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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2023.96
ENTSCHEID
vom 13. März 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 21. Juni 2023
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner habe ihren am [...] 2020 in Basel verstorbenen Vater C____, der seinen Namen aufgrund eines Wechsels zum islamischen Glauben zu D____ geändert hatte und dessen einzige Tochter die Beschwerdeführerin war, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des D____ auf sich, seine Ehefrau bzw. die E____ GmbH in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass D____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig gewesen sei und der Beschwerdegegner ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen bringen konnte. In der Folge habe D____ seiner Tochter nichts hinterlassen; vielmehr sei sein Nachlass im Umfang von CHF 5'607.33 überschuldet.
Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug. Mit Schreiben vom 10. Juni 2021 kündigte die Staatsanwaltschaft den Abschluss der Strafuntersuchung durch Verfahrenseinstellung an («[m]angels Beweises des Tatbestands») und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung von Beweisanträgen. Mit Schreiben vom 21. Juni 2021 beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss Akteneinsicht, welche ihr am 23. Juni 2021 gewährt wurde. Mit Eingabe vom 26. Juli 2021 stellte die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist ausführliche Beweisanträge, welche die Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 19. August 2021 gesamthaft unter Hinweis auf Art. 318 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) abwies. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft schliesslich die gestützt auf die genannte Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eröffnete Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg.
Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin beantragte sie, die Einstellungsverfügung vom 6. Oktober 2021 kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner weiterzuführen, die von ihr beantragten Beweise abzunehmen und danach Anklage zu erheben. Das Appellationsgericht hiess diese Beschwerde im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 gut, hob die Einstellungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück.
In der Folge hat die Staatsanwaltschaft verschiedene Beweismassnahmen durchgeführt. Insbesondere hat sie zahlreiche Unterlagen von verschiedenen Banken sowie des [...]spitals zu den Akten genommen. Zudem wurden der Beschwerdegegner und dessen Ehefrau F____ am 23. August 2022 bzw. am 8. Dezember 2022 einvernommen.
Am 10. Februar 2023 kündigte die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren erneut einstellen zu wollen und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweisanträge. Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2023, dass die verfahrensleitende Staatsanwältin aufgrund des Anscheins der Befangenheit in den Ausstand zu versetzen sei. Mit Entscheid DGS.2023.15 vom 21. Juli 2023 wies das Appellationsgericht dieses Ausstandsgesuch ab.
Am 22. Mai 2023 stellte die Beschwerdeführerin weitere Beweisanträge. Einen Teil dieser Beweisanträge hiess die Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 5. Juni 2023 gut. In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft weitere Unterlagen der Steuerverwaltung sowie vom Bestattungsbüro Basel-Stadt zu den Akten.
Am 21. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut «mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese Einstellungsverfügung hat die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde erhoben. Mit ihrer Beschwerde beantragt sie, die angefochtene Einstellungsverfügung sei kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Vor Anklageerhebung sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beweisanträge gemäss den Rechtsbegehren Ziff. 2.2 bis 2.6 auszuführen.
Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu bezog die Beschwerdeführerin am 14. August 2023 replicando Stellung. Mit Eingabe vom 17. August 2023 liess die Staatsanwaltschaft ausrichten, dass sie an ihrem Antrag festhalte und auf eine nochmalige Stellungnahme verzichte. Am 5. September 2023 reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme ein, in der er ausführte, dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner zu Recht eingestellt worden sei. Mit Schreiben vom 13. September 2023 liess sich die Beschwerdeführerin dazu vernehmen.
Der vorliegende Entscheid erging im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 10 mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 7).
1.2.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin im Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner Anzeigestellerin und hat sich zudem formell als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt konstituiert. In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft ist die Beschwerdeführerin insofern persönlich betroffen, als die von ihr angezeigten Vermögensübertragungen zu ihrem Nachteil als Pflichtteilserbin dieses Vermögens ausgeführt worden sein sollen. Die Beschwerdeführerin hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung der Strafuntersuchung. Sie ist zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Nach dem Gesagten ist auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 21. Juni 2023 das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner erneut «mangels Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdegegner in der erneuten Einvernahme vom 23. August 2022 ausgesagt habe, dass die ihm vorgeworfenen Handlungen alle auf Wunsch von D____ erfolgt seien. Auch habe der Beschwerdegegner im Nachgang zu dieser Einvernahme zwei Dokumente mit dem Titel «Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» einreichen können, auf denen D____ mit Unterschrift bestätigt habe, dass ihm der Beschwerdegegner zwei Darlehensbeträge in der Höhe von CHF 190'000.– und CHF 230'000.– in bar zurückbezahlt habe. Der Beweis dafür, dass dem Beschwerdegegner im Innenverhältnis durch D____ Grenzen hinsichtlich der eigennützigen Verwendung der dem Beschwerdegegner durch die Bevollmächtigungen anvertrauten Bankguthaben gesetzt worden wären, obliege der Staatsanwaltschaft und die diesbezügliche Beweisführung sei ohne entsprechende Belege (wie bspw. schriftliche Anweisungen) für eine derartige Einschränkung unmöglich. Sodann hätten sich auch die von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptungen, wonach der Beschwerdegegner Unterschriften gefälscht habe, D____ in geschäftlichen Dingen seit längerer Zeit urteilsunfähig gewesen sei und sich der Beschwerdegegner selbst oder Dritte unrechtmässig bereichert hätte, nicht erhärten lassen.
2.2 Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 29. Juni 2023 führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Aussagen des Beschwerdegegners in der erneuten Einvernahme unglaubwürdig seien oder der Unwahrheit entsprächen und keine plausiblen Belege dafür ersichtlich seien. Insbesondere gebe es keinen einzigen Hinweis, wonach D____ gegenüber dem Beschwerdegegner irgendeinen Schenkungswillen entwickelt hätte. Dass von Schenkungen auszugehen sei, sei auch insofern nicht glaubwürdig, als der Beschwerdegegner keinen Schenkungsvertrag vorgelegt habe und nie Schenkungssteuer bezahlt habe. Insbesondere habe es für D____ auch keinen Grund gegeben, seine von ihm noch benutzte Ferienwohnung in G____ gratis an den Beschwerdegegner abzugeben und dem Beschwerdegegner darüber hinaus auch noch die «Kaufpreissumme» zu überweisen. In diesem Zusammenhang habe die Staatsanwaltschaft den damals beteiligten Notar zu befragen. Sodann könne durch die erst nach zwei Jahren eingereichten angeblichen Rückzahlungsquittungen bei objektiver Betrachtung in keiner Art und Weise der Beweis für eine Zahlung bzw. Rückzahlung erbracht werden. Sie würden diverse Unstimmigkeiten enthalten, sodass D____ diese Quittungen nie unterzeichnet hätte. Weil es starke Zweifel gebe, dass es sich um die Originalunterschrift von D____ handle, sei unerklärlich, weshalb die Staatsanwaltschaft kein Verfahren wegen Urkundenfälschung führe und keinen Schriftenvergleich durchführe.
2.3 In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde samt den Beweisanträgen. Zur Begründung führt sie zunächst aus, dass nicht ersichtlich sei, welchen Beweiswert die von der Beschwerdegegnerin beantragte Befragung des Notars haben könnte. Dasselbe gelte für die ebenfalls beantragte Befragung der Beschwerdeführerin, des Beschwerdegegners sowie der Ärzte des [...]spitals (die D____ kurz vor dessen Tod noch behandelt hatten). In Bezug auf die vom Beschwerdegegner eingereichten Quittungen hält die Staatsanwaltschaft fest, dass die Orthografie- und Grammatikfehler die Quittungen nicht rechtlich unwirksam machen würden und nichts darauf hinweise, dass die Unterschrift von D____ gefälscht worden sei.
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 hält die Beschwerdeführerin fest, dass in Bezug auf den Eigentumsübergang der Ferienwohnung in G____ der Straftatbestand der Erschleichung einer Urkunde gemäss Art. 253 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) selbstverständlich erfüllt sei, wenn der «Verkäufer» D____ durch die kriminellen Machenschaften des Beschwerdegegners den Kaufpreis selbst beglich, was aufgrund der Vorakten eindeutig feststehe. Deshalb sei der beteiligte Notar über seine Wahrnehmungen zu befragen. In Bezug auf ihre eigene Befragung lässt die Beschwerdeführerin unter anderem ausführen, dass es ein wichtiges Thema des Strafverfahrens sei, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin von ihrem Vater habe fernhalten wollen, wozu die Beschwerdeführerin zu vernehmen sei, damit diese auch über ihre regelmässigen Kontakte zu ihrem Vater berichten könne. In Bezug auf die eingereichten angeblichen Quittungen seien noch viele Fragen offen, denen die Staatsanwaltschaft umgehend nachgehen müsse.
2.5 In seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 bringt der Beschwerdegegner vor, D____ habe ihm für alle Konten vollumfängliche Generalvollmachten erteilt, die mitunter explizit festhalten würden, dass auch Verfügungen des Bevollmächtigten zu dessen eigenen Gunsten umfasst seien. Aufgrund dieser Vollmachten werde ersichtlich, dass es dem freien Willen und dem ausdrücklichen Wunsch von D____ entsprochen habe, dass der Beschwerdegegner Gelder von D____ «nach Lust und Laune» von dessen Konten habe beziehen können, ausdrücklich eben auch für den eigenen Nutzen. Wenn die Beschwerdeführerin ausführe, der Beschwerdegegner habe «das gesamte Vermögen von D____ abgeräumt», treffe dies gerade nicht zu. Vielmehr habe dieser gewollt, dass der Beschwerdegegner vollumfänglich Zugriff auf die Konten habe. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner CHF 800'000.– von D____s Konten ohne jeglichen Rechtsgrund zu seinen Gunsten abgezogen habe, sondern D____ habe das so gewollt, er sei damit einverstanden gewesen. Es sei somit der explizite Wille und Wunsch von D____ gewesen, dass der Beschwerdegegner über dieses Geld «völlig frei» verfügen dürfe, gerade auch zum eigenen Vorteil. Die Vollmachten würden dafür einen zulässigen Rechtsgrund darstellen, unabhängig davon, ob dies nun eine mögliche Schenkung sei oder ob ein anderer Rechtsgrund (insbesondere Kost und Logis) gegeben sei. Wenn in der Zwischenzeit Darlehensverträge und/oder zusätzliche Rückzahlungsdokumente gefunden würden, sei dies irrelevant, zumal sämtliche Bezüge des Beschwerdegegners sowieso von den Vollmachten gedeckt seien und entsprechend in jedem Fall rechtmässig gewesen seien. Auch die übrigen Transaktionen wie der Liegenschaftskauf seien allesamt auf ausdrücklichen Wunsch und auf Initiative/Anordnung von D____ in die Wege geleitet und durchgeführt worden. D____ selbst habe dies alles im Jahr 2018 zu Gunsten des Beschwerdegegners so angeordnet.
2.6 In der Eingabe vom 13. September 2023 hält die Beschwerdeführerin fest, dass der Beschwerdegegner nun erstmals vorgebracht habe, dass er sich bei den Konten von D____ «nach Lust und Laune» habe bedienen dürfen und dass D____ es explizit gewollt habe, dass der Beschwerdegegner CHF 800'000.– von seinen Konten abräume. Hierfür gebe es indes keinerlei Hinweise, keine Beweise, keinen Schenkungsvertrag und auch keine Deklaration über die Schenkung in den Steuerklärungen. In Bezug auf den Liegenschaftskauf in G____ bringt die Beschwerdeführerin vor, der Beschwerdegegner habe nicht erklären können, worin der Vorteil von D____ bestanden habe, wenn er die Liegenschaft an den Beschwerdegegner verkauft und ihm gleichzeitig auch noch der Kaufpreis vom Konto abgezogen werde. Bei entsprechendem Schenkungswillen hätte D____ dem Beschwerdegegner sowohl das Haus wie auch den Kaufpreis einfach schenken können; der Umweg über das Erschleichen einer Falschbeurkundung ergebe überhaupt keinen Sinn. Es handle sich dabei um eine Verschleierungstaktik, die das rechtswidrige Tun des Beschwerdegegners zeige.
3.
3.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegende Verfahrenseinstellung mit dem Fehlen des «Beweises des Tatbestands bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» (Akten S. 1 Ziff. 1). Sie geht also im Ergebnis davon aus, es habe kein Tatverdacht erhärtet werden können, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO) bzw. es sei kein Straftatbestand erfüllt (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO). Andere Einstellungsgründe werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.
3.3
3.3.1 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, die erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.3.2 Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. hiervor) ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; vgl. zum Ganzen ferner AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 19; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15).
3.3.3 Eine sachgerechte Entscheidung darüber, ob eine zweifelhafte Beweislage vorliegt und ob eine Verurteilung wahrscheinlich oder unwahrscheinlich erscheint, kann freilich erst dann getroffen werden, wenn der Sachverhalt soweit ermittelt wurde, dass keine Fragen offen bleiben, die für die Entscheidung über Einstellung oder Anklageerhebung relevant sind und möglicherweise noch geklärt werden können (Wohlers, «In dubio pro duriore» – zugleich Besprechung von BGer, Urteil v. 11.7.2011, 1B_123/2011 = BGE 137 IV 219, in: forumpoenale 2011, S. 370, 374). Weist die Untersuchung hingegen wesentliche Lücken auf und lehnt die Staatsanwaltschaft namentlich Untersuchungshandlungen ab, obwohl diese sich für die rechtliche Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen, so verletzt die Einstellung des Verfahrens gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den in Art. 6 StPO und Art. 139 StPO kodifizierten Untersuchungsgrundsatz (BGE 137 IV 219 E. 8.1 ff.). Fehlt es in diesem Sinne an einer hinreichenden Sachverhaltsaufklärung und einem entscheidungsreifen Beweisergebnis, so ist eine Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafsache in die Untersuchung zurückzuweisen (vgl. zum Ganzen Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 2 mit Hinweisen).
3.4 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung der in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe E. 3.1. und 3.3.2 hiervor) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.5 Das Appellationsgericht kam im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 zum Schluss, dass eine summarische Durchsicht der Akten nach damaligem Stand «diverse objektive Verdachtsmomente» bzw. «gewichtige konkrete Anhaltspunkte» gegen den Beschwerdegegner zutage fördere, namentlich mit Blick auf eine mögliche Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB oder ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB. Betreffend Sachverhalt sei noch vieles ungeklärt und seien die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zu weiten Teilen unvollständig (E. 3.8). Vor diesem Hintergrund seien die von der Beschwerdeführerin damals beantragten Beweiserhebungen allesamt verhältnismässig und zur Sachverhaltsaufklärung geboten; sie würden sich zur Würdigung des in Frage stehenden Tatvorwurfs geradezu aufdrängen (E. 3.9.2). Entsprechend wies das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft an, die damals beantragten Beweise vollumfänglich abzunehmen und auszuwerten. Erst nach dieser Vervollständigung der Untersuchung habe die Staatsanwaltschaft zu entscheiden, ob das Verfahren zur Anklage zu bringen oder aber einzustellen sei (E. 3.10).
3.6 Die Staatsanwaltschaft begründet die erneute Einstellung des Verfahrens in der Verfügung vom 21. Juni 2023 insbesondere damit, dass der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 bereit gewesen sei, die bei der ersten Einvernahme noch offen gebliebenen Fragen und auch die Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin zu beantworten. Dabei bezieht sich die Staatsanwaltschaft zum einen auf Aussagen des Beschwerdegegners in Bezug auf die Liegenschaft in G____ und die damit zusammenhängenden Banküberweisungen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.7) und zum anderen auf Aussagen in Bezug auf die übrigen Banküberweisungen, die der Beschwerdegegner von D____ Konten tätigte (vgl. dazu nachfolgend E. 3.8). Diese Aussagen und die Würdigung durch die Staatsanwaltschaft werden nachfolgend geprüft.
3.7
3.7.1 In Bezug auf die Liegenschaft in G____ führt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023 aus, dass der Beschwerdegegner ausgesagt habe, diese sei ihm und seiner Ehefrau am 27. Dezember 2018 auf Wunsch von D____ zum Preis von CHF 250'000.– verkauft worden, obschon D____ als Käufer im Jahr 2012 noch CHF 300'000.– dafür bezahlt habe. Sodann habe der Beschwerdegegner bestätigt, dass er die Überweisungen vom 23. April 2018 und vom 29. August 2018 in der Höhe von insgesamt CHF 240'000.– «hauptsächlich für die Ferienwohnung in G____» verwendet habe. Auf Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner bestätigt, dass diesen Überweisungen jeweils eine Schenkung zugrunde gelegen habe. Zwei Absätze weiter unten führt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung aber aus, dass der Beschwerdegegner den Vorwurf dementiert habe, wonach er für die Ferienwohnung nichts bezahlt habe, weil sie quasi mit dem vorerwähnten Betrag von CHF 240'000.– finanziert worden sei (Akten S. 3). Stattdessen habe der Beschwerdegegner ausgesagt, dass er Belege dazu beibringen könne, wonach er den Kaufpreis später an D____ zurückbezahlt habe. Im Nachgang zur Einvernahme habe der Beschwerdegegner dann tatsächlich zwei «Rückzahlungsquittungen» über insgesamt CHF 420'000.– eingereicht. Die Staatsanwaltschaft schliesst daraus, dass die Aussage des Beschwerdegegners, wonach dieser D____ den Kaufpreis für die Liegenschaft in G____ zurückerstattet habe, «als richtig zu würdigen» sei. Abschliessend hält die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung fest, dass sich der Verdacht, wonach sich der Beschwerdegegner oder Dritte unrechtmässig bereichert hätte, somit nicht erhärten lasse.
3.7.2 Soweit die Staatsanwaltschaft davon auszugehen scheint, dass insbesondere angesichts der Aussagen des Beschwerdegegners in dessen erneuten Einvernahme sowie der von ihm eingereichten Unterlagen im Zusammenhang mit der Handänderung der Liegenschaft in G____ kein Tatverdacht (mehr) gegen ihn erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), kann ihr aus den nachfolgenden Gründen nicht gefolgt werden.
3.7.3 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass sich der Beschwerdegegner am 24. April 2018 den Betrag von CHF 230'000.– vom H____-Bank-AG-Konto mit der Nummer [...] (lautend auf D____) auf ein Konto überweisen liess, das der Beschwerdegegner gemeinsam mit seiner Ehefrau hält. Per 29. August 2018 erfolgte eine zweite Überweisung in der Höhe von CHF 10'000.–. Wie der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme selbst ausführte, verwendete er dieses Geld hauptsächlich für den «Kauf» der Liegenschaft in G____ am 27. Dezember 2018 (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 229). Am 9. Januar 2019 überwies das Notariat [...] D____ die vom Beschwerdegegner und dessen Ehefrau geleistete «Kaufpreissumme» für die Liegenschaft in G____ in Höhe von CHF 250'000.– auf das Konto bei der H____ Bank AG. Mit Überweisungen vom 15. Januar 2019 und vom 4. Februar 2019 zog der Beschwerdegegner diesen Betrag aber sogleich wieder auf eigene Konten ab (Akten S. 90). Im Jahr 2022 verkauften der Beschwerdegegner und seine Ehefrau die Liegenschaft in G____ für den Betrag von CHF 450'000.– weiter. Damit erhielt(en) der Beschwerdegegner (und dessen Ehefrau) von D____ im Ergebnis nicht nur die Ferienwohnung in G____ gratis, sondern auch noch den vermeintlichen «Kaufpreis» der Liegenschaft und den Gewinn beim späteren Weiterverkauf der Liegenschaft.
3.7.4 Bei diesem Vorgehen ist zunächst fraglich, ob es überhaupt von den Vollmachten gedeckt war, die der Beschwerdegegner hielt. Bei den vollzogenen Zahlungsaufträgen auf die eigenen Konten handelte der Beschwerdegegner zu eigenen Gunsten, es handelte sich mithin um Insichgeschäfte bzw. genauer um Fälle des sog. Selbstkontrahierens (vgl. Huggenberger, Privatrechtliche Normen, in: Abegg et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bankenrecht, 4. Auflage, Zürich 2019, S. 52 f.; Fischer, Prüfung von Bankvollmachten und Interessenkonflikte, in: AJP 2020, S. 1250, 1260). Solche Geschäfte sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann zulässig, wenn der Vertretene den Vertreter dazu besonders ermächtigt hat oder die Natur des Geschäfts die Gefahr der Benachteiligung des Vertretenen ausschliesst (vgl. statt vieler BGE 126 III 361 E. 3a; Schwenzer/Fountoulakis, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 8. Auflage, Bern 2020, Rz. 42.19). Im vorliegenden Fall enthielt die auf den Beschwerdegegner ausgestellte «Vollmachtsregelung» für das auf D____ lautende Konto bei der H____ Bank AG keine solche besondere Ermächtigung für Verfügungen zu Gunsten des Bevollmächtigten. Dies wird auch vom Beschwerdegegner nicht behauptet (vgl. Stellungnahme vom 5. September 2023 S. 2 e contrario [Akten S. 276]). Stattdessen enthält die besagte Vollmachtsregelung sogar explizit die Einschränkung, dass der Bevollmächtigte nicht berechtigt sei, «für sich selbst oder für Dritte Kontoguthaben, Wertschriften bzw. bei der Bank hinterlegten [sic] Werte zu verpfänden, oder Kredite und Darlehen im Namen und auf Rechnung des Kunden aufzunehmen» (vgl. Akten S. 92). Auch die auf den Beschwerdegegner lautende und von diesem in seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 wiederum ins Feld geführte «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018 ermächtigt den Beschwerdegegner nicht explizit zu Handlungen zu eigenen Gunsten, sondern befähigt den «Beauftragten» nur zu Vorkehrungen, die «zur Wahrung der Interessen des Auftraggebers [sc. D____] für notwendig oder angemessen erachtet» werden (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 88). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit diesen Umständen nicht weiter auseinandergesetzt, obwohl das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 in E. 3.7.5 darauf hingewiesen hat.
In der Lehre ist umstritten, wie Handlungen, die ein Bevollmächtigter in Überschreitung der ihm eingeräumten Vollmacht tätigt, strafrechtlich einzuordnen sind. Insbesondere ist umstritten, ob die fraglichen Handlungen unter den Missbrauchstatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB zu subsumieren sind (pro z.B. Donatsch, Strafrecht III, 11. Auflage, Zürich 2018, S. 330 ff., Isenring, Die Strafbarkeit des direkten bürgerlichen Stellvertreters nach Art. 158 Ziff. 2 StGB, Diss., Zürich 2007, S. 174 ff., Urbach, Die ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB, Diss., Zürich 2002, S. 121 f.; contra für den Fall, dass die Handlung des Vertreters den Vertretenen privatrechtlich nicht bindet, Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 160, Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht – Besonderer Teil I, 8. Auflage, Bern 2022, § 19 N 23). Wie es sich damit verhält, ist nicht im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens zu klären. Die abschliessende rechtliche Würdigung wird dem zuständigen Sachgericht obliegen.
3.7.5 Wenn man stattdessen davon ausgehen würde, dass die Handlungen von den genannten Vollmachten umfasst waren, stünde (weiterhin) der konkrete Verdacht im Raum, dass der Vollmachtgeber die ihm zukommende Vertretungsmacht im Sinne von Art. 158 Ziff. 2 StGB missbraucht haben könnte. Dies, indem er mit den genannten Überweisungen gegen «Weisungen des Vertretenen oder dessen wohlverstandene[s] Interesse» verstossen haben könnte, das von Art. 158 Ziff. 2 StGB geschützt wird (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 19 N 23). Der Missbrauchstatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB will den Vollmachtgeber nämlich insbesondere (auch) hinsichtlich Situationen schützen, in welchen die Vertretungsmacht (Aussenverhältnis) und die Vertretungsbefugnis (Innenverhältnis) auseinanderfallen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.5.2 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall ist insbesondere problematisch, dass der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 widersprüchliche Aussagen gemacht hat zur Frage, inwieweit die fraglichen Überweisungen im Innenverhältnis gedeckt waren, das heisst, den Interessen von D____ entsprochen hätten.
So bestätigte der Beschwerdegegner anlässlich der zweiten Einvernahme, sich im Vorfeld der Handänderung den Betrag von CHF 240'000.– von einem auf D____ lautenden Konto auf eigene Konten überwiesen zu haben. Diese Überweisung habe dem ausdrücklichen Wunsch von D____ entsprochen; man könne diese Überweisung als Schenkung betrachten. Er habe diesen Betrag hauptsächlich für den «Kauf» des Ferienhauses verwendet. Als dem Beschwerdegegner wenig später vorgehalten wurde, nichts für das Ferienhaus bezahlt zu haben, weil er sich ja vorgängig die «Kaufpreissumme» habe überweisen lassen, antwortete er aber dann wie folgt: «Doch. Ich habe das [sc. das Ferienhaus] schon bezahlt. Ich habe die Unterlagen, ich muss sie noch finden. Das Geld hat er [D____] zurückerhalten. Ich habe das bezahlt.» Auf Nachfrage gab der Beschwerdegegner an, das Geld «in bar» zurückbezahlt zu haben und dass es davon sicher Quittungen gebe, die er noch suchen müsse (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231). Wenig später in derselben Einvernahme sprach ihn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erneut auf das Ferienhaus an und fragte, ob der Beschwerdegegner die Liegenschaft in G____ gratis erhalten habe. Der Beschwerdegegner verneinte dies zunächst und gab an, die Liegenschaft bezahlt zu haben. Auf die Nachfrage «Aber Sie haben das Geld doch wieder abgezogen?» antwortete der Beschwerdegegner jedoch mit «Das stimmt.» (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 244). Diese Aussagen sind widersprüchlich. Sollte es zutreffen, dass D____ dem Beschwerdegegner den Betrag von CHF 240'000.– geschenkt hat, damit der Beschwerdegegner diesen Betrag für den «Kauf» der Ferienwohnung verwenden kann (wie der Beschwerdegegner zuerst aussagte), ist unklar, weshalb der Beschwerdegegner D____ diesen (geschenkten) Betrag dann doch wieder zurückgezahlt haben soll. Die vom Beschwerdegegner nach der Einvernahme ins Recht gelegten Quittungen «Bestätigung – Darlehen Rückzahlung» vom 18. Oktober 2019 (Akten S. 129 f.) können sich dem Titel entsprechend nur auf ein Darlehen beziehen, sie passen offensichtlich nicht zu einer Schenkung. Sodann hält die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 14. August 2023 zu Recht fest, dass diese eingereichten Quittungen viele Fragen offenlassen, die weiteren Klärungen bedürfen, wenn darauf abgestellt werden soll. Insbesondere hat der Beschwerdegegner die Quittungen nicht im Original und erst zu einem sehr späten Zeitpunkt eingereicht. Zudem enthalten sie viele sprachliche Unstimmigkeiten. In den Akten (und den Aussagen des Beschwerdegegners) finden sich auch keinerlei sonstige Hinweise auf allfällige Darlehensverträge zwischen D____ und dem Beschwerdegegner, die diesen Quittungen zugrunde liegen könnten. Dazu wurde der Beschwerdegegner noch nicht befragt, weil er die Quittungen erst nach seiner zweiten Einvernahme eingereicht hat (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 4).
3.7.6 Stellt man hingegen nicht auf diese Quittungen ab und geht im Zusammenhang mit der Ferienwohnung in G____ von Schenkung(en) aus, würden ebenfalls viele Fragen ungeklärt bleiben. Insbesondere wäre diesfalls nicht ersichtlich, weshalb vor dem Notar stattdessen ein «Kaufvertrag» öffentlich beurkundet wurde (vgl. Akten S. 229 ff.). Sodann liegt auch kein schriftliches Schenkungsversprechen vor. Und in keiner der von der Staatsanwaltschaft zu den Akten genommenen Steuererklärungen haben der Beschwerdegegner und seine Ehefrau Einkommen aus einer Schenkung deklariert, wie die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben zu Recht ausführt. Damit setzt sich die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung aber in keiner Art und Weise auseinander. Das Appellationsgericht hat in diesem Zusammenhang schon im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.7.9 die Frage in den Raum gestellt, weshalb die Staatsanwaltschaft diesbezüglich nicht wegen Verdachts auf Erschleichung einer Falschbeurkundung sowie der Steuerhinterziehung bzw. des Steuerbetrugs weiterermittle. In der Tat könnte der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (und Steuerdelikte) erfüllt sein, wenn der beurkundete Vertrag nicht mit dem wirklichen Willen der Parteien übereinstimmte (vgl. hierzu z.B. BGer 6B_371/2007 vom 5. Oktober 2007 E. 5.3).
Jedenfalls lässt das gewählte Vorgehen in Kombination mit den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdegegners betreffend Schenkung nach wie vor erhebliche Zweifel und Verdachtsmomente offen, die gegen den Beschwerdegegner sprechen. Es bestehen zumindest erhebliche konkrete Zweifel, ob die fraglichen Überweisungen, die der Beschwerdegegner in Bezug auf die Liegenschaft in G____ tätigte, im Innenverhältnis gedeckt waren und tatsächlich den wohlverstandenen Interessen von D____ entsprochen haben. Vor diesem Hintergrund ist es unhaltbar, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht zur Anklage gebracht, sondern eingestellt hat, ohne vorher etwa (wie von der Beschwerdeführerin beantragt) den involvierten Notar zu befragen und dem Beschwerdegegner Rückfragen zu den von ihm eingereichten Quittungskopien und den erst nach der zweiten Einvernahme zu den Akten genommenen Steuerdokumenten zu stellen. Es scheint in diesem Zusammenhang auch verhältnismässig, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen (wie von ihr beantragt), zumal diese bestreitet, dass zwischen dem Beschwerdegegner und D____ eine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft machen könnte. Dass die Beschwerdeführerin neben ihrem Vater D____ auch den Beschwerdegegner seit Jahren kannte (und insofern davon auszugehen ist, dass sie ihre eigene Wahrnehmung der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben und Fragen dazu beantworten kann), hat der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 zwar bestritten – ist aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und dem Beschwerdegegner aber erstellt (vgl. Akten S. 173 ff.).
3.8
3.8.1 In der Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023 äussert sich die Staatsanwaltschaft auch zu den übrigen Überweisungen, die der Beschwerdegegner von D____s anderen Konten (bei der I____ Bank AG und der J____) aus zu eigenen Gunsten tätigte. In Bezug auf Belastungen von D____s Seniorensparkonto bei der I____ Bank AG in der Höhe von CHF 200'065.– habe der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme mitgeteilt, dass er diese Vermögenswerte, seien sie nun auf sein eigenes Konto, auf das gemeinsame Konto von ihm und seiner Ehefrau oder auf dasjenige seiner Gesellschaft (E____ GmbH) überwiesen worden, für «Privates» verbraucht habe. Bei zwei weiteren Überweisungen vom selben Konto zu Gunsten der E____ GmbH habe sich der Beschwerdegegner nicht mehr an den Verwendungszweck erinnern können. Unter Ziffer 8 der Einstellungsverfügung führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Überweisungen ausgesagt habe, dass D____ ihm diese Vermögenswerte geschenkt habe. Es geht aus der angefochtenen Verfügung aber nicht genau hervor, ob sich die Staatsanwaltschaft hierbei auf die soeben erwähnten Überweisungen im Zusammenhang mit dem Konto bei der I____ Bank AG bezieht oder aber (nur) die Überweisungen vom Konto der H____ Bank AG (vgl. E. 3.7 hiervor) – oder sämtliche der in Frage stehenden Überweisungen meint. Insofern ist der Beschwerdeführerin beizupflichten, wenn sie in der Beschwerde beanstandet, dass die Einstellungsverfügung mangelhaft begründet sei (Akten S. 17 Rz. 20).
Unter derselben Ziffer 8 der angefochtenen Verfügung räumt die Staatsanwaltschaft zwar ein, dass es ausser Frage stehe, dass die Aussenwirkung der erteilten Bankvollmachten nicht mit der zwischen D____ und dem Beschwerdegegner im Innenverhältnis getroffenen Vereinbarung kongruent sein müsse. Der Beweis, dass dem Beschwerdegegner hinsichtlich der eigennützigen Verwendung der ihm anvertrauten Bankguthaben im Innenverhältnis Grenzen gesetzt worden wären, sei ohne entsprechende Belege wie z.B. schriftliche Anweisungen aber unmöglich zu erbringen.
3.8.2 Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie der Beschwerdegegner in seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 ausführt, trifft es zwar zu, dass die Bankvollmacht der I____ Bank AG dem Beschwerdegegner explizit das Recht einräumt, auch Verfügungen zu eigenen Gunsten vorzunehmen (anders als die Vollmacht der H____ Bank AG und die «Vollmacht mit Substitutionen Recht» vom 21. März 2018, vgl. E. 3.7.4 hiervor). Wie das Appellationsgericht aber bereits im Entscheid BES.2021.121 in E. 3.7.5 ausgeführt und die Staatsanwaltschaft nun auch selbst in der angefochtenen Verfügung einräumt, gibt aber auch eine solche Vollmacht dem Beschwerdegegner für sich genommen keinerlei Rechtsgrund bzw. Autorisierung zur Übertragung des gesamten Vermögens auf sich selbst und genügt deshalb nicht, um den Verdacht auf Vermögensdelikte zulasten von D____ auszuschliessen. In der angefochtenen Verfügung scheint die Staatsanwaltschaft nun davon auszugehen, dass die vom Konto bei der I____ Bank AG aus getätigten Überweisungen im Innenverhältnis von einem Schenkungswillen gedeckt gewesen seien bzw. sich zumindest keine Beschränkungen der Verfügungsbefugnis beweisen lassen würden (vgl. E. 3.8.1 hiervor). Schon aufgrund der aktuellen Aktenlage kann dieser Würdigung aber nicht gefolgt werden.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in Bezug auf die Überweisungen vom Konto bei der I____ Bank AG in der zweiten Einvernahme gar nicht ausgesagt hat, dass es sich um Schenkungen gehandelt habe. Als Antwort auf die entsprechende Frage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sagte der Beschwerdegegner nämlich nur, dass er noch Ordner habe, die er anschauen müsse (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 234). Zudem hat die Ehefrau des Beschwerdegegners in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2022 mehrfach ausgesagt, D____ habe dem Beschwerdegegner und ihr «absolut nichts geschenkt» (Vorakten, Ordner 2 S. 59), worauf die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht hinweist (Akten S. 16 Rz. 18). Auch als die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner gegen Ende der zweiten Einvernahme vom 29. August 2022 nochmals auf die Bankvollmachten ansprach und ihn fragte, wie er sich gefühlt habe, als ihm D____ seinen (behaupteten) Wunsch geäussert habe, dass er dem Beschwerdegegner «dermassen viel Geld geben möchte», antwortete der Beschwerdegegner: «Er [sc. D____] hat mir kein Geld gegeben. Es war für ihn einfacher gewesen und sagte [sic], jetzt darfst du die Sachen für mich machen.» (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 240). Dies tönt nach einem Verständnis zwischen D____ und dem Beschwerdegegner, wonach die Bankvollmachten dazu da waren, dass der Beschwerdegegner Handlungen «für ihn» (D____), also in D____s Interesse, vornehmen dürfe, z.B. wenn D____ abwesend oder krank sein sollte. Genau so, wie es bei Bankvollmachten ohne gegenteilige Hinweise üblich ist (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.5). Es ist zumindest zweifelhaft, ob sich der Beschwerdegegner an dieses Verständnis gehalten und die Interessen von D____ gewahrt hat, indem der Beschwerdegegner, wie er selbst ausführte, Beträge in der Höhe von mehreren hunderttausend Schweizerfranken abgezogen und für eigene private Angelegenheiten ausgegeben hat. Der Beschwerdegegner machte in der Einvernahme auch nicht geltend, dass er die vom I____-Bank-AG-Konto abgezogenen Beträge D____ zurückbezahlt hätte. Die Rückzahlungsquittungen (zu denen ohnehin noch Klärungsbedarf besteht, vgl. hiervor E. 3.7.5 am Ende) erwähnte der Beschwerdegegner nur im Zusammenhang mit der Liegenschaft in G____ (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 231).
3.8.3 Bei dieser zumindest zweifelhaften Beweiskonstellation kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht nur mit Verweis auf die Vollmachten einstellen, weshalb die Beschwerde auch vor diesem Hintergrund gutzuheissen ist.
3.9
3.9.1 Im Übrigen ist betreffend die Vollmachten darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 festgehalten hat, dass die Staatsanwaltschaft angesichts der Wichtigkeit dieser Beweismittel eine Unterschriftsprüfung in Erwägung ziehen sollte. Dazu führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. August 2023 nun aus, dass «sämtliche strittigen Unterschriften nicht im Original» zur Verfügung stünden (Akten S. 265 Ziff. 6). Zum Vergleich liege sodann nur eine einzige Originalunterschrift (nämlich diejenige im Reisepass von D____) vor. Dies erschwere bzw. verunmögliche eine Untersuchung der Unterschriften, weshalb dazu keine Expertise eingeholt worden sei. Ein interner Vergleich der unterzeichneten Rückzahlungsquittungen mit D____s anderen Unterschriften in den Akten habe sodann keine Hinweise ergeben, die für eine Fälschung gesprochen hätten, wie z.B. «spontane Deckungsgleichheiten», «wie sie bei Pausfälschungen oder beim Einkopieren von (echten) Vorlagen zu erwarten gewesen wären» (Akten S. 264).
3.9.2 Wenn die Staatsanwaltschaft zuerst ausführt, dass die Ausgangslage für eine Untersuchung der Unterschriften «verunmöglicht» sei, offenbar aber trotzdem selbst «intern» eine solche Untersuchung angestellt hat, die den Beschwerdegegner entlasten soll, ist dies widersprüchlich und kann nicht als Begründung für eine Einstellung des Verfahrens dienen. Zudem geht es nicht an, dass die Staatsanwaltschaft eine eigene Untersuchung der Unterschriften erwähnt und darauf massgeblich abstellen will, dazu aber keinerlei Dokumente, Berichte oder Belege einreicht, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 14. August 2023 zu Recht bemängelt (Akten S. 268). Ohne Einsicht in die Berichte zu dieser Untersuchung der Staatsanwaltschaft ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, sich dazu zu äussern und allfällige Einwände dagegen vorzutragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin verletzt wurde.
Bezüglich fehlender Originalunterschriften als Vergleichsmaterial ist die Staatsanwaltschaft zudem nicht darauf eingegangen und ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb sie insbesondere nicht auch D____s eigenhändiges Testament vom 5. Januar 1999 (vgl. Vorakten, Ordner 1, PDF S. 203) sowie seine Steuererklärungen (vgl. etwa Vorakten, Ordner 4, PDF S. 164, 188, 202, 211) in der Originalversion (bzw. mit Originalunterschrift) beiziehen können soll. Dasselbe gilt für den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an der [...] in K____ (Vorakten, Ordner 5, PDF S. 10 ff.) sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag vom 8. Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in G____ (Vorakten, Ordner 5, PDF S. 73 ff.), zumal die Grundbuchämter solche Belege grundsätzlich im Original aufzubewahren haben (vgl. Art. 948 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; Art. 62 Abs. 1 der Grundbuchverordnung [GBV, SR 211.432.1]).
Vor diesem Hintergrund scheint der von der Beschwerdeführerin beantragte kriminaltechnische Unterschriftenvergleich insbesondere für die von der Staatsanwaltschaft selbst als zentrale Beweismittel erachteten (Bank-)Vollmachten und die «Rückzahlungsquittungen» als verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten.
3.10 Sodann ist betreffend Beweisanträge darauf hinzuweisen, dass das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 in E. 3.9.2 festgehalten hat, dass die Beweisanträge, die der Abklärung des Gesundheitszustands von D____ dienen sollen, von zentraler Bedeutung seien und nicht nachvollzogen werden könne, weshalb sie die Staatsanwaltschaft abgelehnt habe. Auch im Nachgang zu jenem Entscheid hat die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag der Beschwerdeführerin, die Ärzte des [...]spitals (die D____ vor seinem Tod noch behandelt hatten) zu befragen, aber abgelehnt. Da die Frage der Urteilsfähigkeit von D____ in Bezug auf die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Vermögensdelikte von zentraler Bedeutung ist, kann die Ablehnung dieses Beweisantrags (nach wie vor) nicht nachvollzogen werden. Dies gilt umso mehr, als einzelne – in den Augen des Appellationsgerichts – «besonders fragwürdige» Geldbezüge just in den Zeitraum fielen, in dem sich D____ bereits auf der Intensivstation des [...]spitals befand (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.6.4). Zudem haben sich die Parteien widersprüchlich dazu geäussert, was D____s Gesundheitszustand anbelangt. So spricht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde von einer «jahrelange[n] Krankheit», an der D____ vor seinem Tod gelitten haben soll (Akten S. 10 Rz. 11.4; vgl. auch AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.7.12, 3.7.6). Demgegenüber sagte der Beschwerdegegner in der zweiten Einvernahme vom 23. August 2022 aus, dass sich D____ nie über eine seit längerem bestehende Krankheit beschwert habe und auch nie zum Arzt gegangen sei (Vorakten, Ordner 1, PDF S. 226). Und auch die Ehefrau des Beschwerdegegners hielt in ihrer Einvernahme vom 8. Dezember 2022 fest, D____ sei nie krank gewesen und auch nie zum Arzt gegangen (bis auf eine Hüftoperation mit Reha-Aufenthalt in Deutschland; Vorakten, Ordner 2, PDF S. 49). Die Staatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung unbesehen auf diese Aussagen des Beschwerdegegners und seiner Ehefrau ab, obwohl sie in ihrer Absolutheit (jedenfalls betreffend Arztbesuche) schon allein insofern in Frage zu stellen sind, als eine kursorische Durchsicht der Akten zeigt, dass D____ z.B. in seinen Steuererklärungen immer wieder Gesundheitskosten als Abzüge geltend machte und dabei Behandlungen bei verschiedenen Ärzten erwähnte und mit Dokumenten belegte (vgl. etwa Vorakten, Ordner 4, PDF S. 167 ff. oder S. 213).
3.11 Damit ist zusammenfassend festzustellen, dass (nach wie vor) kein Sachverhalt gegeben ist, der eine Einstellung des vorliegenden Strafverfahrens rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat dieses folglich «in dubio pro duriore» im Sinne der vorstehenden Erwägungen fortzuführen. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise betreffen allesamt erhebliche Tatsachen und scheinen zur weiteren Klärung des Sachverhalts geeignet. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung vom 21. Juni 2023 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft ist im Sinne der Erwägungen anzuweisen, die erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen, um das Vorverfahren zum Abschluss zu bringen und (gegebenenfalls) Anklage zu erheben. In diesem Zusammenhang ist die Staatsanwaltschaft nochmals darauf hinzuweisen, dass sie auch dann Anklage zu erheben hätte, wenn die Beweis- oder Rechtslage nach Durchführung der weiteren Untersuchungshandlungen noch immer zweifelhaft sein sollte. Wie in E. 3.3.2 hiervor erwähnt, ist es bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage Sache des zuständigen Gerichts (und nicht der Staatsanwaltschaft) über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden. Eine Einstellung des Verfahrens käme nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen in Betracht (vgl. hierzu auch AGE BES.2017.21/22 vom 17. November 2017 E. 7.2).
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO; vgl. AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 4.2.1).
4.2 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde sowie die zwei weiteren Eingaben auf acht Stunden bemessen, die mangels Einreichung einer Honorarnote zum amtlichen Ansatz von CHF 200.– pro Stunde (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 123.20. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’723.20 (inkl. Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben. Die Sache wird zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’723.20 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.