Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.101

 

ENTSCHEID

 

vom 13. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw David Menzinger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt                Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel   

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 25. September 2025 (ES.2025.351)

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Am 14. September 2024 überschritt ein Personenwagen mit dem auf A____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eingelösten Kontrollschild ([...]) die signalisierte Zonen-Höchstgeschwindigkeit um 7 km/h gemäss Ziffer 303.1.b Ordnungsbussenverordnung. Die Kantonspolizei Basel-Stadt stellte dem Beschwerdeführer mit einer auf den 18. Oktober 2024 datierten Übertretungsanzeige eine Ordnungsbusse von CHF 120.– zu. Diese wurde nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt und die Kantonspolizei stellte dem Beschwerdeführer daraufhin eine auf den 11. Dezember 2024 datierte Mahnung zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei Basel-Stadt am 4. April 2025 das ordentliche Verfahren ein und überwies die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschwerdeführer mittels Strafbefehls vom 9. April 2025 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 120.– (bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von zwei Tagen). Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.80 auferlegt. Der Strafbefehl wurde am 10. April 2025 an die aktuelle Wohnadresse des Beschwerdeführers zugestellt. Nachdem das Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt mit Schreiben vom 21. August 2025 eine zweite Mahnung betreffend die Verfahrenskosten gemäss Strafbefehl sowie Mahngebühren zugestellt hatte, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. September 2025 sinngemäss Einsprache gegen den Strafbefehl. Der Einsprache legte er eine Anzeigebestätigung vom 22. August 2025 der Stadtpolizei Zürich bei. Die Staatsanwaltschaft überwies das Verfahren mit Schreiben vom 17. September 2025 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 25. September 2025 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 9. April 2025 infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung vom 25. September 2025 erhoben und sinngemäss beantragt, diese sei aufzuheben. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.        

1.1      Bei der angefochtenen Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 25. September 2025 handelt es sich um einen Nichteintretensentscheid, bei dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher das Beschwerdeverfahren zur Anwendung (Art. 393 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Mit Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das rechtlich geschützte Interesse ist beim Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Verfügung zu bejahen.

 

1.4      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung vom 25. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer am 29. September 2025 zugestellt (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz, S. 30). Die 10-tägige Beschwerdefrist endete somit am 9. Oktober 2025. Die Beschwerde vom 2. Oktober 2025 ging am 3. Oktober 2025 bei der Beschwerdeinstanz ein und erfolgte folglich rechtzeitig. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist damit einzutreten (Art. 396 Abs. 1 StPO).

 

2.        

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nur die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Es kann somit ausschliesslich geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die sinngemäss erhobene Einsprache des Beschwerdeführers vom 10. September 2025 eingetreten ist.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach dessen Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Den Akten lässt sich entnehmen, dass der am 9. April 2025 erlassene Strafbefehl dem Beschwerdeführer am 10. April 2025 zugestellt wurde (Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post, Akten der Vorinstanz, S. 6). Der letzte Tag der zehntägigen Beschwerdefrist fiel somit auf den 22. April 2025. An diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft eingehen oder die Postsendung der Schweizerischen Post übergeben werden müssen, um die Frist zu wahren.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer begründet die verspätete Einsprache zusammengefasst damit, dass er seine an Alzheimer erkrankte Mutter pflege und diese den an ihn zugestellten Strafbefehl in der Wohnung verlegt habe, wodurch dieser verloren gegangen sei.

 

3.2      Grundsätzlich wäre es denkbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers den Strafbefehl entgegengenommen und danach verlegt hat. Den Akten kann allerdings entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Strafbefehl am 10. April 2025 persönlich entgegengenommen hat. Dies belegt die Identität der Unterschriften auf der Empfangsbestätigung (Akten der Vorinstanz, S. 6), auf der Einsprache vom 10. September 2025 (Akten der Vorinstanz, S. 7) und der Empfangsbestätigung der Nichteintretensverfügung vom 25. September 2025 (Akten der Vorinstanz, S. 28). Ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme des Strafbefehls durch den Beschwerdeführer kann von seiner Kenntnisnahme ausgegangen werden. Die Möglichkeit einer fristgerechten Einsprache stand dem Beschwerdeführer somit zur Verfügung. Die zweite Mahnung vom 21. August 2025 beinhaltete eine letzte Fristgewährung zur Begleichung der Busse und der Verfahrenskosten bis am 10. September 2025 unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe (Akten der Vorinstanz, S. 7). Der Beschwerdeführer beantragte darauf am 22. August 2025 bei der Stadtpolizei Zürich eine Anzeigebestätigung (Akten der Vorinstanz, S. 8), welche er mitsamt der Einsprache vom 10. September 2025 einreichte. Bezeichnenderweise hat der Beschwerdeführer erst dann reagiert, nachdem ihm mit der zweiten Mahnung vom 21. August 2025 ernsthafte Konsequenzen in Form einer Ersatzfreiheitsstrafe bei Nichtbezahlung angedroht worden war. Die Behauptung des Beschwerdeführeres, wonach seine an Alzheimer erkrankte Mutter die Post bzw. den Strafbefehl verlegt haben soll, ist nach dem Gesagten weder belegt noch plausibel. Es wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl zu erheben.

 

3.4      Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten und die Beschwerde ist daher abzuweisen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen ordentliche Kosten zu tragen. Vorliegend ist jedoch umständehalber auf die Erhebung einer Gebühr zu verzichten (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw David Menzinger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.