechend gutzuheissen und dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (Rz. 26 f.).
5.
5.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien und ihre Rechtsbeistände das Recht, bei Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Das Recht auf Anwesenheit beinhaltet grundsätzlich einen Anspruch auf physische Anwesenheit in dem Raum, in welchem die Beweise abgenommen werden (Wohlers, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage, Art. 147 StPO N 5). Einschränkungen dieses Rechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Sie dürfen nicht über das Notwendige hinausgehen und sind auszugleichen (Schleiminger/Schaffner, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 147 StPO N 21), damit die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person soweit wie möglich gewährleistet werden. Eine solche Kompensationsmassnahme kann beispielsweise die Übertragung der Einvernahme zwecks Teilnahme der beschuldigten Person bei gleichzeitiger Anwesenheit der Verteidigung im Einvernahmesaal sein (BGer 6B_501/2022 vom 16. November 2022 E. 1.1.3).
5.2 Wie bereits in E. 3.2 aufgezeigt, liegt entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft durchaus eine Einschränkung des Teilnahmerechts vor. Fraglich ist, ob sie sich rechtfertigen lässt.
5.2.1 Beschränkungen des Teilnahmerechts sind, wie gesagt, unter zwei kumulativen Voraussetzungen zulässig: Sie müssen sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen und verhältnismässig sein (BGE 139 IV 25 E. 5.3). Als gesetzliche Grundlage kommen in erster Linie Art. 108 StPO (Rechtsmissbrauch, Personensicherheit oder Geheimhaltungsinteressen), Art. 146 Abs. 4 StPO (Interessenkollision oder spätere Einvernahme als Zeugin, Zeuge, Auskunftsperson oder sachverständige Person), Art. 149 ff. StPO (Schutz gefährdeter Personen), Art. 152 ff. StPO (Opferschutz) sowie Art. 101 Abs. 1 StPO per analogiam (vor der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme der beschuldigten Person) in Frage. Daneben können auch tatsächliche Umstände auf Seiten der teilnahmeberechtigten Person, welche verhindern, dass diese ihr Teilnahmerecht ausüben kann (z.B. Krankheit), einen legitimen Grund für die Beschränkung des Teilnahmerechts darstellen (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 21, 23).
5.2.2 Die Staatsanwaltschaft beruft sich zur Begründung ihres Entscheids hauptsächlich auf das Vorliegen von Kollusionsgefahr (Schreiben vom 8. Mai 2023, act. 2; Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 2, 4). Eingriffe in das Teilnahmerecht aus Gründen der Kollusionsgefahr sind möglich und lassen sich insoweit auf Art. 101 Abs. 1 StPO (per analogiam) oder Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO stützen. Da sich Art. 101 Abs. 1 StPO auf das Anfangsstadium eines Verfahrens bezieht, ist im vorliegenden Fall Art. 108 Abs. 1 lit. a StPO zu prüfen. Danach kann das rechtliche Gehör eingeschränkt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Partei ihre Rechte missbraucht. Ein solcher Missbrauch ist dann anzunehmen, wenn konkrete Indizien dafür vorliegen, dass eine Partei ihre Anwesenheit oder das durch ihre Anwesenheit erlangte Wissen dazu einsetzen wird, mittels Verdunkelungshandlungen auf das Verfahren einzuwirken (Schleiminger/Schaffner, a.a.O., Art. 147 StPO N 31).
Im vorliegenden Fall ist eine gewisse Kollusionsgefahr nicht von der Hand zu weisen. Sie wurde aber durch das Appellationsgericht bereits in seinem Entscheid über das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers in Anbetracht des fortgeschrittenen Verfahrensstadiums als klein eingestuft (AGE HB.2023.9 vom 3. März 2023 E. 4.3). Im Zeitpunkt der Einvernahme befand sich der Beschwerdeführer schon seit zwei Monaten auf freiem Fuss und hätte ohne Weiteres bereits vorher auf seine mitbeschuldigte Ehefrau und den Befragten einwirken können. So soll dieser auch schon anonyme Anrufe erhalten haben, welche durch die Beschuldigten veranlasst worden sein sollen (Einvernahme vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 3 ff.). Andere Beeinflussungsversuche sind nicht erkennbar und werden nicht geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern allein die physische Anwesenheit des Beschwerdeführers im beaufsichtigten Einvernahmeraum Gelegenheit zu weitergehenden Verdunkelungshandlungen bieten könnte. Somit kann die von der Staatsanwaltschaft angeführte Kollusionsgefahr die Beschränkung des Teilnahmerechts mangels Geeignetheit der Massnahme nicht rechtfertigen.
5.2.3 Zu prüfen ist weiter, ob sich die Einschränkung, wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Stellungnahme vom 22. Juni 2023, act. 6 S. 5), auf ihre sitzungspolizeiliche Kompetenz stützen lässt. Gemäss Art. 63 Abs. 1 StPO sorgt die Verfahrensleitung während der Verhandlungen – hierzu zählen auch Einvernahmen – für Sicherheit, Ruhe und Ordnung (Frischknecht/Reut, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 63 StPO N 1a). Die Verfahrensbeteiligten haben die üblichen Anstandsregeln sowohl gegenüber der Verfahrensleitung als auch gegenüber den anderen Beteiligten zu beachten. Sie sind gehalten, zum störungsfreien Geschäftsgang beizutragen und damit verbundene Regeln und Anordnungen zu befolgen. Voraussetzung einer sitzungspolizeilichen Massnahme ist eine konkrete Störung des Verfahrensgangs oder die Verletzung von Anstandsregeln (Art. 63 Abs. 2 StPO), wobei entsprechende Verstösse nur mit Zurückhaltung anzunehmen sind, handelt es sich doch dabei um unbestimmte Rechtsbegriffe, welche die Gefahr mit sich bringen, dass die Verfahrensleitung bei deren Anwendung auf eigene Empfindungen und Anschauungen zurückgreift. Beispiele einer unter Art. 63 Abs. 2 StPO zu subsumierenden Störung sind etwa körperliche Angriffe, wiederholtes Dazwischenreden, Unterbrechung oder Beeinflussung von befragten oder befragenden Personen oder die Benutzung des Mobiltelefons (Frischknecht/Reut, a.a.O., Art. 63 StPO N 2).
Dem Einvernahmeprotokoll vom 5. Mai 2023 (act. 4) ist weder eine Verletzung von Anstandsregeln noch eine Störung des Verfahrensgangs durch den Beschwerdeführer oder seine Verteidigung zu entnehmen. Einen Anlass zur Ergreifung von sitzungspolizeilichen Massnahmen gab es also nicht. Damit lässt sich die räumliche Trennung der Einvernahme auch nicht auf Art. 63 StPO stützen.
5.2.4 Somit bleibt noch zu fragen, ob die Einschränkung im Sinne einer Schutzmassnahme für die Sicherheit der Auskunftsperson erforderlich und deswegen gerechtfertigt war (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO). Hierzu müsste gemäss Art. 149 Abs. 1 StPO eine erhebliche Gefahr für deren Leib und Leben oder ein anderer schwerer Nachteil vorgelegen haben. Ein «anderer schwerer Nachteil» kann auch eine seelische Schädigung sein, wobei allerdings der übliche psychische Druck, der mit einer unmittelbaren Konfrontation normalerweise einhergeht, nicht ausreichend ist (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 7).
Die Staatsanwaltschaft beruft sich in ihrer Stellungnahme (act. 6 S. 5 f.) darauf, dass die getroffene Massnahme dem Schutz der psychischen Gesundheit der potenziell von Menschenhandel betroffenen Auskunftsperson gedient habe. Hierzu stützt sie sich zum einen auf zwei Dokumente des Büros der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung (Toolkit to Combat Trafficking in Persons, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/Toolkit-files/07-89375_Ebook%5B1%5D.pdf [nachfolgend UNODC-Toolkit] und Anti-human Trafficking Manual for Criminal Justice Practitioners, https://www.unodc.org/documents/human-trafficking/TIP_module3_Ebook.pdf [nachfolgend UNODC-Manual]). Zum anderen bezieht sie sich auf ein Manual der Internationalen Organisation für Migration (Investigating Human Trafficking Cases Using a Victim-centred Approach. A Trainer’s Manual on Combating Trafficking in Persons for Capacity-building of Law Enforcement Officers in Antigua and Barbuda, Belize, Jamaica, and Trinidad and Tobago, https://publications.iom.int/system/files/pdf/investigating_human_trafficking.pdf [nachfolgend IOM-Manual]) und eine Opferbefragung des deutschen Bundeskriminalamts (Helfferich/Kavemann/Rabe, Determinanten der Aussagebereitschaft von Opfern des Menschenhandels zum Zweck sexueller Ausbeutung. Eine qualitative Opferbefragung, https://www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/PolizeiUndForschung/1_41_OpferbefragungMenschenhandel.html). Letztere hat Opfer sexueller Ausbeutung zum Gegenstand und ist deswegen vorliegend nicht einschlägig; dasselbe gilt für das UNODC-Manual (S. 10 f.). Aber auch die anderen Fundstellen können, wie der Beschwerdeführer zu Recht geltend macht (Replik vom 21. Juli 2023, act. 7 Rz.19 ff.), nicht als Belege für den Standpunkt der Staatsanwaltschaft herbeigezogen werden: Während sich einige der zitierten Stellen aus dem UNODC-Toolkit ebenfalls auf weibliche Betroffene respektive Kinder beziehen (S. 292 ff., 361), weisen andere die Strafverfolgungsbehörden ganz allgemein an, respektvoll mit Opfern von Menschenhandel umzugehen (S. 291). Das IOM-Manual wiederum, das wohlgemerkt weder die offizielle Meinung der Organisation noch ihrer Mitgliedstaaten wiedergibt (vgl. Titelseite), schreibt den Behörden lediglich vor, separate Warteräume für Zeugen und beschuldigte Personen vorzusehen (S. 51). Unabhängig davon setzt Art. 149 Abs. 1 StPO ohnehin konkrete Anhaltspunkte für eine von der beschuldigten Person ausgehende ernsthafte Gefahr voraus. Solche lassen sich aber weder den Akten noch den Ausführungen der Staatsanwaltschaft oder der Auskunftsperson entnehmen. Vielmehr soll diese gemäss eigenen Aussagen zunächst wiederholt das Restaurant des Beschwerdeführers aufgesucht, ihn kontaktiert und sich erst dann beim Amt für Schwarzarbeit gemeldet haben, weil sie wieder für die beschuldigten Ehegatten habe arbeiten wollen (Einvernahme vom 5. Mai 2023, act. 4 S. 6). Die Beschränkung des Teilnahmerechts kann somit auch nicht auf Art. 149 Abs. 1 StPO gestützt werden.
5.2.5 Lässt sich die Einschränkung des Teilnahmerechts schon gegenüber dem Beschwerdeführer nicht rechtfertigen, muss dies umso mehr für die Rechtsbeiständin gelten: Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann es gebieten, das Teilnahmerecht der beschuldigten Person einzuschränken, nicht aber jenes der Verteidigung (Wohlers, a.a.O., Art. 149 StPO N 24).
5.3 Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Einvernahme vom 5. Mai 2023 unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen (Art. 147 Abs. 3 StPO). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben.
6.2 Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, ist aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'212.–, zuzüglich Auslagen von CHF 45.10 und 7,7 % MWST von CHF 96.80, insgesamt also CHF 1'353.90, auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 5. Mai 2023 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Einvernahme von C____ unter Wahrung des Teilnahmerechts des Beschwerdeführers zu wiederholen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'212.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.10, zuzüglich 7,7 % MWST von insgesamt CHF 96.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Tugce Fildir
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).