Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2025.104

 

ENTSCHEID

 

vom 11. November 2025

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                          Beschwerdeführerin

[...]                                                                                          Beschuldigte

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt            Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, Postfach 375, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichts

vom 9. September 2025 (ES.2025.336)

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 28. Juli 2025 der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wurde A____ (Beschwerdeführerin) für den rechtswidrigen Aufenthalt im Sinne des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration schuldig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei der Vollzug unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Weiter wurde sie mit einer Busse von CHF 120.– belegt; bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitstrafe von 2 Tagen. Der Beschwerdeführerin wurden die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 259.60 auferlegt. Mit einem Schreiben, welches der Staatsanwaltschaft am 4. September 2025 zuging, erhob die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf mit Schreiben vom 5. September 2025 die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 9. September 2025 trat das Strafgericht auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.

 

Gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 hat die Beschwerdeführerin mit einem Schreiben datiert auf den 1. Oktober 2025, adressiert an das Strafgericht Beschwerde erhoben. Das Schreiben ist mittels Verfügung vom 6. Oktober 2025 an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet worden. Die Beschwerdeführerin beantragt darin die Aufhebung der Verfügung vom 9. September 2025.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 ist ein Nichteintretensentscheid (Akten Beschwerdeverfahren S. 2), mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung dadurch unmittelbar in ihren Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung, weshalb sie zur Beschwerdeerhebung berechtigt ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Das Erfordernis der Schriftlichkeit verlangt, dass Eingaben zu datieren und zu unterzeichnen sind (vgl. Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist unterzeichnet und auf den 1. Oktober 2025 datiert (Akten Beschwerdeverfahren S. 7). Der Entscheid der Einzelrichterin des Strafgerichts vom 9. September 2025 (Akten Beschwerdeverfahren S. 2 f.) ging der Beschwerdeführerin am 27. September 2025 zu (Vorakten S. 58). Die Frist begann dadurch am 28. September 2025 zu laufen und ist am 7. Oktober 2025 abgelaufen. Die auf den 1. Oktober datierte Beschwerde (Akten Beschwerdeverfahren S. 7) wurde durch die Beschwerdeführerin am gleichen Tag bei DHL aufgegeben (Akten Beschwerdeverfahren S. 15) und ist innerhalb der zehntägigen Frist am 3. Oktober 2025 beim Strafgericht eingegangen (Akten Beschwerdeverfahren S. 7). Zwar ist nicht das Strafgericht, sondern das Appellationsgericht (als Einzelgericht) die zuständige Beschwerdeinstanz. Die Vorinstanz muss die Eingabe jedoch an das zuständige zweitinstanzliche Gericht weiterleiten (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO), was vorliegend am 6. Oktober 2025 erfolgte (Akten Beschwerdeverfahren S. 6). Durch den Eingang des Schreibens beim Strafgericht am 3. Oktober 2025 hat die Beschwerdeführerin die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).

 

1.4      Der Inhalt einer Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO, wonach anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei rechtsunkundigen Personen werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine strengen Anforderungen gestellt, sie müssen jedoch sinngemäss darlegen, weshalb sie den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft halten (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE Bes.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). In ihrem Schreiben machte die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gegen die Verfügung des Strafgerichts vom 9. September 2025 Beschwerde erhebt und führte dazu verschiedene Begründungen an, unter anderem die aussergewöhnlichen Umstände im Zusammenhang mit der Postzustellung zwischen der Schweiz und Albanien (Akten Beschwerdeverfahren S. 7). Somit ist den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan.

 

1.5      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Demnach kann vorliegend einzig geprüft werden, ob das Strafgericht zu Recht nicht auf die undatierte Einsprache vom 4. September 2025 (Vorakten S. 27 f.) eingetreten ist. Nicht Gegenstand der Prüfung sind hingegen die Ausführungen im Schreiben vom 1. Oktober 2025, in denen die Beschwerdeführerin geltend macht, die Verzögerung bei der Zustellung der Einsprache sei auf aussergewöhnliche Umstände im Zusammenhang mit dem Postverkehr zwischen Albanien und der Schweiz zurückzuführen und sie habe die Einsprache unverzüglich eingereicht, sobald ihr dies möglich gewesen sei. Ebenso ist auf das im selben Schreiben enthaltene Begehren, die Einsprache vom 4. September 2025 materiell zu prüfen, nicht weiter einzugehen (Akten Beschwerdeverfahren, S. 7).

 

2.2      Das Strafgericht ist auf die Einsprache mit Verfügung vom 9. September 2025 nicht eingetreten, da die Beschwerdeführerin die zehntägige Einsprachefrist gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO verpasst habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 91 StPO N 13). Der Strafbefehl, datiert auf den 28. Juli 2025 (Vorakten S. 35 f.), ist am 11. August 2025 der Beschwerdeführerin zugestellt worden (Vorakten S. 48). Die zehntägige Frist zur Einreichung einer Einsprache begann am 12. August 2025 zu laufen und endete am 21. August 2025 (vgl. Akten Beschwerdeverfahren S. 3). Die Einsprache der Beschwerdeführerin gegen den Strafbefehl wurde von dieser am 20. August 2025 versendet (Vorakten S. 45). Die massgebliche schweizerische Grenzstelle (Art. 91 Abs. 2 StPO) hat ihre Einsprache aber erst am 3. September 2025 erreicht (Vorakten S. 49). Folglich hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Einsprache der Beschwerdeführerin am 3. September 2025 verspätet eingegangen ist.

 

3.

Nach dem Gesagten ist das Strafgericht zu Recht nicht auf die Einsprache der Beschwerdeführerin eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Grundsätzlich werden die Kosten im Rechtsmittelverfahren von den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verteilung der Gerichtsgebühren für Verfahren vor dem Appellationsgericht richtet sich nach dem Gerichtsgebührenreglement (GGR, SG 154.810, § 1 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 21 GGR). Auf die dem Verfahrensausgang entsprechende Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin wird vorliegend umständehalber verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Albanisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Justin Paljuh, LL.M.

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.