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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.119
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
c/o [...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
X____ Beschwerdegegner 2
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch lic. iur. Jan Bangert, Advokat,
St. Jakobs-Strasse 41, Postfach 2348, 4002 Basel
Y____ Beschwerdegegner 3
[...] Beschuldigter 2
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. September 2024
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 7. Juli 2021 erstattete die A____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen X____ (nachfolgend Beschuldigter 1) und Y____ (nachfolgend Beschuldigter 2) wegen Vergehens gegen das Revisionsaufsichtsgesetz (RAG, SR 221.302). Die Beschwerdeführerin wirft den beiden Beschuldigten vor, als ihre gesetzlichen Revisoren wahrheitswidrige Revisionsberichte verfasst zu haben. Mit Verfügung vom 4. September 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten ein, da kein Tatbestand erfüllt sei. Ausserdem verwies sie die Zivilklage auf den Zivilweg.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, damals vertreten durch Rechtsanwalt [...], am 19. September 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragte, die Einstellungsverfügung vom 4. September 2024 sei aufzuheben und die Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten seien fortzusetzen. Am 25. Oktober 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 19. November 2024 und der Beschuldigte 1, vertreten durch Advokat Jan Bangert, mit Eingabe vom 9. Januar 2025 Stellung zur Beschwerde, wobei beide deren Abweisung beantragten. Die Beschwerdeführerin replizierte am 10. März 2025 und hielt an ihren Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. August 2025 teilte Rechtsanwalt [...] mit, dass er die Beschwerdeführerin nicht mehr vertritt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Für Einstellungsverfügungen wird dies in Art. 322 Abs. 2 StPO ausdrücklich statuiert. Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2022.165 vom 16. Januar 2024 E. 1.2, BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO), wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (vgl. Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen. Sie ist somit zur vorliegenden Beschwerde legitimiert.
2.
2.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).
2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Einstellungsverfügung, die Beschwerdeführerin sei im Jahr [...] gegründet und [...] im Handelsregister eingetragen worden. Lange Jahre sei die Mutter des heute einzigen Verwaltungsratsmitglieds, B____, die einzige Verwaltungsrätin der Beschwerdeführerin gewesen. In den Jahren 200[...] und 200[...] hätten ihre beiden Kinder, C____ und D____, Einsitz im Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin genommen. Am [...].2014 seien sämtliche Aktien der Beschwerdeführerin an den Sohn D____ (nachfolgend Inhaber) übertragen worden. Seit dem [...].2014 sei der Inhaber zudem einziger Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin. Spätestens ab dem Geschäftsjahr 2008 bis zum Geschäftsjahr 2017 habe die Z____ AG, bei welcher die beiden Beschuldigten als Revisoren tätig seien, eine eingeschränkte Revision der Jahresrechnung der Beschwerdeführerin durchgeführt.
Die Mutter des Inhabers habe eine Kunstsammlung unterhalten, wobei in den Jahren 1995, 1996 und 2005 elf Kunstwerke mit Mitteln der Beschwerdeführerin in Höhe von damals USD 13'747'328.– erworben worden seien. In der Bilanz der Beschwerdeführerin seien diese Vorgänge als Aktiven geführt und ab 2005 als «Sonstige Vermögenswerte» zunächst im Betrag von CHF 16'450'910.– bilanziert gewesen, bevor die Position in den Jahren 2011 bis 2013 aufgrund von Kursanpassungen wertberichtigt worden sei und sich auf CHF 12'226'379.– reduziert habe. Seitens der Revisionsstelle hätten hinsichtlich der Position «Sonstige Vermögenswerte» spätestens im Jahr 2006 gewisse Unklarheiten bestanden, was gegenüber dem Verwaltungsrat und den Aktionären der Beschwerdeführerin transparent kommuniziert worden sei. In Kenntnis dieses Hinweises habe der Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin die in Frage stehende Bilanzposition in den folgenden Jahren weiterhin als Aktivum bilanziert, womit er zum Ausdruck gebracht habe, dass er vom Bestand und der Werthaltigkeit der Forderung in der bilanzierten Höhe überzeugt gewesen sei. Insbesondere angesichts der Konstellation des Aktionariats der Beschwerdeführerin, der fortwährenden Bilanzierung und der Vermögenslage der Gesellschaft, habe die Revisionsstelle in Anwendung ihres zustehenden Ermessens davon ausgehen dürfen, dass die ihr vorliegenden Belege angemessen und ausreichend seien, um den Bestand und die Werthaltigkeit der Forderung zu bestätigen. Den beiden Beschuldigten könne daher bereits aus objektiver Hinsicht nichts vorgeworfen werden. Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die Belege für die Position «Sonstige Vermögenswerte» nicht ausreichend gewesen wären, scheitere eine Verurteilung sowohl wegen eines Vergehens gegen das RAG als auch wegen einer Urkundenfälschung an der Wesentlichkeit der Tatsachen, auf die sich die falschen Angaben beziehen würden. Schliesslich würden auch keine Hinweise auf ein vorsätzliches Handeln vorliegen und hinsichtlich der Urkundenfälschung fehle es zudem an der erforderlichen Schädigungs- oder Vorteilsabsicht, womit es für eine Strafbarkeit auch am subjektiven Tatbestand fehle.
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet zusammengefasst ein, bis und mit dem Revisionsbericht für die Jahresrechnung 2014 habe die Z____ AG die Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» in den Revisionsberichten nie beanstandet. Erst nach Übernahme der Aktien der Beschwerdeführerin durch den Inhaber hätten die beiden Beschuldigten erstmals im Revisionsbericht für das Jahr 2015 einen Vorbehalt in Bezug auf die fragliche Bilanzposition angebracht. Da sich weder an der Bilanzposition noch an der Zusammensetzung der Revisoren etwas geändert habe, lasse dies nur den Schluss zu, dass die beiden Beschuldigten entweder auch in den Vorjahren bereits einen entsprechenden Vorbehalt hätten anbringen müssen, oder die beiden Beschuldigten hätten gewusst, was hinter der Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» stehe, womit sie den Vorbehalt im Revisionsbericht 2015 zu Unrecht und wider besseres Wissen angebracht hätten. Hätten tatsächlich seit 2006 Unklarheiten bestanden, hätte die Revisionsstelle, nachdem B____ diese ausweislich der Akten nicht aus der Welt geschafft habe, nicht davon ausgehen dürfen, dass der ihr vorliegende Beleg angemessen und ausreichend sei für die Überprüfung der Werthaltigkeit der fraglichen Bilanzposition (Beschwerde Rz. 8 ff. und 16 f; Replik Rz. 5 ff.). Es könne auch nicht gesagt werden, dass es der in Frage stehende Bilanzposition an der Wesentlichkeit fehle. Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft bei der Bilanzsumme der Beschwerdeführerin die stillen Reserven berücksichtige, nicht jedoch den Wertanstieg bei den Kunstwerken, die hinter der in Frage stehenden Bilanzposition stünden. Entweder müsse die Bilanzsumme ohne Berücksichtigung der stillen Reserven ins Verhältnis zur fraglichen Bilanzposition gesetzt werden, oder es müsse bei beiden die jeweiligen stillen Reserven berücksichtigt werden (Beschwerde Rz. 18). Die beiden Beschuldigten hätten schliesslich auch vorsätzlich und hinsichtlich des Tatbestands der Falschbeurkundung auch mit Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht gehandelt.
3.
3.1 Streitpunkt im vorliegenden Fall ist die Position «Sonstige Vermögenswerte» in der Bilanz der Beschwerdeführerin und deren Prüfung durch die beiden Beschuldigten als Revisoren der Beschwerdeführerin. Erstellt und insofern unbestritten ist, dass die in Frage stehende Bilanzposition in den Revisionsberichten, die von den beiden Beschuldigten bzw. von der Z____ AG für die Jahre bis und mit das Jahr 2014 erstellt wurden, nie bemängelt wurde bzw. sich kein entsprechender Vorbehalt fand (vgl. SB AZ S. 39 ff.). Erstmals im Revisionsbericht des Jahres 2015 brachten die beiden Beschuldigten den folgenden Vorbehalt an: «Zur Bewertung ist Folgendes zu bemerken: Unsere Revision hat ergeben, dass die Sonstigen Vermögensgegenstände mangels Nachweisen / Unterlagen nicht geprüft werden können». Sie schlossen mit: «Bei unserer Revision sind wir – mit Ausnahme der im vorstehenden Absatz dargelegten Einschränkung – nicht auf Sachverhalte gestossen, aus denen wir schliessen müssten, dass die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinns nicht Gesetz und Statuten entsprechen» (vgl. SB Revisionsbericht 2015 S. 2). Entsprechende Vorbehalte fanden sich auch in den nachfolgenden Revisionsberichten der Jahre 2016 und 2017 (vgl. SB AZ S. 31, 22).
3.2
3.2.1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer im Revisionsbericht, im Prüfbericht oder in der Prüfbestätigung zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt (Art. 40 Abs. 1 lit. abis RAG).
Wie bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zu Recht erwog, trat die Bestimmung Art. 40 Abs. 1 lit. abis RAG am 1. Januar 2015 in Kraft (vgl. Beschluss der Bundesversammlung vom 20. Juni 2014, AS 2014 4073). Der Revisionsbericht des Jahres 2014 wurde am 5. Februar 2015 verfasst (vgl. SB AZ S. 39 ff.), weshalb erstmals für die Verfassung dieses Berichts eine Strafbarkeit in Frage kommt. Ein allfälliges Vergehen gegen das RAG in Bezug auf diesen Revisionsbericht wäre in der Zwischenzeit allerdings verjährt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Mögliche Vergehen gegen das RAG wären daher lediglich hinsichtlich der Revisionsberichte der Jahre 2015, 2016 und 2017 denkbar.
Art. 40 Abs. 2 RAG stellt auch die fahrlässige Begehung unter Strafe (Busse bis zu CHF 100'000.–). Es handelt sich hierbei zwar nicht, wie von der Staatsanwaltschaft angenommen, um eine Übertretung, da das RAG auch die fahrlässige Begehung explizit als Vergehen qualifiziert, und somit eine Umrechnung in eine Geldstrafe vorzunehmen wäre (vgl. Art. 333 Abs. 5 StGB). Dies ändert aber nichts daran, dass eine allfällige fahrlässige Begehung mittlerweile verjährt wäre, und zwar auch hinsichtlich der Revisionsberichte der Jahre 2015, 2016 und 2017 (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. d StGB).
3.2.2 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Entsprechender Urkundencharakter kommt namentlich auch den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsberichten zu. Ein falscher Bericht liegt etwa dann vor, wenn die Revisoren die Prüfungsarbeiten überhaupt nicht vorgenommen haben oder wenn positiv unrichtige Angaben über die Ergebnisse der Prüfungen gemacht werden (Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 99 f. mit Hinweisen).
Der Strafrahmen einer Urkundenfälschung beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 4 StGB). Die Verfolgungsverjährung beträgt daher fünfzehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Mögliche Tatobjekte sind im vorliegenden Fall damit die Revisionsberichte der Jahre 2010 (vom 24. Mai 2011 [vgl. SB AZ S. 70 ff.]) bis 2017. In Bezug auf die früheren Revisionsberichte wäre eine allfällige Strafbarkeit verjährt.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin unterstand bei den in Frage stehenden Prüfungszeiträumen der eingeschränkten Revision. Bei der eingeschränkten Revision prüft die Revisionsstelle einer Gesellschaft, ob Sachverhalte vorliegen, aus denen zu schliessen ist, dass die Jahresrechnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht, oder der Antrag des Verwaltungsrats an die Generalversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinnes nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Statuten entspricht (Art. 729a Abs. 1 Obligationenrecht [OR, SR 220]). Die Prüfung beschränkt sich dabei auf Befragungen, analytische Prüfungshandlungen und angemessene Detailprüfungen (Art. 729a Abs. 2 OR). Die eingeschränkte Revision sieht damit einen weniger umfassenden Prüfungsumfang vor, als die ordentliche Revision. Daraus ergibt sich auch eine weniger hohe Sicherheit betreffend die Frage, ob die Jahresrechnung keine wesentlichen Fehlaussagen enthält (Eberle/Lengauer, in: Handschin [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Revisionsstelle, Art. 729a OR N 33). Ziel der eingeschränkten Revision ist es, mit einer mittelhohen Zusicherung mit einer begrenzten Prüfungssicherheit den Nachweis zu erbringen, dass die Jahresrechnung frei von wesentlichen Fehlaussagen ist (Renggli/Kissling/Componovo/Honold/Keel, Die eingeschränkte Revision, 3. Auflage, Zürich 2023, S. 390). Die Revisionsstelle erstattet der Generalversammlung schriftlich einen zusammenfassenden Bericht über das Ergebnis der Revision. Dieser Bericht beinhaltet einen Hinweis auf die eingeschränkte Natur der Revision, eine Stellungnahme zum Ergebnis der Prüfung, Angaben zur Unabhängigkeit und gegebenenfalls zum Mitwirken bei der Buchführung und zu anderen Dienstleistungen, die für die zu prüfende Gesellschaft erbracht wurden sowie Angaben zur Person, welche die Revision geleitet hat (Art. 729b Abs. 1 OR). Die Stellungnahme zum Ergebnis erfolgt dabei in negativer Form. Stellt der Revisor wesentliche Verstösse gegen die gesetzlichen Vorschriften (bzw. wesentliche Fehlaussagen [vgl. Pfiffner, in: Basler Kommentar, 6. Auflage, 2024, Art. 729b OR N 15]) fest, muss er beurteilen, ob dies zu einer eingeschränkten oder einer verneinenden Prüfungsaussage führt oder ob gar keine Prüfungsaussage gemacht werden kann (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 729b OR N 12). Die Beurteilung, ob eine Fehlaussage wesentlich ist, liegt im professionellen Ermessen der Revisionsstelle (Pfiffner, a.a.O., Art. 729a OR N 19a, mit Hinweisen). Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, welche möglichen Auswirkungen ein wesentlicher Sachverhalt zeitig. Kommt die Revisionsstelle zum Schluss, dass der festgestellte oder angenommene Sachverhalt wesentlich ist, sich das von der Jahresrechnung vermittelte Gesamtbild aber nicht grundlegend verändert, hat sie eine eingeschränkte Prüfungsaussage zu tätigen. Verändert sich das von der Jahresrechnung vermittelte Gesamtbild durch den wesentlichen Sachverhalt grundlegend, führt dies zu einer verneinenden Prüfungsaussage (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 729b OR N 16 und 18).
3.3
3.3.1 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte, ist aufgrund der vorstehenden Ausführungen sowohl für das Vergehen gegen das RAG als auch für die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit dem Revisionsbericht demnach zu prüfen, ob die beiden Beschuldigten in ihrer Rolle als Revisoren der Beschwerdeführerin vorsätzlich Falschaussagen zu wesentlichen Punkten der Jahresrechnungen machten. Zentrales Kriterium ist damit die Wesentlichkeit.
3.3.2 Der Grundsatz der Wesentlichkeit spielt sowohl in der Rechnungslegung als auch in der Revision eine wichtige Rolle. Bei der Rechnungslegung begrenzt er den Informationsgehalt der Jahresrechnung. In dieser sind gemäss diesem Grundsatz nur jene Sachverhalte zu berücksichtigen und offenzulegen, die wesentlich sind, also für die Bilanzlesenden von Bedeutung sein können. Bei der Revision wirkt sich der Grundsatz der Wesentlichkeit bei der Prüfungsplanung, Prüfungsdurchführung und Berichterstattung aus (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 728a N 35 f.). Wesentlich ist eine Information dann, wenn sie für wirtschaftliche Entscheidungen der Nutzer der Jahresrechnung relevant ist. Bei der Bestimmung der Wesentlichkeit spielen daher auch nicht nur quantitative Aspekte eine Rolle, sondern es sind auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 729a N 41 f.). Selbst vermeintlich kleine Fehler können einen massgeblichen Einfluss auf die Aussage der Jahresrechnung bzw. die Meinungsbildung der Bilanzlesenden haben und damit wesentlich sein (Renggli/Kissling/Componovo/Honold/Keel, a.a.O., S. 111; Boemle/Lutz, Der Jahresabschluss, 5. Auflage, Zürich 2008 S. 111). Letztendlich verfügt der Revisor bei der Bestimmung der Wesentlichkeit über ein erhebliches professionelles Ermessen (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 729a N 43).
3.3.3 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung aus, eine allfällige Falschaussage habe den Inhaber in seiner Beschlussfassung offenkundig nicht beeinflusst. Dies habe er unter Beweis gestellt, indem er in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten die Jahresrechnungen jeweils genehmigt habe. Weiter habe die Bilanzsumme der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung stiller Reserven 2013 rund CHF 423 Millionen und 2016 rund CHF 478 Millionen betragen. Selbst bei völliger Wertlosigkeit der Position «sonstige Vermögenswerte» hätte eine Unsicherheit von bloss 3 % des Eigenkapitals bestanden. Es handle sich um eine finanziell kerngesunde Gesellschaft mit nur einem langfristigen Eigentümer ohne Fremdverschuldung und stabilen Ertragsverhältnissen, sodass selbst eine Fehlaussage in den Revisionsberichten betreffend die Position «Sonstige Vermögenswerte» nicht wesentlich und damit der objektive Tatbestand der in Frage stehenden Delikte nicht erfüllt sei.
Die Beschwerdeführerin wendet mit ihrer Beschwerde ein, werde die Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» in Relation zur Bilanzsumme der Beschwerdeführerin ohne Berücksichtigung der stillen Reserven gesetzt, ergebe sich per 31. Dezember 2024 eine Unsicherheit von 6.7 %. Würden die stille Reserven berücksichtigt, müsse dies auch bei der Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» getan werden. Seit der Eingabe des Beschuldigten 1 vom 17. Mai 2024 sei bekannt, dass elf namhafte Kunstwerke gekauft worden seien, die von der Beschwerdeführerin zu Eigentum beansprucht und die den Betrag der fraglichen Bilanzposition wertmässig um ein Mehrfaches übersteigen würden. Auch die Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» enthalte damit stille Reserven, welche berücksichtigt werden müssten (Beschwerde Rz. 18)
3.3.4 Die Beschwerdeführerin begründet die Wesentlichkeit namentlich mit dem prozentualen Verhältnis der fraglichen Bilanzposition zur Bilanzsumme der Beschwerdeführerin. Sie berücksichtigt damit in erster Linie quantitative Gesichtspunkte.
Die Bestimmung der Wesentlichkeit nach quantitativen Aspekten erfolgt in der Regel aufgrund von Prozenten (oder Bruchteilen davon) einer Bezugsgrösse wie Umsatz, Gewinn vor Steuern, Bilanzsumme oder Eigenkapital. Bei der Wahl der Bezugsgrösse ist etwa zu berücksichtigen, welchen Posten Bilanzlesende ihre Aufmerksamkeit schenken, in welcher Branche das Unternehmen tätig ist und in welcher Phase des Lebenszyklus es sich befindet oder wie die Eigentumsverhältnisse und die Finanzierung des Unternehmens sind (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 728a N 47). In den Prüfungsstandards und der Lehre finden sich bei der quantitativen Bestimmung der Wesentlichkeit verschiedene Richtwerte. So nennt das Handbuch für Wirtschaftsprüfung etwa drei bis zehn Prozent des bereinigten Gewinns vor Steuern, drei bis fünf Prozent des Eigenkapitals, ein bis drei Prozent des Umsatzes oder ein bis drei Prozent der Aufwendungen. In der Lehre werden weitere mögliche Bezugsgrössen genannt, wie etwa fünf bis zehn Prozent des bereinigten Ergebnisses vor Steuern, drei bis fünf Prozent des Eigenkapitals, ein bis drei Prozent der Bilanzsumme oder ein bis drei Prozent des Bruttoertrags (Eberle/Lengauer, a.a.O., Art. 729a OR N 43 sowie Fn. 58; vgl. für weitere Bezugsgrössen: Haag/Neuhaus, in: Basler Kommentar, 6. Auflage 2024, Art. 960 OR N 8).
Wie dargelegt (vgl. E. 3.3.2 oben), kommt dem Revisor bei der Bestimmung der Wesentlichkeit ein grosses Ermessen zu. Kommt hinzu, dass er sich, wie ebenfalls in der gleichen Erwägung erwähnt, dabei nicht nur von quantitativen, sondern auch von qualitativen Aspekten leiten lassen muss. In der vorliegenden Konstellation ist in dieser Hinsicht zu beachten, dass die Aktionäre der Beschwerdeführerin in den zu beurteilenden Zeiträumen gleichzeitig auch den Verwaltungsrat besetzten (der Inhaber war ab [...] Mitglied im Verwaltungsrat, zusammen mit seiner Mutter sowie seiner Schwester [vgl. SB AZ S. 1]), es sich, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführte, um eine finanziell gesunde Gesellschaft mit nur wenigen Eigentümer ohne Fremdverschuldung und stabilen Ertragsverhältnissen handelte. Dass es sich, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht, bei den «sonstigen Vermögenswerten» daher um eine wesentliche Bilanzposition handelte, liegt nicht offensichtlich auf der Hand. Ob die fragliche Bilanzposition die Wesentlichkeitsgrenze überschritt, braucht im vorliegenden Fall aufgrund der nachstehenden Gründe jedoch letztlich nicht abschliessend beurteilt zu werden.
3.3.5 In den Akten liegt ein erster Revisionsbericht der Z____ AG des Jahres 1998, für welchen die beiden Beschuldigten noch nicht verantwortlich waren und in dem sich kein Vorbehalt hinsichtlich der Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» findet (vgl. SB AZ S. 154 f.). Im Revisionsbericht für das Jahr 1999 trat der Beschuldigte 1 erstmals als Revisor auf, wobei ebenfalls kein Vorbehalt angebracht ist (SB AZ S. 148). Ebenso wenig in den Folgejahren 2000 bis und mit 2004 (SB AZ S. 141, 134, 127 und 120). Welche Unterlagen und Belege den Revisoren ursprünglich vorlagen und wie die fragliche Bilanzposition insbesondere in den ersten Jahren, als sie gemäss der von der Beschwerdeführerin eingereichten Aufstellung 44 % bzw. rund 24.5 % der Bilanzsumme ausgemacht haben soll (vgl. SB AZ S. 3), aber auch in den Folgejahren zu beurteilen ist, braucht nicht beantwortet zu werden, da allfälliges, strafrechtlich relevantes Handeln in der Zwischenzeit verjährt wäre. Unbestritten ist aber bzw. durch das Einreichen der erwähnten Aufstellung von der Beschwerdeführerin entsprechend ausgeführt wird, dass die fragliche Bilanzposition im Zeitpunkt, als der Beschuldigte 1 erstmals als Revisor verantwortlich war, bereits zwei Jahre unverändert bilanziert war. Auch im Bericht für das Jahr 2005 findet sich kein Vorbehalt (vgl. SB AZ S. 113), allerdings machten die Revisoren im Schreiben vom 30. November 2006, mit welchem Frau B____ der Revisionsstellenbericht 2005 zugestellt worden war, darauf aufmerksam, dass sich die Position «sonstige Vermögensgegenstände (Kunst)» im Geschäftsjahr 2005 um rund CHF 5,8 Mio. erhöht habe, die Bilanzposition für die Revisoren jedoch nicht überprüfbar sei. Gleichzeitig stellten sie ihr eine Liste der vorgenommenen Zahlungen zu, mit der Bitte, diese zu unterzeichnen (vgl. SB [...] 17.05.24 S. 29 f.; SB [...] S. 286 f.). Es ist aufgrund dieser Aktenlage davon auszugehen, dass sich durch die Erhöhung der Bilanzposition im Jahr 2005 bei der Revisionsstelle spätestens ab 2006 gewisse Unklarheiten betreffend die Position «sonstige Vermögenswerte» ergaben. Zutreffend ist, dass die von der Revisionsstelle versandte Zahlungsliste – soweit aus den Akten ersichtlich – von der Mutter des Inhabers nie unterzeichnet wurde (vgl. die Ausführungen in der Beschwerde Rz. 17). Diese Feststellung wird dadurch unterstrichen, dass in einem Schreiben vom 23. Juni 2010 darauf hingewiesen wurde, dass hinsichtlich der Bilanzposition «sonstige Vermögenswerte» kein unterzeichnetes Inventar vorliege (vgl. SB [...] 17.05.24 S. 31) und in den von der Z____ AG eingereichten Revisionsunterlagen betreffend die Revisionsberichte 2013 bis 2016 jeweils das nicht unterzeichnete Inventar sowie Seite zwei des Schreibens vom 30. November 2006 beilagen (vgl. SB [...] / S. 553 f., 420 f., 286 f. und 111 f.). Wird der Beurteilungsbogen der Z____ AG der Revision des Jahres 2014 betrachtet, wird ersichtlich, dass die Revisoren unter der Rubrik «Feststellungen aus der Prüfung» festhielten, dass keine «wesentlichen Feststellungen» gemacht worden seien, und unter «Allg. Feststellungen, Bemerkungen» ausführten: «Bilanzposition ‘Sonstige Vermögensgegenstände’ kann nicht beurteilt werden. Hierbei handelt es sich angeblich um Zahlungen für Kunstgegenstände von 1995 bis 2005. Siehe sep. Notizen dazu.» (vgl. SB [...] S. 357). Daraus kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Revisoren zwar auch für das Geschäftsjahr 2014 Unklarheiten hinsichtlich der in Frage stehenden Bilanzposition hatten, diese allerdings offensichtlich nicht als wesentlich einstuften. Angesichts der Tatsachen, dass die beiden Beschuldigten, wie vorstehend ausgeführt, eine finanziell gesunde Gesellschaft zu beurteilen hatten, deren Aktionäre, welche in erster Linie Nutzer der Jahresrechnungen waren, gleichzeitig im Verwaltungsrat sassen, zu dessen unübertragbaren Aufgaben unter anderem die Erstellung der Jahresrechnung gehört (vgl. Art. 716a Abs. 1 Ziff. 6 OR; Bühler, in: Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Generalversammlung und Verwaltungsrat. Mängel in der Organisation, 3. Auflage, 2018, Art. 716a OR N 117), könnte den Revisoren, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass es sich bei den «sonstigen Vermögenswerten» objektiv um eine wesentliche Angabe handelte, kein (eventual-)vorsätzliches Handeln zum Vorwurf gemacht werden. Es sind denn auch keinerlei Motive für ein solches ersichtlich. Die Beschwerdeführerin hält zwar dafür, dass die beiden Revisoren aufgrund der Streitigkeiten zwischen dem Inhaber, dessen Schwester sowie dem Beistand seiner Mutter in den Jahren 2013 bis 2016 in einem Interessenkonflikt gestanden seien, und sie unterstellt den beiden Beschuldigten, dass sie «Teil einer jahrelangen Kampagne» gegen den Inhaber gewesen seien und bereits damals mutmasslich gegen die Interessen der Beschwerdeführerin und deren Inhaber gewirkt hätten (vgl. Beschwerde Rz. 26). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die fragliche Bilanzposition bereits vor dem Revisionsbericht des Jahres 2014, aber auch vor demjenigen des Jahres 2013, welcher von der Beschwerdeführerin ebenfalls moniert wird, und bevor die geltend gemachten Streitigkeiten entstanden sein sollen, über Jahre hinweg in den Revisionsberichten gleich beurteilt wurde und sie nie Anlass zu Diskussionen gab, und zwar selbst dann nicht, nachdem die Revisoren im Jahr 2006 erstmals auf die Unsicherheit hingewiesen hatten. Nicht nur sprechen diese Umstände gegen die von der Beschwerdeführerin den Beschuldigten unterstellte Motivlage, sondern ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten aufgrund dieser Ausgangslage davon ausgehen durften, dass auch die Aktionäre und Verwaltungsratsmitglieder (in Personalunion), welche die Jahresrechnung jeweils erstellten, von einer unwesentlichen Unsicherheit in Bezug auf die in Frage stehende Bilanzposition ausgingen. Einer allfälligen Strafbarkeit der beiden Beschuldigten wegen einer Falschbeurkundung nach Art. 251 StGB hinsichtlich der Revisionsberichte der Jahre 2010 bis 2014 fehlt es damit am erforderlichen (Eventual-)Vorsatz. Dasselbe gälte hinsichtlich eines Vergehens nach Art. 40 Abs. 1 lit. abis RAG hinsichtlich des Revisionsberichts des Jahres 2014, allerdings trat diesbezüglich, wie ausgeführt (vgl. E. 3.2.1 oben), ohnehin bereits die Verjährung ein.
3.3.6 Was die Revisionsberichte der Jahre 2015 bis 2017 betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass es nicht erstellt und wohl auch kaum nachweisbar ist, dass der Beschuldigte 1 bereits bei der Erstellung der fraglichen Revisionsberichte über die Belege betreffend die Kunstkäufe, welche er mit Schreiben vom 17. Mai 2024 bei der Staatsanwaltschaft einreichte (vgl. für die Belege: SB [...] 17.05.24 S. 1 ff.), verfügte; dies wurde von ihm bzw. seiner Verteidigung denn auch bestritten (vgl. Beschwerdeantwort vom 9. Januar 2025 Rz. 26). Der gegenteiligen Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach aufgrund des fehlenden Vorbehalts der Vorjahre davon ausgegangen werden müsse, dass die Revisionsstelle nähere Informationen über die Zusammensetzung der fraglichen Bilanzposition erhalten habe (vgl. Beschwerde Rz. 16 S. 10 f.), kann aufgrund der vorstehenden Erwägung betreffend die Revisionsberichte 2010 bis 2014 (E. 3.3.5 oben) nicht gefolgt werden. Auch die Aktenlage spricht gegen diese Annahme: Wie bereits in vorstehender Erwägung erwähnt, finden sich in den von der Z____ AG eingereichten Revisionsunterlagen betreffend die Revisionsberichte 2013 bis 2016 jeweils das von B____ nicht unterzeichnete Inventar sowie Seite zwei des Schreibens vom 30. November 2006. Ausserdem präsentiert sich der Beurteilungsbogen der Revision in Bezug auf die Rubrik «Feststellungen aus der Prüfung» gleich, wie jener für das Jahr 2014. So wurde ebenfalls festgehalten, dass keine «wesentlichen Feststellungen» gemacht worden seien, und unter «Allg. Feststellungen, Bemerkungen» führten die Beschuldigten aus: «Bilanzposition ‘Sonstige Vermögensgegenstände’ kann nicht überprüft werden. Hierbei handelt es sich angeblich um Zahlungen für Kunstgegenstände von 1995 bis 2005. Siehe sep. Notizen dazu.» (vgl. SB [...] S. 195 f. und S. 34 f.). Es ist daher davon auszugehen, dass die bereits in den Vorjahren bestehenden Unklarheiten in Bezug auf die in Frage stehende Bilanzposition auch bei der Erstellung der Revisionsberichte der Jahre 2015 bis 2017 vorhanden waren. Aber selbst wenn die Beschuldigten bereits damals im Besitz dieser Belege gewesen wären, würde sich für das vorliegende Verfahren nichts ändern. Es ist aufgrund der Akten bekannt und wurde von der Beschwerdeführerin auch entsprechend ausgeführt, dass nach der Übernahme der Aktien durch den Inhaber in der Familie [...] bzw. offenbar mit dem Beistand der Mutter des Inhabers betreffend Eigentümerschaft verschiedener Kunstgegenstände Streitigkeiten entstanden sind (vgl. Akten S. 126 f.; SB AZ S. 176 ff.; Beschwerde Rz. 26 f.; Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2024 Rz. 7). Auch gegenüber dem Beschuldigten 1 hegte der Inhaber aufgrund der familiären Streitigkeit offenbar ab dem Jahr 2015 einen grossen Groll, wie aus den in den Akten befindlichen Nachrichten entnommen werden kann (vgl. SB [...] 17.05.24 S. 32 ff.). Bei dieser Ausgangslage ist, selbst wenn die Beschuldigten bereits über die Belege verfügt haben sollten, nachvollziehbar, dass sie der fraglichen Bilanzposition, nachdem diese bis anhin zu keinerlei Diskussionen Anlass gegeben hatte, zwischen den vormaligen Aktionärinnen und Verwaltungsratsmitgliederinnen der Beschwerdeführerin (bzw. deren Beistand) auf der einen Seite und dem neuen Alleinaktionär und alleinigen Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin auf der anderen Seite jedoch plötzlich heftig umstritten war, ein anderes Gewicht beimassen bzw. dass sie, wie von der Verteidigung des Beschuldigten 1 eingeworfen (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 26), aufgrund dieser Streitigkeiten allenfalls Zweifel daran hatten, was sich hinter der fraglichen Bilanzposition verbirgt, und daher einen entsprechenden Vorbehalt im Revisionsbericht anbrachten. Ob der Vorbehalt angesichts der am 17. Mai 2024 beigebrachten Belege aus revisionsrechtlicher Hinsicht tatsächlich notwendig gewesen wäre, kann offenbleiben. Erwähnt sei einzig, dass offenbar nach wie vor strittig ist, ob es sich bei der fraglichen Bilanzposition um eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber Frau B____ oder um Kunstwerke handelt, die im Eigentum der Beschwerdeführerin stehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten 1 vom 17. Mai 2024 Rz. 7 ff., Akten S. 25; Beschwerdeantwort des Beschuldigten 1 Rz. 13; Beschwerde Rz. 13 und 27; Beschwerdeergänzung vom 25. Oktober 2024). Jedenfalls kann den beiden Beschuldigten aufgrund der neuen Ausgangslage auch hinsichtlich der Revisionsberichte für die Jahre 2015 bis 2017 klarerweise kein (eventual-)vorsätzlichen Handeln vorgeworfen werden. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, dass der Vorbehalt einzig deshalb angebracht worden sei, um zu verschleiern, dass und welche Kunstwerke die Beschwerdeführerin erworben habe (vgl. Beschwerde Rz. 27), ist reine Mutmassung.
3.3.7 Nach dem Gesagten scheitert eine Verurteilung der beiden Beschuldigten am Nachweis eines (eventual-)vorsätzlichen Handelns. Es sind auch keine Untersuchungshandlungen ersichtlich, welche die Staatsanwaltschaft vornehmen könnte und welche den beiden Beschuldigten ein vorsätzliches Handeln nachweisen könnten. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin beantragten Wiederholung der Befragung des Beschuldigten 1 (vgl. Beschwerde Rz. 14 sowie 16) ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 1 anlässlich der Einvernahme vom 4. April 2024 (Akten S. 132 ff.) im Wesentlichen von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte. Unabhängig davon, ob nun das Teilnahmerecht der Beschwerdeführerin verletzt worden war, wie dies von ihr moniert wird, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, was sich die Beschwerdeführerin von einer abermaligen Befragung erhofft, zumal, wie vorstehend erwogen, die Frage, ab wann der Beschuldigte 1 über die mit Eingabe vom 17. Mai 2024 beigebrachten Belege verfügte, nicht von zentraler Bedeutung erscheint. Auch von einer Befragung des Beschuldigten 2 sind – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde Rz. 15) – keine sachdienlichen Informationen zu erwarten, ist doch nicht davon auszugehen, dass sein Aussageverhalten anders ausfallen würde, als jenes des Beschuldigten 1. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte 2 erstmals beim Revisionsbericht 2007 (erstellt am 17. September 2008) als Revisor der Beschwerdeführerin auftrat (vgl. SB AZ S. 91 f.). Zum Ursprung der aufgekommenen Unsicherheiten in Bezug auf die fragliche Bilanzposition und deren Bewertung im Jahr 2006 könnte er aus erster Hand nichts berichten. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, dass [...] nicht einvernommen worden sei. Dieser habe anlässlich einer Besprechung von Dezember 2012 teilgenommen, an welcher über die in Frage stehende Bilanzposition und die Kunstproblematik gesprochen worden sei. Sie erhofft sich dadurch Erkenntnisse über den Kenntnisstand des Beschuldigten 1 (Beschwerde Rz. 15 und 16). Wie ausgeführt (vgl. E. 3.3.5 oben), ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass die Unsicherheiten der beiden Beschuldigten hinsichtlich der fraglichen Bilanzposition auch bei der Erstellung des Revisionsberichts 2014 bestanden, weshalb es fraglich erscheint, was allfällige Angaben von [...] zu einer Besprechung beitragen können, die über zwei Jahre zuvor und im Übrigen mittlerweile vor über zehn Jahren stattgefunden haben soll. Wie aber ebenfalls ausgeführt (vgl. E. 3.3.6. oben), lässt sich der Vorbehalt in den Revisionsberichten 2015 bis 2017 aufgrund der Streitigkeit erklären, die sich zwischen dem Inhaber, dem Beistand von Frau B____ und dem Beschuldigten 1 nach der Übernahme sämtlicher Aktien der Beschwerdeführerin durch den Inhaber entfachte, womit der Kenntnisstand der beiden Beschuldigten hinsichtlich der (erst später umstrittenen) Kunstwerke im Jahr 2012 nicht entscheidrelevant erscheint und somit auch in dieser Hinsicht keine Befragung angezeigt ist. Was die Beschwerdeführerin sich hinsichtlich der vorliegend zentralen Fragestellungen schliesslich von einer Einvernahme des Inhabers sowie von Frau [...], welche das Mandat von der Z____ AG im Herbst 2019 übernommen und die Behandlung der fraglichen Bilanzposition in den Revisionsberichten bemängelte (vgl. SB AZ S. 2), erhofft, ist nicht ersichtlich und wird von ihr auch nicht näher dargelegt (vgl. Beschwerde Rz. 15 S. 8).
4.
4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten zu Recht mangels Erfüllung eines Straftatbestands einstellte. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist daher abzuweisen.
4.2 Bei diesem Ergebnis sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Art. 428 Abs. 1 StPO vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gebühr wird auf CHF 1'500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
4.3 Der obsiegende Beschuldigte 1 hat eine Parteientschädigung beantragt. Die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte geht nach der Rechtsprechung zu Lasten der Gerichtskasse, wenn sie – wie vorliegend – als Beschwerdegegnerin betreffend die Verfahrenseinstellung von Offizialdelikten obsiegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6, vgl. Art. 432 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Hiltbrunner/Lustenberger/Müller, Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Beschwerde- und Berufungsverfahren nach StPO – eine [tabellarische] Übersicht, in: forumpoenale 2021, S. 392, 395).
Der geltend gemachte Aufwand von sieben Stunden (vgl. Beschwerdeantwort Rz. 30) erscheint angemessen. Dieser ist zum im Kanton Basel-Stadt üblicherweise zu berücksichtigenden Ansatz von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2) zu entschädigen. Hinzukommen die geltend gemachte Kostenpauschale von 3 % sowie die Mehrwertsteuer. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'500.–.
Dem Beschuldigten 1 wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'948.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter 1
- Beschuldigter 2
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.