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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.130
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Gefängnis Bässlergut Beschuldigter
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Strafgericht Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Oktober 2024
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 20. September 2024 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Diebstahls und des Verweisungsbruchs schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Zudem wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 415.– auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde dem Beschwerdeführer gleichentags mit einer schriftlichen arabischen Übersetzung des Dispositivs sowie der Rechtsmittelbelehrung persönlich ausgehändigt.
Mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Advokatin [...], Einsprache gegen den Strafbefehl. Darin wurde in erster Linie geltend gemacht, der Strafbefehl sei durch die direkte Aushändigung an den Beschwerdeführer nicht rechtsgültig zugestellt worden, da ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege. Das Einzelgericht in Strafsachen stellte sich mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 auf den Standpunkt, dass die Beigabe einer Verteidigung vor Aushändigung des Strafbefehls im vorliegenden Fall nicht nötig gewesen und der Strafbefehl durch die direkte Aushändigung an den Beschwerdeführer am 20. September 2024 rechtsgültig eröffnet worden sei. Die erst am 9. Oktober 2024 erfolgte Einsprache sei somit verspätet erfolgt, so dass nicht darauf einzutreten sei.
Gegen den Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts in Strafsachen hat der Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Advokatin [...], am 28. Oktober 2024 Beschwerde ans Appellationsgericht erhoben mit den Anträgen, die Verfügung des Strafgerichts vom 17. Oktober 2024 sei aufzuheben, auf die Einsprache gegen den Strafbefehl sei einzutreten, die Angelegenheit sei zur Durchführung eines Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen und Advokatin [...] sei als amtliche Verteidigerin einzusetzen. Eventualiter sei die Verfügung vom 17. Oktober 2024 aufzuheben und die Angelegenheit mit der Weisung zur Gewährung der Akteneinsicht und des rechtlichen Gehörs zum Entscheid in der Sache zurückzuweisen. Ausserdem seien die Akten der Verteidigerin zur Einsichtnahme zuzustellen und dem Beschwerdeführer eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zu den Akten anzusetzen. Unter o/e Kostenfolge; dem Beschwerdeführer sei für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege mit Advokatin [...] als unentgeltliche Verteidigerin zu gewähren.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 hat der Verfahrensleiter des Beschwerdeverfahrens die amtliche Verteidigung mit Advokatin [...] bewilligt, der Staatsanwaltschaft Frist bis 2. Dezember 2024 zur Stellungnahme gesetzt und um Zustellung der Akten gebeten. Die Akten wurden dem Appellationsgericht vom Strafgericht am 1. November 2024 übermittelt. Am 2. Dezember 2024 ist die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 29. November 2024 eingegangen, mit der diese unter Verweis auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde beantragt und mitgeteilt hat, die Akten seien der Verteidigung mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 elektronisch auf einem USB-Stick zugestellt worden. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 10. Dezember 2024 hat die Verteidigerin des Beschwerdeführers ausgeführt, dass sie die Akten der Staatsanwaltschaft tatsächlich am 10. Oktober 2024 erhalten habe, es diesbezüglich aber kanzleiintern zu einer Verwechslung gekommen sei und die Akten dem falschen Verfahren zugeordnet worden seien. Damit sei zwar das Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden, die Beschwerde sei jedoch dennoch gutzuheissen. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, da mit Vollzugsbefehl vom 21. Oktober 2024 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft für vollstreckbar erklärt worden sei und sich der Beschwerdeführer daher zurzeit im Gefängnis Bässlergut im Freiheitsentzug befinde. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 hat der Verfahrensleiter die Replik der Staatsanwaltschaft zur Kenntnisnahme zugestellt und angekündigt, dass am Montag, 15. Dezember 2024, über den Antrag auf aufschiebende Wirkung entschieden werde.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Oktober 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.2 Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Oktober 2024 wurde der Verteidigerin des Beschwerdeführers am 18. Oktober 2024 zugestellt (vgl. Akten S. 14). Die am 28. Oktober 2024 beim Appellationsgericht eingereichte Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass entgegen der Argumentation in der Einsprache die Aushändigung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer am 20. September 2024 rechtsgültig erfolgt sei. Die Einsprachefrist gegen den Strafbefehl vom 20. September 2024 sei daher am 30. September 2024 abgelaufen und die Einsprache vom 9. Oktober 2024 verspätet, so dass nicht darauf einzutreten sei. Es treffe zwar zu, dass – wie der Beschwerdeführer geltend mache und das Appellationsgericht in seinem Entscheid BES.2023.92 vom 30. Oktober 2023 festgehalten habe – der Beschwerdeführer Analphabet und der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Die Sachlage präsentiere sich vorliegend aber anders als im genannten, vom Appellationsgericht beurteilen Fall. Im Unterschied zum damaligen Fall habe sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht in (Ausschaffungs-)Haft befunden, sondern sei am 20. September 2024 nach Aushändigung des Strafbefehls zu Händen des Migrationsamtes entlassen worden. Dieses habe ihn, wie eine Nachfrage der Strafgerichtspräsidentin ergeben habe, noch gleichentags auf die Strasse entlassen. Ausserdem habe – ebenfalls anders als im Fall BES.2023.92 – am Tag der Aushändigung des Strafbefehls eine mündliche Einvernahme unter Beizug einer Dolmetscherin stattgefunden und es sei keine Strafe von mehr als einem Jahr im Raum gestanden. Dem Beschwerdeführer hätten daher weder sein Analphabetismus noch seine fehlenden Deutschkenntnisse zum Nachteil gereicht, so dass zur Durchführung der Einvernahme nicht notwendigerweise eine Verteidigung habe aufgeboten werden müssen. Da der Beschwerdeführer inzwischen mindestens zum dritten Mal einen Strafbefehl erhalten habe, sei ausserdem davon auszugehen, dass ihm das schweizerische Rechtssystem nicht mehr völlig unbekannt sei und er die Relevanz von Strafbefehlen durchaus einschätzen könne. Nach der Einvernahme vom 20. September 2024 sei ihm auf seine Frage nach den Weiterungen zudem erklärt worden, dass es wohl einen Haftstrafbefehl geben würde und er dagegen innert zehn Tagen Einsprache erheben könne, woraufhin er erklärt habe, er werde dies mit seiner Anwältin besprechen. Dies indiziere, dass er im Zeitpunkt der Aushändigung genau gewusst habe, wo er Unterstützung erhältlich machen konnte. Die Beigabe einer Verteidigung vor Aushändigung des Strafbefehls sei daher nicht notwendig gewesen und der Beschwerdeführer sei nach Aushändigung des Strafbefehls trotz seines Analphabetismus zweifellos imstande gewesen, rechtzeitig Einsprach erheben zu lassen, zumal sich aus dem Polizeirapport und aus seinem Aussageverhalten in der Einvernahme vom 20. September 2024 keinerlei Anhaltspunkte für kognitive, psychische oder andere Einschränkungen ergäben, welche eine Verteidigung hätten notwendig erscheinen lassen (Akten S. 1-4).
2.2 Dem hält die Verteidigerin des Beschwerdeführers entgegen, dass das Appellationsgericht bereits mit Entscheid BES.2023.92 vom 30. Oktober 2023 erkannt habe, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht in der Lage sei, seine Interessen selbständig zu vertreten, weshalb ihm die notwendige Verteidigung gewährt werden müsse. Die Beigabe eines Dolmetschers reiche nicht aus, um ihn in die Lage zu versetzen, seine Interessen selbständig zu vertreten. Die Aushändigung eines schriftlichen Strafbefehls an einen Analphabeten könne auch dann keine Wirkung entfalten, wenn er zuvor über den Gegenstand des Verfahrens orientiert worden sei. Relevant sei, ob er das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung verstehen könne, was mangels Schriftkenntnissen gerade nicht der Fall gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft habe sich zudem treuwidrig verhalten, indem sie einen Tag, nachdem die Verteidigerin für den Beschwerdeführer Einsprache gegen einen früheren Strafbefehl (vom 10. September 2024) erhoben und das Mandatsverhältnis angezeigt habe, die weitere Korrespondenz nicht an sie gerichtet resp. ihr der Strafbefehl vom 20. September 2024 nicht in Kopie zugestellt habe, zumal der Beschwerdeführer gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach angegeben habe, dass Advokatin [...] seine Verteidigerin und ihre Kanzleiadresse seine Zustelladresse in der Schweiz sei. Ein weiterer Verstoss gegen Treu und Glauben sei darin zu erblicken, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigerin, als sie ihr am 26. September 2024 die amtliche Verteidigung in einem anderen Verfahren gewährt habe, nicht auf den Strafbefehl vom 20. September 2024 aufmerksam gemacht habe, wodurch die Verteidigerin in die Lage versetzt worden wäre, fristgerecht Einsprache zu erheben (Akten S. 6-12). In der Replik ergänzte die Verteidigerin nach Einsicht in die Akten, dass sich aus diesen ergebe, dass der Strafbefehl vom 20. September 2024 dem Beschwerdeführer weder mündlich eröffnet noch mündlich übersetzt worden sei. Das im Vorentscheid erwähnte Gespräch zwischen dem Polizeibeamten und dem Beschwerdeführer über die Weiterungen habe im Anschluss an die Einvernahme, aber vor Erlass des Strafbefehls stattgefunden. Ein vorgängiger Hinweis über das weitere Vorgehen im Fall der Ausstellung eines Strafbefehls stelle keine Rechtsbelehrung dar, da ansonsten jede Person, die bereits einmal einen Strafbefehl erhalten habe, in einem nachfolgenden Strafbefehl nicht mehr über die Rechtsmittelmöglichkeit informiert werden müsste. Dem sei nicht so. Vielmehr müsse stets zusammen mit dem Entscheid eine verständliche Rechtsmittelbelehrung erfolgen, insbesondere bei einem Laien, der zudem wie der Beschwerdeführer besonderer Unterstützung bedürfe und nicht selbständig in der Lage sei, seine Interessen zu vertreten (Akten S. 50).
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass die am 9. Oktober 2024 erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. September 2024 nicht innert der zehntägigen Einsprachefrist gemäss Art. 354 StPO nach Aushändigung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer erfolgt ist. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Aushändigung des Strafbefehls an den Beschwerdeführer eine rechtsgültige, fristauslösende Eröffnung darstellt. Denn ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und löst keine Fristen aus. Einem Betroffenen kann folglich auch nicht vorgehalten werden, er habe eine Frist verpasst (BGE 142 IV 201 E. 204 S. 205).
3.2 Gemäss Art. 130 lit. c StPO ist einer beschuldigten Person eine notwendige Verteidigung beizugeben, wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann. Ein «anderer Grund» gemäss dieser Bestimmung liegt vor, wenn er die Verteidigungsfähigkeit in gleichem Mass einschränkt wie geistige oder körperliche Defizite, wobei dies nur mit Zurückhaltung anzunehmen ist, solange kein Zweifelsfall vorliegt (Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 130 StPO N 32). Die Fremdsprachigkeit kann einen solchen Grund darstellen, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht, was insbesondere bei Fremdsprachigkeit in Kombination mit Analphabetismus in Betracht kommt (Lieber in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 130 N 21; Ruckstuhl, a.a.O., Art. 130 StPO N 32; BGE 145 IV 197 E. 1.3.4 S. 203; BGE 143 I 164 E. 2.4.4 S. 170f.).
Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so hat die Verfahrensleitung darauf zu achten, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird. Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung vor der ersten Einvernahme sicherzustellen, welche die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag die Polizei durchführt (Art. 131 Abs. 1 und 2 StPO). Mitteilungen an Parteien, die einen Rechtsbeistand haben, können rechtsgültig nur an diesen zugestellt werden (Art. 87 Abs. 3 StPO).
3.3 Das Appellationsgericht hat mit Entscheid BES.2023.92 vom 30. Oktober 2023 in Bezug auf den (damaligen und aktuellen) Beschwerdeführer festgestellt, dass er Analphabet ist und weder Deutsch noch Hocharabisch verstehe und daher die Relevanz von Schriftstücken nicht einzuschätzen vermöge. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass ihm zudem das schweizerische Rechtssystem unbekannt sei. Der Analphabetismus erschwere es ihm überdies, sich Hilfe zu holen und beispielsweise den Übersetzungsbedarf anzumelden. Eine blosse Übersetzung «auf Wunsch» genüge damit nicht. Das Appellationsgericht hat folglich zur Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers im damaligen Verfahren eine notwendige Verteidigung angeordnet. Da bereits der Analphabetismus des Beschwerdeführers als ausreichender Grund für die Anordnung der notwendigen Verteidigung angenommen wurde, hat es die Frage offengelassen, ob – wie von der Verteidigung geltend gemacht – auch aufgrund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers eine notwendige Verteidigung begründet wäre (a.a.O., E. 3.1).
Diese Ausführungen des Appellationsgerichts gelten auch für das vorliegende Verfahren. Zusätzlich ist festzustellen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers zumindest auffällig ist (vgl. Aktennotiz, Akten der Staatsanwaltschaft S. 62), was indiziell ebenfalls für eine eingeschränkte Fähigkeit des Beschwerdeführers spricht, seine Verfahrensinteressen selbst zu vertreten. Der Entscheid BES.2023.92 vom 30. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft zugestellt, er war ihr somit bekannt. Zudem hat die Verteidigerin bei der Staatsanwaltschaft am 19. September 2024, nur einen Tag vor Erlass des hier zur Debatte stehenden Strafbefehls, im Namen und Auftrag des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 10. September 2024 erhoben und auch dort dargelegt, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gegeben sei (vgl. Ausführungen in der Einsprache vom 9. Oktober 2024, Akten S. 16). Die Staatsanwaltschaft hätte daher dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren von Anfang an eine Verteidigung bestellen müssen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Begründung der Vorinstanz, warum dies im nicht notwendig gewesen sein soll, überzeugt nicht. Die in Art. 130 lit. a–e StPO aufgezählten Umstände müssen nicht kumulativ, sondern nur alternativ vorliegen, um die Notwendigkeit einer Verteidigung zu begründen. Wie vorstehend ausgeführt, ist dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 130 lit. c StPO eine Verteidigung zu bestellen, weil er wegen seines Analphabetismus und seiner fehlenden sprachlichen und rechtlichen Kompetenz nicht in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen selbst ausreichend zu wahren. Ist diese Voraussetzung erfüllt, muss nicht zusätzlich noch eine Untersuchungshaft von mehr als 10 Tagen (Art. 130 lit. a StPO) bestanden haben oder eine Strafe von mehr als einem Jahr drohen (Art. 130 lit. b StPO). Auch kann entgegen der Argumentation der Vorinstanz allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zum dritten Mal per Strafbefehl verurteilt wurde, nicht geschlossen werden, dass er inzwischen ausreichend rechtskundig sei, um nicht mehr notwendigerweise einer Verteidigung zu bedürfen.
Der Beschwerdeführer erklärte zudem zu Beginn seiner Einvernahme ausdrücklich, er gebe keine Antwort und unterschreibe nichts ohne seine Anwältin [...]. Dass er sich in der Folge auf Nachfrage des einvernehmenden Beamten trotzdem bereit erklärte, einige wenige Fragen ohne deren Beizug zu beantworten, rechtfertigt die Einvernahme ohne Anwältin nicht, konnte doch der Beschwerdeführer aufgrund seiner festgestellten Hilfsbedürftigkeit die Folgen einer Einvernahme ohne Verteidigerin gar nicht abschätzen. Wenn die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung gegeben sind, ist diese zwingend bereits bei der ersten Einvernahme beizuziehen (Art. 131 Abs. 1 StPO). Im Übrigen wurde zwar bei der Einvernahme eine Dolmetscherin beigezogen (wobei angesichts der Aktennotiz des einvernehmenden Beamten [Akten der Staatsanwaltschaft S. 62] nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer die Übersetzung tatsächlich vollständig verstanden hat) und es wurde ihm im Anschluss an die Einvernahme auf seine Frage über das weitere Vorgehen angekündigt, dass es wohl einen «Haftstrafbefehl» geben dürfte, gegen den er innert 10 Tagen Einsprache erheben könne, wenn er nicht damit einverstanden sei (Akten der Staatsanwaltschaft S. 62). Der Strafbefehl selbst wurde ihm dann aber – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mündlich eröffnet und übersetzt, sondern lediglich schriftlich ausgehändigt, mit einer schriftlichen Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch. Dies stellt bei einem Analphabeten von vornherein keine rechtsgültige Eröffnung dar, unabhängig davon, ob notwendige Verteidigung vorliegt oder nicht. Da vorliegend aber wie dargelegt ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. c StPO gegeben ist und der Beschwerdeführer in der Einvernahme zudem den Namen seiner Anwältin ausdrücklich mitgeteilt hat, hätte der Strafbefehl rechtsgültig nur an diese eröffnet werden können (Art. 87 Abs. 3 StPO).
3.4 Aus dem Gesagten folgt, dass der Strafbefehl durch Aushändigung an den Beschwerdeführer am 20. September 2024 nicht rechtsgültig und fristauslösend eröffnet wurde. Wann die Verteidigerin vom Strafbefehl Kenntnis erlangte, ergibt sich aus den Akten nicht. Es ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass sie nach dessen Kenntnis umgehend Einspreche erhob, diese somit rechtzeitig erfolgt ist.
4.
4.1 In Gutheissung der Beschwerde ist daher die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl Nr. VT.[...] an das Strafgericht zurückzuweisen.
4.2 Es ist zudem festzustellen, dass der Strafbefehl Nr. VT. [...] vom 20. September 2024 aufgrund der rechtzeitig erfolgten Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Damit besteht derzeit kein Rechtstitel, um die darin ausgesprochene Freiheitsstrafe zu vollziehen. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug ist daher anzuweisen, den Beschwerdeführer, soweit er sich wegen dieses Strafbefehls im Strafvollzug befindet, umgehend zu entlassen.
4.3 Bei diesem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens sind hierfür keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 428 Abs. 1 StPO).
4.4 Die notwendige Verteidigung bedeutet nicht per se, dass der beschuldigten Person eine (unentgeltliche) amtliche Verteidigung beizugeben ist, sondern dies hängt gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO von der finanziellen Bedürftigkeit der beschuldigten Person ab (BGer 1B_364/2019 vom 28. August 2019 E. 3.5; AGE BES.2023.92 vom 30. Oktober 2023 E. 3.2, BES.2021.6 vom 27. Mai 2021 E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers offensichtlich gegeben, so dass der Verfahrensleiter die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 bewilligt hat. Mangels Einreichung einer Kostennote durch die Verteidigerin ist deren Aufwand zu schätzen. Praxisgemäss ist für die Einreichung der Beschwerde und der Replik ein Aufwand von sechs Stunden zu entschädigen.
4.5 Angesichts des vorliegenden Entscheids in der Sache ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos geworden, so dass nicht darauf einzutreten ist.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens betreffend den Strafbefehl Nr. VT. [...] an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl Nr. VT. [...] vom 20. September 2024 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug wird angewiesen, den Beschwerdeführer, soweit er sich wegen dieses Strafbefehls im Strafvollzug befindet, umgehend zu entlassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (einschliesslich Auslagenersatz), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 97.20, somit total CHF 1'297.20 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Straf- und Massnahmenvollzug Basel-Stadt
- JSD Haftleitstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.