Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.31

 

ENTSCHEID

 

vom 4. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Stephanie Vögtli

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 11. Januar 2024

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 27. November 2023 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.– (unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 3 Tagen) verurteilt. Zudem wurde der sichergestellte CS-Tränengasspray eingezogen und vernichtet. Dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 558.60 auferlegt. Gleichzeitig wurde das vom Beschwerdeführer anlässlich der Anhaltung geleistete Kostendepot in Höhe von CHF 750.– eingezogen und zur Verrechnung verwendet. Der Strafbefehl vom 27. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung am 9. Dezember 2023 zugestellt. Mit Schreiben datiert vom 11. Dezember 2023 (Übergabe an die Schweizerische Post am 29. Dezember 2023) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 9. Januar 2024 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt.

 

Gegen diese Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 reichte der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 24. Februar 2024 datiertem Schreiben (Posteingang am 4. März 2024) sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat des Strafbefehls ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO sind Beschwerden gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2024 zugestellt (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft, S. 42). In der Rechtsmittelbelehrung, welche ihm ausserdem auch in französischer Sprache zugestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer auf die 10-tägige Rechtsmittelfrist und die Modalitäten der Fristwahrung hingewiesen (elektronische Vorakten der Staatsanwaltschaft, S. 40 f.). Die Beschwerdefrist begann folglich am 21. Januar 2024 zu laufen und endete am 30. Januar 2024. Die auf den 24. Februar 2024 datierte Beschwerde, welche am 28. Februar 2024 der französischen Post übergeben wurde (Poststempel; act. 4) und am 4. März 2024 beim Appellationsgericht einging (act. 3), wurde somit deutlich verspätet eingereicht, weshalb nicht auf sie eingetreten werden kann.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kosten zu tragen. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Stephanie Vögtli

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.