Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2023.85

 

ENTSCHEID

 

vom 8. November 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin MLaw Tugce Fildir

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Jugendanwaltschaft Basel-Stadt                           Beschwerdegegnerin

Innere Margarethenstrasse 14, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen einen Entscheid der Jugendanwaltschaft

vom 11. Mai 2023

 

betreffend Genugtuung für ungerechtfertigte Untersuchungshaft etc.

 


Sachverhalt

 

Am Mittwoch, 1. Juni 2022, kurz vor 19.00 Uhr, wurde ein Minderjähriger beim Schulhaus [...] in Basel mit einem Messer schwer verletzt. Nach dem Angriff leitete er der Jugendanwaltschaft ein Snapchat-Profilbild weiter und gab an, dass es sich bei der abgebildeten Person um einen der minderjährigen Mittäter handle. Anlässlich der Verhaftung des Hauptverdächtigen im [...]schulhaus zeigten die Polizeibeamten das Foto einer Lehrperson, welche darauf ihren ehemaligen Schüler A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) erkannte. In der Folge wurde dieser am Freitagnachmittag um 13.45 Uhr in seiner neuen Schule ([...] Schule Basel) aus dem Unterricht geholt und zur Jugendanwaltschaft gefahren. Nach seiner Einvernahme, bei welcher er die Aussage verweigerte, wurde er in Untersuchungshaft genommen und in einer Einzelzelle der Erwachsenenabteilung untergebracht. Am Samstag und Sonntag wurden seine Mutter und Schwester befragt, welche angaben, dass er zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen sein könne. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am Sonntag um 13.30 Uhr aus der Haft entlassen. Am 11. Mai 2023 wurde das gegen ihn wegen versuchter Tötung und qualifizierten Raubes geführte Verfahren durch die Jugendanwaltschaft mangels erhärteten Tatverdachts eingestellt. Gleichzeitig wurde die Löschung sämtlicher erkennungsdienstlicher Daten und die Erstattung der Kosten der amtlichen Verteidigung verfügt. Die Verfahrenskosten wurden zu Lasten des Staates verlegt. Für die ausgestandene Untersuchungshaft von drei Tagen wurde dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 300.– zugesprochen. Weitergehende Genugtuungsforderungen wurden abgewiesen. Die Kosten der Privatverteidigung wurden nicht erstattet.

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. Mai 2023, mit welcher das Appellationsgericht darum ersucht wird, dem Beschwerdeführer für die ausgestandene Untersuchungshaft und die sonstigen gravierenden Beeinträchtigungen seiner persönlichen Verhältnisse und psychischen Integrität eine Genugtuung von CHF 1'500.– respektive CHF 3'000.– zuzusprechen und die angefallenen Kosten der Privatverteidigung zu erstatten; alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Auf Ersuchen der Verfahrensleitung haben das Untersuchungsgefängnis und die Jugend- und Präventionspolizei Basel-Stadt am 11. Juli 2023 beziehungsweise 18. August 2023 ihre Stellungnahmen zum Fall eingereicht, worauf die Jugendanwaltschaft und der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 27. September 2023 und 31. Oktober 2023 reagiert haben. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 39 Abs. 1 der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO, SR 312.1) richtet sich die Zulässigkeit der Beschwerde gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendanwaltschaft nach Art. 393 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0). Demnach können Einstellungsverfügungen innert zehn Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO). Zuständig ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 4 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung [EG JStPO, SG 257.500] und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Verfahrensleitung kann allerdings in Fällen von besonderer Tragweite anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Da sich das Appellationsgericht im vorliegenden Fall erstmals mit der Frage der Haftentschädigung im Jugendstrafverfahren befasst, ergeht der Entscheid in Dreierbesetzung.

 

1.2      Als urteilsfähiger Jugendlicher ist der Beschwerdeführer selbständig zum Ergreifen von Rechtsmitteln legitimiert (Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO). Auf die from- und fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Fraglich ist zunächst, ob die Jugendanwaltschaft die Genugtuungssumme für die ausgestandene Untersuchungshaft zu Recht auf CHF 300.– festgelegt hat.

 

2.1      In ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (act. 1) begründete die Jugendanwaltschaft diese Summe damit, dass das Bundesgericht erwerbstätigen erwachsenen Personen für ungerechtfertigte Haft eine Entschädigung von CHF 200.– pro Tag gewähre. Der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Verhaftung fünfzehn Jahre alt und Schüler ohne Einkommen gewesen. Durch die zweitägige Verhaftung seien ihm keine finanziellen Einbussen entstanden. Sie erachte daher einen Betrag von CHF 100.– pro Tag als angemessen, womit der Beschwerdeführer mit CHF 300.– zu entschädigen sei. Eine Verdoppelung dieser Summe, wie sie von der Privatverteidigerin beantragt werde, falle ausser Betracht. Die Untersuchungshaft sei durch das Schweigen des Beschwerdeführers selbstverschuldet gewesen und habe entgegen den Behauptungen der Verteidigerin jederzeit den gesetzlichen Vorschriften entsprochen. Auch wenn der Beschwerdeführer aufgrund der zeitlich vorausgegangenen Unterbringung des Hauptverdächtigen nicht auf der Jugendstation untergebracht gewesen sei, habe man stets gewährleistet, dass er keinen Kontakt zu erwachsenen Insassen gehabt habe (S. 4 f.).

 

2.2      Dagegen wendet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 25. Mai 2023 (act. 2) ein, er sei von der Polizei in Anwesenheit seiner Mitschüler und Lehrpersonen aus dem Unterricht geholt worden; das Polizeiauto sei gut sichtbar vor dem Schulhaus parkiert gewesen. Sämtliche Anwesenden hätten beobachten können, wie ihm Handschellen angelegt worden seien, was für ihn äusserst unangenehm und belastend gewesen sei. Es sei völlig unverständlich, dass die Jugendanwaltschaft ihm die Schuld an der angeordneten Untersuchungshaft gebe und ihm vorwerfe, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben (Ziff. 10 f.). Die Anordnung von Untersuchungshaft sei im Jugendstrafverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig. Auch müssten Jugendliche nach Art. 28 Abs. 1 JStPO entweder in einer für sie reservierten Einrichtung oder in einer besonderen Abteilung einer Haftanstalt, getrennt von erwachsenen Inhaftierten, untergebracht werden. Er sei in Einzelhaft gehalten worden, was nicht den Anforderungen von Art. 28 Abs. 1 JStPO und Art. 37 lit. c des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) entspreche. Erforderlich sei eine besondere Abteilung, in der sich die Jugendlichen frei bewegen könnten (Ziff. 18). Ausserdem habe er lediglich drei Mal täglich Kontakt mit einem Gefängniswärter gehabt, der ihm das Essen in die Zelle gebracht habe. Ansonsten sei er nicht betreut worden, was wiederum Art. 28 Abs. 1 JStPO und Art. 37 lit. c KRK widerspreche (Ziff. 19). Im Übrigen sei die Begründung der Entschädigungskürzung mit seinem Alter und der fehlenden finanziellen Einbusse nicht nachvollziehbar. Die Genugtuung sei per definitionem ein Ersatz für erlittene seelische Unbill und nicht für finanzielle Schäden. Zwar liege die Höhe der Genugtuungssumme im Ermessen der Behörde – diese sei aber vorliegend eindeutig unterschritten worden. Entgegen der Auffassung der Jugendanwaltschaft müsse der Umstand, dass es sich bei ihm um einen Jugendlichen handle, genugtuungserhöhend berücksichtigt werden. Er sei zudem in einer Einrichtung für Erwachsene untergebracht gewesen, in der Kontakte zu Erwachsenen durchaus möglich gewesen seien, was ihn dazu veranlasst habe, den Hofgang bereits nach zehn Minuten abzubrechen und nicht weiter in Anspruch zu nehmen. Man habe ihn mit seiner Panikattacke und seinen Angstzuständen völlig allein gelassen. All dies rechtfertige es, die Genugtuungssumme von CHF 100.– auf CHF 500.– pro Tag zu erhöhen, woraus ein Gesamtbetrag von CHF 1'500..resultiere (Ziff. 20).

 

2.3      Zu den Umständen der Festnahme des Beschwerdeführers gab die Jugend- und Präventionspolizei an, dass sie am Vormittag des 3. Juni 2022 in ziviler Kleidung und in einem unauffälligen Auto zur [...] Schule gefahren seien, wo sie die Schulleitung darüber informiert hätten, dass sie den Beschwerdeführer wegen eines Verdachts auf ein Verbrechen abholen müssten. Weitere Auskünfte zum Fall seien keine erteilt worden. Am Nachmittag seien sie von einer Lehrperson in einen Nebenraum geführt worden, wo sie ihnen vorgeschlagen habe, den Beschwerdeführer aus dem Unterricht zu holen. Dieser habe sich jedoch nicht im Klassenzimmer befunden. Als sie sich nach einer Suche in den Toilettenanlagen und leeren Klassenzimmern bereits entschlossen hätten, zu gehen, sei er ihnen zufällig entgegengekommen. Sie seien dann alle zusammen in den Nebenraum gegangen. Zu diesem Zeitpunkt habe der Unterricht bereits begonnen und es seien fast keine Schülerinnen und Schüler auf dem Vorplatz anwesend gewesen. Nachdem sie mit dem Beschwerdeführer besprochen hätten, warum er im Auftrag der Jugendanwaltschaft mit ihnen mitkommen müsse, hätten sie ihn möglichst diskret zum zivilen Fahrzeug begleitet. Dort seien ihm unauffällig, hinter der geöffneten Fahrzeugtür, Handfesseln angezogen worden. Da der Parkplatz der Schule unterhalb des Schulgebäudes liege und Unterrichtszeit gewesen sei, habe man eine grössere Konfrontation mit unbeteiligten Schülerinnen und Schülern vermeiden können (Stellungnahme vom 18. August 2023, act. 8).

 

2.4      In Bezug auf die Haftbedingungen führt die Leitung des Untersuchungsgefängnisses in ihrer Stellungnahme vom 11. Juli 2023 (act. 7) aus, dass der Beschwerdeführer in eine Einzelzelle der Erwachsenenabteilung verbracht worden sei, weil sich bereits der Hauptverdächtige auf der Jugendstation befunden habe. Die Einzelzelle sei zusätzlich durch eine Tür von der Erwachsenenstation abgetrennt. Hier würden in Absprache mit der Jugendanwaltschaft voneinander getrennte Jugendliche untergebracht, wobei sie wegen der strikten Trennung von Erwachsenen nur zur Körperpflege, Zellenreinigung und zum Spazieren (60 Minuten) einzeln aus der Zelle genommen würden. Auch der Spaziergang erfolge alleine. Zwar dürften auf dem Spazierhof nebenan auch Erwachsene spazieren. Die beiden Höfe trenne jedoch eine 3 m hohe Betonmauer, sodass man wohl den Lärm der anderen höre, aber nicht gesehen werden könne. In Bezug auf die Betreuung hätten die Jugendlichen dieser Abteilung die gleichen Rechte wie die Minderjährigen auf der Jugendstation. Der Beschwerdeführer habe allerdings lediglich eineinhalb Tage (und zwei Nächte) auf der Station verbracht, und am Wochenende stünden keine Sozialpädagogen zur Verfügung; in dieser Zeit würden die Eingewiesenen lediglich durch die Aufseher betreut. Diese seien jedoch bestens ausgebildet und würden auf die Wünsche der Inhaftierten eingehen. Der Beschwerdeführer selbst habe während seiner Zeit im Untersuchungsgefängnis nie Wünsche oder Befindlichkeiten angemeldet.

 

2.5      Mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 (act. 11) nahm der Beschwerdeführer zum Bericht des Untersuchungsgefängnisses dahingehend Stellung, dass der Anspruch auf angemessene Betreuung auch am Wochenende bestehe. Keine Rolle spiele zudem, dass er nur für kurze Zeit inhaftiert gewesen sei. Immerhin habe er im Alter von 15 Jahren zwei Nächte in einer Einzelzelle verbracht – ohne jeglichen Kontakt zu pädagogisch oder psychologisch geschultem Personal. Dass er sich vermeintlich nicht an das Gefängnispersonal gewendet habe, sei auf Einschüchterung und Angst zurückzuführen und könne nicht zur Annahme führen, dass er kein Bedürfnis nach Betreuung gehabt habe (S. 1 f.). In Bezug auf die Stellungnahme der Jugend- und Präventionspolizei sei festzuhalten, dass es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Auto etwas weiter entfernt von der Schule zu parkieren. Stattdessen sei es gemäss den Ausführungen einer Lehrperson vor dem Schulhausvorplatz abgestellt worden, wo ihm gut sichtbar für Lehrer und Mitschüler vor dem Einsteigen Handfesseln angezogen worden seien. Die Festnahme sei somit nicht so diskret wie möglich erfolgt (S. 2).

 

3.

3.1      Nach Art. 27 Abs. 1 JStPO dürfen Untersuchungs- und Sicherheitshaft im Jugendstrafverfahren nur unter restriktiven Voraussetzungen als ultima ratio angeordnet werden. Grund dafür ist, dass Jugendliche besonders verletzlich sind (Jositsch/ Riesen-Kupper, Kommentar zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, Art. 27 N 1). Wird dennoch Untersuchungs- oder Sicherheitshaft angeordnet und wird der betroffene Jugendliche später ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt, hat er Anspruch auf Genugtuung (Art 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Diese soll die immaterielle Unbill ausgleichen, welche durch den Freiheitsentzug entstanden ist (BGE 146 IV 231 E. 2.3.1). Um die Höhe der Entschädigung zu bestimmen, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in einem ersten Schritt die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind dann die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhöhung dieser Summe nahelegen (BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2). Dazu zählen unter anderem die Dauer des Freiheitsentzugs, die Auswirkungen des Strafverfahrens auf die betroffene Person und die Schwere der ihr vorgeworfenen Taten (BGE 146 IV 231 E. 2.3.2). Bei kürzeren Freiheitsentzügen gilt grundsätzlich ein Betrag von CHF 200.– pro Tag als angemessen. Dabei kann bereits ein Freiheitsentzug von mehr als drei Stunden einen Entschädigungsanspruch begründen (BGE 143 IV 339 E. 3.1 und 3.2); insoweit entspricht ein angebrochener Tag einem entschädigungspflichtigen Tag. Der zweite Tag gilt allerdings erst dann als «angebrochen», wenn die Gesamtdauer der Haft 24 Stunden übersteigt (Zurbrügg, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 110 Abs. 6 StGB N 11; BGer 6B_1100/2023 vom 8. Juli 2024 E. 2.3).

 

3.2

3.2.1   In ihrer Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 (act. 1) geht die Jugendanwaltschaft von drei Tagen Haft aus (Ziff. 4.2). Der Beschwerdeführer befand sich allerdings «lediglich» von Freitag, 3. Juni 2022, 13.45 Uhr bis Sonntag, 5. Juni 2022, 13.30 Uhr in Gewahrsam der Jugendanwaltschaft, was eine Gesamtdauer von 47 Stunden und 45 Minuten ergibt. Der dritte Tag wurde also nicht angebrochen, womit nicht drei, sondern zwei Tage Freiheitsentzug zu entschädigen sind.

 

3.2.2   Entgegen dem Vorbringen der Jugendanwaltschaft erachtet das Bundesgericht den Grundbetrag von CHF 200.– pro Tag nicht nur für erwerbstätige Personen als grundsätzlich angemessen, sondern hält explizit fest, dass die Arbeitslosigkeit des Inhaftierten für die Bemessung keine Rolle spielt (BGer 6B_519/2022 vom 24. August 2022 E. 3.2). Zudem ergibt sich aus BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 (insbesondere aus E. 1.2), dass die CHF 200.– nicht nur für das Erwachsenen-, sondern auch für das Jugendstrafprozessrecht Geltung beanspruchen. Zwar betraf der diesem Urteil zugrundeliegende Fall einen jungen Erwachsenen (vgl. hierzu das vorausgegangene Urteil BGer 6B_326/2013 vom 2. September 2013); dieser unterstand aber dem Jugendstrafverfahren, und wie die meisten Jugendlichen hatte auch er bei seiner Inhaftierung keine Arbeitsstelle (dazu BGer 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.4.2). Gleichwohl gingen Bundesgericht und Vorinstanz von CHF 200.– als «Ausgangstagessatz» aus. Die Haftentschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO (anders als die Entschädigung nach Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) soll eben keine «finanziellen Einbussen» (vgl. Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023, act. 1 S. 4) kompensieren, sondern den erlittenen Schmerz ausgleichen (BGer 1C_106/2008 vom 24. September 2008 E. 4.2). Dieser dürfte bei einer minderjährigen respektive jungen Person kaum kleiner sein als bei einem Erwachsenen.

 

Dies bedeutet allerdings nicht, dass der «Ausgangstagessatz» von CHF 200.– im Einzelfall nicht reduziert oder erhöht werden kann (und muss). Während vorliegend keine Rolle spielen darf, dass der Beschwerdeführer in Ausübung seines Aussageverweigerungsrechts sein Alibi nicht genannt hat, wirkt sich zunächst ansatzerhöhend aus, dass ihm äusserst schwere Delikte vorgeworfen wurden (vgl. BGer 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1). Auch wurde sein schulisches Umfeld in die Verdächtigung eingeweiht, indem seine ehemalige Lehrerin ihn auf einem Foto identifizieren sollte und er durch die Polizei aus der Schule statt etwa aus seiner Wohnung abgeführt wurde, sodass jedenfalls die Schulleitung, einige Lehrpersonen und auch Schüler Kenntnis von seiner Festnahme erhielten. In der Haft wurde er sodann weder besonders betreut noch wurde seiner Situation als Jugendlicher, etwa seinem natürlichen Bewegungsdrang (er wurde den gleichen Hofgangsregeln wie die Erwachsenen unterworfen; vgl. dazu Aebersold/Pruin/Weber, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 4. Auflage, Bern 2024, N 888), anderweitig Rechnung getragen. Vielmehr wurde er, weil er wegen Kollusionsgefahr nicht auf die Jugendabteilung verlegt werden konnte, völlig isoliert in der Erwachsenenabteilung untergebracht, was zwar praxisgemäss hinzunehmen ist – der Trennung von Jugendlichen und Erwachsenen wird Vorrang vor der Vermeidung von Einzelhaft eingeräumt (BGE 133 I 286 E. 4.5; vgl. Aebersold/Pruin/Weber, a.a.O., N 884 f.) –, aber deutlich einschneidender ist als die gesetzlich vorgesehene Unterbringung in einer «Einrichtung» oder «Abteilung» (Art. 28 Abs. 1 JStPO) und damit in der Gruppe. In Anbetracht all dieser Umstände rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführer für die erstandene Untersuchungshaft mit CHF 300.– pro Tag, insgesamt also mit CHF 600.–, zu entschädigen.

 

3.2.3   Ab dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses stünde ihm grundsätzlich auch ein Zinsanspruch von 5 % zu (BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3). Mangels Geltendmachung ist jedoch von einem impliziten Verzicht auf den Genugtuungszins auszugehen (vgl. BGer 6B_34/2018 vom 13. Mai 2024 E. 2.5).

 

4.

Strittig ist weiter der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine zusätzliche Genugtuung wegen sonstiger gravierender Beeinträchtigung seiner persönlichen Verhältnisse und psychischen Integrität.

 

4.1      Die Jugendanwaltschaft begründete die Abweisung des entsprechenden Antrags damit, dass nicht ersichtlich sei, was für einen seelischen Schaden der Beschwerdeführer aufgrund der an ihn gerichteten Vorwürfe und des verhältnismässig kurzen Freiheitsentzugs erlitten haben solle. Anlässlich des Entlassungsgesprächs habe er weder verzweifelt noch psychisch beeinträchtigt gewirkt (Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023, act. 1 S. 4).

 

4.2      Dagegen führt der Beschwerdeführer an, dass er wegen des gegen ihn geführten Strafverfahrens nach wie vor leide. Einerseits sei sein Ruf nachhaltig geschädigt: Nicht nur in seiner jetzigen, sondern auch in seiner ehemaligen Schule sei in den Köpfen der Lehrkräfte und Mitschüler hängen geblieben, dass er möglicherweise in den Fall involviert gewesen sei. Auch habe sich die Information, dass er in Untersuchungshaft gewesen sei, wie ein Lauffeuer verbreitet. Er treffe nach wie vor auf Jugendliche, die nicht glauben würden, dass er zu Unrecht verhaftet worden sei. Andererseits kenne die Polizei nun sein Gesicht. Kürzlich sei er in Bezug auf ein Strafverfahren einvernommen worden, mit dem er nichts zu tun habe, weil die Polizei ihn auf einem Video eines Trams erkannt habe. Das sei ihm vor diesem Verfahren noch nie passiert. Auch seien ihm Panikattacken und Angstzustände vor der Untersuchungshaft unbekannt gewesen. Er verspüre heute Angst, wenn er auf der Strasse Polizeibeamten sehe. Er denke dann, dass sie auf ihn zukommen und ihn verhaften könnten. Nicht zuletzt habe ihn auch die Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 zutiefst erschüttert, weil ihm die Jugendanwaltschaft nun auch noch die Schuld für die angeordnete Untersuchungshaft gebe. Er habe sein Vertrauen in die Justiz verloren und das Verfahren hinterlasse tiefe Spuren bei ihm. Angesichts dessen sei die geltend gemachte Genugtuung in Höhe von CHF 3'000.– wegen gravierender Beeinträchtigung seiner persönlichen Verhältnisse und psychischen Integrität durchaus gerechtfertigt (Beschwerde vom 25. Mai 2023, act. 1 Ziff. 21).

 

5.

5.1      Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie nicht nur für die erstandene Haft, sondern auch für andere besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse Anspruch auf Genugtuung (Art 429 Abs. 1 lit. c StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO). Zu denken ist etwa an eine breite Publizität des Verfahrens durch Medienberichterstattung, publik gewordene Hausdurchsuchungen, verfahrensbedingte Familienprobleme oder eine sehr lange Verfahrensdauer (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 429 StPO N 27). Dagegen genügt die mit jedem Strafverfahren in grösserem oder kleinerem Ausmass verbundene psychische Belastung, Demütigung und Blossstellung gegen aussen im Regelfall nicht, um einen Genugtuungsanspruch zu begründen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1816). Vielmehr müssen erschwerende Umstände hinzukommen (AGE BES.2020.21 vom 16. April 2020 E. 3). Anders als bei der ungerechtfertigten Freiheitsentziehung muss die betroffene Person ausserdem die Schwere der Verletzung und deren Verursachung durch die Strafuntersuchung glaubhaft machen (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 429 StPO N 27c).

 

5.2      Im vorliegenden Fall beschränkt sich der Beschwerdeführer darauf, zu behaupten, dass sein Ruf geschädigt worden sei und er nun Angst vor der Polizei habe, in deren Visier er durch die Strafuntersuchung geraten sei. Nachweise dafür legt er keine vor – weder für die negativen Auswirkungen des Verfahrens auf seinen Ruf noch für die beschriebenen Angstzustände. Insbesondere hat er dem Gericht kein ärztliches Zeugnis eingereicht, das zwar für sich allein auch nicht ausreichen würde, um eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu bejahen (vgl. BGE 135 IV 43 E. 4), aber immerhin ein Indiz wäre. Der Umstand, dass seine Festnahme in der Schule und damit «öffentlich» erfolgt ist, wurde zudem bereits bei der Bemessung der Haftentschädigung berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund ist die Abweisung der Genugtuungsforderung durch die Jugendanwaltschaft nicht zu beanstanden und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

 

6.

Zu prüfen ist schliesslich noch, ob die Jugendanwaltschaft die Kosten der Privatverteidigung zu Recht nicht ersetzt hat.

 

6.1      Die Jugendanwaltschaft hat die Abweisung der Kostenübernahme in ihrer Einstellungsverfügung nicht begründet. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem Zeitpunkt seiner Festnahme amtlich verteidigt wurde. Am 2. September 2022 mandatierte er zudem eine Privatverteidigerin mit der Wahrung seiner Interessen (Beilage 2 zur Beschwerde vom 25. Mai 2023, act. 3). Dies ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht ausgeschlossen: Die beschuldigte Person hat das Recht, sich durch mehr als eine Rechtsvertretung verteidigen zu lassen. Dabei kann sie sich auch zusätzlich zur amtlichen Verteidigung durch eine erbetene private Verteidigung vertreten lassen (BGer 1B_424/2020 vom 15. Dezember 2020 E.2.3). Wird das Verfahren eingestellt, hat sie Anspruch auf Ersatz der dadurch entstandenen Kosten, sofern der Beizug einer (zusätzlichen) Privatverteidigung begründet war (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).

 

6.2      Aus den Vorakten ergibt sich, dass der amtliche Verteidiger für den Beschwerdeführer bei der Jugendanwaltschaft mit Eingabe vom 12. September 2022 eine Haftentschädigung von CHF 750.– sowie eine zusätzliche Genugtuung von CHF 3'000.– beantragte. Am 9. November 2022 wurde dieser Antrag durch die Privatverteidigerin ergänzt: Sie verlangte für die erstandene Untersuchungshaft weitere CHF 750.–. Während der amtliche Verteidiger zur Begründung seines Gesuchs vor allem auf das jugendliche Alter des Beschwerdeführers, seine Festnahme in der Schule und die Schwere der ihm vorgehaltenen Vorwürfe verwies, richtete die Privatverteidigerin ihr Augenmerk auf die fehlende Betreuung in der Haft und die Unterbringung in einer Einzelzelle der Erwachsenenabteilung. Damit machte sie zwar tatsächlich auf Missstände in der Untersuchungshaft aufmerksam, die, wie der Beschwerdeführer geltend macht, keinen Eingang in die Eingaben der amtlichen Verteidigung gefunden hatten (Beschwerde vom 25. Mai 2023, act. 3 Ziff. 22). Es ist jedoch nicht ersichtlich, warum der Beizug einer zusätzlichen Verteidigung notwendig gewesen sein sollte, um die Jugendanwaltschaft auf diese Umstände aufmerksam zu machen. Auch kann nicht gesagt werden, dass die Interessen des Beschwerdeführers durch den amtlichen Verteidiger nicht hinreichend gewahrt worden seien – rein inhaltlich beantragte die Privatverteidigerin nichts anderes als auch schon der amtliche Verteidiger. Der Beschwerdeführer hatte somit keinen Grund, zusätzlich zur amtlichen Verteidigung auch noch eine Privatverteidigung beizuziehen. Die Abweisung seines Entschädigungsantrags durch die Jugendanwaltschaft ist nicht zu beanstanden.

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Höhe der Haftentschädigung gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen. Im Ergebnis kann somit von einem Obsiegen zu einem Drittel ausgegangen werden.

 

7.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste der Beschwerdeführer grundsätzlich zwei Drittel der Verfahrenskosten tragen (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 JStPO und § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Bei der Auferlegung von Verfahrenskosten und der Festsetzung von Gebühren im Jugendstrafverfahren ist allerdings auf die wirtschaftliche Lage des kostenpflichtigen Jugendlichen Rücksicht zu nehmen. So ist es zulässig, bei einem Jugendlichen mit geringem Einkommen und Vermögen eine reduzierte Gebühr festzusetzen oder einen Teil der Verfahrenskosten abzuschreiben (BGer 6B_834/2013 vom 14.  Juli 2014 E. 4.1). Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer über keinerlei Einkommen. Es erscheint daher als gerechtfertigt, von der Auferlegung von Verfahrenskosten gänzlich abzusehen.

 

7.3      Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen. Die Vertreterin des Beschwerdeführers macht in ihrer Honorarnote (act. 13) für den Zeitraum vom 9. Februar 2023 bis zum 31. Oktober 2023 einen Aufwand von 11,88 Stunden und Auslagen in Höhe von CHF 91.45 geltend. Da die angefochtene Einstellungsverfügung vom 11. Mai 2023 stammt und das vorliegende Beschwerdeverfahren somit erst nach diesem Datum einsetzte, ist der davor entstandene Aufwand (0,16 Stunden; Auslagen in Höhe von CHF 3.–) nicht zu entschädigen. Der restliche Aufwand der Verteidigerin ist zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde zu entschädigen (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers ist demnach ein Honorar von CHF 2'344.– zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Jugendanwaltschaft angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Haftentschädigung von CHF 600.– auszurichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Der amtlichen Verteidigerin, [...], Advokatin, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 2'344.– und ein Auslagenersatz von CHF 88.45, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 187.30, somit total CHF 2'619.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Jugendanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Tugce Fildir

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.