Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.48

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Mai 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

 

B____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

C____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                               Beschuldigte Person

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. April 2024

 

betreffend Akteneinsicht auf elektronischem Weg

 


Sachverhalt

 

A____ und B____ stellten mit Schreiben vom 10. Mai 2021 Strafantrag und -anzeige gegen C____ wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. In der Folge führte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) eine Strafuntersuchung. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 kündigte die Staatsanwaltschaft A____ und B____, die sich als Privatkläger konstituiert hatten, den Abschluss der Untersuchung an und teilte ihnen mit, dass sie das Verfahren mangels erhärteten Tatverdachts einstellen werde. Zugleich setzte sie zur Stellung allfälliger Beweisanträge eine Frist bis zum 19. Februar 2024.

 

Mit Schreiben vom 19. Februar 2024 ersuchten A____ und B____ einerseits um Fristerstreckung bis zum 31. März 2024 und andererseits um Akteneinsicht auf elektronischem Weg «wegen medizinisch wie ärztlicherseits gebotener physischen [sic] Kontaktvermeidung». Mit Verfügung vom 7. März 2024 verlängerte die Staatsanwaltschaft die Frist für allfällige Beweisanträge bis zum 31. März 2024 und bewilligte das Gesuch um Akteneinsicht in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt. Letzteres begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Antrag um elektronische Zustellung der Akten aufgrund der geltend gemachten medizinischen Gründe nicht genügend begründet und kaum nachvollziehbar sei, zumal weder klar sei, ob die medizinischen Gründe bei A____ oder B____ vorlägen, noch ein Arztzeugnis eingereicht worden sei.

 

Mit weiteren Eingaben vom 27. und 30. März 2024 ersuchten A____ und B____ erneut um Akteneinsicht auf elektronischem Weg und weitere Fristerstreckung bis mindestens zum 24. April 2024. Dem Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg wurden zwei auf den 21. April 2023 datierte Arztzeugnisse von A____ und B____ beigelegt. Dem Arztzeugnis von A____ ist zu entnehmen, dass sie aufgrund ihrer Krankengeschichte bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei, der man generell öffentliche Situationen und behördlich angeordnete physische Kontakte sowie Amtstermine nicht zumuten sollte. Dem Arztzeugnis von B____ wiederum lässt sich entnehmen, dass auch ihm aufgrund seiner engen Beziehung zu A____, die bezüglich Infektionen Typ Covid eine Hochrisikopatientin sei, behördlich angeordnete physische Kontakte sowie Amtstermine nicht zugemutet werden sollten.

 

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 wurde die ersuchte Fristerstreckung letztmals gewährt, das Gesuch um Akteneinsicht auf elektronischem Weg jedoch abgewiesen. Zur Begründung führte die Staatsanwaltschaft an, dass das Arztzeugnis von A____ keine zwingenden Gründe für die Vermeidung von öffentlichen Situationen erwähne und deswegen nicht akzeptiert werde. Allfällige gesundheitliche Probleme könnten namentlich auch durch das Tragen einer Maske gelöst werden. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass Akten gemäss Art. 102 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer anderen Strafbehörde einzusehen seien, wobei anderen Behörden und Rechtsbeiständen der Parteien die Akten in der Regel zugestellt würden. Da aber A____ und B____ nicht anwaltlich vertreten seien, würden die Verfahrensakten nicht zugestellt.

 

Gegen die Abweisung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg haben A____ (Beschwerdeführerin) und B____ (Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. April 2024 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragen sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der abgewiesenen elektronischen Akteneinsicht, die Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg und eine angemessene Fristerstreckung zur Wahrung ihrer Rechte nach erfolgter elektronischer Akteneinsicht.

 

In ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Anträge der Beschwerdeführer kostenfällig abzuweisen. Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von CHF 800.– bis zum 6. Juni 2024 aufgefordert. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Juni 2024 um Fristerstreckung im Hinblick auf die Gesuchstellung um unentgeltliche Rechtspflege. Nach entsprechender Fristerstreckung reichten beide Beschwerdeführer am 30. Juni 2024 je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses vorläufig verzichtet. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen. Mit Verfügung vom 7. August 2024 wurde den Beschwerdeführern Frist bis zum 4. September 2024 zur allfälligen Replik zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. Mai 2024 gesetzt. Die Beschwerdeführer ersuchten mit Eingabe vom 4. September 2024 um Fristerstreckung für die Einreichung ihrer Replik. Nach entsprechender Fristerstreckung reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Oktober 2024 ihre Replik ein und stellten zudem sinngemäss weitere Anträge. Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 3. Oktober 2024 wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt mit dem Hinweis, dass der Rechtsschriftenwechsel geschlossen sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024 ist damit ein zulässiges Beschwerdeobjekt.

 

1.2      Die Beschwerdeführer sind durch die Verfügung, mit der ihnen die Akteneinsicht auf elektronischem Weg nicht gewährt wurde, selbst und unmittelbar tangiert, weswegen sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Verfügung haben und zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdeschrift ist form- und fristgerecht gemäss Art. 396 StPO eingereicht und begründet worden, sodass auf sie einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indes einzig die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. April 2024, in der die Abweisung des Gesuchs um Akteneinsicht auf elektronischem Weg erfolgte. Auf sämtliche weiteren von den Beschwerdeführern im schriftlichen Beschwerdeverfahren sinngemäss gestellten Anträge, die sich nicht auf die besagte Verfügung beziehen, kann deshalb nicht eingetreten werden.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführer wehren sich gegen die Abweisung des Akteneinsichtsgesuchs auf elektronischem Weg. Zu beurteilen ist daher primär die Frage nach der Form der Ausübung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführer.

 

2.2      Das Recht auf Akteneinsicht nach Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO ist Ausfluss des grundrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Als spiegelbildliches Gegenstück zum Akteneinsichtsrecht besteht die Aktenführungspflicht der Strafbehörden, die in Art. 100 StPO geregelt ist (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach Art. 100 Abs. 1 StPO wird für jede Strafsache ein Aktendossier angelegt. Dabei sieht Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung hinsichtlich Art und Weise der Aktenführung lediglich vor, dass diese «systematisch» zu erfolgen habe. Allerdings wird in der besagten Bestimmung nicht geregelt, wie die Protokolle technisch anzulegen sind. Im traditionellen Verständnis und nach wie vor unentbehrlich gilt daher die Führung der Akten in Schriftform (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, Art. 100 N 1a). Die Bestimmungen über die Aktenlage und -anordnung sind noch weitestgehend auf die konventionellen, in physischer Form gehaltenen Akten ausgerichtet (Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, 61).

 

2.3      Das Gesetz kennt gegenwärtig jedenfalls keine Pflicht der Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung (BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dahingestellt bleiben, ob dies noch zeitgemäss ist, da der Gesetzgeber entsprechenden Handlungsbedarf erkannt hat und unter dem Titel «Projekt Justitia 4.0» eine umfassende Digitalisierung der Schweizer Justiz plant; dabei soll insbesondere der elektronische Rechtsverkehr für professionelle Anwenderinnen und Anwender und für die Behörden obligatorisch werden. Dieser Entwicklung ist gemäss Bundesgericht nicht vorzugreifen (zum Ganzen BGer 1B_268/2023 vom 12. Juni 2023 E. 3.4.1). Dieser höchstgerichtlichen Auffassung ist hier zu folgen. Daher sind nach aktueller Rechtslage mangels entsprechender gesetzlicher Grundlage weder die Strafbehörden zur elektronischen Aktenführung verpflichtet, noch haben die Beschwerdeführer spiegelbildlich Anspruch auf Akteneinsicht auf elektronischem Weg.

 

2.4      Damit bleibt es beim Grundsatz gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO, wonach die Akten grundsätzlich am Sitz der betreffenden Strafbehörde einzusehen sind. Die von den Beschwerdeführern hiergegen vorgebrachten medizinischen Gründe sind nicht derart gravierend, dass ihnen eine Einsichtnahme der Akten am Sitz der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unzumutbar wäre. Zutreffend verweist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2024 (Akten S. 19) auch darauf, dass der Bundesrat per 1. April 2022 die letzten Massnahmen in der zwischenzeitlich ausser Kraft gesetzten Covid-19-Verordnung (SR 818.101.24) aufgehoben hat. Der Vorschlag der Staatsanwaltschaft, allfälligen gesundheitlichen Problemen durch das Tragen einer Maske vorzubeugen, ist verhältnismässig. Die Wahrnehmung des Akteneinsichtsrechts vor Ort wäre den Beschwerdeführern daher möglich.

 

2.5      Da dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. April 2024 und Gewährung der Akteneinsicht auf elektronischem Weg keine Folge geleistet werden kann, kommt auch keine weitere Fristerstreckung für allfällige Beweisanträge in Betracht, zumal die Staatsanwaltschaft die Frist bereits mehrmals verlängert und weitere Fristerstreckungen ausdrücklich ausgeschlossen hat.

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätten die Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist allerdings auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

 

Auf die Erhebung von Gerichtsgebühren wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Christapor Yacoubian

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.