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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.38
ENTSCHEID
vom 17. April 2024
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Basil Grötzinger
Beteiligte
A____ geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts
vom 1. März 2024
betreffend Verfahrenskosten
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 resp. 20. Juli 2023 erhielt A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) von der Kantonspolizei Basel-Stadt eine Übertretungsanzeige resp. eine Zahlungserinnerung hinsichtlich einer am 2. August 2021 begangenen Verkehrsregelverletzung. Mit Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beschwerdeführer der Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und auferlegte ihm eine Busse von CHF 20.–, zzgl. Verfahrenskosten und Auslagen von CHF 208.60.
Nachdem der Beschwerdeführer am 6. November 2023 Einsprache erhoben hatte, wurde der Strafbefehl dem Strafgericht Basel-Stadt als Anklage überwiesen. Am 21. November 2023 beglich der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse von CHF 20.–. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 gab das Strafgericht Basel-Stadt dem Beschwerdeführer bis zum 8. Januar 2024 Gelegenheit, zur Gültigkeit der Einsprache Stellung zu nehmen sowie mitzuteilen, ob er die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung verlange. Ohne Rückmeldung werde im Falle eines Eintretens der Entscheid schriftlich ergehen.
Am 1. März 2024 erliess das Strafgericht Basel-Stadt eine Verfügung, mit welcher es den Strafbefehl vom 19. Oktober 2023 zum rechtskräftigen Urteil erklärte und den Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie der Urteilsgebühr von CHF 100.– verpflichtete. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 8. März 2024 zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob mit Schreiben vom 11. März 2024, eingegangen am 19. März 2024, Beschwerde beim Appellationsgericht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkt ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist.
1.3 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO).
Die Verfügung des Strafgerichts Basel-Stadt, mit welcher der Beschwerdeführer zur Übernahme der Verfahrenskosten verpflichtet wurde, war diesem am 8. März 2024 zugestellt worden. Die schriftliche Beschwerde vom 11. März 2024 ging am 19. März 2024 beim Appellationsgericht ein. Es darf davon ausgegangen werden, dass sie am 18. März 2024 zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde und somit form- und fristgerecht erfolgte, sodass darauf einzutreten ist.
1.4 Die Verfahrenssprache der Basler Strafbehörden ist Deutsch (§ 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100] i.V.m. Art. 67 Abs. 1 StPO). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Im vorliegenden Fall wird die in englischer Sprache verfasste Beschwerde ausnahmsweise entgegengenommen, denn es handelt sich um eine kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht Englisch ist, leicht verständliche Eingabe. Es besteht hingegen kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Entscheids auf Englisch übersetzt.
1.5 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Einsprache abgewiesen, da vor der Zustellung des Strafbefehls bereits zwei nicht eingeschriebene Briefe der Kantonspolizei, nämlich am 8. Juni 2023 die Übertretungsanzeige sowie am 20. Juli 2023 die Zahlungserinnerung, an den Beschwerdeführer versandt worden seien.
2.2 In seiner Beschwerdeschrift vom 11. März 2024 bestritt der Beschwerdeführer die Busse von CHF 20.– nicht. So hat er diese am 21. November 2023 beglichen. Folglich ist der Strafbefehl vom 18. August 2023 im Schuld- und Strafpunkt zum rechtskräftigen Urteil geworden (Art. 354 Abs. 3 StPO).
Die Einsprache bezog sich demnach nur auf die Verfahrenskosten. In diesen Fällen entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, sofern nicht ausdrücklich eine mündliche Gerichtsverhandlung verlangt wird. Der Beschwerdeführer verzichtete implizit auf die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung, weshalb die Vorinstanz ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60 sowie die Urteilsgebühr von CHF 100.– im schriftlichen Verfahren auferlegte.
2.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Kostenauflage im Wesentlichen sinngemäss mit der Begründung, er sei vor Erlass des Strafbefehls über die Busse nicht orientiert worden. Bei den Vorakten befinden sich die Übertretunganzeige vom 8. Juni 2023 (Vorakten, S. 15) sowie die Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023 (Vorakten, S. 17), beide korrekt adressiert an die Adresse, welche der Beschwerdeführer in der Einsprache angegeben hatte und an welche auch weitere Korrespondenz zugestellt werden konnte. Art. 7 des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen [SR. 0.351.1] erlaubt es, Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen der Schweiz an in den Niederlanden wohnhafte Personen unmittelbar auf dem Postweg zu übermitteln. Daraus geht die Berechtigung der Kantonspolizei Basel-Stadt, der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wie auch des Strafgerichts Basel-Stadt hervor, ihre Verfügungen und Schreiben dem Beschwerdeführer direkt an dessen Wohnadresse in den Niederlanden zuzustellen. Gestützt auf die vom Bundesgericht bestätigten Rechtsprechung des Appellationsgerichts (BGer 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 E. 1.8; AGE BES.2018.174 vom 1. November 2018 E. 2.3.1, BES.2018.113 vom 19. Juli 2018 E. 2.3) ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer entweder die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung erhalten hat. Dies, da die Wahrscheinlichkeit, dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben aufgrund eines doppelten Zustellungsfehlers nicht ankommen, vernachlässigbar klein ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Briefkasten befinde sich 100 m von seinem Haus entfernt, ist nicht zu hören, da die Adresse sich dennoch als funktionsfähig erwiesen hat. Weiter waren keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten bei der Postzustellung ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers von Anfang Juni bis Ende August 2023 im Ausland gewesen zu sein, vermag er nicht zu belegen. Überdies hätte er auch während einer allfälligen Abwesenheit dafür besorgt sein müssen, dass ihm die Post zur Kenntnis gebracht wird. Er hätte mithin spätestens nach der Zahlungserinnerung vom 20. Juli 2023 die Busse mittels der darin angegebenen Bankverbindung begleichen und somit die Einleitung des Strafbefehlsverfahrens vermeiden können.
2.4 Da der Beschwerdeführer weder auf die Übertretungsanzeige noch die Zahlungserinnerung innert Frist reagierte, wurde das Verfahren zu Recht von der Kantonspolizei Basel-Stadt zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 2'000.– betragen (§ 7 Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zu Recht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF 8.60.
Der Beschwerdeführer unterlag mit seiner Einsprache. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat er eine Urteilsgebühr zu tragen, die gemäss § 19 Abs. 1 Ziff. 3.1 Bst. a des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 100.- festgelegt wurde.
3.
Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 GGR).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Englisch)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Basil Grötzinger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.