Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.11

 

ENTSCHEID

 

vom 6. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch MLaw Angela Agostino-Passerini,

Advokatin, Baselstrasse 11, Postfach 722, 4125 Riehen

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

B____                                                                        Beschwerdegegner 1

vertreten durch MLaw Ramón Domingo Eichenberger,      Beschuldigter 1

Advokat, Blumenrain 3, Postfach, 4001 Basel

 

C____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...]                                                                                       Beschuldigter 2

 

D____                                                                        Beschwerdegegner 3

[...]                                                                                       Beschuldigter 3

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 22. Januar 2024 (VT.[...])

 

betreffend Verfahrenseinstellung und Ablehnung der unentgeltlichen

Rechtspflege

 


Sachverhalt

 

Am 11. Februar 2021 kam es anlässlich einer Eintrittskontrolle im Bundesasylzentrum in Basel zu einer Auseinandersetzung zwischen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) und den dort anwesenden Mitarbeitenden der [...] AG, namentlich B____, C____ und D____ (Beschuldigter 1-3). Am 22. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn unter anderem in dieser Sache gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl. Er wurde neben weiteren Delikten wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung rechtskräftig zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Anlässlich der Auseinandersetzung hat der Beschwerdeführer seinerseits Verletzungen erlitten und es wurde aufgrund der Einvernahme des Beschwerdeführers am 12. Februar 2021 Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung gegen die Beschuldigten 1-3 erhoben. Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen B____, C____ und D____ mangels Erfüllung des Straftatbestandes und fehlenden Prozessvoraussetzungen (fehlender Strafantrag) ein. Sie hat die unbezifferte Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen und verlegte die Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Zudem hat die Staatsanwaltschaft ebenfalls am 22. Januar 2024 mit separater Verfügung das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen.

 

Gegen diese beiden Verfügungen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Februar 2024 Beschwerde erhoben und deren Aufhebung beantragt. Mit Stellungnahme vom 11. März 2024 hat der Beschuldigte 2, vertreten durch MLaw Ramón Eichenberger, beantragt, die Beschwerde sei unter o/e Kostenfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 15. April 2024 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen und beantragt, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzuweisen. Mit Eingabe vom 25. Juli 2024 hat der Beschwerdeführer unter Aufrechterhaltung seiner Anträge repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

2.1      Weitgehend erwiesen und unbestritten ist, dass es nach der Rückkehr des alkoholisierten Beschwerdeführers ins Bundesasylzentrum zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschuldigten 1-3 gekommen ist. Der Beschwerdeführer wurde diesbezüglich von der Staatsanwaltschaft Solothurn rechtskräftig u.a. wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Beim Beschwerdeführer sind am Folgetag diverse Verletzungen dokumentiert worden. Es sind ein Monokelhämatom am linken Auge, Druckdolenz am Kieferwinkel links, Klopfschmerzen über der Brustwirbelsäule, Thoraxkompressionsschmerzen und eine Schulterprellung festgestellt worden (Austrittsbericht, Akten StA, S. 133). Die Staatsanwaltschaft hat das gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die dokumentierten Verletzungen eingeleitete Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 mangels Erfüllung eines Tatbestandes und fehlender Prozessvoraussetzungen mit Verfügung vom 22. Januar 2024 eingestellt. Strittig ist vorliegend, ob die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu Recht eingestellt hat.

 

2.2      In ihrer Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft zur Begründung ihres Entscheids angeführt, dass eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs aufgrund geänderter Bundesgerichtsrechtsprechung nicht mehr in Frage komme. Gemäss BGer 6B_947/2022 vom 6. Dezember 2022 habe das Staatssekretariat für Migration (SEM) keine Befugnisse mehr, polizeiliche Massnahmen oder polizeilichen Zwang auszulagern und von einem Dritten ausführen zu lassen. Art. 24b Abs. 1 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) vermöge den hohen Anforderungen an die Normbestimmtheit der formell gesetzlichen Regelung zur Übertragung sicherheitspolizeilicher Aufgaben nicht zu genügen, weshalb es an einer gesetzlichen Delegationsnorm fehle. Sicherheitsmitarbeitende in Bundesasylzentren dürften demnach keinen polizeilichen Zwang oder polizeiliche Massnahmen ausführen und erfüllten durch ihre Arbeit auch keine öffentliche Aufgabe, weshalb sie keine Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) seien. Somit hätten die Beschuldigten 1-3 nie, und demnach auch nicht am 11. Februar 2021, die Beamteneigenschaft erfüllt, weshalb eine Anklage gemäss Art. 312 StGB nicht in Frage käme. Weiter käme eine Anklage wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nicht in Frage. Wegen dieser fehlenden Prozessvoraussetzung sei das Beschwerdeverfahren vollumfänglich einzustellen (Einstellungsverfügung, Akten S. 2 f.).

 

2.3      In seiner Beschwerde vom 5. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entscheid über die Einstellung des Verfahrens gewichtige Argumente nicht in die Begründung habe einfliessen lassen. So sei sie nicht auf das Argument eingegangen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorfalls unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden sei, weshalb der Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB erfüllt sein könnte und somit ein Offizialdelikt vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer einen Strafantrag gestellt, wobei nicht nachvollziehbar sei, weshalb dies nicht dokumentiert worden sei. Weiter hat der Beschwerdeführer beanstandet, dass sich der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens nicht nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» richte. Es sei aufgrund der dokumentierten Verletzungen, den Aussagen des Beschwerdeführers sowie der widersprüchlichen Aussagen der Beschuldigten 1-3 ein Tatverdacht gegeben. Ohne polizeiliche Befugnisse hätten die Beschuldigten 1-3 den Beschwerdeführer über eine längere Zeit fixiert und ihn so seiner Freiheit beraubt. Indem einer der Beschuldigten dem Beschwerdeführer gar auf den Hals gekniet sei, habe dieser eine versuchte schwere Körperverletzung, respektive eine Gefährdung des Lebens – beides Offizialdelikte – begangen. Zudem handle es sich auch im Falle der Annahme einer «nur» einfachen Körperverletzung um ein Offizialdelikt, da der Beschwerdeführer unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe und sich somit überhaupt nicht wehren konnte. Schliesslich sei die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren zu gewähren (Beschwerde, Akten S. 6 ff.).

 

2.4      Der Beschuldigte 2 hat am 11. März 2024 ebenfalls Stellung zur Beschwerde genommen und vorgebracht, dass sich weder der Tatbestand der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen noch derjenige der Gefährdung des Lebens erhärten liesse und es zudem am Strafantrag betreffend einfache Körperverletzung fehle. Die Beschwerde sei demnach unter o/e Kostenfolge abzuweisen und die Einstellungsverfügung zu bestätigen (Stellungnahme, Akten S. 32 ff.).

 

2.5      In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde hat die Staatsanwaltschaft festgehalten, dass der gemessene Alkoholgehalt beim Beschwerdeführer ungefähr einem Wert von 0.8 Promille entsprochen habe, womit eine verminderte Schuldfähigkeit nicht in Betracht zu ziehen sei und ohnehin der konkrete Einfluss des vorgängigen Alkoholkonsums nicht näher geprüft werden müsste. Bezüglich des fehlenden Strafantrags hat die Staatsanwaltschaft an ihrer bereits dargelegten Argumentation festgehalten und bezüglich allfälliger weiterer Offizialdelikte seien keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem würden sich die Angaben der Beschuldigten 1-3 nicht widersprechen und auch eine Erklärung für die festgestellten Verletzungen liefern. Die Staatsanwaltschaft wäre auch bei Vorliegen eines rechtsgültigen Strafantrags aufgrund der Akten zum Schluss gekommen, das Verfahren einzustellen (Stellungnahme zur Beschwerde, Akten S. 54 ff.).

 

2.6      Schliesslich hat der Beschwerdeführer am 25. Juli 2024 repliziert und grundsätzlich an seiner Beschwerde festgehalten. Insbesondere hat der Beschwerdeführer betont, dass ein Strafantrag auch mündlich gestellt werden könne, weshalb die Staatsanwaltschaft zumindest prüfen müsse, ob dies nicht geschehen sei (Replik, Akten S. 78 ff).

 

3.

3.1      Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind, oder (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Im Zweifelsfall ist das Verfahren in Beachtung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen. Eine Einstellungsverfügung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Entscheidung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2, 138 IV 186 E. 4.1; BGer 6B_1334/2019 vom 27. März 2020 E. 2.3.1; AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 2.1). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2).

 

3.2      Vorauszuschicken ist zunächst, dass die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Tatbestände der versuchten schweren Körperverletzung, der Körperverletzung an einem Wehrlosen sowie der Gefährdung des Lebens bereits aufgrund der Beweislage ausser Betracht fallen. Die Staatsanwaltschaft hat bezüglich der einfachen Körperverletzung an einem Wehrlosen zu Recht ausgeführt, dass weder der dokumentierte Promillegehalt noch die Angaben der befragten Personen Hinweise auf eine Wehrlosigkeit im Sinne des Gesetzes ergeben hätten. Hinzu kommt, dass sich auch im Polizeirapport keinerlei Hinweise auf ein Verhalten des Beschwerdeführers ergeben, das mit einer Wehrlosigkeit in Einklang gebracht werden könnte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer stets klare und nachvollziehbare Angaben gemacht. Hinsichtlich einer allfälligen versuchten schweren Körperverletzung schildert der Beschwerdeführer einen Faustschlag, was zwar mit dem Monokelhämatom in Einklang gebracht werden kann, doch sind weder Brüche noch sonstige potentiell lebensbedrohliche oder entstellende Verletzungen dokumentiert (Strafakten, S. 128). Auch für die Gefährdung des Lebens sind den Akten keinerlei konkrete Hinweise zu entnehmen, zumal auch die diesbezüglichen Schilderungen sehr vage ausfallen (Strafakten, S. 122). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft diese Tatbestände nicht in Betracht gezogen hat. Was den Amtsmissbrauch anbelangt, hat die Staatsanwaltschaft zu Recht auf die inzwischen geänderte Rechtsprechung hingewiesen (vgl. oben E. 3.1). Es mag zwar stossend sein, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Strafbefehls noch wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen werden konnte, doch hat sich die Bundesgerichtsrechtsprechung diesbezüglich inzwischen geändert, weshalb im Falle einer Anklage sinngemäss das mildere Recht auf die Beschuldigten 1-3 anzuwenden wäre und ein Freispruch damit höchst wahrscheinlich wird. Somit ist die Einstellung bezüglich des Amtsmissbrauchs ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

3.3

3.3.1   Zu prüfen ist schliesslich, wie es bezüglich der Einstellung wegen einfacher Körperverletzung aussieht, da in den Akten kein Strafantrag zu finden ist.

 

3.3.2   Ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB liegt vor, wenn der Antragsberechtigte vor Ablauf einer Frist von drei Monaten, seitdem ihm der Täter bekannt geworden ist (Art. 31 StGB), bei der zuständigen Behörde seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1; BGer 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 1.3.1, je m. Hinw.). In der Regel bringt der Strafantragsteller einen bestimmten Sachverhalt zur Anzeige, während die rechtliche Würdigung der Handlung der Behörde obliegt. Nennt der Antragsteller den Straftatbestand, der seines Erachtens erfüllt worden ist, so ist die Behörde an diese Qualifikation nicht gebunden. Das schliesst aber nicht aus, dass der Verletzte einen Sachverhalt nur teilweise zur Verfolgung stellt, indem er den Strafantrag in tatsächlicher Hinsicht beschränkt (BGE 131 IV 97 E. 3.1.; BGer 6B_12/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.3). Nach Art. 304 Abs. 1 StPO ist der Strafantrag bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben (BGer 6B_978/2014 vom 23. Juni 2015 E. 2.2; nicht publ. Teil von 141 IV 305). Die gesetzlichen Anforderungen an den Inhalt der Antragserklärung ergeben sich unmittelbar aus dem Begriff des Strafantrages. Gefordert ist laut BGer eine Willenserklärung des Verletzten, dass die Strafverfolgung stattfinden soll. Eine Strafanzeige, als blosse Wissenserklärung, genügt inhaltlich nur dann, wenn sich der entsprechende Wille aus der Erklärung ergibt. Dies ist regelmässig der Fall, da die verletzte Person die Anzeige nicht bloss mit dem Ziel erstattet, die Behörde entsprechend zu informieren – er will den Täter auch verfolgt wissen (Riedo, Basler Kommentar StGB, 4. Auflage, Art. 30 N 47 f. m.w.H.). Zudem wird vorausgesetzt, dass die Antragsstellung, die Strafverfolgung auch tatsächlich in Gang bringt und das Verfahren ohne weitere Erklärung des Antragsstellers seinen Lauf nehmen lässt (Riedo, a.a.O., Art. 30 N 51).

 

3.3.3   In der Regel ist aus den Akten nachvollziehbar, ob ein Strafantrag gestellt worden ist oder nicht. Ein schriftlicher Strafantrag ist vorliegend nicht in den Akten und obschon sich die Anzeige gegen die Beschuldigten 1-3 aus der Einvernahme des Beschwerdeführers ergeben hat, ist vorliegend kein mündlicher Strafantrag des Beschwerdeführers dokumentiert. In der Regel wird das Opfer der vermeintlichen Straftat auf die Möglichkeit des Strafantrags hingewiesen. Vor dem Hintergrund der sich aus der Einvernahme ergebenden Strafanzeige und der darin genannten Straftatbestände ist es vorliegend umso erstaunlicher, dass in den Akten eine entsprechende Dokumentation fehlt (Strafakten, Strafanzeige, S. 118). Allerdings berichtet der Beschwerdeführer in der Einvernahme ausführlich, wie er geschlagen worden ist und berichtet ebenfalls von grossen Schmerzen (Strafakten, S. 120 ff.). Immerhin haben die Angaben des Beschwerdeführers während der Einvernahme zu einer Strafanzeige geführt. Ebenfalls hat sich der Beschwerdeführer, auch wenn er sich gemäss Polizeirapport noch geziert hat, schliesslich zur Untersuchung ins Universitätsspital begeben und die Verletzungen entsprechend dokumentieren lassen (Strafakten, S. 128). All dies könnte durchaus als genügender Wille zur Strafverfolgung gedeutet werden und es erstaunt umso mehr, als den Akten weder ein mündlicher noch schriftlicher Strafantrag zu entnehmen ist. In Anbetracht dieser Umstände ist es vorliegend angezeigt, den einvernehmenden Beamten DK [...] sowie [...], der die Anzeige formuliert hat, zu den Umständen und dazu zu befragen, ob der Beschwerdeführer auf die Möglichkeit des Strafantrages hingewiesen worden ist und wie er sich dazu geäussert hat. Ferner wird das Kriminalkommissariat zu seiner generellen Praxis betreffend Hinweise auf die Opferrechte und damit verbunden auf das Stellen eines Strafantrages zu befragen sein. Stellt sich heraus, dass ein Strafantrag gestellt worden ist, bestehen aufgrund des Verletzungsbilds des Beschwerdeführers und seiner nicht als offensichtlich unglaubhaft einzustufenden Angaben sowie unter Berücksichtigung des Aussageverhaltens der Beschuldigten 1-3 (Beschuldigter 1 und 2 verweigern die Angaben und der Beschuldigte 3 erklärt die Verletzung im Gesicht damit, dass der Beschwerdeführer seinen Kopf auf den Boden geschlagen habe, Strafakten S. 142 ff.; S. 161) durchaus Unklarheiten im Zusammenhang mit der Entstehung der beim Beschwerdegegner dokumentierten Verletzungen. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).

 

Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. Januar 2024 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen und insbesondere ergänzende Abklärungen betreffend den fehlenden Strafantrag durchzuführen.

 

4.

4.1      Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 als Straf- und Privatkläger konstituiert und bereits im Vorverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Er wohne in Algerien und verfüge weder über hinreichend Einkommen noch habe er Vermögen, weshalb er als bedürftig zu gelten habe (Strafakten, S. 308). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen, da nicht belegt sei, ob die Privatklägerschaft über die erforderlichen Mittel verfüge und die Zivil- bzw. Strafklage als aussichtslos bezeichnet werden kann (Verfahrensakten, S. 17 f.). Die Beschwerde des Beschwerdeführers richtet sich auch gegen diese Verfügung und die Vertreterin beantragt, die unentgeltliche Rechtspflege im Strafverfahren sowie für das vorliegende Verfahren zu bewilligen (Verfahrensakten, S. 10).

 

4.2      Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO hält in seiner seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung fest, dass die Verfahrensleitung auf Gesuch hin dem Opfer für die Durchsetzung seiner Strafklage die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn dieses nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4, 7B_391/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). In Bezug auf die Aussichtslosigkeit wird in der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung explizit festgehalten, dass in Erinnerung zu rufen sei, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur solche Prozessbegehren als aussichtslos erscheinen würden, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer seien als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden könnten. Dagegen gelte ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer als diese seien. Massgebend sei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügen würde, sich bei vernünftiger Überlegung auch zu einem Prozess entschliessen würde (BBl 2019 6697 S. 6735, mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4 und BGer 1B_355/2012 vom 12. Oktober 2012 E. 5.5).

 

Die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft und das Opfer umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) sowie, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist, die Bestellung eines Rechtsbeistands (lit. c). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte geschädigter Personen. In der Regel sollte eine durchschnittliche Person somit in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einem Strafverfahren selbst wahrzunehmen (BGE 123 I 145 E. 3b; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.3, 1B_638/2021 vom 10. März 2022 E. 3.2). In der Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung wird indes festgehalten, dass an die Notwendigkeit im Sinne von Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO mit Blick auf den wirksamen Opferschutz nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden sollen. Opfer seien oftmals verängstigt und eingeschüchtert, wenn sie verteidigten Beschuldigten ohne anwaltliche Unterstützung gegenübertreten müssten. Weiter wird ausgeführt, dass wenn der beschuldigten Person in den Fällen, in denen die Privatklägerschaft anwaltlich vertreten ist, im Sinne der Waffengleichheit zwischen den Parteien eine amtliche Verteidigung beigeordnet wird, dies im Gegenzug auch für die Privatklägerschaft, die Opfer ist, gelten müsse (BBl 2019 6697 S. 6735; BGer 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.4; befürwortend Mazzucchelli/Postizzi, Basler Kommentar StPO, 3. Auflage, Art. 136 N 18).

 

4.3      Bezüglich der Mittellosigkeit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer immerhin einen Nachweis über seine Arbeitslosigkeit in Algerien beigelegt hat (Verfahrensakten, S. 21). In ihrer Stellungnahme bezeichnet die Staatsanwaltschaft die Zivil- bzw. Strafklage als aussichtslos (Verfahrensakten, S. 17). Rechtsbegehren gelten dann als aussichtslos, wenn deren Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und diese deshalb als kaum ernsthaft bezeichnet werden können. Vorliegend sind Verletzungen beim Beschwerdeführer belegt und es ist zwar richtig, dass ein Strafantrag in den Akten fehlt, doch sind einerseits die Hintergründe der Strafanzeige noch näher abzuklären und andererseits erhellen die Angaben der Beschuldigten 1-3 die Entstehung der Verletzungen nicht abschliessend. Daran ändert insbesondere der Umstand nichts, dass die Verletzungen des Beschwerdeführers die einzigen objektiven Beweismittel sind. Aus dem Polizeirapport geht im Übrigen auch nicht hervor, dass ein solches Mass an Gewalt in Anbetracht des Suchtmittelkonsums und der Alkoholisierung des Beschwerdeführers notwendig war. Eine Strafklage erweist sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht per se als aussichtslos. Da der Beschwerdeführer über keine ausreichenden Mittel verfügt, ist weiter zu prüfen, ob die Bestellung eines Rechtsbeistands vorliegend notwendig ist. Obschon eine Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderungen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von geschädigten Personen stellt, weist das vorliegende Verfahren mehrere Herausforderungen in rechtlicher Hinsicht auf. Bereits der Wohnort im Ausland kann zur Annahme der Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung führen (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O, Art. 136 StPO N 18). Vorliegend sind die sich stellenden Rechtsfragen auch eher komplexer Natur, zumal bezüglich des Offizialdelikts des Amtsmissbrauchs zwischenzeitlich eine Rechtsprechungsänderung durchgeführt wurde. Aber auch die Frage nach den Voraussetzungen und den Erfordernissen für das Vorliegen eines Strafantrags ist für einen Laien eher komplex. Schliesslich kommt hinzu, dass zumindest einer der Beschuldigten im vom Beschwerdeführer angestrengten Verfahren anwaltlich vertreten ist (Verfahrensakten, S. 32 ff.). Auch aus Gründen der Waffengleichheit und mit Verweis auf die Absicht des Gesetzgebers, die Hürden im Rahmen von Art. 136 StPO nicht all zu hoch anzusetzen, erscheint vorliegend die Bestellung eines Rechtsbeistands als notwendig. Somit ist die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren antragsgemäss zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft wird zudem angewiesen, nach Vornahme der Abklärungen nochmals über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege im zurückgewiesenen Verfahren zu befinden.

 

4.4      Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Vertreterin des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw Angela Agostino-Passerini, ist das Honorar gemäss Honorarnote aus der Gerichtskasse auszurichten. Auch bei Obsiegen sind praxisgemäss CHF 200.– pro Stunde zu vergüten (AGE BES.2020.25 vom 31. August 2020 E. 4.3, BES.2018.14 vom 7. September 2018 E. 3.1). Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

 

Die Einstellungsverfügung vom 22. Januar 2024 wird aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur Weiterführung des Verfahrens und zum Entscheid über die dort beantragte unentgeltliche Rechtspflege zurückgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und seiner Rechtsvertreterin, MLaw Angela Agostino-Passerini, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'300.– und ein Auslagenersatz von CHF 39.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 108.45, somit total CHF 1’447.45 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter 1-3

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Tamara La Scalea, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.