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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2024.79
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 16. Dezember 2020 erstattete A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), die Tochter des am [...] 2020 in Basel verstorbenen B____, Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen C____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt. Ihrer Strafanzeige lag der Verdacht zugrunde, der Beschwerdegegner habe ihren Vater, dessen einzige Tochter die Gesuchstellerin ist, unter seinen Einfluss gebracht, um ab 2018 unter Vorweisen von Generalvollmachten nach und nach das gesamte Vermögen des B____ auf sich, seine Ehefrau und die D____ GmbH in Basel (deren wirtschaftlicher Berechtigter der Beschwerdegegner sei) zu übertragen. Es bestehe der dringende Verdacht, dass B____ seit längerer Zeit in geschäftlichen Dingen urteilsunfähig geworden sei und der Beschwerdegegner ihn daher hinter seinem Rücken um sein gesamtes Vermögen habe bringen können. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Veruntreuung bzw. Betrug (VT.[...]). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2021 stellte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung betreffend den Verdacht der Veruntreuung bzw. des Betrugs «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft» kostenlos ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Gegen diese Verfahrenseinstellung erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht; diese wurde gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren fortzuführen (AGE BES.2021.121 vom 2. März 2022).
In der Folge führte die Staatsanwaltschaft verschiedene weitere Beweismassnahmen durch, stellte das Verfahren am 21. Juni 2023 indes erneut «mangels Beweises des Tatbestandes bzw. der Täterschaft (Art. 319 StPO)» ein. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei kostenlos und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die beantragten Beweise abzunehmen und den Beschwerdegegner anschliessend wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrugs, eventuell Veruntreuung, Erschleichung einer Falschbeurkundung und Urkundenfälschung anzuklagen. Mit Entscheid vom 13. März 2024 hiess das Appellationsgericht auch diese Beschwerde gut, hob die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 hat die Beschwerdeführerin Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Appellationsgericht erhoben und beantragt, es sei unter o/e-Kostenfolge festzustellen, «dass sich die Staatsanwaltschaft der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung schuldig gemacht hat und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren innerhalb von 3 Monaten mittels Anklage zum Abschluss zu bringen».
Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024, dass die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei. Hierzu hat die Beschwerdeführerin am 10. Juli 2024 replicando Stellung bezogen und an ihren Anträgen festgehalten. Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Juli 2024 dupliziert.
Am 22. Juli 2024 und am 29. Juli 2024 hat die Beschwerdeführerin zwei als «Noveneingabe» betitelte Eingaben zu den Akten eingereicht. Am 5. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft unaufgefordert nochmals Stellung genommen und am Antrag festgehalten, wonach die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Mittels Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO Rechtsverletzungen einschliesslich Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes; GOG, SG 154.100), das gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 1B_184/2021 vom 10. November 2021 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist. Auf die vorliegende Beschwerde ist daher einzutreten. Sie wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde vom 24. Juni 2024 zusammengefasst geltend, die Staatsanwaltschaft habe seit Zustellung des Entscheids des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024 keine Verfahrensschritte mehr unternommen. Die Staatsanwaltschaft habe weder die Beschwerdeführerin noch den Notar im Zusammenhang mit dem «dubiosen Kauf» der Liegenschaft in E____ befragt und auch keine weiteren Beweise mehr erhoben, obwohl das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft dazu im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 und bereits im Entscheid BES.2021.121 vom 2. März 2022 angewiesen habe. Diese dreimonatige Untätigkeit der Staatsanwaltschaft sei angesichts der prozessualen Vorgeschichte inakzeptabel.
2.2 Die Staatsanwaltschaft bezieht sich in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 ebenfalls auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2023.96 vom 13. März 2024 und führt aus, das Appellationsgericht habe in diesem Entscheid erwogen, es sei geboten, das Testament von B____, seine Steuererklärungen, den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 21. Juni 2012 betreffend die Liegenschaft an der [...] in F____ sowie den öffentlich beurkundeten Vorkaufsvertrag vom 8. Dezember 2016 betreffend die Liegenschaft in E____ beizuziehen. Zudem sei aus Sicht des Appellationsgerichts nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Beweisantrag zur Abklärung des Gesundheitszustandes von B____ durch Befragung der Ärzte des [...]spitals, die ihn vor seinem Tod behandelt hatten, abgewiesen worden sei. Wie den Akten entnommen werden könne, habe die Staatsanwaltschaft nun aber in diesen beiden Punkten Ermittlungen aufgenommen, weshalb die Beschwerde vollumfänglich kostenfällig abzuweisen sei.
2.3 In der Replik vom 10. Juli 2024 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass das Appellationsgericht mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin gutgeheissen bzw. die Staatsanwaltschaft angewiesen habe, die entsprechenden Beweise abzunehmen. Im Vordergrund stehe die schon mehrfach beantragte Befragung der Beschwerdeführerin selbst, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Juni 2024 bezeichnenderweise nicht einmal erwähnt habe. Die Anberaumung eines Termins für die Einvernahme der Beschwerdeführerin brauche einige Vorlaufzeit, da sie in [...] wohne und mindestens zwei Rechtsanwälte beteiligt seien. Trotzdem habe die Staatsanwaltschaft seit den Entscheiden des Appellationsgerichts noch keinerlei Anstalten getroffen, die Einvernahme der Beschwerdeführerin auch nur vorzubereiten. Angesichts der «mühsamen Vorgeschichte» und des Umstandes, dass die Einvernahme bereits vor vier Jahren zum ersten Mal beantragt worden sei, stelle das mehrmonatige Nichtstun der Staatsanwaltschaft eine Rechtsverzögerung dar, zumal der Arbeitsaufwand für die Anberaumung eines Einvernahmetermins äusserst bescheiden sei. Auch hinsichtlich der Befragung des Notars in der «dubiosen Angelegenheit E____» habe die Staatsanwaltschaft trotz der Entscheide des Appellationsgerichts keine Anstalten getroffen. Ebenso wenig habe sich die Staatsanwaltschaft bemüht, die Originale der vom Beschwerdegegner eingereichten «Rückzahlungsquittungen» einzufordern und damit den vom Appellationsgericht geforderten Unterschriftenvergleich durchzuführen. Das einzige, was die Staatsanwaltschaft in den bald vier Monaten seit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 13. März 2024 getan habe, sei ein «doch recht harmloses bzw. lustloses kurzes Schreiben» an das [...]spital zu senden, welches aber «dermassen kurz ausgefallen [ist], dass die Adressatin das Desinteresse an der Erhebung der Informationen ohne Weiteres erkennen kann». Überdies sei auffällig, dass das Kurzschreiben der Staatsanwaltschaft an das [...]spital ausgerechnet vom 26. Juni 2024 datiere, während die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 24. Juni 2024 stamme. Es stelle sich immerhin die Frage, ob der nicht eingeschrieben versandte Kurzbrief der Staatsanwaltschaft tatsächlich am 26. Juni 2024 der Post übergeben worden sei. Zu beachten sei, dass das Appellationsgericht in diesem Verfahren bereits zweimal eine Beschwerde der Beschwerdeführerin habe gutheissen müssen. Es sei unverständlich, weshalb die Staatsanwaltschaft diesen Fall nicht endlich zum Abschluss bringe, zumal die fraglichen Geldbezüge teilweise bereits mehrere Jahre zurücklägen und bei längerem Untätigsein die Verjährung drohe.
2.4 In der Stellungnahme vom 16. Juli 2024 zur Replik äussert sich die Staatsanwaltschaft nicht zur Sache, sondern hält einzig fest, dass die beigefügten Antworten des [...]spitals belegen würden, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 26. Juni 2024 nicht rückdatiert worden und die Unterstellung in der Replik damit widerlegt sei.
2.5 Am 22. Juli 2024 teilte die Beschwerdeführerin dem Appellationsgericht in einer Noveneingabe mit, dass die Staatsanwaltschaft am 16. Juli 2024 den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung angekündigt habe. Daraus ergebe sich, dass die Staatsanwaltschaft erneut beabsichtige, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs der Liegenschaft E____ einzustellen. Erneut wolle die Staatsanwaltschaft den Beweisanträgen der Beschwerdeführerin nicht nachkommen, was nach den ergangenen Entscheiden des Appellationsgerichts eine «krasse Rechtsverweigerung» darstelle. In Anbetracht der erneuten Weigerung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren weiterzuführen, werde beantragt, die vorliegende Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung umgehend gutzuheissen.
Mit einer zweiten Noveneingabe, datierend vom 29. Juli 2024, reichte die Beschwerdeführerin den Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2024 ein. In diesem Entscheid lehnte die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin mit Verweis auf Art. 318 Abs. 2 StPO ab, da damit eine Beweiserhebung über Tatsachen verlangt werde, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenüglich erwiesen seien. Die Beschwerdeführerin bezeichnet dies in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2024 angesichts der «klaren Weisungen des Appellationsgerichts» in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 als eine «klassische Rechtsverweigerung».
2.6 Am 5. August 2024 reichte die Staatsanwaltschaft unaufgefordert eine Stellungnahme ein. Darin hielt die Staatsanwaltschaft fest, dass sämtliche Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Strafanzeige vom 16. Dezember 2020 sowie der Eingaben ihrer Parteivertretung aktenkundig seien. Daher sei nicht ersichtlich, was eine Einvernahme der Beschwerdeführerin zusätzlich zur Wahrheitsfindung beitragen könnte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne nicht die Rede sein, bestehe doch kein Anspruch der Parteien darauf, bereits anderweitig Aktenkundiges nochmals mündlich zu Protokoll geben zu dürfen, weshalb entsprechende Beweisanträge auch gemäss Art. 318 Abs. 2 StPO abgewiesen werden könnten.
3.
3.1 Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich das Verbot der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn sich die Behörde weigert, eine Amtshandlung vorzunehmen, obwohl sie dazu verpflichtet wäre (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 9; AGE BES.2017.148 vom 5. Dezember 2018, E. 2.1). Darüber hinaus kann Rechtsverweigerung auch vorliegen, wenn die Behörde zwar tätig wird, aber nicht in der vom einschlägigen (Verfahrens-) Gesetz geforderten Weise. So bejahen Rechtsprechung und Lehre eine Rechtsverweigerung zum Beispiel auch dann, wenn die Behörde den Sachverhalt nur mangelhaft abklärt, sich über verbindliche Erwägungen der Rechtsmittelinstanz hinwegsetzt oder ihre Prüfungszuständigkeit (Kognition) zu Unrecht nicht ausschöpft (Waldmann, in: Basler Kommentar, 1. Auflage 2015, Art. 29 BV N 23; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 505 f.; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, Zürich 2021, N 213; BGer 2A.421/2003 vom 15. März 2004 E. 2.2).
3.2 Von Rechtsverzögerung ist die Rede, wenn die Behörde das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, also nicht innerhalb der Zeit handelt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 17; AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1, BES.2018.157 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (vgl. auch Art. 5 StPO; BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 5 N 1). So steht auch Letzterer ein Rechtsanspruch zu, dass ihre Eingaben und Parteianträge innert angemessener Frist behandelt werden und das Strafverfahren ohne unbegründete Verzögerung vorangetrieben wird (BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4, 1B_699/2011 vom 20. Februar 2012 E. 2.6). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 5 StPO N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Jositsch/Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Auflage, Zürich 2023, N 147). Es liegt an der Staatsanwaltschaft, mit geeigneten personellen und organisatorischen Massnahmen dafür Sorge zu tragen, dass alle hängigen Strafverfahren ausreichend zügig vorangetrieben werden können (vgl. BGer 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4).
3.3 Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO).
3.4 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Akten und der Vorbringen der Parteien zu beurteilen, ob Art. 29 Abs. 1 BV verletzt wurde. Vorweg ist dazu zu bemerken, dass die Staatsanwaltschaft die Akten nicht durchgehend paginiert und – soweit ersichtlich – kein Aktenverzeichnis erstellt hat, was das Aktenstudium für die Beurteilung des vorliegenden Falles sowohl für die Parteien als auch für das Gericht stark erschwert (vgl. auch Replik vom 10. Juli 2024 Rz. 1). Das Dossier genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Aktenführung (vgl. insbesondere Art. 100 Abs. 2 StPO) nicht. Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts ist allein schon darin eine Rechtsverweigerung zu sehen, die durch die Staatsanwaltschaft korrigiert werden muss (vgl. AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3, BES.2023.34 vom 5. Oktober 2023 E. 3).
3.5 Mit Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 hat das Appellationsgericht die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2023 aufgehoben. In den Erwägungen hat es alle Beweisanträge der Beschwerdeführerin als verhältnismässig und zur Sachaufklärung geboten qualifiziert (vgl. insbesondere E. 3.7.6, E. 3.9.2, E. 3.10 und E. 3.11). Anschliessend hat es die Sache zur Weiterführung der Untersuchung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. Dieser Entscheid ging bei der Staatsanwaltschaft am 25. März 2024 ein (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 389, Posteingangsstempel). Die ersten nach aussen wahrnehmbaren Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, die nach Zustellung dieses Entscheids dokumentiert sind, datieren – soweit ersichtlich – vom 26. Juni 2024 (Vorakten, Ordner 2, PDF S. 67 ff.). An diesem Tag erkundigte sich die Staatsanwaltschaft beim [...]spital in einem kurzen Schreiben über den Gesundheitszustand von B____ vor dessen Tod und versuchte bei verschiedenen Behörden Originaldokumente für einen Unterschriftenvergleich erhältlich zu machen. Diese Verfahrenshandlungen waren im vorliegenden Fall als nächste Schritte geradezu offensichtlich, zumal sie von der Beschwerdeführerin schon mehrfach beantragt und vom Appellationsgericht auf Beschwerde hin ebenfalls schon zweimal gutgeheissen bzw. als zur Sachaufklärung geboten qualifiziert worden waren. Es handelt sich dabei auch nicht um besonders komplexe Verfahrenshandlungen. Die am 26. Juni 2024 von der Staatsanwaltschaft verfassten Schreiben erforderten keinen grossen Zeitaufwand, zumal sie ausgesprochen kurz ausgefallen sind, wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt (vgl. vorne E. 2.3). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Staatsanwaltschaft nach dem Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 mehrere Monate untätig blieb bzw. diese Verfahrenshandlungen so lange aufschob. Auch in ihren Stellungnahmen im vorliegenden Verfahren nennt die Staatsanwaltschaft keine Gründe, die das lange Untätigbleiben rechtfertigen würden. Nach der Rechtsprechung ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die im Raum stehenden Vorwürfe und Delikte (mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung bzw. mehrfache Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung etc.) schwer wiegen und eine rasche Durchführung des Strafverfahrens erfordern würden. In einer Gesamtwürdigung ist deshalb eine Rechtsverzögerung insofern zu bejahen, als die Staatsanwaltschaft trotz aller genannten Umstände über mehrere Monate ohne sachlichen Grund untätig blieb und die Strafuntersuchung zum gegenwärtigen Zeitpunkt (über fünf Monate nach dem Entscheid BES.2023.96 und mehr als dreieinhalb Jahre nach Einreichung der Strafanzeige) noch immer nicht abgeschlossen ist. Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV ist im vorliegenden – speziell gelagerten – Fall verletzt.
3.6
3.6.1 Mittlerweile hat die Staatsanwaltschaft den bevorstehenden Abschluss der Strafuntersuchung zwar angekündigt (vgl. Akten S. 104). Aus dieser Ankündigung erhellt aber, dass die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, das Verfahren mit Ausnahme des Kaufs der Liegenschaft in E____ erneut mangels Beweises des Tatbestandes einzustellen (vgl. vorne E. 2.5). Die Beweisanträge der Beschwerdeführerin hat die Staatsanwaltschaft erneut allesamt abgewiesen, insbesondere auch eine Befragung der Beschwerdeführerin selbst (Akten S. 109 f.). Letzteren Beweisantrag hatte die Beschwerdeführerin bereits in ihrer Strafanzeige vom 16. Dezember 2020 gestellt (Akten S. 82 f.). Nachdem die Staatsanwaltschaft dem Antrag nicht nachgekommen war, hatte die Beschwerdeführerin den Antrag mit Eingabe vom 22. Mai 2023 wiederholt (vgl. Akten S. 84 ff.). In ihrem Beweisergänzungsentscheid vom 5. Juni 2023 hatte die Staatsanwaltschaft diesen Beweisantrag wiederum abgelehnt (Vorakten, Ordner 3, PDF S. 83 ff.). Zur Begründung hatte sie insbesondere ausgeführt, dass die Behauptung des Beschwerdegegners, wonach er die Beschwerdeführerin weder gekannt noch mit ihr je Kontakt gehabt habe, bereits anhand des von der Beschwerdeführerin eingereichten E-Mail-Verkehrs widerlegt worden sei. Darüber hinaus werde die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsbeistand vertreten, der ihre Darstellung des Sachverhalts durch umfangreiche Beweisanträge umfassend in das Verfahren eingebracht habe. Da der Kontakt zwischen dem Beschwerdegegner und der Beschwerdeführerin aktenkundig sei, gebe es keinen Bedarf mehr für eine Einvernahme der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2023, sub Ziff. 2, Vorakten, Ordner 3, PDF S. 365). Das Appellationsgericht verwarf diese Argumentation im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 aber. Es hielt fest, dass die Beschwerdeführerin bestreite, dass zwischen dem Beschwerdegegner und B____ eine freundschaftliche Verbundenheit bestanden habe, die eine Schenkung des gesamten Vermögens glaubhaft machen könnte. Da aufgrund der Akten erstellt sei, dass die Beschwerdeführerin beide Personen seit Jahren gekannt habe und mit ihnen in Kontakt gestanden sei, sei davon auszugehen, dass sie ihre eigene Wahrnehmung der Beziehung zwischen den beiden in einer Einvernahme wiedergeben und Fragen dazu beantworten könne (E. 3.7.6). Der Beweisantrag betreffe (wie auch alle anderen Beweisanträge der Beschwerdeführerin) für das Verfahren erhebliche Tatsachen. Entsprechend wies das Appellationsgericht die Staatsanwaltschaft in Gutheissung der Beschwerde an, die im Sinne der Erwägungen erforderlichen Untersuchungshandlungen an die Hand zu nehmen (E. 3.11).
3.6.2 Über diese Anweisung setzte sich die Staatsanwaltschaft hinweg, insbesondere indem sie es auch im weiteren Verlauf der Untersuchung unterliess, die Beschwerdeführerin einzuvernehmen. Im neuerlichen Beweisergänzungsentscheid vom 26. Juli 2024 wies die Staatsanwaltschaft den Beweisantrag sogar nochmals ausdrücklich ab und zwar mit weitestgehend demselben Begründungstextbaustein, den das Appellationsgericht schon im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.7.6 als ungenügend zurückgewiesen hatte. Damit verfiel die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung (vgl. vorne E. 3.1), wie die Beschwerdeführerin zu Recht geltend macht. Die Staatsanwaltschaft scheint davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren schon genügend Möglichkeiten hatte, sich in das Verfahren einzubringen, insbesondere mit ihrer Strafanzeige sowie den Eingaben und Beweisanträgen ihres Rechtsbeistandes (vgl. auch vorne E. 3.6.1). Dies trifft schon insofern nicht zu, als die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge der Beschwerdeführerin ja jeweils (zu Unrecht) abgewiesen hat bzw. ihnen erst auf Anweisung des Appellationsgerichts (teilweise trotzdem noch unzureichend) nachgekommen ist.
3.6.3 Soweit die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es sei nicht ersichtlich, was die Einvernahme der Beschwerdeführerin «zusätzlich zur Wahrheitsfindung» beitragen könnte (Akten S. 115), nimmt sie eine sog. antizipierte Beweiswürdigung vor. Mit anderen Worten nimmt sie den Beweis der Einvernahme nicht ab mit der Begründung, dass diese Einvernahme an ihrer aufgrund der bereits abgenommenen Beweise gebildeten Überzeugung nichts ändern würde (vgl. statt vieler BGer 6B_43/2020 vom 4. Februar 2020 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen; Donatsch/Summers/Wohlers, Strafprozessrecht, 3. Auflage, Zürich 2023, S. 164; Jositsch/Schmid, a.a.O., N 230). Die antizipierte Beweiswürdigung darf besonders im Vorverfahren nur mit Zurückhaltung zur Anwendung kommen, weil den Beweisanträgen in diesem Verfahrensstadium zur Wahrung der Partei- und Verteidigungsrechte «weitestgehend zu entsprechen» ist (Jositsch/Schmid, a.a.O., Art. 318 N 6, Hervorhebung im Original). Eine antizipierte Beweiswürdigung kommt nur in den Fällen von Art. 139 Abs. 2 bzw. Art. 318 Abs. 2 StPO in Frage, also in Bezug auf Tatsachen, die für den Ausgang des Verfahrens unerheblich, allgemein bekannt bzw. offenkundig, gerichtsnotorisch oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Donatsch/Summers/Wohlers, a.a.O., S. 164 f.).
Im vorliegenden Fall sind die Umstände, zu denen die Beschwerdeführerin einvernommen werden soll, nicht allgemein bekannt, und es geht auch nicht um gerichtsnotorische Tatsachen, von denen die Strafbehörden aufgrund ihrer (übrigen) amtlichen Tätigkeit bereits Kenntnis erhalten hätte. Dass die Tatsachen, zu denen die Beschwerdeführerin einvernommen werden soll, für den Ausgang des Verfahrens offensichtlich erheblich sind, hat das Appellationsgericht bereits im Entscheid BES.2023.96 vom 13. März 2024 in E. 3.11 verbindlich festgestellt. Deshalb muss unterstellt werden, dass die Staatsanwaltschaft die letzte Variante in Art. 318 Abs. 2 StPO als gegeben erachtet und also meint, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin nur Tatsachen betreffen würde, die oder deren Gegenteil bereits rechtsgenügend erwiesen seien. Entgegen der Meinung der Staatsanwaltschaft trifft aber auch dies vorliegend nicht zu: Würde die Staatsanwaltschaft die Vorwürfe der Beschwerdeführerin (soweit die Beschwerdeführerin sie bisher überhaupt in das Verfahren einbringen konnte) für erwiesen erachten, würde die Staatsanwaltschaft nicht Teile des Verfahrens entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin einstellen wollen. Umgekehrt durfte die Staatsanwaltschaft aber auch nicht davon ausgehen, dass die Vorwürfe der Beschwerdeführerin bereits rechtsgenüglich widerlegt seien und auch eine Einvernahme der Beschwerdeführerin nichts daran ändern würde. Denn dafür bestehen im bisherigen Beweisergebnis zu viele Lücken und Widersprüche, wie das Appellationsgericht in den Entscheiden BES.2021.121 und BES.2023.96 bereits eingehend dargelegt hat. Gerade zu diesen Umständen hätte die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin einvernehmen müssen, bevor eine teilweise Einstellung des Verfahrens in Frage gekommen wäre. Insbesondere könnte die Darstellung der Beschwerdeführerin im Rahmen dieser Einvernahme anhand der von der Wissenschaft ausgearbeiteten Kriterien auf ihre Glaubhaftigkeit überprüft werden. Nur schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Einvernahme der Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall – entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft – erheblich zur Wahrheitsfindung beitragen kann. Für eine antizipierte Beweiswürdigung bleibt nach dem Gesagten kein Raum.
4.
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist gemäss Art. 29 Abs. 1 BV verletzt hat, indem sie nach Erhalt des Entscheids BES.2023.96 vom 13. März 2024 ohne Begründung über mehrere Monate untätig blieb, obwohl die nächsten Verfahrenshandlungen offensichtlich und weder besonders komplex noch zeitaufwendig gewesen wären. Zudem ist die Staatsanwaltschaft in Rechtsverweigerung verfallen, indem sie sich ohne tragende Begründung über verbindliche Erwägungen des Appellationsgerichts hinweggesetzt hat und das Strafverfahren insbesondere ohne Einvernahme der Beschwerdeführerin teilweise einstellen will. Angesichts dessen ist die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren unverzüglich und nach den Massgaben von BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben. Sollte die fallführende Staatsanwältin dazu nicht gewillt oder in der Lage sein, sollte schnellstmöglich eine andere Person der Abteilung Wirtschaftsdelikte der Staatsanwaltschaft die Fallführung übernehmen. Wird der Fall nicht zügig und lege artis vorangetrieben, dürfte einem nächsten Ausstandsbegehren gegen die fallführende Staatsanwältin Erfolg beschieden sein.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Staatskasse. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, sodass der angemessene Aufwand von Amtes wegen festzulegen ist. Er wird für die Beschwerde sowie die weiteren Eingaben auf sechs Stunden bemessen, die zu einem Stundenansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 8,1 %, ausmachend CHF 121.50. Insgesamt beläuft sich die Parteientschädigung der Beschwerdeführerin als Privatklägerin für das Beschwerdeverfahren damit auf CHF 1’621.50 (einschliesslich Auslagen und MWST).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Verfahren unverzüglich im Sinne der Erwägungen und nach den Massgaben der Entscheide AGE BES.2021.121 und BES.2023.96 voranzutreiben.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse eine Parteientschädigung von CHF 1’621.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.