Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.102

 

ENTSCHEID

 

vom 25. März 2026

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin BLaw Elisabeth Ratzenböck

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                      Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch MLaw Daniel Gmür, Advokat,

Falknerstrasse 3, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 30. September 2025 (VT.[...])

 

betreffend vorzeitigen Strafvollzug

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt unter anderem aufgrund des Verdachts des Raubes und der Körperverletzung ein Strafverfahren gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Nach Antrag der Staatsanwaltschaft vom 25. Juli 2025 wurde über den Beschwerdeführer mittels Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Juli bzw. 23. September 2025 die Untersuchungshaft angeordnet bzw. verlängert. Mit Eingabe vom 26. September 2025 stellte der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft ein Gesuch um Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs, welches vom verfahrensleitenden Staatsanwalt mit Verfügung vom 30. September 2025 abgewiesen wurde.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2025 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und ihm der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Eventualiter sei festzustellen, dass die Verweigerung des vorzeitigen Strafvollzugs rechtswidrig gewesen sei. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege bzw. die amtliche Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2025 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und deren Abweisung zufolge Gegenstandslosigkeit beantragt. Am 23. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer der vorzeitige Strafvollzug bewilligt und am 28. Oktober 2025 ist die Verlegung in das Gefängnis Bässlergut erfolgt. Mit Eingabe vom 1. Dezember 2025 hat sich der Beschwerdeführer replicando vernehmen lassen.

 

Die für den Entscheid relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziffer 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Einzelgericht des Appellationsgerichts. Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Betroffenheit muss in der Regel eine aktuelle, im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids also noch gegeben sein, andernfalls kein schützenswertes Interesse mehr vorliegt. Fällt die Aktualität nachträglich dahin, kommt es zur Abschreibung des Rechtsmittels (Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7). Nach Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliche Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1; BGE 135 I 79 E. 1.1; BGer 6B_1360/2020 vom 18. März 2021 E. 2.1; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 245).

 

1.2.2   Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Nichtgewährung des vorzeitigen Strafvollzugs (Vorakten S. 82 ff.). Nachdem sich der Beschwerdeführer seit dem 28. Oktober 2025 im vorzeitigen Strafvollzug (s. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2025) befindet, ist sein Interesse an der Gutheissung seiner Beschwerde dahingefallen.

 

1.2.3   Es liegt auch keine mit der Beschwerde aufgeworfene Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. Da der entsprechende Zeitpunkt des Verfahrensstands für die Beurteilung massgeblich gewesen wäre und sich dieser naturgemäss im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr wiederholen wird, wird sich die zu behandelnde Frage in diesem Strafverfahren künftig so auch nicht mehr stellen. Auf die Voraussetzung des aktuellen Interesses kann vorliegend also nicht verzichtet werden.

 

1.2.4   Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zu Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.96 vom 8. November 2019 E. 1.2 mit Hinweisen, AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, AGE BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1; Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 StPO N 7; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss., Zürich 2011, N 554).

 

Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 3. Oktober 2025 Beschwerde. Zu diesem Zeitpunkt ist der vorzeitige Strafvollzug noch nicht gewährt worden, es bestand zu diesem Zeitpunkt somit ein aktuelles Rechtsschutzinteresse daran, diesen zu verlangen. Die Aktualität des Interesses ist aber nachträglich weggefallen, indem der vorzeitige Strafvollzug am 23. Oktober 2025 gewährt wurde. Damit ist das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

 

2.

2.1      Im Sinne einer Eventualbegründung und für den Entscheid, wer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen hat, ist summarisch über die Erfolgsaussichten der Beschwerde zu entscheiden. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens zu tragen. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Wird – wie vorliegend – ein Rechtsmittelverfahren aus Gründen gegenstandslos, die erst nach Ergreifen des Rechtsmittels eingetreten sind, ist über die Verfahrenskosten mit summarischer Begründung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes zu entscheiden. Dabei ist in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen (vgl. BGer 6B_109/2010 vom 22. Februar 2011, E. 4.1; AGE BES.2019.14 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 und 2.2.2.1, BES.2018.22 vom 5. Dezember 2018 E. 2.1; Domeisen, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 428 N 14).

 

2.2      Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten. «Vorzeitig» meint vor einem rechtskräftigen Strafurteil, also wenn noch kein Strafurteil ergangen ist, beziehungsweise zwar bereits ein Entscheid gefällt wurde, dieser wegen Einlegung eines Rechtsmittels aber noch nicht rechtskräftig geworden ist (Berlinger, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 236 StPO N 1). Voraussetzungen des vorzeitigen Strafvollzugs sind, dass die beschuldigte Person damit einverstanden ist, strafprozessuale Haftgründe vorliegen, der Stand des Verfahrens den Übertritt in den Vollzug erlaubt und eine freiheitsentziehende Massnahme mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Berlinger, a.a.O., Art. 236 StPO N 8a). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung kommt der vorzeitige Vollzug im Vorverfahren demnach nur in Betracht, wenn die beschuldigte Person nicht mehr für das Verfahren benötigt wird, die Untersuchung also grösstenteils abgeschlossen ist (Berlinger, a.a.O., Art. 236 StPO N 13; FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, 2020, Art. 236 N 9). Darüber hinaus darf seit Inkrafttreten des revidierten Art. 236 StPO der vorzeitige Strafvollzug nur noch unter der Bedingung gewährt werden, dass der Zweck, zu dem die strafprozessuale Haft angeordnet wurde, dem vorzeitigen Vollzug nicht entgegensteht. Der vorzeitige Strafvollzug darf daher bei Kollusionsgefahr grundsätzlich nicht mehr gewährt werden, sondern nur noch bei Flucht-, Wiederholungs- oder Ausführungsgefahr (BGE 151 IV 288 E. 3.5).

 

2.3      Zum Zeitpunkt des Gesuchs um vorzeitigen Strafvollzug am 26. September 2025 stand gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft zumindest eine Befragung des Beschwerdeführers noch aus. Mit Verfügung vom 30. September 2025 wurde der vorzeitige Vollzug daher noch nicht bewilligt, jedoch bereits vorgemerkt. Eine der erforderlichen Voraussetzungen – der entsprechende Verfahrensstand – war zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft angesichts des erhöhten logistischen Aufwands und des gesteigerten Sicherheitsrisikos für diese kurze Zeitspanne von einer Bewilligung des vorzeitigen Strafvollzugs abgesehen hat.

 

3.

3.1      Die Beschwerde wäre nach dem Gesagten abzuweisen gewesen und der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Vorliegend werden indessen umständehalber keine Kosten erhoben (vgl. § 40 Abs. 1 des Reglements über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührenreglement, GGR, SG 154.810]).

 

3.2      Dem Beschwerdeführer ist die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren. Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein angemessenes Honorar gemäss seiner Aufstellung auszurichten. In seiner Honorarnote vom 1. Dezember 2025 macht er einen Aufwand von 7,68 Stunden zu einem Stundensatz von CHF 250.– sowie Auslagen in Höhe von CHF 11.40, jeweils zuzüglich 8,1 % MWST, geltend. Der Zeitaufwand erscheint angemessen, der Stundensatz für amtliche Verteidigungen im Kanton Basel-Stadt beträgt jedoch CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Insgesamt ist dem amtlichen Verteidiger der Betrag von CHF 1'672.75 inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Daniel Gmür, Advokat, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'536.– und ein Auslagenersatz von CHF11.40, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 125.35, somit total CHF 1’672.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Elisabeth Ratzenböck

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.