Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.6

 

ENTSCHEID

 

vom 18. April 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                     Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 13. Januar 2024 und Sicherstellung der Kantonspolizei vom

12. Januar 2024

 

betreffend Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl

 


Sachverhalt

 

Am 12. Januar 2024 wurde A____ (Beschwerdeführer) durch die Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert. Seinen Rucksack sowie die sich darin befindlichen Gegenstände (1 [...], 1 Book Cover-Hülle [...], 1 Elektronikgegenstand in Aluminium, 1 Bauchtasche mit div. Gegenständen, 1 Fahrzeugschlüssel, 1 [...] Tablet, 1 Hotelkarte [...], 2 Laptops und 2 Laptoptaschen), ein E-Trottinett und seine Jacke stellte die Kantonspolizei zuhanden der Staatsanwaltschaft sicher. Die beiden Laptops retournierte die Polizei nach Abgleich in der Sachfahndungsdatenbank RIPOL den darin verzeichneten Eigentümern und Eigentümerinnen. Betreffend die restlichen Gegenstände unterzeichnete der Beschwerdeführer ein Formular wonach er auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte verzichtete, sofern der Verzicht nicht innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei widerrufen würde. Aufgrund des dringenden Tatverdachts des Diebstahls erliess die Staatsanwaltschaft am 13. Januar 2024 einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl. Gestützt darauf wurde ein Smartphone der Marke [...] aus dem Hotelzimmer des Beschwerdeführers sichergestellt.

 

Mit Eingabe vom 19. Januar 2024 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Damit beantragt er sinngemäss die Aufhebung der Sicherstellungen und die Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie eines Dolmetschers. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur Nachbesserung verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Akten ergangen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b i.V.m. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. Da die Staatsanwaltschaft den Durchsuchung- und Sicherstellungsbefehl vom 13. Januar 2024 verfügte, ist folglich das Appellationsgericht zuständig.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Nach Rechtsprechung und Lehre zu dieser Bestimmung muss die beschwerdeerhebende Partei somit selbst und unmittelbar in ihren Rechten betroffen sein (BGer 6B_155/2014 vom 21. Juli 2017 E. 1.1). Dies trifft vorliegend ohne Weiteres zu.

 

Art. 263 Abs. 3 StPO sieht superprovisorische Sicherstellungen durch die Polizei bei Gefahr im Verzug vor. Die auf diese Weise gesicherten Gegenstände und Vermögenswerte sind der Staatsanwaltschaft zu übergeben, damit diese unter gegebenen Voraussetzungen einen Beschlagnahmebefehl erlassen kann. Bei klaren Verhältnissen können direkt durch strafbare Handlungen entzogene Gegenstände unter Umständen dem Geschädigten zurückgegeben werden, ohne dass eine Beschlagnahme anzuordnen ist (Heimgartner, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 26).

 

Vorliegend hat der Beschwerdeführer auf sämtliche Besitz- und Eigentumsrechte betreffend alle Gegenstände verzichtet, die nicht im RIPOL ausgeschrieben waren oder den Geschädigten zurückgegeben wurden (Akten S. 4). Um ein aktuelles Rechtsschutzinteresse vorweisen zu können, müsste er diese Verzichtserklärungen in der Folge widerrufen haben. Gemäss Sicherstellungsformular konnte er dies innert 10 Tagen gegenüber der Kantonspolizei tun. Die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Januar 2024 enthält keinen expliziten Widerruf der Verzichtserklärungen. Allerdings handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen nicht anwaltlich vertretenen, fremdsprachigen Laien, von welchem nicht erwartet werden kann, den Unterschied zwischen dem Widerruf seiner Verzichtserklärung einerseits und einer Beschwerde gegen die eigentlichen Sicherstellungen andererseits zu kennen. Sein Begehren ist es im Ergebnis, die sichergestellten Gegenstände zurückzuerhalten, also seine behaupteten Besitz- respektive Eigentumsrechte auszuüben. Der Widerruf seiner Verzichtserklärungen ist der Beschwerde inhärent. Diese Interpretation drängt sich insbesondere deshalb auf, weil die Möglichkeit eines Widerrufs der Verzichtserklärungen die einzige Rechtsmittelbelehrung war, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den Sicherstellungen erhielt (Sicherstellungsverfügungen, act. 4). Eine gegenteilige Auslegung der Beschwerde erschiene widersprüchlich. Da der Beschwerdeführer einen sachenrechtlichen Anspruch an den sichergestellten Gegenständen geltend macht und seine Verzichtserklärung diesbezüglich als widerrufen anzusehen ist, ist er betreffend die am 12. Januar 2024 beschlagnahmten Gegenstände ebenfalls zur Beschwerde legitimiert (vgl. BES.2021.144 E. 1.2).

 

1.3      Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im vorliegenden Fall erweist sich die sehr rudimentäre Begründung der vorliegenden Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit den Sicherstellungen nicht einverstanden ist und damit die Herausgabe der Gegenstände verlangt, um amtliche Verteidigung ersucht und einen Dolmetscher beantragt. Aus prozessökonomischen Gründen wurde auf eine Rückweisung zur Nachbesserung verzichtet.

 

1.4      Gegen Sicherstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben werden. Der Beschwerdeführer hat die zehntägige Frist gewahrt. Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

 

2.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Sicherstellungsbefehls vom 13. Januar 2024, die Herausgabe der restlichen sichergestellten Gegenstände gemäss Sicherstellung der Kantonspolizei vom 12. Januar 2024 und die Gewährung der amtlichen Verteidigung sowie eines Dolmetschers. Da dem Beschwerdeführer die Hotelkarte [...] ausgehändigt wurde, ist die Sicherstellung in dieser Hinsicht gegenstandslos geworden.

 

2.1      Neben der Beschlagnahme zwecks Beweismittelsicherung gemäss Art. 263 Abs. 1 StPO und der vorläufigen Sicherstellung von privaten Gegenständen und Vermögenswerten bei Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 263 Abs. 3 StPO kann eine Sicherstellung gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. a StPO erfolgen, um im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens Beweise zu sichern. Nebst einer gesetzlichen Grundlage und einem hinreichenden Tatverdacht bedarf es für eine Beschlagnahme zusätzlich der Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO) und der Wahrscheinlichkeit, dass die beschlagnahmten Gegenstände im Verlauf des Strafverfahrens zu einem der in Art. 263 Abs. 1 StPO genannten Zwecke gebraucht werden (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 StPO N 4, 12 und 22). Die Beweismittelführung dient dem mittelbaren Ziel, eine strafrechtlich oder strafprozessual bedeutsame Tatsache zulasten oder zugunsten der beschuldigten Person nachzuweisen. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass das Beweisobjekt unmittelbar oder mittelbar mit der strafbaren Handlung in Zusammenhang steht (BGer 1B_103/2012 vom 5. Juli 2012 E. 2.1; BStGer BB.2014.163–164 vom 9. Juni 2015 E. 3.1; AGE BES.2018.173 vom 11. Februar 2019 E. 4.5.4). Gemäss dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO). Die anordnende Strafbehörde hat gemäss Art. 266 Abs. 1 StPO zudem im Beschlagnahmebefehl oder in einer separaten Quittung den Empfang der beschlagnahmten oder herausgegebenen Gegenstände und Vermögenswerte zu bestätigen. Die Beschlagnahme ist gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. auch BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

 

Der Beschwerdeführer brachte in der Einvernahme vom 13. Januar 2024 vor, dass er die sichergestellten Gegenstände nicht gestohlen, sondern zwecks Weiterverkauf mit einer Teilzahlung von CHF 630.– von einem Freund gekauft habe. Eine Ausnahme bilde das E-Trottinett, welches er für CHF 500.– «von einem Schweizer bei der Kaserne» gekauft habe (Einvernahme vom 13. Januar 2024, S. 2 ff.). Dass zwei der Laptops zur Sachfahndung ausgeschrieben waren, lässt die Wahrscheinlichkeit hoch erscheinen, dass weitere sichergestellte Gegenstände deliktischer Herkunft sind. Entsprechend sind weitere Untersuchungshandlungen erforderlich, für die kein milderes Mittel als die Sicherstellung des vermutlichen Deliktsguts als Beweismittel ersichtlich ist. Folglich ist die Beschwerde betreffend die Sicherstellungen vom 12. und 13. Januar 2024 abzuweisen. Da der Beschwerdeführer seine Verzichtserklärung im Rahmen der Sicherstellung vom 12. Januar 2024 widerrufen hat, ist die Staatsanwaltschaft nun gehalten, die Verfahrensvorschriften i.S.v. Art. 266 f. StPO umzusetzen.

 

2.2      Die amtliche Verteidigung ist gemäss Art. 132 Abs. 1 StPO einerseits anzuordnen, wenn ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt (lit. a, Voraussetzungen in Art. 130 StPO), was vorliegend nicht der Fall ist, oder andererseits, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (lit. b). Gemäss Art. 132 Abs. 2 StPO ist die Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person namentlich dann geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre (vgl. statt vieler BGE 143 I 164 E. 3.4, m.H.). Da keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten ersichtlich sind und es sich, allfällige Verfahrenserweiterungen vorbehalten, noch um einen Bagatellfall handelt, ist das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen.

 

2.3      Gemäss Art. 68 Abs. 2 StPO wird der beschuldigten Person in einer ihr verständlichen Sprache mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen mündlich oder schriftlich übersetzt zur Kenntnis gebracht. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht nicht. Zu übersetzen sind insbesondere das Urteilsdispositiv sowie die Rechtsmittelbelehrung (Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Art. 68 N 10), was im vorliegenden Urteil auf Arabisch erfolgt. Andere wesentliche Verfahrenshandlungen, die einer Übersetzung bedürften, sind nicht ersichtlich.

 

2.4      Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen. Auf die Kostenauferlegung wird jedoch umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Arabisch)

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Philip Vlahos

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.