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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.144
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat,
Falknerstrasse 3, Postfach, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
[...] vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat,
Clarastrasse 51, Postfach, 4005 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen zwei Verfügungen der Staatsanwaltschaft
vom 25. November 2024 (VT.[…])
betreffend Verfahrenseinstellung und Beweisergänzung
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde vorgeworfen, am 4. Juli 2020, ab ca. 15:30 Uhr, an einer nicht bewilligten Demonstration («Demo Basel-Nazifrei-Prozess») vor dem Gebäude der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt an der Binningerstrasse 21 in Basel mitgewirkt zu haben. Die Jugendanwaltschaft Basel-Stadt leitete daher gegen den zum Tatzeitpunkt jugendlichen Beschwerdeführer ein Strafverfahren (Verfahrensnummer VJ.[...]) ein. Am 17. Dezember 2020 erstattete der Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Andreas Noll, Advokat, bei der Jugendanwaltschaft Strafanzeige gegen Unbekannt und stellte Strafantrag für sämtliche in Betracht fallenden Delikte. Dem Beschwerdeführer sei anlässlich der Demonstration plötzlich und ohne Vorwarnung sowie ohne erkennbaren rechtmässigen Grund von einem Polizisten oder einer Polizistin aus einer Distanz von ca. 1-2 Metern Pfefferspray direkt in die Augen eingesprüht worden. Als Beweismittel legte der Beschwerdeführer Video- und Fotomaterial bei. In der Folge stellte die Jugendanwaltschaft das gegen den Beschwerdeführer laufende Jugendstrafverfahren mit Verfügung vom 6. August 2021 ein und die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Amtsmissbrauchs. Mit Verfügung vom 1. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft diese Strafuntersuchung kostenlos ein, da die beschuldigte Person nicht feststehe und die fraglichen Straftatbestände nicht erfüllt seien. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. November 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Das Appellationsgericht hiess diese Beschwerde im Entscheid BES.2022.167 vom 24. März 2023 teilweise gut, insbesondere hob es die Einstellungsverfügung vom 1. November 2022 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Vervollständigung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurück. In den Erwägungen des Beschwerdeentscheids wurde namentlich ausgeführt, es lägen prima vista zahlreiche Indizien dafür vor, dass es sich beim beschuldigten Polizisten um jenen mit der OD-Nummer C____ handeln könnte.
In der Folge nahm die Staatsanwaltschaft verschiedene Ermittlungsmassnahmen vor. Anhand des personalisierten Aufgebots des fraglichen Polizeieinsatzes konnte die OD-Nummer C____ dem B____ (nachfolgend Beschuldigter) zugeordnet werden. Dementsprechend führte die Staatsanwaltschaft am 16. November 2023 eine Einvernahme mit dem Beschuldigten sowie am 29. Februar 2024 eine Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer durch. Am 9. April 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft an, das Strafverfahren erneut einstellen zu wollen und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweisanträge. Innert mehrfach erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 diverse Beweisanträge. Mit Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren erneut ein. Die Staatsanwaltschaft ordnete des Weiteren den Verbleib der Datenträger bei den Akten, die Verweisung der Zivilforderung auf den Zivilweg, die Auflage der Verfahrenskosten zulasten des Staates sowie eine Entschädigung des Beschuldigten für die Ausübung seiner Verfahrensrechte an. Gleichentags fällte die Staatsanwaltschaft den Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024, mit welchem diverse Beweisanträge des Beschwerdeführers abgelehnt wurden.
Gegen diese beiden Verfügungen der Staatsanwaltschaft, jeweils vom 25. November 2024, hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Mit seiner Beschwerde beantragt er die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Eventualiter fordert er die Anweisung der Staatsanwaltschaft, den mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 gestellten Anträgen Folge zu leisten und gegen den Beschuldigten Anklage zu erheben oder einen Strafbefehl zu erlassen. Daneben hat der Beschwerdeführer diverse Verfahrensanträge gestellt. Alles unter o/e-Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft bzw. des Staates.
Der Beschuldigte, vertreten durch Dr. Stefan Suter, Advokat, beantragt im Rahmen seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 die Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2025 um vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung; auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid sei nicht einzutreten. Im Falle zweier Beschwerdeverfahren seien die Verfahren zu vereinigen und beide Beschwerden vollumfänglich und kostenpflichtig abzuweisen. Zugleich hat die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die Verfahrensakten (VT.[...], nachfolgend: Vorakten) in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Die beiden Vernehmlassungen sowie die Vorakten sind sodann den Parteien wechselseitig zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 hat der Beschwerdeführer sich replicando zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geäussert und zugleich seine Honorarnote eingereicht. In Bezug auf den weiteren Schriftverkehr wird der Vollständigkeit halber auf die Akten verwiesen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der Vorakten, ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 319 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden.
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben etwa Anzeigesteller, welche durch die angezeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger (Privatklägerschaft) zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4). Aus Art. 382 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass die Privatklägerschaft einzig das Strafmass nicht in Frage stellen kann. Dies bedeutet e contrario, dass sie einen Entscheid in allen anderen Punkten anfechten kann, soweit sie dadurch in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit beschwert ist (vgl. Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7, 14 ff.; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 10 mit Hinweisen). Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben sein. Vorausgesetzt ist also ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13 mit Hinweisen; Bähler, a.a.O., Art. 382 StPO N 7).
1.2.2 Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer mit seiner Strafanzeige vom 17. Dezember 2022 (Vorakten S. 51 ff.) und dem darin gestellten Strafantrag für sämtliche in Betracht fallenden Delikte als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 StPO). In Bezug auf die Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 25. November 2024 ist der Beschwerdeführer insofern persönlich betroffen, als der von ihm angezeigte Pfeffersprayeinsatz zu seinem Nachteil ausgeführt und damit unmittelbar in seine körperliche bzw. gesundheitliche Integrität eingegriffen worden sein soll. Der Beschwerdeführer hat mithin ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung der Einstellungsverfügung und der Fortführung des Strafverfahrens. Insofern ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
1.3 Nach dem Gesagten ist in diesem Punkt auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde einzutreten (zur Anfechtung des Beweisergänzungsentscheids der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2025 siehe unten E. 4).
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft stellte mit Verfügung vom 25. November 2024 das Strafverfahren gegen den Beschuldigten erneut ein, dieses Mal weil kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertigen würde, und weil Rechtsfertigungsgründe den Straftatbestand unanwendbar machen würden (Art. 319 Abs. 1 lit. a und c StPO).
Zur Begründung der Verfahrenseinstellung führt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen aus, gemäss Polizeirapport sei ein Tumult entstanden, als die Personenkontrolle der eingekesselten Demonstrierenden begonnen habe. Einige Demonstrierende hätten unter grosser Gegenwehr aus dem Kessel geführt bzw. getragen werden müssen. Von der Polizei verteilte Wasser-PET-Flasche seien gegen Polizeibeamte geworfen worden. Ein Polizeifahrzeug sei durch eine Sitzblockade daran gehindert worden, wegzufahren. Dies sei grösstenteils durch die den Akten beigelegten Videoaufnahmen belegt. Alles in allem sei von einer chaotischen und sehr dynamischen Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration auszugehen, welche bis zur vorliegend interessierenden Handlung bereits längere Zeit angedauert habe. In dieser habe der Beschuldigte gemäss eigener Aussage den Auftrag gehabt, als Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine Personen mehr in den Kessel geraten. Auf dem aktenkundigen Videomaterial sei ersichtlich, wie der Beschuldigte – an «D____» (einen Kollegen des Beschwerdeführers, der sich mit letzterem auf einer Erhöhung befunden habe) gewandt – einen Arm hebe, die Hand zu einem Stoppzeichen hinaufhalte und anschliessend verneinend den Arm von links nach rechts bewege, um zu kommunizieren, dass sich niemand auf besagter Erhöhung befinden solle. Danach gehe der Beschwerdeführer schnellen Schrittes an D____ vorbei und näher auf den Beschuldigten, die Polizeikette und das Polizeifahrzeug zu. Der Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als das Pfefferspray einzusetzen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gewusst hätte, dass er sich in eine Zone begeben habe, in welcher er nicht hätte sein sollen, habe der Beschuldigte dies nicht wissen und auch nicht erkennen können. Viel eher habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden und nicht gewillt waren, diese zu verlassen, sowie eventuell sogar in irgendeiner Form an der Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten. In der dynamischen Situation sei der Pfeffersprayeinsatz als mildestes Mittel nach der Kommunikation mit den Armen verhältnismässig gewesen. Damit sei der Pfeffersprayeinsatz ein legitimes rechtmässiges Einsatzmittel, womit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei. Spätestens subjektiv sei der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt, da nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Beschuldigte sich daraus habe verschaffen bzw. welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer habe zufügen wollen. Auch die körperlichen Folgen beim Beschwerdeführer, welche unter den Tatbestand der Tätlichkeit oder der einfachen Körperverletzung zu subsumieren seien, seien durch die gesetzlich statuierte, der Gefahrenabwehr dienende Aufgabe der Polizei (mit Verweis auf Art. 14 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) gerechtfertigt (Akten S. 2 ff.).
2.2 Dem bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 7. Dezember 2024 im Wesentlichen entgegen, das Appellationsgericht habe sich in seinem Beschwerdeentscheid zur ersten Einstellungsverfügung bereits eingehend mit dem vorliegenden Fall und den von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten Einstellungsgründen auseinandergesetzt und seine rechtliche Auffassung klar zum Ausdruck gebracht, wonach das vorliegende Verfahren nicht durch die Staatsanwaltschaft im Sinne der Einstellung zu entscheiden, sondern durch ein Sachgericht zu beurteilen sei. Gleichwohl habe die Staatsanwaltschaft nach den Befragungen des Beschuldigten erneut das Verfahren eingestellt, obwohl der Beschuldigte explizit anerkannt habe, jener Polizeibeamte mit der OD-Nr. C____ zu sein. An der Sachlage habe sich also nur geändert, dass der Beschuldigte anerkannt habe, mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer eingewirkt zuhaben. Zufolge res iudicata im Sinne des erwähnten Beschwerdeentscheids des Appellationsgerichts sei die vorliegende Beschwerde gutzuheissen (Akten S. 13 ff.).
Sodann nimmt der Beschwerdeführer zu den von der Staatsanwaltschaft in der vorliegend angefochtenen Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 vorgebrachten «Noven» Stellung. In der Konfrontationseinvernahme habe der Beschuldigte nunmehr die Einwirkung mit Pfefferspray auf den Beschwerdeführer zugestanden, womit sich der Tatverdacht verdichtet habe. Die Darstellung der Staatsanwaltschaft, wonach es sich bei der Rampe (Erhöhung) um eine Sperrzone gehandelt habe, welche vom Auftrag des Beschuldigten, niemanden durchzulassen, erfasst gewesen sei, sei angesichts des Videomaterials aktenwidrig. Der Beschuldigte habe versucht, sein Verhalten mit einem – frei erfundenen – Auftrag zu rechtfertigen, an den er sich – wie er selbst zugegeben habe – selbst gar nicht mehr erinnern könne. Das Vorliegen eines solchen Auftrags lasse sich durch die Beweisanträge des Beschwerdeführers widerlegen, welche die Staatsanwaltschaft aber abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe sich ausserdem gar nicht in der Polizeikette befunden. Die Staatsanwaltschaft mache weiter eine Vorwarnung durch den Beschuldigten (Stoppzeichen etc.) vor dem Pfeffersprayeinsatz geltend, welche auf den Videos indessen kaum bzw. nicht erkennbar sei und im Übrigen nicht einmal vom Beschuldigten selbst vorgebracht worden sei. Es sei auch keine Megaphondurchsage erfolgt, welche den Pfeffersprayeinsatz angedroht habe, falls die Sperrzone betreten oder der Weg für das Polizeiauto nicht freigegeben werde. Des Weiteren könne weder das Verhalten von «D____» noch das des Beschwerdeführers vernünftigerweise als bedrohlich eingeschätzt werden, was auch der Würdigung der Videosequenz durch die Jugendanwaltschaft sowie durch das Appellationsgericht entspreche. Der Beschwerdeführer und «D____» seien vielmehr völlig überrascht von der aus dem Nichts kommenden Pfeffersprayattacke gewesen. Aktenwidrig sei auch, dass der Beschwerdeführer schnellen Schrittes auf den Beschuldigten zugegangen sei. Er habe die Polizeiarbeit in keiner Art und Weise behindert, sondern das Geschehen zu legalen und legitimen Dokumentationszwecken gefilmt. Die – unzutreffende – Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach eine chaotische, sehr dynamische und lang andauernde Situation vorgelegen habe, sei reine Stimmungsmache. Indem die Staatsanwaltschaft ausführe, wenn sich ein Demonstrierender von erhöhter Lage schnellen Schrittes auf das Fahrzeug und die Sitzblockade zubewege, dann sei mit Massnahmen seitens der Polizeibeamten zu rechnen, rede sie Polizeigewalt das Wort. Der Beschuldigte habe nicht versucht, entsprechend den polizeilichen Prinzipien zunächst deeskalierend einzuwirken, sondern habe im Gegenteil abrupt, ohne Vorwarnung und ohne dass jegliche Anzeichen für eine Bedrohung vorgelegen hätten, gezielt Pfefferspray gegen den Beschwerdeführer eingesetzt. Eine Notwehrsituation habe für den Beschuldigten nicht bestanden. Hätte der Beschuldigte das Pfefferspray eingesetzt, um niemanden durchzulassen, hätte er dieses bereits gegen «D____» eingesetzt. So liege vielmehr nahe, dass er den Beschwerdeführer am Filmen der Polizeiaktion habe hindern wollen, zumal das im Basler Polizeikorps gängige Praxis sei. Damit seien sachbezogene Zwecke für den Pfeffersprayeinsatz nicht erkennbar, vielmehr liege der Einsatz von Amtsgewalt zu sachfremden Zwecken nahe, was tatbestandsmässig im Sinne des Amtsmissbrauchs sei. Das Vorliegen der von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Rechtfertigungsgründe sei von Ermessens-, Auslegungs- und Wertungsfragen abhängig, deren Beurteilung nicht der Staatsanwaltschaft, sondern ausschliesslich dem Sachgericht zustehe. Zusammenfassend seien die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Noven widerlegt und was übrigbleibe, ändere nichts an der Sachlage, wie sie das Appellationsgericht bereits beurteilt habe (Akten S. 21 ff.).
2.3 Demgegenüber macht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2024 zusammengefasst geltend, den klaren polizeilichen Auftrag gehabt zu haben, den Abgang zur Rampe zu sichern und niemanden durchzulassen. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer habe der Beschuldigte sich nicht freiwillig, sondern im Rahmen seiner Dienstpflicht dort befunden und sich an die klaren Weisungen seiner Vorgesetzten halten müssen. Die Behauptung, er habe sich nicht in der Polizeikette befunden, sei falsch. Der Beschwerdeführer habe sich ohne Grund auf diese Rampe begeben und dem Beschuldigten genähert. Die Situation sei aufgrund der Demonstration chaotisch und aufgeheizt gewesen; es seien Gegenstände geworfen worden. Die aufgeheizte Situation sei als Bedrohung wahrgenommen worden und der Beschuldigte habe mit einem Angriff rechnen müssen. Er habe wegen des polizeilichen klaren Auftrags sowie zum Selbstschutz den Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen lassen können. Der Beschuldigte habe nicht zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden den Vortritt zu lassen, und im Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich selbst zu schützen. Der Einsatz von Pfefferspray in dieser Situation sei daher nachvollziehbar und verhältnismässig gewesen. Seit dem Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei daher nicht zu hören, wenn er suggerieren wolle, dass die Anklage durch das Appellationsgericht bereits angeordnet worden sei. Der Beschuldigte hält ausserdem daran fest, dass es ein Absperrband gegeben habe. Selbst wenn dies bestritten werde, habe es keinen Anlass für den Beschwerdeführer gegeben, sich auf diese Rampe zu begeben. Die Behauptung, er sei Dokumentarfilmer, sei verfehlt und gebe eher Anlass zum Schmunzeln. Das formelle Errichten einer Sperrzone sei aber auch nicht erforderlich, jedenfalls habe faktisch eine Sperrzone vorgelegen. Der Beschuldigte habe zudem ein Stoppzeichen signalisiert. Selbst wenn der Beschwerdeführer dieses nicht wahrgenommen hätte, habe es keinen Grund gegeben, sich auf die Rampe und den Beschuldigten zuzubewegen. Der Beschwerdeführer habe sich zwar nicht mit schnellen Schritten genähert, aber «langsam, spielend, provozierend». Der Beschwerdeführer behaupte, keine Anstalten gemacht zu haben, die Polizeikette zu durchbrechen, was aber ein einzelner Polizist nicht abschliessend beurteilen könne. Der Beschwerdeführer habe sich damit ohne Not in die unmittelbare Nähe des beschuldigten Polizeibeamten begeben und damit eine Eskalation herbeigeführt (Akten S. 85 ff.).
2.4 In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2025 hält die Staatsanwaltschaft an ihren beiden angefochtenen Verfügungen samt Begründung fest. Darüber hinaus macht die Staatsanwaltschaft zusammengefasst geltend, ihre gegenüber der Jugendanwaltschaft abweichende Würdigung der Situation resultiere daraus, dass inzwischen weitere Videoaufnahmen zum Geschehen sowie die Aussagen des Beschuldigten vorlägen. Widersprüchliche Urteile in separat geführten Verfahren seien möglich. Nach Vornahme der beiden Einvernahmen mit dem Beschuldigten bzw. dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer seien aus Sicht der Staatsanwaltschaft keine der Wahrheitsfindung zuträglichen Beweiserhebungen mehr in Frage gekommen. Komme die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass klar von Straflosigkeit auszugehen sei, dann sei das Verfahren wieder einzustellen. Erst wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheine als ein Freispruch, sei dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu folgen und nicht mehr dem Grundsatz «in dubio pro reo». Das vom Beschwerdeführer bestrittene Absperrband bei der Rampe sei in der Einstellungsverfügung nirgends behauptet worden. Der Beschwerdeführer habe aber selbst ausgeführt, dass die gesamte Rampe auch als Sperrzone gedacht gewesen sei. Es führe nämlich aus, auf den Videoaufnahmen sei klar ersichtlich, dass die Zufahrt zu den Liegenschaften Höhe Binningerstrasse 6 und 14 zur angrenzenden Wiese durchgehend durch ein Polizei-Absperrband abgetrennt gewesen sei bzw. habe sein sollen, da es grösstenteils bereits heruntergerissen worden sei. Zudem sei auf den Videoaufnahmen zu sehen, dass kontrollierte Demonstrierende von den Polizeibeamten angewiesen worden seien, hinter das Polizei-Absperrband auf die Wiese zu gehen. Damit habe die Polizei den Willen kundgetan, auf der gesamten Fläche vom Bereich Kontrollpunkt über die Zufahrt bis zur Strasse Heuwaage keine Demonstrierenden zu wollen, die – wie notabene dann geschehen – ein Polizeifahrzeug an der Fahrt zum Kontrollpunkt oder vom Kontrollpunkt weg hätten behindern können. Der Beschwerdeführer habe sich mithin in einer Zone befunden, in der er sich nicht habe aufhalten dürfen. Es sei klar, dass Polizeibeamte, die eine unbewilligte Demonstration aufzulösen hätten, keine Demonstrierenden auf einer erhöhten und damit weniger beherrschbaren Position wollten. Unterhalb der Position des Beschwerdeführers habe gerade eine Sitzblockade vor einem Polizeifahrzeug stattgefunden und die Gesamtsituation sei noch nicht unter Kontrolle gebracht worden, was als zusätzlicher Stressfaktor einzuschätzen gewesen sei. Zudem habe der Beschuldigte kurz zuvor «D____» zu verstehen gegeben, dass er diese Örtlichkeit verlassen müsse. «D____» sei nicht nur zurückgekommen, vielmehr habe der Beschwerdeführer diesen noch überholt und sei dann näher auf den Beschuldigten zugekommen. Weshalb, sei nicht nachvollziehbar. Für eine gute Filmposition, hätte er auch auf dem Betonfass bleiben können, auf dem er bereits zuvor erhöht gestanden sei. Die Staatsanwaltschaft bestreitet sodann den Vorwurf der grundlosen Stimmungsmache. Vielmehr habe sie rein beschreibend die Situation dargelegt, in bzw. nach welcher die vorliegend interessierende Handlung stattgefunden habe (Akten S. 91 ff.).
2.5 In seiner Replik vom 17. Februar 2025 hält der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen fest, die Staatsanwaltschaft verkenne, dass das Appellationsgericht seinem Entscheid vom 24. März 2023 – anders als noch die Jugendanwaltschaft – das gesamte polizeiliche Videomaterial zugrunde gelegt habe und dabei zum Ergebnis gekommen sei, dass der Einsatz des Pfeffersprays augenscheinlich unerwartet, ohne Vorwarnung sowie ohne akute Bedrohungssituation erfolgt sei. Die Staatsanwaltschaft setze sich mit den Ausführungen des Beschwerdeführers zur res iudicata in keiner Weise auseinander und gehe vielmehr offensichtlich davon aus, dass der genannte Appellationsgerichtsentscheid für sie nicht bindend sei. Inwieweit die Staatsanwaltschaft aus den Ausführungen des Beschwerdeführers die Anerkennung ableiten wolle, bei der Rampe habe es sich um Sperrgebiet gehandelt, sei unerfindlich. Auf dem Videomaterial sei zudem ersichtlich, dass diverse Demonstrierende, welche die Absperrfläche betreten hätten, oder auch jene, welche Teil der Sitzblockade gewesen seien, nicht mit Pfefferspray vertrieben worden seien. Folglich könne es auch den vom Beschuldigten behaupteten Auftrag nicht gegeben haben, zumindest nicht, solange keine Bedrohungslage bestand. Der von der Staatsanwaltschaft beschriebene «Stressfaktor» sei in der ganzen Szene beim Beschuldigten von allen Polizeibeamten wohl am geringsten gewesen. Der Beschuldigte sei nicht an der Front gewesen, sondern habe sich auf der rechten Seite zwischen Polizeiauto und Hauswand in einer geschützten Position befunden (Akten S. 100 ff.).
Mit Blick auf die Stellungnahme des Beschuldigten entgegnet der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen, die Ausführungen des Beschuldigten würden in der Aussage gipfeln, ein unbescholtener Polizist dürfe einen Demonstrierenden – bzw. richtigerweise einen die Polizeiarbeit Beobachtenden – mit Pfefferspray einnebeln, wenn ihm dieser zu nahe komme. Indessen sei die Ausübung des Gewaltmonopols im Rechtsstaat mit einer hohen Verantwortung verbunden und sei nur in den Grenzen der Verhältnismässigkeit zulässig. Daran habe der Beschuldigte sich nicht gehalten. Wie der Beschwerdeführer die Polizeiarbeit behindert haben solle, werde nicht dargelegt. Weder der Beschwerdeführer noch die Drittperson «D____» hätten die Rampe je in Richtung Polizei verlassen wollen, was aus dem Videomaterial klar hervorgehe (Akten S. 103 ff.).
3.
3.1
3.1.1 Für alle in der Strafrechtspflege tätigen Behörden gilt der Verfolgungszwang (Art. 7 Abs. 1 StPO) und es ist – abgesehen vom Strafbefehls- oder Übertretungsstrafverfahren – grundsätzlich Sache des Gerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, über Schuld und Unschuld Beschuldigter zu befinden. Eine Einstellung des Verfahrens darf dementsprechend nur unter bestimmten, von der StPO in Art. 319 aufgezählten, Gründen erfolgen (zum Ganzen Heiniger/Rickli, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 319 StPO N 1, 5 ff.). Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (lit. a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (lit. b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (lit. c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (lit. d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind oder (lit. e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. In Zweifelsfällen tatsächlicher oder rechtlicher Natur ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art. 324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4; AGE BES.2020.75 vom 23. Dezember 2020 E. 3.1, BES.2020.38 vom 18. Mai 2020 E. 2.1 jeweils mit Hinweisen).
3.1.2 Die Staatsanwaltschaft begründet die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 explizit damit, dass einerseits kein Tatverdacht erhärtet werden konnte, der eine Anklage rechtfertigen würde (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO), und andererseits Rechtfertigungsgründe den Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO).
3.1.3 Nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO stellt die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein, wenn der ursprünglich gegen die beschuldigte Person vorhandene Tatverdacht (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) im Verlaufe der Untersuchung nicht in einem Masse erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt (Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8 mit Hinweisen). Ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung vorliegen, die erheblich und konkreter Natur sind. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen demgegenüber nicht. Vielmehr bedarf es einer plausiblen Tatsachengrundlage, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. BGer 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.3.1). Die Staatsanwaltschaft hat bei der Entscheidung, ob sie das Verfahren einstellen soll, allerdings nicht abschliessend zu beurteilen, ob sich die beschuldigte Person einer ihr zur Last gelegten Tat strafbar gemacht hat, sondern lediglich, ob genügend Anhaltspunkte vorliegen, die eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 15 mit Hinweisen).
3.1.4 Im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1) ist eine Verfahrenseinstellung nach der Rechtsprechung nur dann anzuordnen, wenn bei Anklageerhebung ein Freispruch oder ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher oder doch sehr wahrscheinlich erscheint und die Weiterführung des Verfahrens, namentlich die Durchführung einer Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anmutet (statt vieler: AGE BES.2021.28 vom 30. Juni 2021 E. 2.1 mit Hinweisen; Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 8). Demgegenüber ist – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Staatsanwaltschaft aber auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten – mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Die Staatsanwaltschaft darf hier nicht in antizipierter Anwendung dieser Maxime im Zweifel von einer Anklageerhebung absehen. Denn solche zweifelhaften Beweiskonstellationen führen im gerichtlichen Verfahren – selbst unter Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro reo» – nicht zwangsläufig oder nur höchstwahrscheinlich zu einem Freispruch. Vielmehr erlangt der Grundsatz «in dubio pro reo» erst dann Bedeutung, wenn das Sachgericht aufgrund seiner Beweiswürdigung ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Schuldnachweises hat. Wie das Sachgericht die erhobenen Beweise in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht würdigen wird, kann die Staatsanwaltschaft aber nicht vorhersehen, zumal sie keine verbindliche Beweiswürdigung vornimmt (BGer 6B_1308/2018 vom 11. April 2019 E. 2.2.2, 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 3.3.3 [nicht publiziert in BGE 144 I 37]; AGE BES.2019.95 vom 25. September 2019 E. 3.2 mit Hinweisen). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat also nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, vgl. ferner BGE 137 IV 219 E. 7.1 f.; vgl. zum Ganzen auch AGE BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 jeweils mit Hinweisen). Hinsichtlich der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- oder Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft allerdings über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen AGE BES.2024.5 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2, BES.2021.121 vom 2. März 2022 E. 3.3.2, BES.2019.117 vom 1. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 19; Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 15).
3.1.5 Eine Einstellung gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO hat dann zu erfolgen, wenn das untersuchte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn sich ein angezeigter Sachverhalt nur in zivilrechtlicher Hinsicht als relevant erweist. Eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO darf allerdings nur erfolgen, wenn jeweils zumindest eine Tatbestandsvoraussetzung aller in Frage kommenden Straftatbestände ganz offensichtlich nicht erfüllt ist (vgl. Heiniger/Rickli, a.a.O., Art. 319 StPO N 9 mit Hinweisen). Auch im Rahmen dieser Beurteilung ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» (siehe oben E. 3.1.1 und 3.1.4) zu beachten, d.h. bei sich aufwerfenden Ermessens-, Auslegungs- oder Wertungsfragen ist im Zweifel Anklage zu erheben und diese Fragen sind durch den Strafrichter zu entscheiden (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 319 N 19 f. mit Hinweisen).
3.1.6 Sodann ist im Lichte des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (Grädel/Heiniger, a.a.O., Art. 319 StPO N 11, mit Hinweisen; vgl. auch BGer 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.4).
3.2 Das Appellationsgericht kam in seinem Entscheid AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 (nachfolgend AGE BES.2022.167) in Bezug auf die vorliegend noch interessierenden Punkte zum Schluss, bei einer summarischen Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten Einstellungsverfügung noch vorgebracht hatte – mit einer PET-Flasche in der Hand auf den fraglichen Polizisten zugegangen wäre. Prima vista halte der Beschwerdeführer vielmehr in der rechten Hand sein Handy zum Filmen der Szene vor der Rampe sowie in der linken Hand, welche er neben sich am Körper trage, eine Mund-Nasen-Schutzmaske. Zudem scheine er im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz den fraglichen Polizeibeamten nicht sonderlich zu beachten, sondern sich auf das Filmen der Szene vor dem Polizeiwagen zu konzentrieren. Die Drittperson (mutmasslich mit dem Vornamen «D____», siehe unten E. 3.3) habe zwar offenbar eine kleine PET-Flasche, halte diese allerdings mit beiden Händen nah am Körper und wehre nach dem Pfeffersprayeinsatz das Spray mit einer blossen Hand ab, während sie die Hand mit der PET-Flasche weiter nach unten richte und nah am Körper halte (E. 3.3.5). Auch die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachten mehrfachen Flaschenwürfe seitens der Demonstrierenden gegen die Einsatzkräfte konnte das Appellationsgericht bei summarischer Durchsicht des sich bei den Akten befindlichen Bildmaterials nicht erkennen. Der von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte Flaschenwurf seitens einer demonstrierenden Person gegen eine Polizistin mit Verletzungsfolgen vermöge als vorliegend nicht abzuklärender Einzelvorfall für sich genommen keine konkrete Angriffssituation seitens des Beschwerdeführers zu begründen. Ob sodann die Verkehrsachse Binningerstrasse/Heuwaage an einem Samstagnachmittag während der Sommerschulferien um 15:50 Uhr «stark frequentiert» gewesen sei und infolge der unbewilligten Demonstration ein «Verkehrschaos» gedroht habe, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer ersten – aber auch noch in der vorliegend gegenständlichen – Einstellungsverfügung geltend macht(e), taxierte das Appellationsgericht als fraglich (E. 3.3.6). Insgesamt konnte das Appellationsgericht prima vista keine Anhaltspunkte für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten (bevorstehenden) Angriff bzw. die Provokation durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz erkennen (E. 3.3.7). Zusammenfassend betrachtet würden (u.a.) die schnelle Abfolge der Ereignisse, die grösstenteils nicht auf den Pfeffersprayeinsatz fokussierte Kameraführung sowie das Erfordernis einer angemessenen Beurteilung des Gesamtkontextes und einer entsprechenden Einordnung des Vorfalls eine umfassende Würdigung der zahlreichen Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts durch ein Sachgericht – und nicht durch die Staatsanwaltschaft – nahelegen. Ebenso erscheine angesichts der aufgezeigten Unklarheiten und damit verbundenen Wertungsfragen die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des fraglichen Polizeibeamten (einschliesslich der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe) nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts. Zum aktuellen Zeitpunkt bestehe jedenfalls ein hinreichender Tatverdacht, dass sich der fragliche Polizeibeamte unter den gegebenen Umständen durch seinen Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer strafbar gemacht haben könnte, womit auch genügend Anhaltspunkte vorlägen, welche eine Weiterführung des Strafverfahrens rechtfertigen würden. Unter diesen Umständen habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro duriore nicht einstellen dürfen, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen sei. Vielmehr seien zur Abklärung des Sachverhalts weitere Ermittlungen nötig, insbesondere sei der fragliche Polizeibeamte zu den Vorwürfen zu vernehmen (E. 3.4).
3.3 Im Anschluss an diesen Entscheid nahm die Staatsanwaltschaft – wenngleich erst nach mehreren auffordernden Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Vorakten S. 224 ff.) und äusserst schleppend – weitere Ermittlungen vor. So erfolgte erst am 12. Oktober 2023 – und damit rund sieben Monate nach dem Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts – die erste telefonische Kontaktaufnahme zur Vereinbarung eines Einvernahmetermins mit dem beschuldigten B____ (Vorakten S. 252). Die Einvernahme des Beschuldigten wurde sodann am 16. November 2023 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei der Beschuldigte zur Sache durchwegs die Aussage verweigerte (Vorakten S. 259 ff., 263 ff.). Am 23. November 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft bei der Jugendanwaltschaft um die Verfahrensakten im gegen den Beschwerdeführer eingestellten Jugendstrafverfahren betreffend Mitwirkung an besagter Demonstration (Vorakten S. 273). Die Akten des Jugendstrafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wurden zu den Akten genommen (Vorakten S. 281-381; vgl. auch das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft). Am 29. Februar 2024 führte die Staatsanwaltschaft sodann eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und dem Beschwerdeführer (samt Verteidiger bzw. Rechtsvertreter) durch (Vorakten S. 402 ff.). Am 9. April 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft sodann den Abschluss der Strafuntersuchung mittels Einstellungsverfügung an und gewährte den Parteien Frist zur Einreichung allfälliger weiterer Beweisanträge (Vorakten S. 417 ff.). Innert mehrfach erstreckter Frist stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 diverse Beweisanträge, insbesondere betreffend die Einsatzprotokolle und den Funkverkehr zur fraglichen Kundgebung (Vorakten S. 443 ff.). Mit Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 wies die Staatsanwaltschaft diese Beweisanträge «aufgrund Unerheblichkeit» ab (Vorakten S. 446 f.). Gleichentags erging auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Vorakten S. 448 ff.).
Von den seit dem Beschwerdeentscheid des Appellationsgerichts BES.2022.167 vom 24. März 2023 ergangenen Ermittlungsmassnahmen erscheint vor allem die Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 von Interesse. Anlässlich dieser Konfrontationseinvernahme legte zunächst der Beschwerdeführer in freier Rede seine Sicht der Dinge dar. Er habe den gesamten Polizeieinsatz als fragwürdig empfunden und ihn deshalb mit dem Handy festhalten wollen. Er habe sich dann auf ein Plateau begeben, um eine bessere Übersicht zu haben, und von dort aus mit dem Handy die Sitzblockade, welche sich direkt vor und unter ihm befunden habe, gefilmt. In dem Moment, als er nach links gefilmt und den Blick dahin gewandt habe, sei er mit Pfefferspray angesprüht worden. Das habe ihn gleich verwirrt, sodass er sich habe abwenden müssen. Der Beschwerdeführer schilderte sodann die Folgen der Pfeffersprayeinwirkung bei ihm und antwortete noch auf einige konkrete Fragen (Vorakten S. 403 ff.). Er habe sich der Personenkontrolle freiwillig unterzogen (Vorakten S. 406). Das sei vor dem Ereignis mit dem Pfefferspray gewesen (Vorakten S. 407). Die Person mit ihm auf der Rampe heisse «D____», den Nachnamen wisse er nicht (Vorakten S. 407 f.). Er sei auf die Rampe, um zu filmen, damit er eine Gegendarstellung habe. Den Beschuldigten habe er auf der Seite der Rampe zu dem Zeitpunkt nicht bemerkt. Er würde die Distanz, aus der er mit Pfefferspray besprüht worden sei, mit 1,5 bis 2 Metern schätzen (Vorakten S. 408). Er sei perfekt auf die Stirn getroffen worden. Er sei überhaupt nicht vorgewarnt worden. Er habe aus den Augenwinkeln einen Schatten wahrgenommen und dann sei gleich der Spraystoss gekommen. Er habe nur den Sprayeinsatz gegen sich selbst mitbekommen (Vorakten S. 409). Auf die Frage, weshalb er auf die Rampe sei, obwohl auf den Bildern zu sehen sei, dass dieser Bereich von der Polizei mit einem Band abgesperrt gewesen sei, bevor dieses heruntergerissen worden sei, gab der Beschwerdeführer an, er habe dieses Absperrband nicht realisiert. Ihm sei neu, dass er dort die Absperrung betreten haben solle. Er habe sich nicht von der unbewilligten Demo distanziert bzw. sich nicht entfernt, weil er habe beobachten und dokumentieren wollen (Vorakten S. 413 f.).
Auch der Beschuldigte wurde an der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 nochmals befragt. Auf die Frage, in welcher Funktion er an dieser Demonstration beteiligt gewesen sei, gab er an, aufgrund der Aufnahmen, die er gesehen habe, sei er «als Soldat» dort gewesen. Man könne zwischen Vorgesetzten und Mitarbeitern unterscheiden; er sei als Mitarbeiter vor Ort gewesen (Vorakten S. 405). Auf die Frage, wie sein Auftrag gelautet habe, gab der Beschuldigte an: «Das weiss ich so nicht mehr. Aufgrund der Videoaufnahmen kann ich sagen, dass wir zumindest auf diese Sequenz welche diesen Herrn betrifft, eine Polizeikette bilden mussten, und niemanden durchlassen sollten.» (Vorakten S. 405 f.). Zu den Personenkontrollen könne er nichts mehr sagen, es sei zu lange her. Wie oft die Demonstrierenden abgemahnt worden seien, wisse er auch nicht mehr. Ebenso wenig, ob er an den Personenkontrollen beteiligt gewesen sei oder nicht (Vorakten S. 407). Mit den Vorwürfen des Beschwerdeführers konfrontiert, gab der Beschuldigte an, der Beschwerdeführer sei – wie man auf dem Video sehe – vor dem Pfeffersprayeinsatz wie ein Wilder durch die Gegend gerannt und anschliessend auch zielstrebig auf die Polizeikette zugekommen. Auf die Frage, weshalb er in dem Moment Pfefferspray benutzt habe, gab er an: «Das ist unser Einsatzmittel.». Zum Grund befragt: «Unser Auftrag war niemanden durchzulassen». Auf die Frage, weshalb es den Anschein gehabt habe, dass der Beschwerdeführer habe durchgehen wollen, gab der Beschuldigte an, er könne das so nicht mehr sagen, er berufe sich auf die Videoaufnahmen. Ob er Order dazu gehabt habe und wenn ja, von wem, wisse er nicht mehr. Er könne auch nicht beschreiben, welchen Eindruck die beiden (auf der Rampe) auf ihn gemacht hätten. Er könne auch nichts mehr dazu sagen, ob und allenfalls wie er seinen Pfeffersprayeinsatz angekündigt habe (Vorakten S. 410). Auf die Frage, wohin er gezielt habe, erwiderte er: «Gemäss Video, wie er gesagt hat, an den Ort wo wir gelernt haben zu [z]ielen.» (Vorakten S. 411). Die Staatsanwaltschaft hielt dem Beschuldigten sodann vor, auf den Bildern sei nicht wirklich ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe erachten müssen. Es werde ihm vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich eingesetzt und damit sein Amt als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, er mache dazu keine Aussagen; er habe beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei (Vorakten S. 412). Auf die Frage, ob er sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe, gab er an, er verweise auf seine Aussagen und seinen Auftrag (Vorakten S. 414).
Nachfolgend ist zu prüfen, ob angesichts dieser Erkenntnisse im Lichte der übrigen vorhandenen Beweismittel im Rahmen einer vorläufigen und nicht abschliessenden Einschätzung – auf welche sich das Beschwerdegericht zu beschränken hat – die erneute Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft zurecht erfolgt ist.
3.4
3.4.1 Vorweg ist zu erwähnen, dass die Parteien inzwischen einhellig davon auszugehen scheinen, dass der beschuldigte B____ jener Polizeibeamter ist, welcher anlässlich der fraglichen Demonstration Pfefferspray in Richtung des Beschwerdeführers sprühte. Einerseits hat der Beschuldigte dies anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 29. Februar 2024 soweit ersichtlich nicht bestritten, sondern implizit eingeräumt. Andererseits argumentieren die Parteien in vorliegendem Beschwerdeverfahren allesamt ausgehend von dieser Prämisse.
Angesichts dessen ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft bei ihrer Einstellung auf das Fehlen eines erhärteten Tatverdachts im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO berufen möchte. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten seit der letzten Einstellungsverfügung vielmehr verdichtet. Vor diesem Hintergrund liegen durchaus hinreichend erhebliche und konkrete, tatsächliche Hinweise auf eine strafbare Handlung seitens des Beschuldigten vor, welche einer Einstellung in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO entgegenstehen (siehe oben E. 3.1, insbesondere 3.1.3). Der Sache nach beschlagen die Vorbringen der Staatsanwaltschaft (sowie auch jene des Beschuldigten) denn auch vielmehr die Frage der Rechtswidrigkeit bzw. des Vorliegens eines Rechtfertigungsgrundes (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO, siehe unten E. 3.4.2 ff.) und vereinzelt des Tatbestands (Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO, siehe unten E. 3.4.8).
3.4.2 Die Staatsanwaltschaft verweist zur Begründung ihrer Einstellungsverfügung zunächst darauf, die Situation anlässlich der unbewilligten Demonstration sei chaotisch und sehr dynamisch gewesen. Auch der Beschuldigte beruft sich verschiedentlich darauf, die Situation anlässlich der Demonstration sei chaotisch und aufgeheizt gewesen.
Abgesehen davon, dass selbst die Staatsanwaltschaft einräumt, ihre diesbezüglichen Ausführungen seien bloss «grösstenteils» durch die Akten belegt, würde die allgemeine Situation anlässlich der Demonstration von vornherein nur begrenzt Rückschlüsse auf die vorliegend interessierende, spezifische Situation erlauben. Denn eine summarische Durchsicht des bei den Akten liegenden Video- und Fotomaterials (siehe insbesondere Video «C0040», Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «C0016», Akten S. 95, USB-Stick [...]; Video «4.7.» und Video «RPReplay», Akten S. 95, USB-Stick [...] [nachfolgend bloss mit jeweiligem Videonamen bezeichnet]; diverse Fotos, Akten S. 95, USB-Stick [...]) ergibt, dass der Beschwerdeführer zum relevanten Zeitpunkt weder zu den eingekesselten Demonstrierenden, noch zur Sitzblockade vor dem Polizeiwagen zu gehören scheint. Er scheint auch nicht etwa Teil einer auf eine Polizeikette zupreschenden Gruppe von Demonstrierenden bzw. Sympathisanten zu sein. Vielmehr scheint sich die vorliegend interessierende Szene mit dem Pfeffersprayeinsatz gegen den Beschwerdeführer nah am Rande des eigentlichen Geschehens abzuspielen, wobei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe bloss von einer erhöhten Position die neben der Rampe stattfindende Sitzblockade vor dem Polizeiwagen filmen wollen, prima vista nicht unplausibel erscheint. Inwiefern diese Behauptung Anlass «zum Schmunzeln» geben soll, wie der Verteidiger ausführt, ist nicht nachvollziehbar. Die Staatsanwaltschaft bringt zwar vor, für eine gute Filmposition hätte der Beschwerdeführer auch auf dem Betonfass bleiben können, auf dem er zuvor bereits erhöht gestanden sei. Indessen ist etwa dem Video «RPReplay», Laufzeit 00:10 ff. Minuten, prima facie zu entnehmen, wie der Beschwerdeführer auf besagtem Betonfass das Polizeifahrzeug filmt, worauf ein vor dem Fahrzeug gehender Polizeibeamter die Personen vor sowie am Rande des Fahrzeugs wegbeordert und hierbei auch eine entsprechende Handbewegung in Richtung des Beschwerdeführers zu machen scheint, worauf der Beschwerdeführer vom Betonfass absteigt.
3.4.3 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, der Beschwerdeführer hätte sich nicht auf besagter Rampe bzw. Erhöhung befinden dürfen. Auch der Beschuldigte ist dieser Auffassung und führt aus, es habe ein Absperrband gegeben. Selbst wenn dies bestritten werde, so habe jedenfalls eine faktische Sperrzone vorgelegen. Der Beschwerdeführer habe keinen Grund gehabt, sich auf diese Rampe zu begeben.
Indessen erscheint nicht hinreichend geklärt, dass der Beschwerdeführer mit besagter Rampe eine (unter Umständen auch bloss faktische) Sperrzone betreten hätte. Zwar ist bei einer summarischen Durchsicht des oben erwähnten Bild- und Videomaterials ein Absperrband zu sehen, welches prima vista entlang der Wiese gegenüber der Rampe verläuft, teilweise aber auch bereits heruntergerissen wurde. Allerdings sind prima vista auch diverse Demonstrierende und/oder Sympathisanten erkennbar, welche sich zum fraglichen Zeitpunkt jenseits dieses Absperrbands, gerade auch in der Nähe der Rampe, aufhalten und dort etwa filmen, hin- und herlaufen oder Personen aus der Sitzblockade mit Wasser versorgen, ohne dass diese Personen seitens der Polizeibeamten mit Pfefferspray vertrieben würden. Ein Absperrband o.Ä., welches explizit vor dem Rampeneinstieg verlaufen würde und die Rampe klarerweise in eine Sperrzone einbeziehen würde, ist vorläufig nicht erkennbar (siehe etwa Video «4.7», passim). Die Längsseite der Rampe und ihre Betonbrüstung (zum Beschuldigten hin) als solche scheinen ebenso wenig mit Absperrband versehen zu sein. Inwiefern – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt – der Beschwerdeführer selbst geltend gemacht haben soll, die gesamte Rampe sei auch als Sperrzone gedacht gewesen, ist nicht nachvollziehbar. Und schliesslich würde, selbst wenn der Beschwerdeführer mit der Rampe (faktisch) eine Sperrzone betreten hätte, dieser Umstand alleine noch nicht dazu führen, dass es offensichtlich gerechtfertigt und insbesondere verhältnismässig gewesen wäre, ihn mit Pfefferspray einzudecken.
3.4.4 Die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung bringen sodann vor, der Beschuldigte habe den Auftrag gehabt, als Teil einer Polizeikette dafür zu sorgen, dass keine Personen mehr in den Kessel geraten würden.
Bezeichnenderweise nannte der Beschuldigte selbst diesen Auftrag anlässlich der Konfrontationseinvernahme zunächst nur als Möglichkeit. Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, räumte der Beschuldigte bei der Konfrontationseinvernahme zugleich ein, sich nicht mehr an seinen damaligen Auftrag erinnern zu können. Erst im weiteren Verlauf der Einvernahme behauptete er: «Unser Auftrag war niemanden durchzulassen» (siehe oben E. 3.3). Trotz dieser Ungereimtheiten ging die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung von diesem Auftrag aus – ohne hierzu nähere Abklärungen zu tätigen. Dabei liegen den Akten bereits diverse Einvernahmen mit den eingesetzten Polizeibeamten bei, welche Anhaltspunkte zu dieser Frage enthalten.
In der Einvernahme des Einsatzleiters […] vom 7. August 2020 (Vorakten S. 325 ff.) ist etwa für die erste Phase der Demonstration die Rede vom Auftrag, die Personen von der Strasse wegzudrücken und zu kontrollieren (Vorakten S. 329 f.). Nach der Einkesselung der Demonstrierenden im Bereich des Nachtigallenwäldelis (Phase 2) habe der Einsatzleiter den Demonstrierenden mitgeteilt, dass Personen, die sich freiwillig kontrollieren lassen würden, vorkommen und dann den Kontrollort verlassen dürften, sowie dass danach die Kontrollen unter Zwang erfolgen würden (Vorakten S. 330 f.). Weiter führte der Einsatzleiter aus, dass die Polizeikräfte zu den sich nicht freiwillig kontrollierenden Demonstrierenden gegangen seien, einzelne mit angemessener Körperkraft aus dem Pulk gegriffen und diese zu den Kontrollstellen geführt oder getragen hätten. Eine Demonstrierende habe sich vehement körperlich gewehrt, weshalb man sich entschlossen habe, sie auf die Polizeiwache zu bringen. Einzelne Personen hätten dann angefangen, gegen das entsprechende Polizeifahrzeug zu treten. Das Polizeiauto habe abgebremst werden müssen, damit niemand überfahren werde – dabei sei seitens der Polizei Pfefferspray eingesetzt worden (Vorakten S. 331 f.). Er habe beim Einsatz sehr darauf geachtet, dass die Demonstrierenden stets darüber orientiert gewesen seien, was die nächsten Schritte und Absichten seien und dass jederzeit die Möglichkeit bestanden habe, sich freiwillig kontrollieren zu lassen und die Örtlichkeit zu verlassen. Diese Informationen seien wichtig gewesen und hätten deeskalierend wirken sollen (Vorakten S. 333).
Die ebenfalls befragte [...] gab in ihrer Einvernahme vom 28. August 2020 auf die Frage, welche polizeilichen Einsatzmittel gegen die Teilnehmender Demonstration seitens der Polizei eingesetzt worden seien, an: «Keine, die Personen welche aus der Demogruppe abgegriffen worden sind, wurden rein mit Körperkraft angefasst.» (Vorakten S. 339). Sie sei mit einer PET-Flasche am Kopf getroffen worden (Vorakten S. 340 ff.).
Der Polizeibeamte [...] führte in seiner Einvernahme vom 16. September 2020 aus, er habe den Auftrag erhalten, sich zu Fuss vor die Demo-Gruppe zu verschieben und dort eine Polizeikette zu bilden, weil sich mittlerweile eine andere grössere Demo-Gruppe durch Schaulustige und die restlichen Demonstrierenden gebildet habe. Hinter ihrem Rücken sei die Personenkontrolle weitergelaufen (Vorakten S. 349). Er führt weiter aus, sie hätten zwei Absperrbände montiert, welche irgendwann durch die Demonstrierenden abgerissen worden seien. Diese hätten versucht, mittels Körpergewalt die Polizeikette zu durchbrechen. Die Polizei habe sich dabei professionell verhalten und die Demonstrierenden mittels Polizeischildern zurückgedrängt (Vorakten S. 350). Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, antwortete er schlicht mit: «Nein.» (Vorakten S. 351).
Der Polizeibeamte [...] beschrieb in seiner Einvernahme vom 16. September 2020 die anlässlich des fraglichen Einsatzes erhaltenen Aufträge folgendermassen: Sie hätten die Demonstrierenden via Nachtigallenwäldeli einkesseln sollen; anschliessend sei der neue Auftrag gekommen, die Demonstrierenden, welche einen Kreis gebildet hätten, aus ihrer Kette zu holen und zur ca. 15 Meter entfernten Personenkontrolle zu bringen (Vorakten S. 359). Zur Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Gegen de[n] Pulk nicht.» (Vorakten S. 361).
Der Polizeibeamte [...] gab in seiner Einvernahme vom 23. September 2020 an, sie hätten sich aufgrund des Pulks mit ihrem Einsatzbus in Richtung Nachtigallenwäldeli verschieben und anschliessend eine Polizeikette bilden sollen, damit die Demonstrierenden nicht in Richtung Heuwaage marschieren könnten. Kurz danach seien die Demonstrierenden durch die Polizei einkesselt worden. Der Einsatzleiter habe die Demonstrierenden mehrmals abgemahnt und schliesslich die Personenkontrolle angekündigt. Bevor dies geschehen sei, sei den Demonstrierenden die Möglichkeit gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen. Diese sei nur teilweise wahrgenommen worden. Dann habe die Personenkontrolle durch die BFE-Mitarbeiter begonnen. Bevor diese eine Person aus dem Pulk geholt hätten, sei diese vorerst gefragt worden, ob sie freiwillig mitkomme oder nicht. Falls nicht, sei eine Person nach der anderen aus dem Pulk geholt und zur Personenkontrolle begleitet worden. Sein Auftrag sei es gewesen, die Polizeikette zu halten, bis die letzte Person aus dem Pulk zur Kontrolle geführt worden sei (Vorakten S. 365 f.). Eine Demonstrantin habe sich heftig gewehrt, ihre Personenkontrolle habe vor Ort nicht durchgeführt werden können, weshalb sie mit einem Fahrzeug habe abgeführt werden sollen. Als das Polizeiauto losgefahren sei, seien Demonstrierende bzw. Sympathisanten vor das Auto gesprungen und hätten die Weiterfahrt versperrt. Es sei dann ein Absperrband gezogen worden. Die Demonstrierenden bzw. Sympathisanten hätten bis zum Schluss die Polizeiarbeit sehr erschwert (Vorakten S. 366). Die Demonstrierenden hätten auch mit Händen und Fäusten gegen die Schutzschilde der Polizeibeamten geschlagen. Die Polizeibeamten hätten das Ganze hinnehmen müssen und hätten sich aber ruhig und professionell verhalten (Vorakten S. 367). Auf die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, gab der Befragte an: «Nein. Nur aus unserer Körperkraft, indem wir die Demonstranten mit unseren Schilder[n] zurückhielten.» (Vorakten S. 368).
Die Polizeibeamte [...] sagte in ihrer Einvernahme vom 26. September 2020 aus, nach diversen Aufträgen, sich zu verschieben, sei vom Einsatzleiter der Auftrag gekommen, die Gruppe der Demonstrierenden, welche sich in Richtung Nachtigallenwäldeli verschoben hätten, einzukesseln. Den Demonstrierenden sei die Chance gegeben worden, sich freiwillig der Personenkontrolle zu stellen. Irgendwann sei der Demo-Gruppe mitgeteilt worden, dass nun eine Personenkontrolle stattfinden werde, wofür die BFE-Mitarbeiter eine Person nach der anderen zum Personenkontrollposten genommen hätten, was teilweise unfreiwillig geschehen sei. Die Demonstrierenden hätten sich extrem gewehrt und hätten teilweise mit Körpergewalt aus ihrer Kette gelöst werden müssen. Die Personenkontrolle einer Demonstrantin habe wegen ihrer körperlichen Gegenwehr nicht vor Ort durchgeführt werden können, weshalb sie ins Polizeifahrzeug gesetzt und zur Polizeiwache geführt worden sei. Die Demonstrierenden seien dann vor das Polizeiauto gesprungen und hätten die Weiterfahrt verhindert. Die Polizisten, welche eine Polizeikette gebildet hätten, hätten für die BFE-Mitarbeiter die Polizeikette öffnen müssen, damit diese eine Person aus dem Pulk hätten nehmen können. Als eine Person abgeführt worden sei, sei der Pulk, welcher sich bei den Armen eingehakt habe, in die Richtung der Polizeikette gekommen. In diesem Moment hätten sie einen direkten Kontakt zu den Demonstrierenden gehabt. Sie hätten diese mittels Körpergewalt und Schild zurückstossen müssen (Vorakten S. 374 f.). Die Frage, ob zu diesem Zeitpunkt polizeiliche Einsatzmittel gegen die Demonstrierenden hätten eingesetzt werden müssen, verneinte die Befragte (Vorakten S. 377).
Im Polizeirapport vom 24. Juli 2020 (Vorakten S. 284 ff.) findet sich zur Sperrzone und zum Aufeinanderprallen zwischen Personen ausserhalb der Sperrzone bzw. des Polizeikessels und der Polizeikette prima vista Folgendes: «Mittels Polizei-Absperrband wurde der Bereich, in welchem sich die Demonstranten und die Einsatzkräfte der Polizei aufhielten, abgesperrt. Die Personen, welche sich vorgängig der Einkesselung entziehen konnten, hielten sich nun ausserhalb der Absperrung auf, aber unmittelbar hinter dieser. Dadurch konnte ein weiterer Zulauf von Demonstranten und Passanten unterbunden werden.» (Vorakten S. 288). «Die Personen, welche aus der Personenkontrolle entlassen wurden, begaben sich unverzüglich danach ausserhalb der Sperrzone zu den Sympathisanten und Schaulustigen. Aus diesem Grund heizte sich die Stimmung ausserhalb der Sperrzone ebenfalls aggressiv auf und die im Rückraum eingesetzten Polizeikräfte wurden konstant beleidigt und provoziert» (Vorakten S. 289 f.). «Da sich immer mehr entlassene Demoteilnehmer zu den Sympathisanten begaben, wurde der Druck durch diese Personen kontinuierlich von Aussen auf die Polizeikette erhöht. Durch den EL wurden diese Personen via Megaphon aufgefordert 5 Meter zurückzutreten, um den Abstand zum Kessel wieder zu vergrössern. Dieser Aufforderung wurde nur zögerlich Folge geleistet. Durch die Polizeikette mussten einige Personen zurückgeschoben werden.» (Vorakten S. 290 f.).
Damit ist den Akten prima vista kein klarer Auftrag an die polizeilichen Einsatzkräfte (und den Beschuldigten) zu entnehmen, der das vorliegend interessierende Verhalten des Beschuldigten (Einsatz von Pfefferspray bei Personen, welche nicht Teil der Sitzblockade vor dem Polizeiwagen waren) eindeutig umfassen würde.
Der Beschwerdeführer beantragte zur weiteren Abklärung des damaligen Auftrags des Beschuldigten mit Eingabe vom 31. Oktober 2024 den Beizug sämtlicher Einsatzprotokolle zur betreffenden Kundgebung und allfälliger weiterer Dokumentationen zu den Anweisungen und Aufträgen der Polizeibeamten, des gesamten Funkverkehrs im Zusammenhang mit der betreffenden Kundgebung sowie sämtlicher Protokolle besagten Funkverkehrs (Vorakten S. 445). Die Staatsanwaltschaft wies diese Beweisanträge allesamt zufolge Unerheblichkeit ab (Akten S. 6 f.). Unabhängig davon wäre aber selbst bei Vorliegen eines allgemeinen polizeilichen Auftrags immer noch die Verhältnismässigkeit des Verhaltens des Beschuldigten im Einzelfall zu prüfen, worauf auch der Beschwerdeführer zurecht hinweist.
3.4.5 Die Staatsanwaltschaft macht weiter geltend, der Beschwerdeführer sei schnellen Schrittes auf den Beschuldigten, die Polizeikette und das Polizeifahrzeug zugekommen. Der Beschuldigte habe keine andere Wahl gesehen, als das Pfefferspray einzusetzen, um die Situation unter Kontrolle zu bringen. Das Verhalten des Beschuldigten und dessen Folgen seien durch die der Gefahrenabwehr dienende Aufgabe der Polizei (Art. 14 StGB) gedeckt. Damit macht die Staatsanwaltschaft letztlich eine Bedrohungslage geltend, welche den Pfeffersprayeinsatz rechtfertige. Die Staatsanwaltschaft führt weiter aus, sollte der Beschwerdeführer nicht gewusst haben, dass er sich in eine Sperrzone begebe, so hätte der Beschuldigte dies nicht wissen und auch nicht erkennen können; der Beschuldigte habe viel eher davon ausgehen müssen, dass sich der Beschwerdeführer und dessen Kollege auf der Erhöhung absichtlich in der abgesperrten Zone befanden, nicht gewillt waren, diese zu verlassen, und eventuell sogar in irgendeiner Form an der Behinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken wollten.
Auch der Beschuldigte lässt durch seinen Verteidiger vorbringen, die Situation sei als Bedrohung wahrgenommen worden und er habe mit einem Angriff rechnen müssen. Er habe wegen des klaren polizeilichen Auftrags sowie zum Selbstschutz den Beschwerdeführer nicht zu nah an sich herankommen lassen können. Er habe nicht zurückweichen dürfen, um den Demonstrierenden den Vortritt zu lassen und im Übrigen das Recht und die Pflicht gehabt, sich selbst zu schützen. Der Beschwerdeführer habe sich dem Beschuldigten «langsam, spielend, provozierend» unmittelbar genähert und damit eine Eskalation herbeigeführt.
Hierzu ist zunächst zu bemerken, dass – soweit ersichtlich – der Beschuldigte selbst bei seinen Befragungen nicht davon sprach, dass er sich vom Beschwerdeführer bedroht gefühlt habe oder davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer werde die Rampe verlassen und an der Hinderung des Polizeifahrzeugs mitwirken. Der Beschuldigte gab vielmehr an, sich nicht mehr an den Eindruck erinnern zu können, welchen der Beschwerdeführer auf ihn gemacht habe. Gemäss den ihm gezeigten Videoaufnahmen sei der Beschwerdeführer aber zielstrebig auf die Polizeikette zugekommen (oben E. 3.3).
Eine summarische Durchsicht des vorhandenen Bildmaterials (siehe insbesondere die oben in E. 3.4.2 erwähnten Videos und Fotos) ergibt sodann, dass die Situation rund um die Sitzblockade kurz vor und während des Pfeffersprayeinsatzes gegen den Beschwerdeführer nicht sonderlich aufgeheizt, sondern relativ ruhig zu sein scheint. Prima vista stehen zahlreiche Polizeibeamte schlicht um die Sitzblockade herum; ein Polizeibeamter etwa bückt sich zu einer Person aus der Sitzblockade und scheint mit dieser zu reden (etwa Video «4.7», Laufzeit 01:05-01:14 Minuten). Der Beschwerdeführer und die Drittperson auf der Rampe («D____») scheinen sich zudem nicht sonderlich schnell auf den Beschuldigten zuzubewegen. Des Weiteren scheint die Rampe von einer Art Betonmauer umgeben, die dem unten auf der Strasse stehenden Beschuldigten etwa bis zur Brust reicht. Es erscheint fraglich, ob und inwiefern der Beschwerdeführer die entsprechende Betonbrüstung der Rampe samt Höhenunterschied als bauliche Barriere zwischen ihm und dem Beschuldigten zeitnah und ohne Weiteres hätte passieren können bzw. von dort oben auf den Beschuldigten oder das unten fahrende Polizeiauto hätte einwirken können. Prima vista ist auf dem Bildmaterial insbesondere nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer konkrete Anstalten macht, von der Rampe springen zu wollen. Während vielmehr der Beschwerdeführer den Beschuldigten nicht sonderlich zu beachten, sondern sich auf das Filmen der Sitzblockade zu konzentrieren scheint (siehe bereits AGE BES.2022.167 E. 3.3.5 mit Videofundstellen), scheint «D____» unmittelbar vor dem Pfeffersprayeinsatz eine beschwichtigende, abwehrende Handbewegung bzw. ein Stoppzeichen in Richtung des Beschuldigten zu machen (Video «C0016», Laufzeit 03:49 ff. Minuten). Zum Zeitpunkt, als der Beschuldigte das Pfefferspray einsetzt, scheinen der Beschwerdeführer und «D____» auf der Rampe zudem noch ein paar Schritte vom Ende der Betonbrüstung der Rampe und dem Beschuldigten entfernt (siehe insbesondere Video «C0040», Laufzeit 00:08 Minuten). Inwiefern also eine unmittelbare Bedrohung vorlag oder dem Beschuldigten vorzuliegen erschien, ist schwierig zu beantworten und jedenfalls nicht mit jener Offensichtlichkeit geklärt, wie sie für eine Einstellung des Verfahrens erforderlich wäre.
Insgesamt bestehen prima vista – wie bereits im ersten Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167 festgehalten und auch vom Beschwerdeführer vorgebracht – nach wie vor keine klaren Anhaltspunkte für den von der Staatsanwaltschaft (und der Verteidigung) behaupteten bevorstehenden Angriff bzw. eine Provokation durch den Beschwerdeführer im Vorfeld zum Pfeffersprayeinsatz. Ergänzend kann auf die Ausführungen in AGE BES.2022.167 E. 3.3.5-3.3.7 verwiesen werden.
Bezeichnend erscheint in diesem Zusammenhang, dass auch die Staatsanwaltschaft selbst dem Beschuldigten anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme nach dem Vorspielen der Videos vom Vorfall vorhielt, auf den Bildern sei nicht wirklich ersichtlich, inwiefern er sich als bedroht habe erachten müssen. Es werde ihm daher vorgeworfen, das Pfefferspray willkürlich eingesetzt und damit sein Amt als Polizeibeamter missbraucht zu haben. Der Beschuldigte erwiderte hierauf, er mache dazu keine Aussagen; er habe beschrieben, was ihr Auftrag gewesen sei (Vorakten S. 412). Es erstaunt doch sehr, wenn die Staatsanwaltschaft bei dieser Ausgangslage in ihrer Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 plötzlich der Auffassung ist, dass mit der für eine Einstellung erforderlichen Klarheit eine Bedrohungslage und ein Rechtfertigungsgrund vorliegen.
3.4.6 Die Staatsanwaltschaft führt sodann aus, der Beschuldigte habe vor dem Pfeffersprayeinsatz vorgewarnt, indem er das Stoppzeichen gemacht und verneinend den Arm hin- und herbewegt habe. Die Staatsanwaltschaft beruft sich hierfür auf das Video «4.7», ab Laufzeit 00:54.
Mit dem Beschwerdeführer ist zunächst festzustellen, dass der Beschuldigte selbst eine entsprechende Vorwarnung in seinen Einvernahmen prima vista nicht vorgebracht hat. Und bei einer vorläufigen Sichtung des von der Staatsanwaltschaft genannten Videos scheint der Beschuldigte bei Laufzeit 00:54 Minuten zwar – wie von der Staatsanwaltschaft ausgeführt – ein Stoppzeichen zu machen. Allerdings ist der (dieses Video filmende) Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Meter vom Beschuldigten und der Rampe entfernt. Zwischen dem filmenden Beschwerdeführer und dem Beschuldigten befinden sich viele weitere Polizisten, Demonstrierende, Sympathisanten, das fahrende Polizeifahrzeug, die aus mehreren Demonstrierenden bestehende Sitzblockade etc. Aus Sicht des filmenden (und sich fortwährend bewegenden) Beschwerdeführers befindet sich der Beschuldigte deutlich im Hintergrund. Wenig aussagekräftig erscheint daher die blosse Mutmassung der Staatsanwaltschaft, da der Beschuldigte gemäss einem anderen Video in Richtung seines Mobiltelefons und mithin auf das Gefilmte blicke, müsse er dieses Stoppzeichen erkannt haben. Zudem gilt das mögliche Stoppzeichen des Beschuldigten prima vista jemandem, der sich zu diesem Zeitpunkt auf der Rampe befindet, aber auf dem Video nicht ersichtlich ist (mutmasslich «D____», wovon auch die Staatsanwaltschaft ausgeht), und scheint nicht an den Beschwerdeführer gerichtet, der sich in diesem Moment nicht frontal gegenüber vom Beschuldigten, sondern links von und teilweise leicht hinter diesem aufzuhalten scheint. Gleiches gilt für ein allfälliges verneinendes Bewegen des Armes durch den Beschwerdeführer, welches die Staatsanwaltschaft in den folgenden Sekunden bis zur Laufzeit 00:58 Minuten erkennen möchte, für das Gericht aber prima vista nicht nachvollzogen werden kann. Während sich der Beschwerdeführer in den folgenden Sekunden zur und auf die Rampe begibt, scheint der Beschuldigte ihn bis zum eigentlichen Pfeffersprayeinsatz nicht zu beachten. Entsprechend ist etwa auf dem von oben gefilmten Video «C0040», Laufzeit 00:00-00:08 Minuten, welches zu Beginn die 8 Sekunden vor dem Pfeffersprayeinsatz zeigt, prima vista nicht zu erkennen, dass der Beschuldigte irgendwelche Stoppzeichen, verneinenden Armbewegungen o.Ä. gemacht hätte. Angesichts des Ausgeführten erscheint es fraglich, ob von einer ausreichenden Vorwarnung vor dem Pfeffersprayeinsatz durch den Beschuldigten auszugehen ist.
Sodann ist ergänzend zur Frage der Verhältnismässigkeit im Allgemeinen zu bemerken, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschuldigte in der fraglichen Situation nicht nur ein Mal, sondern möglicherweise auch ein zweites Mal Pfefferspray einsetzte, nachdem der Beschwerdeführer und «D____» sich zunächst abwandten und «D____» sich nochmals zum Beschuldigten umdrehte, da «D____» sich hierauf nochmals abrupt abzuwenden scheint (Video «C0015», Laufzeit 03:49 ff. Minuten).
3.4.7 Insgesamt erscheint nach dem Gesagten keinesfalls offensichtlich, dass das Verhalten des Beschuldigten als gerechtfertigt, insbesondere als verhältnismässig zu qualifizieren wäre. Indessen ist die Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO infolge von Rechtfertigungsgründen nur dann möglich, wenn das Vorliegen eines bestimmten Rechtfertigungsgrundes klar erstellt ist (siehe oben E. 3.1.6). Die Staatsanwaltschaft kann sich mithin nicht auf diesen Einstellungsgrund berufen.
3.4.8 Unbehelflich sind im Übrigen die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach es am subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) fehle, da nicht ersichtlich sei, welchen Vorteil der Beschuldigte sich aus dem Pfeffersprayeinsatz habe verschaffen bzw. welchen unrechtmässigen Nachteil er dem Beschwerdeführer habe zufügen wollen. Einerseits hat das Bundesgericht klargestellt, dass als Nachteil im Sinne von Art. 312 StGB bereits die durch den erzielten Zwang beim Einzelnen verursachten Nachteile, namentlich körperliche Misshandlungen, gelten können (BGE 149 IV 128 E. 1.3.1 ff. mit weiteren Hinweisen). Andererseits kämen, selbst wenn der Tatbestand des Amtsmissbrauchs ganz eindeutig wegfiele (was nach dem Dargelegten nicht der Fall ist), immer noch die Tatbestände der Körperverletzung bzw. Tätlichkeiten in Frage. Dass auch in Bezug auf diese beiden Tatbestände zumindest ein Tatbestandsmerkmal ganz offensichtlich nicht erfüllt sei, was aber Voraussetzung für eine Einstellung im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO wäre (siehe oben E. 3.1.5), macht die Staatsanwaltschaft von vornherein (zu Recht) nicht geltend.
3.5 Das Appellationsgericht hat bereits in seinem Beschwerdeentscheid gegen die erste Einstellungsverfügung AGE BES.2022.167 E. 3.4 festgehalten, vorliegend erschienen die Erstellung des Sachverhalts sowie die Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit des Verhaltens des fraglichen Polizeibeamten, einschliesslich der Prüfung allfälliger Rechtfertigungsgründe, angesichts diverser Unklarheiten und Wertungsfragen nicht als Sache der Staatsanwaltschaft, sondern eines Sachgerichts (siehe auch oben E. 3.2). Wie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, haben die seit diesem Beschwerdeentscheid getroffenen Ermittlungsmassnahmen hieran offensichtlich nichts geändert. Vielmehr sind, wie oben aufgezeigt wurde, nach wie vor sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht diverse wichtige Fragen offen, welche einer Einstellung des Strafverfahrens klar entgegenstehen. Inwiefern seit der letzten Einstellungsverfügung weitere, klärende Videoaufnahmen zum Geschehen vorliegen würden, wie die Staatsanwaltschaft pauschal behauptet, ist nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft verkennt zudem, dass sie nicht bloss dann Anklage zu erheben hat, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Vielmehr hat die Staatsanwaltschaft nach der Rechtsprechung in der Regel auch dann Anklage zu erheben, wenn sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs und einer Verurteilung in etwa die Waage halten, mithin das Risiko besteht, dass das Sachgericht in Anwendung der für den Schuldnachweis im gerichtlichen Verfahren geltenden Prozessmaxime «in dubio pro reo» zu einem Freispruch gelangen könnte. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage – wie sie vorliegend gegeben ist – hat nämlich nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern allein das zur materiellen Beurteilung zuständige Sachgericht (ausführlich hierzu oben E. 3.1, insbesondere 3.1.4). Letztlich hat sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zweiten Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 über den Beschwerdeentscheid AGE BES.2022.167 hinweggesetzt und sich richterliche Befugnisse angemasst, die sie nicht hat. Ihr Verhalten kommt damit einer Rechtsverweigerung gleich.
Die Beschwerde ist folglich in diesem Punkt gutzuheissen, die Einstellungsverfügung vom 25. November 2024 ist aufzuheben und die Staatsanwaltschaft ist anzuweisen, innert vernünftiger Frist sowie lege artis Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben.
4.
Bei dieser Ausgangslage wird der Beschwerdeführer seine von der Staatsanwaltschaft mit Beweisergänzungsentscheid vom 25. November 2024 (Akten S. 6 f.) abgelehnten Beweisanträge (Eingabe vom 31. Oktober 2024, Vorakten S. 443 ff.) nach Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft bei letzterer (vgl. Art. 318 Abs. 1 StPO) sowie nach Anklageerhebung auch vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne erkennbaren Nachteil bzw. Beweisverlust wiederholen können (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Dementsprechend ist auf die – von vornherein bloss eventualiter eingereichte – Beschwerde gegen besagten Beweisergänzungsentscheid (Akten S. 9 ff., 35 ff., 100 f.) zufolge Unzulässigkeit im Sinne von Art. 394 lit. b StPO nicht einzutreten (vgl. Guidon in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 394 StPO N 5 ff.; Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 394 N 3 ff.; je mit weiteren Hinweisen; vgl. dazu auch die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2025, Akten S. 91).
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO).
5.2 Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge (vgl. BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; BGer 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3). Daher haben die anwaltlichen vertretenen Parteien Anspruch auf eine Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (Art. 436 Abs. 3 StPO analog; zur Anwendbarkeit dieser Gesetzesbestimmung im Beschwerdeverfahren: BGer 6B_1004/2015 vom 5. April 2016 E. 1.3; Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 436 N 14, Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 436 N 4, je mit weiteren Hinweisen; siehe zum Ganzen auch AGE BES.2022.167 vom 24. März 2023 E. 4). Anspruch auf eine entsprechende Entschädigung haben nicht nur die obsiegende Partei, sondern alle Parteien, da die Vorinstanz im Lichte der Aufhebung bzw. Rückweisung gegenüber ihnen allen fehlerhaft gehandelt hat. Die beschuldigte Person als Partei muss keinen entsprechenden Antrag stellen, anders als die Privatklägerschaft bzw. Dritte. Die Rechtsmittelinstanz spricht die Entschädigung nach Ermessen zu (zum Ganzen Griesser, a.a.O., Art. 436 N 4; Riklin, in: Orell Füssli Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 436 StPO N 4; Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 436 N 16; je mit weiteren Hinweisen).
5.3 Mit Blick auf den Beschwerdeführer kann grundsätzlich auf die Honorarnote seines Rechtsvertreters vom 17. Februar 2025 (Akten S. 107 ff.) abgestellt werden, wonach sich dessen Aufwand auf 23,23 Stunden, zuzüglich CHF 72.20 Auslagen, beläuft. Dieser Zeitaufwand ist angesichts der nicht übermässigen Komplexität des vorliegenden Falles zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– (und nicht wie beantragt von CHF 300.–) zu entschädigen (§ 14 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Insgesamt ist dem Beschwerdeführer mithin eine Entschädigung von CHF 6'355.95 (einschliesslich der geltend gemachten Auslagen von CHF 72.20 sowie 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 476.25 [§ 23-25 HoR]) zuzusprechen.
5.4 Der Aufwand des Privatverteidigers des Beschuldigten ist mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen (§ 25 Abs. 2 HoR). Für dessen Bemühungen angemessen erscheint, namentlich angesichts seiner kurzen Eingabe, ein Zeitaufwand von insgesamt vier Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 250.–. Hinzu kommen die pauschalierten Auslagen in Höhe von CHF 30.– (§ 23 Abs. 1 HoR). Auf beides ist zudem 8,1 % Mehrwertsteuer in Höhe von CHF 83.45 zu entrichten (§ 24 Abs. 1 HoR). Insgesamt ist dem Beschuldigten somit eine Entschädigung von CHF 1'113.45 zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 25. November 2024 aufgehoben und die Sache zur Anklageerhebung gegen B____ an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Auf die Beschwerde gegen den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 25. November 2024 wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 6'355.95 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Dem Beschuldigten wird für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'113.45 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigter
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.