Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2023.91

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Juli 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o B____, [...]                                                                       Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

 

betreffend Rechtsverzögerung (im Verfahren VT.[...])

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ verschiedene Strafuntersuchungen. Am 5. Juli 2019 eröffnete sie gegen ihn unter dem Aktenzeichen VT.[...] ein Verfahren wegen Drohung, Tätlichkeiten und Sachbeschädigung am 21. Februar 2019 zum Nachteil seiner Lebenspartnerin B____ (Fallnummer SW [...]), wegen Hinderung einer Amtshandlung am 21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung und Körperverletzung zwischen dem 22. März 2019 und dem 9. April 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]), wegen Drohung, Tätlichkeiten und Beschimpfung am 8. Juni 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 11. Juni 2019 (Fallnummer SW [...]). Mit Schreiben vom 31. Juli 2019 und vom 20. Sep­tember 2019 zog B____ ihre in diesem Verfahren gestellten Strafanträge vom 21. Februar 2019 (Fallnummer SW [...]), vom 10. April 2019 (Fallnummer SW 4 472) sowie vom 8. Juni 2019 (Fallnummer SW [...]) zurück. Zudem gab B____ am 20. September 2019 eine Desinteresseerklärung hinsichtlich des Vorfalls vom 11. Juni 2019 (Fallnummer SW [...]) ab.

 

Unter dem Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A____ wegen Körperverletzung und Drohung am 26. Dezember 2019 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie wegen Drohung zum Nachteil von C____ am 26. Dezember 2019 (Fallnummer SW [...]). Die entsprechenden Strafanträge stellten B____ und C____ am 26. Dezember 2019. B____ teilte mit E-Mail vom 31. Dezember 2019 den Rückzug ihres Strafantrags mit.

 

Unter dem Aktenzeichen VT.[...] eröffnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eine Strafuntersuchung gegen A____ wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung am 26. April 2020 zum Nachteil von B____ (Fallnummer SW [...]) sowie wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung am 2. Mai 2020 (Fallnummer SW [...]). Den Strafantrag zu SW [...] stellte B____ am 27. April 2020.

 

Das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren wurde am 2. Juli 2020 mit dem unter dem Aktenzeichen VT.[...] und am 12. Januar 2021 mit dem unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführten Verfahren zusammengelegt. Seither werden alle Verfahren unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführt.

 

Mit Schreiben vom 19. Mai 2022 zog B____ sämtliche gegen A____ gestellten Strafanträge zurück. Zugleich erklärte sie für allfällige weitere Verfahren ihr Desinteresse an der Strafverfolgung. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 ersuchte der Rechtsbeistand von B____, da ihr Schreiben vom 19. Mai 2022 unbeantwortet geblieben sei, um baldige Vorladung zur Abgabe der schriftlichen Desinteresse-Erklärung und des Rückzugs der gestellten Strafanträge.

 

Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben und beantragt, es sei festzustellen, dass im unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführten Verfahren eine Rechtsverzögerung vorliege. Zudem sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt anzuweisen, das Verfahren beförderlich voranzubringen. Hierfür sei ihr eine Frist von 30 Tagen zur Anklageerhebung anzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung vorliege. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist für den Abschluss des Vorverfahrens sei jedoch abzuweisen. Alles unter o./e. Kostenfolge. Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem Rechtsverzögerungen gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Zur Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person durch die gerügte Rechtsverzögerung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die vorliegende Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde dar, dass die Anzeige gegen ihn am 21. Februar 2019 eingereicht worden sei. Am 26. Oktober 2022 sei ihm mitgeteilt worden, dass das unter dem Aktenzeichen VT.[...] geführte Verfahren noch pendent sei und beabsichtigt sei, es möglichst bald abzuschliessen. Am 6. Dezember 2022 sei dem amtlichen Verteidiger eine Akontozahlung ausgerichtet worden. Seither seien keine weiteren Verfahrensschritte mehr erfolgt. Das Verfahren sei vor mehr als vier Jahren eingeleitet worden und die Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Dies sei sachlich nicht zu begründen und verstosse gegen das Beschleunigungsgebot von Art. 5 StPO (act. 1, Rz. 7 ff.).

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vor, dass nach der Eröffnung des Verfahrens am 4. Juli 2019 noch weitere Anzeigen hinzugekommen seien. Nachdem das Nebenverfahren VT.[...] im Januar 2021 mit dem Hauptverfahren zusammengelegt worden sei, habe dieses nicht mehr weiter bearbeitet und nicht innert angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Dieser Umstand liege aber keineswegs in der fallführenden Staatsanwältin oder einer mutwillig verzögernden Verfahrensführung begründet, sondern vielmehr darin, dass die Staatsanwaltschaft seit mindestens drei Jahren mit einer sehr hohen Fallzahl bei gestiegenen strafprozessualen Anforderungen und inflationär steigenden Beschwerden- und Berufungsverfahren konfrontiert sei und das Tagesgeschäft mit äusserst geringen und eine sehr hohe Fluktuation aufweisenden personellen Ressourcen bewältigen müsse. Obschon das vorliegende Verfahren aufgrund seiner Verfahrensleitung als prioritär zu bearbeitend deklariert worden sei, habe es bereits mehrfach aufgrund umfangreicher Haftverfahren zurückgestellt werden müssen. Es sei nach wie vor beabsichtigt, das Verfahren so schnell wie möglich abzuschliessen, einer Frist von dreissig Tagen erscheine hierfür jedoch nicht realistisch (act. 3, S. 1 f.).

 

3.

3.1      Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Das Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, ein Strafverfahren mit der gebotenen Beförderung zu behandeln, nachdem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde. Sie soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt sein. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Untersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Verhalten der Behörden und dasjenige der beschuldigten Person sowie die Zumutbarkeit für diese (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweisen; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2, 6B_1485/2022 vom 23. Februar 2023 E. 1.2.5, 6B_1133/2021 vom 1. Februar 2023 E. 4.2.1, je mit Hinweisen). Von den Behörden kann nicht verlangt werden, dass sie sich ausschliesslich einem Fall widmen. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, solange der Stillstand nicht als stossend erscheint. Das Beschleunigungsgebot ist nur verletzt, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung steht der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zu (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 130 I 312 E. 5.2; BGer 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 4.4.2, 6B_243/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.3.2, 6B_676/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 2.9.2, 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2, 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 1.3, je mit Hinweisen). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (BGE 138 II 513 E. 6.4, 130 I 312 E. 5.2; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.4.2 und 1B_208/2012 vom 22. Juni 2012 E. 3). Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).

 

3.2

3.2.1   Was den Vorwurf der Verletzung des Beschleunigungsgebots respektive der Rechtsverzögerung betrifft, so sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wie auch die Staatsanwaltschaft einräumt (act. 3, S. 2), berechtigt. Den Vorakten der Staatsanwaltschaft ist zu entnehmen, dass die letzte nach aussen wahrnehmbare Untersuchungshandlung mit der Einvernahme des Beschwerdeführers am 6. Januar 2021 erfolgt ist (act. 4, Bd. I S. 172 ff.). Dass das vorliegende Verfahren während nunmehr 29 Monaten nicht mehr weitergeführt werden konnte, ist sachlich nicht zu begründen. Dass die Fallbelastung der Staatsanwaltschaft sehr hoch ist, ist aufgrund ihrer Tätigkeits- und Jahresberichte bekannt. Nicht zu beanstanden ist, dass unter dem Druck einer hohen Geschäftslast sinnvolle Prioritäten gesetzt werden. Vielmehr entspricht dies der Intention von Art. 5 Abs. 2 StPO, wonach Verfahren von Personen, die sich in Haft befinden, vordringlich durchgeführt werden müssen. Allerdings vermögen eine hohe Arbeitslast oder personelle Engpässe wie dargelegt (vgl. Ziff. 3.1) eine übermässige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick auf die inzwischen über vierjährige Verfahrensdauer muss jedoch auch erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer und B____ nicht unerheblich zur Verzögerung des Verfahrens in den Jahren 2019 und 2020 beigetragen haben, insbesondere indem beide mehreren Vorladungen keine Folge geleistet und den entsprechenden Einvernahmeterminen unentschuldigt ferngeblieben sind (B____ am 5. März 2019 [act. 4, Bd. II S. 105], am 27. März 2019 [act. 4, Bd. II S. 107] und am 18. September 2019 [act. 4, Bd. II S. 119]; der Beschwerdeführer am 15. Mai 2019 [act. 4, Bd. II S. 113], am 6. November 2020 [act. 4, Bd. I S. 168] sowie am 6. Januar 2021, wobei diese letzte Einvernahme gleichentags nachgeholt werden konnte [act. 4 Bd. I S. 171]).

 

3.2.2   Eine vordringliche Behandlung des vorliegenden Verfahrens ist nicht nur aufgrund seiner nunmehr über vierjährigen Verfahrensdauer angezeigt, sondern auch aufgrund des Umstands, dass die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers gemäss den Angaben im kantonalen Datenmarkt seit dem 23. Februar 2016 abgelaufen ist, er gemäss einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 4. Juli 2019 für die Schweiz über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügt (act. 4, Bd. I S. 45) und ihm im Falle einer Verurteilung gar eine Landesverweisung drohen könnte (vgl. Art. 66abis StGB). Da sich aber noch diverse rechtliche und tatsächliche Fragen stellen, ist ein Abschluss des Verfahrens innert dreissig Tagen, wie dies vom Beschwerdeführer gefordert wird, nicht realistisch. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich nicht nur beim Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 Abs. 1 StGB, Fallnummer SW [...]) und des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (Art. 292 StGB, Fallnummern SW [...] und SW [...]), sondern auch bei den Tatbeständen der einfachen Körperverletzung, der wiederholten Tätlichkeiten und der Drohung, soweit sie sich im Kontext der häuslichen Gemeinschaft abspielen, um Offizialdelikte handelt (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2–5, Art. 126 Abs. 2, Art. 180 Abs. 2 StGB), so dass diese Delikte auch nach erfolgtem Rückzug der von B____ gestellten Strafanträge von Amtes wegen zu verfolgen sind. Hinzu kommt der am 26. Dezember 2019 von C____ gestellte Strafantrag wegen Drohung (Fallnummer SW [...]), der bislang – soweit ersichtlich – nicht zurückgezogen worden ist. Insgesamt erscheint vorliegend für den Verfahrensabschluss eine Frist bis Ende Oktober 2023 angemessen. Damit wird auch dem Umstand Rechnung getragen, dass nicht die Staatsanwaltschaft alleine für die Verfahrensverzögerung verantwortlich ist (vgl. oben Ziff. 3.2.1).

 

4.

4.1      Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, eine Rechtsverzögerung festzustellen und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren bis Ende Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Staatskasse. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seine Honorarnote ein (act. 5 und 6). Der darin geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, im Verfahren VT.[...] eine Rechtsverzögerung festgestellt und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren bis Ende Oktober 2023 zu einem Abschluss zu bringen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 771.85 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.