Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2024.88

 

ENTSCHEID

 

vom 15. September 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Nicola Inglese

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch Dr. iur. Nicolas Roulet, Advokat,

Rebgasse 1, 4005 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

Angehörige der Kantonspolizei Basel-Stadt            Beschwerdegegner

Spiegelgasse 6-12, Postfach, 4001 Basel                              Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 12. Juli 2024

 

betreffend Nichtanhandnahme (UT.[...])

 


Sachverhalt

 

Mit Eingabe vom 23. November 2023 reichte A____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen unbekannte Polizeibeamte des Polizeikorps Basel-Stadt wegen des Verdachts der einfachen Körperverletzung und des Amtsmissbrauchs ein. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er am 31. August 2023 gegen 17:30 Uhr in der Gegend des [...]parks in Basel spazieren gegangen sei. An der Ecke [...]strasse/[...]strasse sei er von einem Polizeibeamten der Kantonspolizei Basel-Stadt kontrolliert worden. Während der normal verlaufenden Kontrolle sei ein weiterer Polizeibeamter zur Kontrolle dazu gestossen, sei auf ihn zugekommen und habe ihm sein Knie in den Bauch gerammt. Als er aufgrund des Schlags zu Boden gesackt sei, seien seine Arme unter Gewalteinsatz am Rücken mit Schmerzgriffen fixiert worden. Danach habe er wahrgenommen, wie ein Beamter teilweise auf seinem Rücken gestanden und auf seinen Fuss getreten sei. Durch diesen Gewalteinsatz habe sich A____ am Knie und an den Zehen verletzt und habe – während der Beamte auf dem Rücken gestanden sei – Mühe gehabt zu atmen. Da A____ verbal zu verstehen gegeben habe, dass er mit der Behandlung nicht einverstanden sei, seien weitere Personen auf den Vorfall aufmerksam geworden und hätten ihren Unmut zur Kenntnis gebracht. Im folgenden Durcheinander seien auch andere Personen von der Polizei mit Zwangsmitteleinsatz auf den Boden gedrückt worden. Auf der Polizeiwache Clara sei eine unfreiwillige Leibesvisitation durchgeführt worden, und man habe A____ danach in eine Arrestzelle gebracht, wo er ca. eine Stunde verblieben bis er dann entlassen worden sei. Der Anzeige wurde ein Video des Vorfalls beigelegt, welches die Fixierung und Arretierung von zwei Personen am Boden zeigt. Gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 3. September 2023 erlitt A____ aufgrund des Vorfalls vom 31. August 2023 eine oberflächliche Schürfwunde am linken Knie sowie eine geringe Weichteilschwellung um das Grundgelenk des grossen Zehs (Digitus I).

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2024 trat die Staatsanwaltschaft auf die Strafanzeige nicht ein, da die beanzeigten Handlungen rechtmässig gewesen seien und der fragliche Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt sei. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2024 an das Appellationsgericht hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) die vollumfängliche Aufhebung dieser Verfügung beantragt. Dementsprechend sei die Angelegenheit zur Einleitung einer Strafuntersuchung gegen Angehörige der Kantonspolizei, welche am 31. August 2023 den Beschwerdeführer kontrolliert und in der Folge verletzt hätten, zur Eruierung der konkreten Täterschaft sowie zur Anklage gegen diese beim Strafgericht wegen Amtsmissbrauchs und einfacher Körperverletzung, eventualiter Tätlichkeiten an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; eventualiter sei die Angelegenheit jedenfalls zur Eröffnung einer Strafuntersuchung betreffend den Vorfall vom 31. August 2023 zum Nachteil des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat mit Stellungnahme vom 16. August 2024 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge beantragt. Mit Replik vom 3. Oktober 2024 hat der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Der Beschwerdeführer ist als Anzeigesteller durch die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 selbst und unmittelbar in seinen Interessen tangiert, da die den Angehörigen der Kantonspolizei vorgeworfene Körperverletzung zu seinem Nachteil begangen worden sein soll und er sich als Privatkläger (im Straf- und Zivilpunkt) konstituiert hat. Entsprechend hat er ein Interesse an der Aufhebung der Verfügung und ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2023.173 vom 28. Juli 2025 E. 1.2).

 

1.3      Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1, 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).

 

2.2      Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; BGer 1B_478/2012 vom 26. November 2012 E. 2.2, 6B_929/2015 vom 7. April 2016 E. 2.2.1; Vogelsang, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4). Bei blossen Zweifeln, ob ein Straftatbestand vorliegt, oder ob der Nachweis strafbaren Verhaltens gelingen wird, darf keine Nichtanhandnahme erfolgen. In diesen Fällen ist die Untersuchung zu eröffnen oder der Tatverdacht durch eigene (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO) oder polizeiliche Ermittlungen (Art. 309 Abs. 2 StPO) abzuklären. Eine Untersuchungseröffnung kann unterbleiben, wenn ein tatbestandsmässiges Verhalten (zum Beispiel aufgrund einer Amtspflicht) offenkundig erlaubt oder gar geboten ist (Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 310 N 5 f.; BGer 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).

 

3.

3.1      Unbestritten ist, dass sich der Beschwerdeführer am 31. August 2023 in der Nähe des [...]parks aufhielt. Zwischen 17:30 und 18:00 Uhr wurde er dabei im Verzweigungsbereich [...]strasse/[...]strasse seitens der Kantonspolizei Basel-Stadt angehalten und einer Kontrolle unterzogen. Grund dafür war gemäss Staatsanwaltschaft die vorgängig um 17:08 Uhr bei der Kantonspolizei Basel-Stadt eingegangene Meldung, dass an der [...] in Basel die Fensterscheibe der Beifahrertür eines Personenfahrzeugs mittels Flachwerkzeug beschädigt worden sei, wobei das Signalement der dort beobachteten, verdächtigen Person mit dem des Beschwerdeführers übereingestimmt habe. Im Zuge der Anhaltung soll sich dieser widersetzt und am Knie und an den Zehen verletzt haben. Als objektives Beweismittel liegt ein Austrittsbericht der interdisziplinären Notfallstation des Universitätsspitals Basel (USB) vom 3. September 2023 vor, gemäss welchem beim Beschwerdeführer am 1. September 2023 eine «Kontusion Kniegelenk links und Dig I Fuss rechts nach polizeilicher Kontrolle» diagnostiziert wurde. Gemäss Polizeirapport, welcher die Ereignisse um den Tatzeitpunkt umschreibt, befanden sich neben verschiedenen Polizeibeamten sowie dem Beschwerdeführer mindestens drei weitere Privatpersonen am Tatort. Zudem liegt eine Videoaufzeichnung vor, die teilweise die Festnahme und Festhaltung des Beschwerdeführers zeigt. Angesichts dieser Umstände besteht zumindest ein Anfangsverdacht im Hinblick auf Tätlichkeiten oder eine einfache Körperverletzung, welche Folge eines Amtsmissbrauchs sein könnten. Letzterer ist gemäss Art. 312 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) erfüllt, wenn Mitglieder einer Behörde oder Beamte ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführen lässt, reicht der blosse Hinweis auf die Amtspflicht nicht aus, um von einem Rechtfertigungsgrund auszugehen, wenn missbräuchliches Verhalten im Rahmen dieser Pflicht vorgeworfen wird. Andernfalls könnte ein Missbrauch der Amtspflicht nie strafrechtlich untersucht werden, da jedes auf Amtspflichten beruhende Verhalten grundsätzlich als rechtmässig gelten würde, was den Tatbestand des Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB ausschliessen würde. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. U.a. auch der Einsatz unverhältnismässiger Mittel zu an sich legitimen Zwecken oder die Überschreitung von Amtsbefugnissen ist tatbestandsmässig. Ein unverhältnismässiger Polizeieinsatz liegt vor, wenn die Mittel in wesentlicher Weise nicht mehr in Relation zum angestrebten Zweck stehen (vgl. Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 312 N 7 und 11 f., mit Hinweisen).

 

Die eingereichte Videoaufnahme zeigt, wie mehrere Privatpersonen ihren Unmut über den Polizeieinsatz äussern und das Vorgehen als «nicht normal» bezeichnen. Zudem ist dokumentiert, wie eine weitere Person von drei Polizeibeamten zu Boden gedrückt und fixiert wird. Ab Minute 0:46 ist hörbar, wie ein Polizeibeamter gegenüber der filmenden Person erklärt, es handle sich um eine Polizeikontrolle. Kurz darauf sagt ein Beamter wörtlich: «Mir länge euch ah, wenn ihr nid loset». Ab Minute 1:03 ist unbestritten kurz zu sehen, wie der Beschwerdeführer am Boden liegt und von zwei Beamten fixiert wird. Die Videoaufnahme zeigt zudem die Anhaltung einer Person – vermutlich aus der Gruppe, welche die Anhaltung des Beschwerdeführers filmte – etwas ausführlicher. Obwohl das Filmen von Polizeieinsätzen den Einsatz stören kann, ist es grundsätzlich nicht verboten, wie die Kantonspolizei auf ihrer Homepage selber klarstellt (https://www.bs.ch/jsd/polizei/rund-um-die-polizei/hintergrundinformationen/filmen-kann-stoeren). Auf der Aufnahme ist jedoch keine erkennbare Störung durch die Gruppe ersichtlich; die Zuschauer hielten ausreichend Abstand zu den Beamten und konzentrierten sich auf die Fixierung. Dennoch ist sichtbar, dass die Zuschauer mit der Androhung physischer Nachteile brüsk weggewiesen werden. Aus den Akten geht zudem hervor, dass gegen den Beschwerdeführer gestützt auf den gleichen Sachverhalt ein separates Strafverfahren (VT.[...]) wegen Hinderung einer Amtshandlung und Beschimpfung eröffnet wurde. Soweit ersichtlich wurden im Rahmen dieser Untersuchung neben dem Beschwerdeführer einzig ein involvierter Polizeibeamter einvernommen, nicht jedoch weitere anwesende Zeugen, wie etwa die gemäss Polizei-Rapport als Auskunftspersonen 4 und 5 bezeichneten Personen, welche potenziell zusätzliche Hinweise zum Vorfall geben könnten. Dass bei den Ermittlungen lediglich einzelne involvierte Polizisten und der Beschwerdeführer, nicht jedoch weitere Tatzeugen befragt wurden, stellt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO) dar. Besonders problematisch ist vorliegend, dass diese Polizisten im selben Verfahren gleichzeitig als Belastungszeugen gegen den Beschwerdeführer aussagen und somit ein Interesse an der Darstellung ihres Verhaltens als rechtmässig haben können. Der Beschwerdeführer räumte zwar ein, die Polizisten beschimpft zu haben, stellte dies jedoch als Retorsionsmassnahme gegen mutmassliche Polizeigewalt dar.

 

Entgegen der Behauptung der Staatsanwaltschaft sind der Polizeieinsatz und die daraus resultierenden Verletzungen des Beschwerdeführers nicht offensichtlich durch die Amtspflicht gerechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist eine eingehende Prüfung der Verhältnismässigkeit der Polizeimassnahme in dubio pro duriore geboten.

 

4.

4.1      Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2024 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne des vorstehend Erwogenen gegen die für den zur Diskussion stehenden Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen.

 

4.2      Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO) und hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Das Gericht erachtet einen Aufwand von 6 Stunden als angemessen. Bei beantragter unentgeltlicher Verbeiständung wird der Aufwand unabhängig vom Verfahrensausgang zum amtlichen Tarif von CHF 200.– gemäss § 20 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) entschädigt (BGE 139 IV 261 E. 2; AGE BES.2022.68 vom 14. April 2023 E. 5.2.2, BES.2020.207 vom 5. März 2021 E. 4.2, BES.2020.71 vom 21. April 2020 E. 3.2). Dem hinzuzurechnen sind die MWST von 8,1% und ein Spesenpauschale von 3%. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 12. Juli 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, im Sinne der Erwägungen gegen die für den zur Diskussion stehenden Mitteleinsatz verantwortlichen bzw. im Einsatz stehenden Polizeibeamten zeitnah eine Untersuchung zu eröffnen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'333.20 (inklusive MWST und Auslagen) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Nicola Inglese

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.