Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.37

 

ENTSCHEID

 

vom 17. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 12. Februar 2024

 

betreffend Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 10. November 2022 resp. 5. Januar 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 29. Juli 2022 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 18. August 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 60.–, zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.

 

Nachdem der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 24. November 2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 60.–. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem Beschwerdeführer bis zum 5. Januar 2024 Gelegenheit zur Mitteilung, ob sich die Einsprache auch gegen die Sanktion von CHF 60.– oder nur die Verfahrenskosten von CHF 208.60 richte. Ohne Rückmeldung innert Frist werde angenommen, dass der Strafbefehl vollumfänglich angefochten werde. Falls sich die Einsprache nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte, ergehe der diesbezügliche Entscheid im schriftlichen Verfahren, es sei denn, der Beschwerdeführer verlange ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung. Mit Schreiben vom 9. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine Einsprache sich nur gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten richte. Einen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung stellte er nicht.

 

Am 12. Februar 2024 erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den Strafbefehl vom 18. August zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 verpflichtete. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 27. Februar 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 29. Februar 2024, eingegangen am 7. März 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.

 

1.3      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).

 

Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 27. Februar 2024 zugestellt worden. Die schriftliche Beschwerde vom 29. Februar 2024, eingegangen am 7. März 2024, erfolgte somit form- und fristgerecht, sodass darauf einzutreten ist.

 

1.4      Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Allerdings nimmt das Appellationsgericht in italienischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Italienisch ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4, BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Dies trifft auf die vorliegende Beschwerde zu. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Italienisch übersetzt.

 

1.5      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der Kantonspolizei, nämlich am 10. November 2022 die Übertretungsanzeige sowie am 5. Januar 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.

 

2.2      In seiner Beschwerdeschrift vom 29. Februar 2024 bestritt der Beschwerdeführer die Busse von CHF 60.– nicht. So hat er diese am 24. November 2023 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

Die Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 208.60 im schriftlichen Verfahren auferlegte.

 

2.3      Die Erledigung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren setzt eine fristgerechte Bezahlung der in Rechnung gestellten Busse voraus. Bei den Vorakten befinden sich die Übertretungsanzeige vom 10. November 2023 (Vorakten, S. 9) sowie die Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 (Vorakten, S. 11), beide korrekt an den Beschwerdeführer adressiert. Gestützt auf die vom Bundesgericht bestätigte Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. Der Beschwerdeführer hätte also spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023 die Busse mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.

 

2.4      Da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.

 

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Italienisch)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Basil Grötzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.